Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2661-W/08
Ausbildungskosten zur Body Vitaltrainerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Tätigkeit als Kindergärtnerin?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2661-W/08vom 05.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,B-Gasse, vertreten durch
Rittmann KEG, Steuerberatungskanzlei, 2500 Baden, Braitnerstraße 36,
vom 30. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
21. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Kindergärtnerin
tätig.
Im Zuge des elektronisch eingereichten Antrages auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 machte
sie folgende Beträge als Werbungskosten geltend:
|
Fachliteratur
|
149,87 Euro
|
Reisekosten
|
148,20 Euro
|
Aus-/Fortbildungskosten
|
1.740,00 Euro
Über Aufforderung, die Nachweise betreffend die
beantragten Werbungskosten vorzulegen, wurde bekannt gegeben, dass es sich dabei
um den ersten Teilbetrag für eine an der body & health academy
absolvierten Ausbildung zur diplomierten Body Vitaltrainerin handle, die
für die Weiterbildung in Ernährungsfragen und für die sportliche
Fitness der Kinder in Anspruch genommen worden sei.
Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2007 wurden die
geltend gemachten Beträge nicht berücksichtigt und ausgeführt,
Ausbildungskosten seien nur dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege. Von einem
Zusammenhang sei dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme
erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten
(verwandten) Tätigkeit verwertet werden könnten.
Da die Tätigkeit einer diplomierten Body
Vitaltrainerin mit der ausgeübten Tätigkeit einer Kindergärtnerin
nicht verwandt sei, hätten die Ausbildungskosten sowie die damit
zusammenhängenden Reisekosten und Kosten für Fachliteratur nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden können.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte
die Bw. aus, sie habe den Lehrgang zum Dipl. Body Vitaltrainer begonnen, um die
von ihr als Kindergärtnerin betreuten Kinder auch in Richtung Bewegung,
gesunder Ernährung und Entspannung besser betreuen und die Eltern in diesen
Bereichen besser unterstützen zu können.
Gerade in der heutigen Zeit, in der Kinder bereits im
Kindergarten zu dick seien, sich nicht mehr bewegen könnten und unruhig
seien, seien die im Lehrgang erlernten Fähigkeiten sehr wohl notwendig. Es
sei gerade im Kindesalter wichtig, die richtige Einstellung zur Gesundheit zu
vermitteln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Die Bw. ist Kindergärtnerin und machte folgende
Beträge als Werbungskosten geltend:
|
Fachliteratur
|
149,87 Euro
|
Reisekosten
|
148,20 Euro
|
Aus-/Fortbildungskosten
|
1.740,00 Euro
Es handelt sich dabei um Kosten, die für die
Ausbildung zur diplomierten Body Vitaltrainerin angefallen sind.
Die Ausbildung zum Body Vitaltrainer umfasst folgende
Lehrinhalte:
1. Grundlagen
-
Anatomie
-
Physiologie
-
Humanbiologie
-
Neurobiologie
-
Sportbiologie
-
Sportmotorik
-
Trainingslehre
2. Medizinische Grundlagen
- Medizinische
Fachfragen
- Psychologische
Grundlagen
-
Sportverletzungen
- Erste Hilfe und
Verbandslehre
3. Zielgruppenspezifisches Gesundheitstraining
-
Funktionsgymnastik
-
Wirbelsäulengymnastik
-
Koordinationstraining
-
Aerobic
-
Aquagymnastik
-
Stretching
-
Mobilisieren
-
Outdoortraining
-
Gerätetraining
-
Herzkreislauftraining
-
Zirkeltraining
4. Individuelles Training
-
Fitness-Check
- Sportmotorische
Tests
- Personal
Training
5. Ernährung
-
Ernährungsphysiologie
-
Ernährungslehre
-
Lebensmittelkunde
-
Ernährungsformen
-
Diätkunde
-
Lebensmittelhygiene
-
Sporternährung
-
Nahrungsergänzungen
6. Entspannung
-
Stresstheorie
- Grundlagen des
Stressmanagements
- Progressive
Muskelrelaxation
-
Phantasiereisen
-
Atemtechniken
-
Yoga
- Qi
Gong
- Zeit- und
Organisationsmanagement
7. Persönlichkeitsbildung/Pädagogik
-
Rhetorik
-
Kommunikation
-Selbstmanagement
-
Selbstmarketing
- Methodik und
Didaktik
- Motivation und
Emotion
- Berufsethik
8. Rechtliche & wirtschaftliche Grundlagen
-
Berufsrecht
-
Steuerrecht
-
Versicherungsrecht
Die body & health academy tritt auf ihrer Homepage mit
folgendem Text an potentielle Interessenten heran:
"Erwerben Sie das Diplom als Body Vitaltrainer/in und
werden Sie damit zu Trainern, Beratern, Betreuern und Vermittlern des bewusst
gesundheitsorientierten Lebensstils. Erhöhen Sie Ihr persönliches
Kompetenzkonto mit Wissenschaft und Praxis. Werden Sie Spezialist/in für
körperliche Bewegung, für Training und Ernährung; machen Sie sich
zu Stressmanagerinnen und -managern und ziehen Sie aus dem individuellen Studium
persönliche Vorteile für Ihr allgemeines, umfassendes Wohlbefinden. Um
Sie sattelfest im Beruf werden zu lassen, lehrt Sie die body&health academy
auch Fertigkeiten in Kommunikation und Pädagogik; in Berufsrecht und
Marketing. Sie werden strategisch denken und handeln und Ihr gewonnenes Wissen
tatkräftig umsetzen."
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen, die Ergebnisse der Internetrecherche
(http://www.bodytrainer.at/de/kurse/diplomlehrgaenge-academy/kurs.ausbildung)
und ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit ......
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
Steuerreformgesetzes 2000, BGBl I 106/1999, führen dazu auszugsweise
aus:
"Abzugsfähig sollen in Zukunft sowohl Aus- als auch
Fortbildungsmaßnahmen des Steuerpflichtigen sein, wenn sie einer weiteren
Berufsentwicklung in dessen ausgeübtem oder in einem dem ausgeübten
Beruf artverwandten Beruf dienen. Im Vergleich zur bisherigen
Abzugsfähigkeit von Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher folgende
Erweiterungen:
- Abzugsfähig sind nicht nur Bildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, sondern auch solche, die im
Zusammenhang mit einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf
stehen.....
- Abzugsfähig sind nicht nur
Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie
im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf
stehen........"
Nach herrschender Lehre liegt eine abzugsfähige Aus-
oder Fortbildungsmaßnahme dann vor, wenn ein objektiver und
veranlassungsbezogener Zusammenhang zwischen der Aus- bzw.
Fortbildungsmaßnahme und der (zur Zeit) tatsächlich ausgeübten
beruflichen Tätigkeit bzw. einer damit verwandten - vom Steuerpflichtigen
ins Auge gefassten - beruflichen Tätigkeit besteht (vgl. Taucher,
Abzugsfähige Bildungsaufwendungen, FJ 2005, 341)
Die Bw. beantragt, die Kosten für die Ausbildung zur
Body Vitaltrainerin bei ihren Einkünften aus der Tätigkeit als
Kindergärtnerin als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dass sie die
Absicht hat, nach Absolvierung der Ausbildung tatsächlich einen anderen
Beruf ausüben zu wollen, hat die Bw. nicht dargetan und ergibt sich
Derartiges auch nicht aus dem Akteninhalt.
Zu prüfen war daher lediglich, ob zwischen der
Ausbildung zur Body Vitaltrainerin und der Tätigkeit als
Kindergärtnerin ein objektiver und veranlassungsbezogener Zusammenhang
besteht. Ein solcher Zusammenhang wäre dann zu bejahen, wenn das durch die
Ausbildung zur Body Vitaltrainerin vermittelte Wissen in einem
wesentlichen Umfang im Rahmen der
Tätigkeit als Kindergärtnerin verwertet werden kann.
Es wird nicht bestritten, dass die Ausbildung zur Body
Vitaltrainerin für eine Kindergärtnerin bei ihrer täglichen
Arbeit von Vorteil sein kann. In Anbetracht der oben aufgelisteten Lehrinhalte
ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Bw. das vermittelte Wissen in einem
wesentlichen Umfang im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwerten kann,
zielen doch die einzelnen Themen auf eine Arbeit mit einem erwachsenen,
selbstbestimmten Gegenüber und nicht auf die Arbeit mit Kindern im
Vorschulalter ab.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 5.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2661-W/08
- Stammnummer
- 37592
- Gültig
- 05.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF