Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0226-F/07
Schmutz- und Erschwerniszulage eines Grenzgängers in die Schweiz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0226-F/07vom 07.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B, Adr., vom
15. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
6. November 2006 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
der Schweiz. Er war bei der T AG in A beschäftigt. Mit seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 legte der
Berufungswerber eine Bestätigung seiner Schweizer Arbeitgeberin vor, wonach
im Bruttolohn Schmutz- und Erschwerniszulagen in Höhe von insgesamt
4.025,45 SFr enthalten seien. Er begehrte, diese Zulagen gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei zu belassen.
Mit Ergänzungsersuchen vom
18. September 2006 ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber, Kopien
aller Monatslohnabrechnungen für das Jahr 2005, eine innerbetriebliche
Vereinbarung über die Auszahlung der Schmutz- und Erschwerniszulagen, eine
genaue Beschreibung, welche Tätigkeit im Jahr 2005 bei der Firma T
ausgeübt worden ist und Zeitaufzeichnungen, wann welche verschmutzenden
Tätigkeiten ausgeübt worden sind, vorzulegen.
Der Berufungswerber legte neben den monatlichen
Gehaltsabrechnungen folgende Schreiben seiner Arbeitgeberin mit nachstehendem
Inhalt
vor: "Bestätigung R
ist als Schweissfachmann EWS (European Welding Specialist) Bereichsleiter
unserer Schweissereiabteiiung im Betrieb
TAG,
CH.
Hiermit
bestätigen wir, wonach in dem im Jahre 2005 ausbezahlten Brutto-Jahreslohn
CHF 4'025.45 Schmutz- und Erschwerniszulagen enthalten sind."
"Sehr geehrter Herr
Ro,
wir bestätigen Ihnen, dass
Sie in unserer Firma TAG als Schweissfachmann EWS (European
Welding Spezialist) Bereichsleiter unserer Schweissereiabteilung angestellt
sind.
Folgende Arbeiten
gehören zu Ihrem täglichen
Tätigkeitsbereich:
-
Schweissen
- Schweissnähte
verputzen mit Schrupp und
Schleifmaschine
- Die Ausbildung
der Lehrlinge im Bereich
Schweisserei
Der produktive
Aufwand pro Tag beträgt ca. 4 - 6 Stunden."
Bei der Veranlagung des Berufungswerbers zur
Einkommensteuer für das Jahr 2005 behandelte das Finanzamt die
genannten Zulagen nicht nach § 68 EStG 1988 steuerfrei.
Begründend führte es aus, dass trotz Ersuchens vom
18. September 2006 weder Aufzeichnungen, wann die verschmutzenden bzw.
erschwerenden Tätigkeiten im Jahr 2005 ausgeübt worden seien,
noch eine innerbetriebliche Vereinbarung über die Auszahlung der
SEG-Zulagen vorgelegt worden sei.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid 2005 erhobenen Berufung vom
15. November 2006 wandte sich der Berufungswerber gegen die
Versteuerung der obgenannten Zulagen. Er legte seiner Berufung erneut die
monatlichen Gehaltsabrechnungen und die oben genannten Schreiben seiner
Schweizer Arbeitgeberin vor.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2007 als unbegründet
ab. Begründend führte es im Wesentlichen dazu aus, dass im Wege der
Berufung keine neuen Unterlagen beigebracht worden seien, die eine
begünstigte Besteuerung der im Lohnzettel als SEG-Zulagen ausgewiesenen
Bezüge zugelassen hätten. Vorraussetzung für eine
begünstigte Behandlung von pauschalierten Zulagen nach
§ 68 Abs. 1 und 5 EStG 1988 sei, dass der
Finanzbehörde nachgewiesen werde, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen
gehandelt habe und wann sie geleistet worden seien. Es seinen keine
Aufzeichnungen der Firma T vorgelegt worden, wann die verschmutzenden bzw.
erschwerenden Tätigkeiten im Jahr 2005 ausgeübt worden seien.
Eine gleichfalls angeforderte innerbetriebliche Vereinbarung über die
Auszahlung der SEG-Zulagen sei ebenfalls nicht beigebracht worden.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2007, welches das
Finanzamt als Vorlageantrag gewertet hat, brachte der Berufungswerber lediglich
vor, dass er, entgegen den Ausführungen des Finanzamtes, alle
gewünschten Unterlagen beigebracht habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind ua. Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis 4.940,00 S (360,00 €)
monatlich steuerfrei. Gemäß
§ 68 Abs. 5
EStG 1988 sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile
des Arbeitslohnes zu verstehen, die deshalb gewährt werden, weil die von
einem Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen
erfolgen, die
- in erheblichem Maße eine Verschmutzung des
Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken,
- im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen,
oder
- infolge der schädlichen Einwirkungen von
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder
Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder
Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr
zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder
körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Die zitierte Bestimmung ist nach der herrschenden Lehre
(vgl. Doralt/Knörzer,
EStG10,
§ 68, Tz 10 ff; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer -
Handbuch, Tz 37 zu § 68 EStG 1988; siehe auch Müller, Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in: ecolex 1995, S 833) so
auszulegen, dass für eine begünstigte Besteuerung von Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Wesentlichen drei Bedingungen gleichzeitig
erfüllt sein müssen. Liegt nur eine der nachstehend genannten
Voraussetzungen nicht vor, kommt die Begünstigung nicht in Betracht.
Aus dem im Gesetz verwendeten Begriff "Zulagen und
Zuschläge" ergibt sich, dass die Voraussetzung für deren
Steuerfreiheit nur dann erfüllt ist, wenn diese Zulagen neben dem Grundlohn
gewährt werden. Daraus ist zum einen abzuleiten, dass Zulagen nicht auf
Kosten einer unzulässigen Kürzung des Grundlohnes gehen dürfen.
Zum anderen bedeutet es, dass es unzulässig wäre, Zulagen lediglich
rechnerisch aus dem Grundlohn herauszuschälen. Schon die Bedeutung des
Begriffes "Zulagen und Zuschläge", mit dem ein zusätzlicher
Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal
des Vorliegens einer Tätigkeit, die etwa mit einer Verschmutzung des
Arbeitgebers verbunden ist, für sich allein noch nicht dazu führt,
dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist
(funktionelle Voraussetzung).
Zusätzlich zur erstgenannten Voraussetzung ist
für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die Erfüllung
einer weiteren, der so genannten materiellen Voraussetzung erforderlich. Der
Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten verrichten, die nach
ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage dem Grunde und der
Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten Voraussetzung
prüfen zu können, ist die Kenntnis der Art und des Ausmaßes der
Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers erforderlich.
Pauschalierte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen können ebenfalls
begünstigt besteuert werden. Dafür müssen aber über eine
längere Zeit Aufzeichnungen geführt werden, aus denen sich die
tatsächlich geleisteten Stunden und die Tatsache, dass die Arbeit
überwiegend unter zuschlagswürdigen Umständen erfolgt,
ergeben.
Anspruch auf Steuerbegünstigung besteht weiters nur
dann, wenn die Zulagen auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt
werden. Die Bedingung ist aber auch dann erfüllt, wenn die Zulagen
zumindest innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern gewährt wird (formelle Voraussetzung;
vgl. § 68 Abs. 5 Z 1 - 7 EStG 1988).
Die Prüfung des Vorliegens einer lohngestaltenden
Vorschrift bzw. die Prüfung der Frage, ob innerbetrieblich allen
Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern Zulagen ausbezahlt werden,
ist quasi als erster Schritt auf dem Weg zur Begünstigung zu qualifizieren.
Durch die Bindung der Schmutz- und Erschwerniszulagen an lohngestaltende bzw.
innerbetriebliche Vorschriften soll vermieden werden, dass Zulagen durch eine
missbräuchliche Gestaltung von individuellen Dienstverträgen
festgesetzt werden (vgl. Finanzjournal 3/2005, Seite 83). Die
vorgelegten und vorzitierten Bestätigungen der Schweizer Arbeitgeberin des
Berufungswerbers vom 24. März 2006 und vom 26. Oktober 2006
stellen jedenfalls keine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 - 6 EStG 1988
dar. Gegenständlich hat der Berufungswerber auch nicht behauptet, dass die
Schmutz- und Erschwerniszulagen aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift
bezahlt worden sind. An dieser Stelle sei erwähnt, dass der für
allgemein verbindlich erklärte Schweizer Landes-Gesamtarbeitsvertrages
für das Metallgewerbe auch gar keine Auszahlung von Schmutz- und
Erschwerniszulagen vorsieht (vgl. http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/index.html?lang=de). Weiters
kann davon ausgegangen werden, dass auch keine innerbetriebliche Vereinbarung im
Sinn des § 68 Abs. 5 Z 7 EStG 1988, wonach
allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern die entsprechenden Zulagen zu
gewähren sind, existiert. Unter einer innerbetrieblichen Gewährung von
Zulagen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entweder eine
ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den in Betracht
kommenden Arbeitnehmern oder eine autonome Festsetzung durch den Arbeitgeber zu
verstehen (vgl. VwGH 17.1.1984, 83/14/0189). Die vorliegenden
Bestätigungen vom 24. März 2006 und
16. Oktober 2006 betreffend die Schmutz- und Erschwerniszulagen,
stellen keine innerbetriebliche Vereinbarung dar. Die Schreiben vom
24. März 2006 und 16. Oktober 2006 stellen lediglich
nachträgliche, für steuerliche Zwecke erstellte Bestätigungen
über die Tätigkeit des Berufungswerbers im Betrieb seiner Schweizer
Arbeitgeberin bzw. über die Zusammensetzung des Bruttolohnes im
Jahre 2005 dar.
Da die in den monatlichen Gehaltsabrechnungen für das
Streitjahr unter der Bezeichnung "SEG-Zulagen" aufscheinenden Beträge nicht
auf lohngestaltenden Vorschriften basieren, war die Voraussetzung formeller Art
für die begünstigte Besteuerung der Schmutz- und Erschwerniszulage
nicht erfüllt.
Es erübrigt sich daher die Überprüfung der
weiteren - oben genannten - Voraussetzungen.
Darüber hinaus ist dem Finanzamt aber auch
zuzustimmen, wenn es die begünstigte Besteuerung der bestätigten
Schmutz- und Erschwerniszulagen auch mit dem Hinweis verweigert hat, dass -
trotz Ersuchens des Finanzamtes - keine Aufzeichnungen vorgelegt worden seien,
woraus ersichtlich sei, wann die verschmutzenden bzw. erschwerenden
Tätigkeiten im Jahr 2005 ausgeübt worden seien. Der
Steuerpflichtige hätte nämlich den Nachweis zu erbringen, um welche
Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden.
Pauschalierte Zulagen (wie gegenständlich) können ebenfalls
begünstigt besteuert werden. Doch müssten die tatsächlich
geleisteten Stunden und die darauf entfallenden Zulagen über eine
längere Zeit aufgezeichnet werden; für daran anschließende
Lohnzahlungszeiträume wäre nur mehr nachzuweisen, dass sich die
Verhältnisse nicht geändert haben (vgl. Doralt/Knörzer,
EStG10,
§ 68, Tz 18). Gegenständlich hat der Berufungswerber solche
Aufzeichnungen jedenfalls nicht vorgelegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 7. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0226-F/07
- Stammnummer
- 37622
- Gültig
- 07.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF