Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2396-W/08
Alleinverdienerabsetzbetrag - Höhe der Gutschrift im Einkommensteuerbescheid ist davon abhängig, inwieweit der Alleinverdienerabsetzbetrag anlässlich der Lohnzahlung berücksichtigt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2396-W/08vom 06.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorfbetreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist verheiratet und hat 1
Kind.
Im Jahr 2007 war der Bw vom 1.1. bis 7.4. für die Fa
PRA GesmbH und vom 10.4.bis 31.12. für die Firma PK GesmbH tätig und
bezog aus diesen Tätigkeiten Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Anlässlich der monatlichen Lohnabrechnungen wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag von der Firma PRA GesmbH berücksichtigt, nicht
jedoch von der Firma PK GesmbH.
Im angefochtenen Bescheid wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt. Die Gutschrift betrug 232,07
€.
In der frist- und formgerechten Berufung führt der Bw
aus, er beantrage eine Neuberechnung der Einkommensteuer 2007, da ihm von der
Fima PK GesmbH der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt worden
sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wird vom Finanzamt
damit begründet, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag im angefochtenen
Bescheid ohnehin gewährt worden sei.
Im Vorlageantrag führt der Bw wörtlich
aus:
"Berufung gegen diesen Bescheid, da man mit 1.300 €
Verdienst 232,07 € (mit Kind und Alleinverdiener) erhalten. Beim PRA GesmbH
1.000 € Verdienst waren es über 300 €. Schalte die AK zwecks
Überprüfung auf Finanzamt und Firma PK GesmbH ein!"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgende Lohnzettel, die dem Finanzamt übermittelt
wurden, sind im angefochtenen Bescheid berücksichtigt:
|
PRA GesmbH
|
01.01.
bis 07.04.2007
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
|
Anzahl der Kinder gem.
§ 106(1) EStG 1988
|
1
|
Beträge
in
|
EUR
|
Bruttobezüge
(210)
|
5.764,03
|
Sonstige Bezüge vor
Abzug d. SV-Beiträge (220)
|
807,56
|
SV-Beiträge für
laufende Bezüge (230)
|
902,08
|
Steuerpflichtige Bezüge
(245)
|
4.054,39
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
116,50
|
Anrechenbare Lohnsteuer
(260)
|
116,50
|
SV-Beiträge für
sonstige Bezüge (225)
|
138,90
|
|
|
PK GesmbH
|
10.04.
bis 31.12.2007
|
Beträge
in
|
EUR
|
Bruttobezüge
(210)
|
17.665,93
|
Steuerfreie Bezüge
(215)
|
759,55
|
Sonstige Bezüge vor
Abzug d. SV-Beiträge (220)
|
1.720,55
|
SV-Beiträge für
laufende Bezüge (230)
|
2.845,28
|
Steuerpflichtige Bezüge
(245)
|
12.340,55
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
1.696,17
|
Anrechenbare Lohnsteuer
(260)
|
1.696,17
|
SV-Beiträge für
sonstige Bezüge (225)
|
295,94
Die Ausführungen des Bw in
der Berufung und im Vorlageantrag lassen darauf schließen, dass er der
Ansicht ist, die Abgabengutschrift im angfochtenen Bescheid müsste deshalb
höher sein, weil bei der Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer seitens der
PK GesmbH der Alleinverdienerabstzbetrag nicht berücksichtigt worden
sei.
Außer Streit steht, dass dem Bw der
Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde im
angfochtenen Bescheid auch berücksichtigt.
Der Alleinverdienerabstzbetrag beträgt gem. § 33
Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 mit einem Kind 494 € jährlich.
Gem. § 46 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 werden durch
Steuerabzug einbehaltene Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte
entfallen, auf die Steuerschuld angerechnet.
Nach § 46 Abs 2 EStG 1988 wird der Unterschiedsbetrag
gutgeschrieben, wenn die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der
Beträge, die nach Abs. 1 (im gegenständlichen Fall die einbehaltene
Lohnsteuer) anzurechnen sind.
Im vorliegenden Fall wurde die einbehaltene Lohnsteuer
angerechnet, und zwar mit den Beträgen, die in den übermittelten
Lohnzetteln unter Kennzahl 260 ausgewiesen sind. Dass diese Lohnzettel unrichtig
wären, hat der Bw nicht einmal behauptet.
Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages
bei der Lohnverrechnung hat zur Folge, dass eine niedrigere Lohnsteuer
einbehalten und abgeführt wird. Dementsprechend wird im Bescheid betreffend
Arbeitnehmerveranlagung auch nur die geringer einbehaltene Lohnsteuer
angerechnet. Wird hingegen der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Lohnzahlung
nicht berücksichtigt, ist die einbehaltene und abgeführte und somit im
Bescheid angerechnete Lohnsteuer höher.
Im gegenständlichen Fall wurde, wie der Bw auch selbst
erkannt hat, bei der Lohnzahlung durch die Firma PRA GesmbH der
Alleinverdienerabstzbetrag berücksichtigt. Dies kann ein Grund dafür
sein, warum die Steuergutschrift im angefochtenen Bescheid
betragsmäßig nicht die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages
erreicht, da sich der Alleinverdienerabsetzbetrag anteilsmäßig bei
der Lohnzahlung ausgewirkt hat. Wäre der Alleinverdienerabsetzbetrag von
beiden lohnauszahlenden Stellen bereits berücksichitgt worden, so
hätte dies zur Folge, dass im Bescheid betreffend Arbeitnehmerveranlagung
sich der Alleinverdienerabsetzbetrag betragsmäßig nicht mehr
auswirkt. Für die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages im
angefochtenen Bescheid ist es nicht von Bedeutung, inwieweit die
lohnauszahlenden Stellen den Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Lohnauszahlung
berücksichtigt haben.
Da der Alleinverdienerabsetzbetrag im angefochtenen
Bescheid in voller Höhe berücksichtigt wurde und der angefochtene
Bescheid auch keinen Berechnungsfehler enthält war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinverdienerabsetzbetragLohnsteueranrechnungeinbehaltene und abgeführte LohnsteuerArbeitnehmerveranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2396-W/08
- Stammnummer
- 37612
- Gültig
- 06.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF