Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2040-W/05
Nachholung einer in Vorjahren unterlassenen Zehntelabsetzung von Instandsetzungsaufwendungen bei Vermietung und Verpachtung? Kosten für verlorene Unterhaltsprozesse sowie Unterhaltsnachzahlungen für Vorjahre auf Grund eines abschließenden Gerichtsurteils als außergewöhnliche Belastung? Unterhaltsabsetzbeträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2040-W/05vom 05.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw,
1.
vom 27. Dezember 2002 und 2.
vom 21. Oktober 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs,
1.
vom 4. Dezember 2002 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001
und 2. vom 5. Juli 2004
betreffend Einkommensteuer 2002
nach am 5. November 2008
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
1.1.
Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2001 wird Folge
gegeben.
1.2.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bescheide
werden abgeändert.
2.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002 wird teilweise
Folge gegeben.
Der Bescheid
wird abgeändert
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1.
Steuerjahr 2001
1.1. Umsatzsteuer
2001
Die Berufungswerberin (Bw) erzielte in diesem Jahr laut
Erklärung bzw. laut ergänzendem Vorbringen in der Berufung Einnahmen
aus der Vermietung (seit 1991) eines Einfamilienhauses, daneben war sie mit
Leistungen als selbständige Buchhalterin für drei Auftraggeber
tätig. Es sind dies die Firmen Firma1, Firma2 und Firma3. Firma 3 habe
infolge Ausgleich und Anschlusskonkurs die Rechnung über ATS 7.500,00
nicht bezahlt, eine Beitreibung sei laut
(aktenkundiger) Auskunft der
rechtsfreundlichen Vertretung nicht sinnvoll gewesen und daher unterblieben. Der
(zitierte) Akt des Handelsgerichtes
Wien möge beigeschafft werden. Aus Leistungen für Firma 1 habe
sie 2001 ATS 6.870,00 (ohne USt) vereinnahmt, die restlichen
ATS 17.250,00 aber betreiben müssen und im Exekutionsweg beim
Bezirksgericht Döbling 2002 einbringlich gemacht. Laut Schreiben der
rechtsfreundlichen Vertretung vom 18.11.2002 wurde vom Schuldner die
Kapitalforderung iHv € 1.253,61 (= ATS 17.250,05) zuzüglich
Zinsen iHv € 74,89 (= ATS 1.030,51) - sowie die Kosten der
rechtsfreundlichen Intervention - zur Gänze beglichen. Zusammen mit den
Nettoeinnahmen aus Leistungen für Firma 2 habe sie 2001 Entgelte von
ATS 11.820,00 erzielt und mit 20% USt versteuert.
Es liege daher zumindest in geringfügigem Maße
eine über die Vermögensverwaltung (V+V) hinausgehende berufliche
(gewerbliche) Tätigkeit vor, die eine gewisse hiezu geeignete Ausstattung
wie Schreibtisch und Stauraum rechtfertige. Deshalb begehre sie die Anerkennung
des - im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid versagten - Vorsteuerabzuges iHv
ATS 6.664,03 für den 2001 angeschafften Schreibtisch.
Das Finanzamt verringerte in seiner
Berufungsvorentscheidung die dem Satz von 20% unterliegenden steuerpflichtigen
Entgelte (wohl in Verkennung der Berufungsausführungen) um
ATS 6.870,00 und wies das Vorsteuerabzugsbegehren mit der Begründung
ab, dass die Ausgaben für den Schreibtisch gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien und die
entsprechenden Vorsteuern daher nicht berücksichtigt werden
könnten.
Die Bw beantragte daraufhin Vorlage ihrer Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung sowie Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung. Die Anschaffung des Schreibtisches
sei für die Tätigkeit als selbständige Buchhalterin
betriebsnotwendig gewesen. Ein Computer und die dazu gehörige
(Buchhaltungs-) Software seien im Anlagevermögen vorhanden.
Im Erörterungsgespräch vor dem UFS
(§ 279 Abs 3 BAO) am 17. April 2008 schloss sich
die Vertreterin der Amtspartei dem Vorbringen der Bw hinsichtlich Vorsteuerabzug
für den Schreibtisch an. Die Parteien stimmten mit dem Referenten darin
überein, den irrtümlich im schon rechtskräftig veranlagten
Steuerjahr 2002 erfassten Umsatz von ATS 6.870,00 (anteiliges Honorar
Firma 1) im tatsächlichen Zuflussjahr 2001 nicht nochmals - wie es
richtig wäre - anzusetzen, und so eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu
vermeiden.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde dazu
nichts mehr ausgeführt.
Der
UFS hat über diese Berufung erwogen:
Das Berufungsbegehren ist begründet. Der Schreibtisch
erscheint wie die Buchhaltungssoftware für Zwecke der gewerblichen
Tätigkeit der Bw angeschafft und betriebsnotwendig; der Vorsteuerabzug
steht daher im vollen Umfang zu.
Das von der Bw 2001 in Rechnung gestellte Honorar für
im selben Jahr an die Firma 1 erbrachte Leistungen ist mit dem Teilbetrag
von ATS 6.870,00 tatsächlich noch 2001 zugeflossen. Das Finanzamt
missverstand die eindeutigen Angaben der Bw und besteuerte diesen Entgeltsbetrag
im rechtskräftig gewordenen Umsatzsteuerbescheid für 2002. Die
nochmalige Erfassung im Zuflussjahr würde ein und denselben Umsatz zweimal
mit Umsatzsteuer belasten; um dies zu vermeiden unterbleibt dessen Ansatz im
Streitjahr.
Ein weiterer Änderungsbedarf hinsichtlich des Ansatzes
der steuerpflichtigen Entgelte besteht nicht, weil aus den von der Bw über
Auftrag des UFS (Erörterungsgespräch 17.04.2008) vorgelegten
Honorarnoten hervorgeht, dass in der Erklärung die Nettoentgelte angesetzt
wurden.
1.2. Einkommensteuer
2001
Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid den Abzug
der geltend gemachten AfA für den Schreibtisch mit oben zitierter
Begründung. Außerdem kürzte es bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten um den als "restliche 1/10-
Absetzung gemäß
§ 28 Abs 2 EStG" geltend
gemachten Betrag von ATS 45.777,09, weil mit der Zehntelabsetzung 1991
begonnen worden sei und diese daher "letztmalig im Jahr 2000 zusteht".
Des Weiteren versagte es den Abzug der als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Unterhaltszahlungen von
insgesamt ATS 117.960,41 an die beiden Söhne aus geschiedener Ehe,
weil "diese Zahlungen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sind". Die
(in den geltend gemachten Unterhaltskosten
offenbar samt Fremdfinanzierungskosten enthaltenen) Prozesskosten in
einem Zivilrechtsstreit seien ebensowenig als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig, da keine Zwangsläufigkeit vorliege.
Die Bw führte in der Berufung zum Thema Schreibtisch
wie oben aus und ergänzte, sie habe angesichts der Geringfügigkeit
ihrer selbständigen Tätigkeit ohnedies ein Arbeitszimmer zumindest in
dieser Veranlagungsperiode nicht in Anspruch genommen. An der Geltendmachung der
AfA für den Schreibtisch halte sie jedoch fest.
Zum Thema Zehntelabsetzung vertrat sie die Auffassung, dass
bei der Verteilung von Generalsanierungskosten auf 10 Jahre so vorzugehen sei
wie gemäß
§ 7 Abs 2 Z 3 EStG
hinsichtlich der regulären AfA normiert: Für ein Wirtschaftsgut sei
demnach nicht bloß bei Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr, sondern auch
bei Ausscheiden im ersten Halbjahr und generell bei einem Rumpfwirtschaftsjahr
von 6 Monaten oder kürzer eine Halbjahres- AfA anzusetzen. Da für das
ab 1.12.1991 vermietete Objekt im Jahr 1991 lediglich die Hälfte der
zustehenden 1/10- Absetzung, somit ATS 45.777,09 in Ansatz zu bringen
gewesen sei, stünden die restlichen ATS 45.777,09 im Jahr 2001
zu.
In seiner Berufungsvorentscheidung verringerte das
Finanzamt die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit um jene
vermeintlich erst 2002 erzielten Honorare aus selbständiger
Buchhaltertätigkeit für Firma 1 und folgte dem Berufungsbegehren
im Übrigen nicht:
-
Instandsetzungsaufwendungen gehörten nicht zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und seien für Wohngebäude zwingend auf 10 Jahre
verteilt abzusetzen. Eine Halbierung der Zehntelbeträge sei gesetzlich
nicht vorgesehen. (In Vorjahren) nicht geltend gemachte Zehntelbeträge
seien verloren und könnten nicht nachgeholt werden.
- Hinsichtlich der
Einrichtungsgegenstandes Schreibtisch stützte sich das Finanzamt auf den
Bezug zur Vermietungstätigkeit und auf das Abzugsverbot des
§ 20 Abs 1 Z 2 EStG.
Die Bw beantragte Vorlage dieses Rechtsmittels an die
Abgabenbehörde 2. Instanz und Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung:
- Die AfA für
den Schreibtisch sei im Sinne ihrer Ausführungen betreffend den
Vorsteuerabzug anzuerkennen.
- Weiters beantrage
sie den Abzug von Rechts- und Beratungskosten iHv ATS 10.909,00 als
(Anm.: nachträgliche)
Betriebsausgaben. Die Kosten seien im Zusammenhang mit der Auflösung einer
KEG (Betriebsgegenstand: selbständige Buchhaltertätigkeit), an der sie
(laut Aktenlage 1997 - 1999) beteiligt
gewesen sei, entstanden.
Anmerkung des UFS:
Einkünfte der Bw aus dieser Beteiligung waren ab dem Veranlagungsjahr 2000
nicht mehr festgestellt worden.
- Sodann beantrage
sie, die Absetzung für Abnutzung der vermieteten Liegenschaft im Betrag von
ATS 71.280,00 (= 2% von ATS 3.564.000,00) zu berücksichtigen. Die
Geltendmachung der Gebäude- AfA sei "in den letzten Jahren" unterlassen
worden. Die Berechnung ergebe sich aus einer Wohnnutzfläche von 198qm,
bewertet mit ATS 18.000,00/qm zum Zeitpunkt des Vermietungsbeginns 1991.
Der Wert erscheine für ein Einfamilienhaus im Jahr 1991 eher niedrig
gegriffen.
Im Erörterungsgespräch am 17. April 2008 schloss
sich die Amtsvertreterin dem Berufungsvorbringen betreffend betriebliche
Verwendung des
Schreibtisches
grundsätzlich an; der Schreibtisch sei jedoch abweichend vom Antrag auf
eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 statt 4 Jahren abzuschreiben;
die Bw nahm dies zustimmend zur Kenntnis.
Mit der ihr vom Referenten aufgetragenen Vorlage von
Honorarrechnungen klärte die Bw im Schreiben vom 21. April 2008 die
Frage auf, ob sie die Umsätze bzw. Einnahmen aus gewerblicher
Tätigkeit netto angesetzt hatte: Die Beträge waren durchwegs netto
ohne Umsatzsteuer angesetzt worden.
Die vom Referenten erwogene Anerkennung der
Rechtsberatungskosten von ATS 10.909,00 im Zusammenhang mit der
"Auflösung der KEG" (richtig:
Abschichtung der Bw 2000) begegnete keinen Bedenken seitens der
Amtsvertreterin.
Dem Vorschlag des Referenten, über - soweit
aktenkundig - erstmaligen AfA- Antrag der Bw die fiktiven Anschaffungskosten des
1969 unentgeltlich erworbenen, ab 1991 vermieteten Gebäudes (erbaut um
1900; 1969 stark sanierungsbedürftig und mit Fruchtgenuss/Wohnrecht auf
Lebenszeit der Geschenkgeberin belastet; ab 1991 renoviert) zu schätzen und
ab 2001 mit ATS 25.000,00 abzuschreiben, stimmten die Parteien des
Verfahrens zu. Die Berufung erschien somit in diesem Punkt auf einen Jahres-AfA-
Betrag von ATS 25.000,00 eingeschränkt.
Betreffend den Antrag auf Abzug
außergewöhnlicher
Belastungen aus dem Titel von Unterhaltszahlungen bzw. damit
zusammenhängenden Prozesskosten und Kreditzinsen führte der Referent
aus: Unterhaltszahlungen seien mit dem Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Kosten
der Prozessführung und Prozessvertretung seien gegenständlich nicht
absetzbar, weil sie nicht aus dem laufenden Einkommen, sondern aus dem
Vermögen der Bw getragen worden seien, und zwar anlässlich der Tilgung
des dafür aufgenommenen endfälligen Bankkredites aus dem beim
Liegenschaftsverkauf erzielten Veräußerungspreis. Die - laufend
beglichenen - Kreditzinsen für Gerichtskosten und anwaltliche Vertretung
wären hingegen bei einer allfällig erfolgreichen Prozessführung
im Umfang der Erfolgsquote oder bei direkter Zuordnungsmöglichkeit im
vollen Umfang anerkennungsfähig, weil es sich diesfalls und insoweit um
einen zwangsläufig erwachsenen Rettungsaufwand handeln würde, welchem
sich die Bw zur Abwehr von ungerechtfertigter Schmälerung ihres Einkommens
und Vermögens aus sittlichen Gründen nicht hätte entziehen
können. Der entsprechende Nachweis sei zu führen.
Die Bw erklärte in diesem Zusammenhang, über die
entsprechenden Unterlagen zur Nachweisführung nicht mehr zu verfügen
und zog den Antrag auf Absetzung der Zinsen, soweit der Kredit die
Unterhaltsprozesse vorfinanzierte, zurück.
Die Amtspartei stimmte einer Anerkennung der Kreditzinsen,
soweit sie die Vermietung und den Gewerbebetrieb betreffen, zu.
Der Referent hielt vor, dass vom Kreditverwendungszweck her
betrachtet Zinsen für ATS 2.400,00 laut Note der Anwälte B als
Betriebsausgaben anzuerkennen seien.
Zinsen für das die Vermietungsangelegenheit
betreffende Honorar laut Note des Anwaltes G seien ebenfalls als Werbungskosten
anzuerkennen. Die Honorarnote G über insgesamt ATS 41.042,42 für
Unterhalt und Mietvertrag sei nach Causen aufzugliedern.
Aus der Aufgliederung nach Causen ergab sich hinsichtlich
des Teilbetrages von ATS 18.754,20 inkl. 20% USt ein unmittelbarer Bezug
zur Vermietungstätigkeit (Honorar für den Entwurf eines
Mietvertrages). Der übrige Honorarteil betraf Anwaltsleistungen in den
Unterhaltssachen.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde dazu nichts mehr ausgeführt.
Der
UFS hat über diese Berufung erwogen:
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
AfA
für den Schreibtisch: Das Berufungsbegehren ist begründet, der
Schreibtisch erscheint, gleich wie die Buchhaltungssoftware, für Zwecke der
gewerblichen Buchhaltertätigkeit der Bw angeschafft und betriebsnotwendig.
Die Abschreibung im Wege der AfA steht daher zu. Allerdings ist bei einem zur
Betriebs- und Geschäftsausstattung zählenden Einrichtungsgegenstand
wie diesem und angesichts der Höhe der Anschaffungskosten von einer
längeren Lebensdauer auszugehen, wobei der UFS mangels abweichender
Anhaltspunkte eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren (statt
vier) annimmt. Die Ganzjahres-AfA beträgt somit wie vorgehalten
ATS 3.332,00 (=
€ 242,15).
Die im Steuerbescheid für das Jahr 2001
irrtümlich ausgeschiedene
Honorareinnahme von
netto ATS 6.870,00 (=
€ 499,26) wird, da laut Vorbringen der Bw tatsächlich in
diesem Jahr vereinnahmt und im unzutreffenden Erfassungsjahr 2002 korrigierbar,
wieder hinzugerechnet.
Kosten
der KEG- Auflösung: Getrennt von der im Einzelunternehmen
betriebenen Tätigkeit als gewerbliche Buchhalterin hatte die Bw als
ehemalige Gesellschafterin einer einschlägig tätigen KEG
anlässlich der Streitigkeit über ihr
Ausscheiden vor 2001 nachgewiesene
Rechtsberatungskosten von
ATS 10.909,00 (=
€ 792,79), welche nachträgliche Betriebsausgaben und somit
Einkünfte (Verluste) aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit
darstellen (§ 32 Z. 2 erster Teilstrich
EStG 1988). Diese Kosten werden nunmehr als Verlust
berücksichtigt.
Da im gesamten Berufungsverfahren hinsichtlich eines
Privatnutzungsanteils an den Gegenständen des Anlagevermögens trotz
Aberkennung des Schreibtisches durch das Finanzamt nichts vorgebracht sondern
etwa 2002 der Ansatz "Privatanteil PC" unverändert belassen wurde,
erfährt der Privatanteil
"Privatnutzung Anl." iHv
ATS 3.498,56 (=
€ 254,25)
durch die Kürzung der Schreibtisch-AfA auf 10% keine Änderung.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden wie folgt
ermittelt (ATS, umgerechnet in €):
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
|
Betriebseinnahmen
|
11.820,00
|
11.820,00
|
|
|
Betriebsausgaben:
|
|
|
|
|
Telefon
|
-6.371,04
|
|
|
|
Fachliteratur
|
-3.011,82
|
|
|
|
Büromaterial
|
-973,08
|
|
|
|
Rechtsberatung
(KEG)
|
-10.909,00
|
|
|
|
Post
|
-237,00
|
|
|
|
Fahrtspesen
|
-1.555,80
|
|
|
|
AfA
PC + Software
|
-6.665,24
|
|
|
|
AfA
Schreibtisch
|
-3.332,00
|
|
|
|
Betriebsausgaben
|
-33.054,98
|
-33.054,98
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischenbetrag
|
|
-21.234,98
|
|
|
Privatnutzung Anl. lt.
Erklärung
|
|
3.498,56
|
|
|
Zwischenbetrag
|
|
-17.736,42
|
|
|
Kreditzinsen,
soweit f. Honorar
an
Rechtsanwälte in Causa Firma 3
|
|
-167,23
|
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|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gerundet
|
|
-17.903,65
-17.904,00
|
-1.301,14
|
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
Instandsetzungs-
Zehntel seit 1991: Entgegen der Auffassung der Bw steht ein
restlicher Zehntel-
Halbjahresbetrag von den Instandsetzungsaufwendungen des Jahres 1991 im
Streitjahr 2001 nicht mehr zu, auch wenn - was mangels Verfügbarkeit der
bereits skartierten Veranlagungsakten für 1991 und 1992 von Amts wegen
nicht nachgeprüft werden kann - im ersten Jahr der Zehntelabsetzungen
irrtümlich nur der halbe Betrag geltend gemacht worden sein sollte. Denn
anders als § 7 EStG 1988, der die gleichmäßige
Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens auf deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im
Wege der AfA normiert und in seinem Abs 2 bei Wirtschaftsgütern, die
innerhalb eines Besteuerungszeitraumes nicht mehr als 6 Monate betrieblich
genutzt werden, den Abzug einer Halbjahres- AfA vorsieht, lässt
§ 28 Abs 2 EStG für eine entsprechende Halbierung
der Teilbeträge von Instandsetzungsaufwendungen bei nicht mehr als 6 Monate
andauernder betrieblicher Nutzung der instand gesetzten Wirtschaftsgüter
keinen Raum. In früheren Zeiträumen versäumte Zehntelbeträge
sind verloren, weshalb diesem Begehren der Erfolg versagt bleibt.
Fiktive Kosten der
Verwaltung
durch den Hauseigentümer selbst stellen keine Werbungskosten dar, der im
angefochtenen Bescheid vorgenommene Abzug unterbleibt.
Gebäude-
AfA von fiktiven Anschaffungskosten: Die Bw hat anlässlich des
Erörterungsgespräches ihren - soweit aus den Akten ersichtlich: im
Streitjahr 2001 erstmalig gestellten - AfA-Antrag als einen Antrag auf Absetzung
der fiktiven
Gebäudeanschaffungskosten- dem Vorschlag des Referenten zustimmend - mit ATS 25.000,00 p. a.
konkretisiert bzw. dahingehend eingeschränkt. Die Amtspartei hat sich damit
einverstanden erklärt. Der UFS setzt dementsprechend eine Ganzjahres- AfA
von ATS 25.000,00 (=
€ 1.816,82) an.
Von den mit Langzeitkredit finanzierten Ausgaben steht der
für einen Mietvertragsentwurf am 02.09.1996 in Rechnung gestellte
Honorarbetrag von ATS 18.754,20 (inkl. USt) in unmittelbarer Verbindung mit
den Einkünften aus Vermietung. Im Gesamtkreditschuldenbetrag zum 31.12.2001
von ATS 410.810,52 bildet diese seinerzeitige Ausgabenpost einen Anteil von
4,565%; der Gesamtzinsenaufwand des Jahres 2001 betrug laut
Einkommensteuererklärung ATS 27.931,53. Davon sind 4,565% oder
ATS 1.257,07 als noch nicht berücksichtigte Werbungskosten 2001
abzugsfähig.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betragen
somit
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
Einnahmen
|
173.154,33
|
173.154,33
|
|
Werbungskosten:
|
|
|
|
Zinsen bisher Zinsen
für RA-Kosten 1996 betr. Mietvertragsentwurf
|
-9.324,27
-1.257,07
|
|
|
"AfA
Restnutz." (1/25 wie 1993)
|
-15.264,10
|
|
|
AfA
vom Gebäude
|
-25.000,00
|
|
|
Betriebskosten
|
-12.999,00
|
|
|
Werbungskosten
insgesamt
|
-63.844,44
|
-63.844,44
|
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung gerundet
|
|
109.309,89 109.310,00
|
7.943,87
Außergewöhnliche
Belastung
Der Antrag auf Absetzung von Prozessführungs- und
Prozessvertretungskosten sowie Zinsen aus dafür verwendeten Krediten wurde
zurückgenommen, ein Eingehen auf die Berufungsbegründung erübrigt
sich insoweit, auf das Erörterungsgespräch wird verwiesen.
Dieser Berufung war somit insgesamt teilweise Folge zu
geben. (Steuerberechnung siehe Beiblätter)
2.
Steuerjahr 2002
2.1. Einkommensteuer
2002
Im Einkommensteuerbescheid für 2002 wich das Finanzamt
von der Steuererklärung insoweit ab, als es
- bei Ermittlung
der gewerblichen Einkünfte eine
AfA für den
Schreibtisch wie im
Vorjahr nicht berücksichtigte;
- bei Ermittlung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die mit € 5.180,12
beantragte AfA vom
vermieteten Gebäude außer Ansatz ließ und dies mit dem
Zuwarten auf die Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2001 begründete;
- in diesem
Zusammenhang auch den Abzug von beantragten Werbungskosten aus dem Titel
"AfA
Restnutzungsdauer = € 1.109,29" versagte, weil ein
diesbezüglicher Vorhalt vom 22.3.2004 unbeantwortet geblieben sei;
- und vermeintlich
als
außergewöhnliche
Belastung geltend gemachte Unterhaltszahlungen iHv € 1.737,45
nicht anerkannte, weil diese Belastung - wie vorgehalten - mit dem
Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sei. Die gemäß
§ 34 EStG anerkannten Krankheitskosten würden den
Selbstbehalt von € 2.099,85 nicht übersteigen und somit
unberücksichtigt bleiben.
Die Bw erhob gegen diesen
Bescheid Berufung und verwies auf ihren Vorlageantrag betreffend die
Veranlagungsbescheide für 2001. Sie beantragte
- Anerkennung der
AfA für den
Schreibtisch;
- Anerkennung der
wie für 2001 geltend gemachten
AfA vom vermieteten
Gebäude;
- Anerkennung der
"Herstellungskosten
gemäß
§ 7 EStG" von € 1.109,29; sie
verwies auf den Vorgang im Veranlagungsjahr 1993, wo
(wie aktenkundig) detaillierte
Herstellungskosten aus 1991 im nach 1/25- Absetzung 1991 und 1992 verbleibenden
Betrag von ATS 310.105,42 und weitere 1993 angefallene Herstellungskosten
(Badezimmerausbau) von ATS 47.573,29, somit insgesamt ATS 357.678,71 -
getrennt von dem daneben gemäß
§ 28 Abs 2 EStG in Zehntelbeträgen absetzbaren
Instandsetzungsaufwand - zur Absetzung auf 25 bzw. 23 Jahre
("Restnutzungsdauer") beantragt und vom Finanzamt anerkannt worden waren;
- sowie Anerkennung
eines - in der Beilage E 1a zur Einkommensteuererklärung irrtümlich
als a.g. Belastung erfassten -
Zinsenaufwandes von
€ 1.737,45
für die
Instandsetzungstätigkeit in
1991 und Folgejahren
betreffend das vermietete Gebäude als Werbungskosten im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nach weiteren Ermittlungen im Sachverhalt und einem von der
Bw letztlich nicht akzeptierten Einigungsvorschlag legte das Finanzamt die
Berufung dem UFS vor.
Im Erörterungsgespräch
(siehe oben) kündigte der Referent an, die in der zusammenfassenden
Überschussrechnung der Bw enthaltenen Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben herauszuschälen und der Ermittlung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb analog der Vorgangsweise für 2001 zu Grunde zu legen; die
Amtspartei verzichtete auf die Vorlage getrennter Überschussrechnungen
durch die Bw.
Überdies kündigte der Referent an, die AfA
für den Schreibtisch, eine Gebäude- AfA wie im Erledigungsvorschlag
für 2001, den Abzug eines 1/25- Betrages von den Herstellungskosten laut
Veranlagungsakt 1993 und den Zinsenaufwand von € 1.737,45 als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen. Bw und Amtsvertreterin erstatteten hierzu kein
abweichendes Vorbringen.
Zum Berufungspunkt außergewöhnliche Belastung
erklärte die Bw wie für 2001, den Antrag zurückzuziehen, womit
die Berufung in diesem Punkt eingeschränkt erschien.
In der mündlichen
Verhandlung wurde zur Einkommensteuer für 2002 nichts
ausgeführt.
Der
UFS hat über diese Berufung erwogen:
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Die AfA vom Schreibtisch wird wie im Streitjahr 2001
berücksichtigt. Der 2002 irrtümlich angesetzte Honorarbetrag wird aus
den Betriebseinnahmen 2002 ausgeschieden.
Wie vorgehalten werden die gewerblichen Einkünfte
herausgeschält und ermittelt:
|
Betriebseinnahmen inkl.
USt und Verzugszinsen lt. Erklärung
|
€
1.606,34
|
€
|
abzüglich
USt (Nettoverrechnung)
|
-221,42
|
|
Betriebseinnahmen
netto (ohne P.A.)
|
1.384,92
|
1.384,92
|
Betriebsausgaben:
|
|
|
Fachliteratur
|
-629,89
|
|
Telefon
|
-603,38
|
|
geringwertige
WG
|
-559,68
|
|
Post/Porto
|
-34,90
|
|
Rechtsberatung
und Notar (KEG)
|
-397,30
|
|
Büromaterial
|
-44,17
|
|
AfA
bisher (Software)
|
-483,38
|
|
AfA
Schreibtisch, 10 ND (AK 2.421,47)
|
-242,15
|
|
Betriebsausgaben
|
-2.994,85
|
-2.994,85
|
Zwischenbetrag
|
|
-1.609,93
|
+ P.A. (Privatnutzung PC) lt.
Erklärung
|
|
+
189,06
|
Kreditzinsen,
soweit f. RA- Honorar
in Causa
Firma 3 (geschätzt; s. Ansatz 2001)
|
|
-1.420,87 -12,15
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
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-1.433,02
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
Fiktive Werbungskosten aus dem Titel der Verwaltung durch
den Hauseigentümer selbst sind dem EStG fremd. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen im Erörterungsgespräch verwiesen.
Die Vermietungseinkünfte werden wie folgt ermittelt
(in €):
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Einnahmen netto
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12.444,72
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12.444,72
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Werbungskosten
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Grundbesitzabgaben
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-963,65
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(eigene
Verwaltung)
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0
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1/25
(s. 1993) wie 2001
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-1.109,29
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AfA
vom Gebäude
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-1.816,82
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Zinsen
bisher
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-603,15
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Zinsen
lt. Berufung
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-1.737,45
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Zinsen für RA-Kosten 1996
betr. Mietvertragsentwurf (geschätzt; siehe Ansatz 2001, dort in
ATS)
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-92,66
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Werbungskosten
insgesamt
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-6.323,02
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-6.323,02
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Einkünfte
aus Vermietung u. Verpachtung
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6.121,70
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Außergewöhnliche
Belastung
Da die Bw den Antrag auf Berücksichtigung der Prozess-
und Prozessvertretungskosten im Unterhaltsstreit sowie der darauf entfallenden
Kreditzinsen zurückgezogen hat, erübrigen sich diesbezügliche
Ausführungen und kann auf das Erörterungsgespräch verwiesen
werden.
Somit war dieser Berufung teilweise Folge zu geben
(Steuerberechnung siehe Beiblatt).
Sonstiges
Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides
war dieser nach dem rechtlich allein maßgeblichen Wortlaut seines Spruches
nicht vorläufig, sondern endgültig ergangen. Angesichts des Wegfalls
jeglicher Ungewissheit in diesem Verfahren (§ 200 Abs 1 BAO
schwebte seinerzeit dem Finanzamt vor, kam aber im Spruch nicht zum Ausdruck)
besteht auch weiterhin kein Anlass für Vorläufigkeit.
Beilage:
5 Berechnungsblätter (U/E 2001 in ATS und €; E 2002 in
€)
Wien, am 5.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
keine Nachholung von versäumten Zehntelabsetzungenkeine unterjährige Aliquotierung nach Art der Halbjahres- AfAUnterhaltsleistungenAbgeltung mit dem Unterhaltsabsetzbetragkeine Zusammenfassung verlorener UAB aus Vorjahren in einem späteren JahrZwangsläufigkeit oder Freiwilligkeit einer erfolglosen Prozessführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2040-W/05
- Stammnummer
- 37597
- Gültig
- 05.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF