Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4392-W/02
Einkommen des Kindes als Ausschließungsgrund (alte Rechtslage)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4392-W/02vom 05.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Jänner 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 21. Jänner 2002 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum Mai bis Oktober 1999 sowie Oktober und November 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) bezog für seine
studierende Tochter T., geb. am Datum1, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Im Februar 2000 gab der Bw. dem Finanzamt bekannt, dass seine Tochter seit
Oktober 1999 beim R. beschäftigt sei und eigene Einkünfte über
der Geringfügigkeitsgrenze beziehe. Das Finanzamt forderte die bereits
bezogene Familienbeihilfe ab dem November 1999 zurück. Der
Rückforderungsbescheid wurde rechtskräftig.
Laut einem vom Finanzamt angeforderten
Versicherungsdatenauszug war die Tochter des Bw. jedoch bereits vor Oktober 1999
beim DienstgeberR. beschäftigt. Mit Bescheid vom 21. Jänner 2001
verpflichtete das Finanzamt den Bw. die für den Zeitraum von
Mai bis Oktober 1999 sowie für Oktober 2000 und
November 2000 bezogene Familienbeihilfe sowie die für diesen Zeitraum
bezogenen Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt ATS 20.100,-
(€ 1.460,72) gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm § 33 Abs.4 Z.3
lit. a bzw. lit. c EStG 1988 als zu Unrecht bezogen
zurückzuzahlen. Das Finanzamt begründete den Bescheid unter Hinweis
auf § 5 Abs.1 FLAG 1967 dahingehend, dass die Tochter neben ihrem
Studium in der Zeit von 18.4.99 - 9.3.2000 und in der Zeit von 1.9.2000 -
30.11.2000 eigene steuerpflichtige Einkünfte über der Grenze
(ATS 3.899,00 für 1999, ATS 3.977,00 für 2000) bezogen
habe.
In der gegen den Rückforderungsbescheid vom 21.
Jänner 2002 eingebrachten Berufung vom 29. Jänner 2002
führte der Bw. im Wesentlichen aus:
" ...Für die
Zeit vom 1.5.99 bis
30.9.1999
hat meine im gemeinsamen
Haushalt lebende Tochter T.B. mit Ausnahme des Ferienmonates August
steuerpflichtige Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze von ATS
3.899,00 bezogen. Als Nachweis lege ich Kopien der monatlichen
Honorarabrechnungen des Dienstgebers R.
bei. Gemäß
§5 Abs. 1 FLAG verhindert bei einem
durchgehenden Beschäftigungsverhältnis zum selben Dienstgeber mit
einem monatlichen Entgelt während der Schulzeit (Jänner bis Juni,
sowie Oktober bis Dezember) in der Höhe von ATS 3.899,00 ein Mehrverdienst
in der Zeit von Juli bis September den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht. Da
meine Tochter im August ein Ferialpraktikum in der
Abteilung
"A." absolviert hat, ist dieser Paragraph
für den Monat August anzuwenden. ...
Mit gleichem Schriftsatz vom 29. Jänner 2002
urgierte der Bw. weiters die Behandlung eines bereits im Frühjahr 2001
gestellten Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
März 2001. Zusammenfassend begehrte der Bw. hinsichtlich des vom
Rückforderungszeitraum erfassten Zeitraumes die Gewährung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages vom 1. Mai 1999 bis
30. September 1999. (Über den Antrag für den Zeitraum ab
März 2001 war erstinstanzlich zu entscheiden.)
Der Bw. hat mit seiner Berufung
gegen den Rückforderungsbescheid, mit dem über die Zeiträume Mai
bis Oktober 1999 sowie Oktober und November 2000 abgesprochen wurde, somit nur
hinsichtlich des Zeitraumes Mai bis September 1999 Einspruch erhoben.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führt in der
Begründung aus, die Tochter des Bw. sei vom 18.4.1999 - 21.12.1999 beim
DienstgeberR. durchgehend angestellt gewesen und hätte im obgenannten
Zeitraum eigene steuerpflichtige Einkünfte über der Einkommensgrenze
bezogen.
Im Vorlageantrag (vom Bw. bezeichnet als "Berufung gegen
die Berufungsvorentscheidung" betreffend die Rückforderung der
Familienbeihilfe vom 01.05.99 - 30.09.99) brachte der Bw. vor:
"Wie bereits in der
Berufung vom 29.01.2002 erläutert, hat meine im gemeinsamen Haushalt
lebende Tochter ... für die
Zeit vom 1.5.1999 bis
30.9.1999
mit Ausnahme des Ferienmonates
August steuerpflichtige Einkünfte vor Abzug der Werbungskosten unter der
Geringfügigkeitsgrenze bezogen. Als Nachweis lege ich Ihnen nochmals Kopien
der monatlichen Honorarabrechnungen des Dienstgebers
R. bei. Wie Sie den Kopien entnehmen
können hat meine Tochter folgende steuerpflichtige Einkünfte vor Abzug
der Werbungskosten erhalten:
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im
Mai 99:
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2.838,59
ATS
|
im
Juni 99:
|
2.298,00
ATS
|
im
Juli 99:
|
3.784,81
ATS
|
im
August 99:
|
6.421,65
ATS
|
im
September 99:
|
3.903,02
ATS
Erst ab dem Monat
Oktober 1999 hat meine Tochter beim R.
Beträge über der Einkommensgrenze verdient. Diese Tatsache habe ich
Ihnen damals umgehend gemeldet und mit Bescheid vom 01.03.2000 die zu Unrecht
bezogenen Beträge in der Höhe von ATS 13.000,00
zurückgezahlt. Zusammenfassend begehre ich aus den angeführten
Gründen gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum vom 01.05.99 - 30.09.99."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 5
Abs. 1 FLAG 1967 in der im strittigen Zeitraum anzuwendenden
Fassung (BGBl. 201/1996) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst
Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) 1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, monatlich
übersteigen. Die Geringfügigkeitsgrenze für 1999 betrug
ATS 3.899,00 (€ 283,35) und für 2000 ATS 3.977,00
(€ 289,02).
Bei der Ermittlung der
Einkünfte des Kindes bleiben nach § 5
Abs. 1 lit.d FLAG 1967 Bezüge, die ein in
Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während
der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht, außer
Betracht.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3
lit. a bzw. c EStG 1988 ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes auch anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge
zu Unrecht bezogen wurden.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat der Bw. nach den
Ausführungen in der Berufung bzw. im Vorlageantrag gegen die mit dem
angefochtenen Bescheid erfolgte Rückforderung für den Zeitraum Mai bis
Oktober 1999 sowie Oktober und November 2000 nur hinsichtlich der Monate Mai bis
September 1999 Einspruch erhoben; die Rückforderung für das Monat
Oktober 1999 sowie für die Monate Oktober und November 2000 steht
außer Streit. (Der rechtskräftig gewordene
Rückforderungsbescheid betreffend den Zeitraum November 1999 bis März
2000 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.)
Strittig ist somit, ob die Rückforderung der
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Monate Mai bis
September 1999 zu Recht erfolgte.
Die bereits volljährige und sich in Berufsausbildung
befindliche Tochter des Bw. hatte laut Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung bzw. laut Einkommensteuerbescheid 1999
im Jahr 1999 folgende Beschäftigungsverhältnisse, wobei vom Bw. die
Höhe der insgesamt erzielten Einkünfte der Tochter nicht in Abrede
gestellt wird.
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Zeitraum
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Dienst-geber
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Einkommen laut
Einkommen-steuerbescheid 1999
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01.12.1998-31.01.1999
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R.
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Geringf.
beschäftigt
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Lohnzettel: 2.1.
-21.12.1999
steuerpfl.
Einkommen:
ATS
123.386,-
abz. Werbungskosten und
Sonderausgaben:
ATS 120.767,-
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01.02.1999-27.02.1999
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R.
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Angestellte
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27.03.1999-03.04.1999
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R.
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Angestellte
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18.04.1999-30.09.1999
|
R.
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Angestellte
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01.10.1999-21.12.1999
|
R.
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Angestellte
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22.12.1999-20.01.2000
|
R.
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Urlaubsabfindung
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Der Bw. bringt nun im
Wesentlichen vor, dass bei einem durchgehenden
Beschäftigungsverhältnis zum selben Dienstgeber mit einem monatlichen
Entgelt während der Schulzeit in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze
ein Mehrverdienst in der Zeit von Juli bis September den Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht verhindere. Nach Ansicht des Bw. hätten daher die in
den Ferienmonaten erzielten Einkünfte, auch wenn diese über der
Geringfügigkeitsgrenze lagen, außer Betracht zu bleiben.
Aus dem gesetzlichen Verweis auf den § 2
Abs. 3 EStG 1988 im ersten Satz des § 5 Abs. 1
FLAG 1967 (id im Berufungsfall anzuwendenden Fassung) ist zu entnehmen,
dass die Ermittlung der Höhe der monatlichen Einkünfte nach den
einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Wie sich aus der
wörtlichen Auslegung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt,
ist grundsätzlich jeder Monat für sich zu betrachten. Eine derart
wörtliche Auslegung erweist sich aber nur in jenen Fällen als
sachgerecht, in welchen ein Kind Monatsbezüge erhält, die in den
einzelnen Monaten im Wesentlichen gleich hoch sind.
Sind über einen längeren Zeitraum hinweg in den
einzelnen Monaten eines Ermittlungszeitraumes der Höhe nach stark
abweichende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorgelegen, sind
die monatlichen Einkünfte (im Hinblick auf § 10 Abs. 2 FLAG
1967) derart zu ermitteln, dass die innerhalb eines bestimmten
Ermittlungszeitraumes erzielten Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in
denen die Einkünfte erzielt wurden, gleichmäßig aufgeteilt
werden. (u.a VwGH 24.01.1990, 88/13/0239).
Diese Durchschnittsbetrachtung ist es keinesfalls
unsachlich, vielmehr würde eine abweichende Ermittlung zu einem nicht
sachgerechten Ergebnis führen. Unabhängig von der Art der
Einkünfte schließt nur die Fiktion von Einkünften in monatlich
gleicher Höhe jede willkürliche Lenkung von anspruchsbegründenden
und anspruchsvernichtenden Voraussetzungen aus. (u.a VwGH26.05.2004,
2000/14/0090)
Laut Einkommensteuerbescheid bzw. Lohnzettel erzielte die
Tochter des Bw. von nur einem Dienstgeber im Jahr 1999 insgesamt Einkommen
(Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben) in Höhe von
ATS 120.767,- (€ 8.776,48), wobei die monatlichen Bezüge
unterschiedlich hoch waren. Bei gleichmäßiger Aufteilung der
erzielten Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte
erzielt wurden (120.767/12=10.063.92) ergibt sich jedenfalls ein monatlicher
Durchschnittsbetrag, der den in § 5 Abs.1 FLAG 1967 festgelegten Betrag
nach § 5 Abs. 2 lit. c ASVG von ATS 3.899 (€ 283,35) weit
übersteigt. Im Rückforderungszeitraum lagen die Einkünfte der
Tochter somit im Monatsdurchschnitt über der in § 5 Abs.1
FLAG 1967 genannten Einkommensgrenze.
Zur Argumentation des Bw., die steuerpflichtigen
Einkünfte der Tochter wären unter der Geringfügigkeitsgrenze
gelegen, weil ein Mehrverdienst in der Zeit von Juli bis September den Anspruch
auf Familienbeihilfe nicht verhindere, ist auszuführen, dass die
Bezüge der Tochter des Bw. nicht nur im August 1999, sondern jedenfalls
auch im Zeitraum Oktober bis Dezember 1999 die genannte Einkommensgrenze
eindeutig überstiegen haben (Zitat aus dem Vorlageantrag.
"... ab dem Monat Oktober 1999 hat meine Tochter
beim R. Beträge über der
Einkommensgrenze verdient."). Damit lagen die Bezüge der Tochter des
Bw. nicht ausschließlich in den gesetzlichen Ferien über der
Geringfügigkeitsgrenze.
Zweck des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 id im
Berufungsfall anzuwendenden Fassung ist jedoch erkennbar die Befreiung der
Ferialarbeitseinkünfte in Schulausbildung stehender Kinder von Auswirkungen
auf den Beihilfenbezug des Anspruchsberechtigten. (VwGH 22.10.1997, 96/13/0060).
Durch die Verknüpfung des Wortes "ausschließlich" in § 5
Abs. 1 lit.d FLAG 1967 mit der "während der Schulferien
ausgeübten Beschäftigung" ist eindeutig festgelegt, dass nur ein aus
einer solchen Beschäftigung erzieltes Einkommen nicht zur Ermittlung der
Einkünfte des Kindes heranzuziehen ist. Nur dann, wenn die Einkünfte
ausschließlich in den Ferien erzielt werden und somit ein echtes
"Ferialeinkommen" bilden, haben sie bei Berechnung des § 5
Abs. 1 FLAG 1967 außer Betracht zu bleiben. Von einem
solchen Ferialeinkommen kann aber dann keine Rede mehr sein, wenn das ganze Jahr
über Einkünfte erzielt werden. (VwGH 26.05.2004, 2000/14/0090;
15.02.2006, 2002/13/0210).
Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs.1 lit.d FLAG 1967
kommt somit nicht zur Anwendung, wenn die Beschäftigung sowohl innerhalb
als auch außerhalb der Schulferien ausgeübt wird. (VwGH 12.01.1983,
82/13/0149). Im vorliegenden Fall übte die Tochter des Bw. ihre
Tätigkeit unbestritten nicht ausschließlich während der
Ferienmonate aus, vielmehr hatte sie laut den im Berufungsverfahren vorgelegten
Unterlagen laufend - auch während des Studienjahres - Einnahmen erzielt.
Die in den Ferienmonaten erzielten Bezüge konnten somit - ebenso wie die ab
Oktober 1999 bezogenen Beträge - bei der Ermittlung der Einkünfte der
Tochter nicht außer Betracht bleiben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 5.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4392-W/02
- Stammnummer
- 37599
- Gültig
- 05.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF