Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4007-W/02
Abweisung einer Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4007-W/02vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Begründet das Finanzamt die Abweisung auf Wiederaufnahme eines Verfahrens damit, dass die Voraussetzungen iSd § 303 Abs. 1 BAO nicht vorlägen, obwohl die Partei eine amtswegige Wiederaufnahme iSd § 303 Abs. 4 BAO angeregt hatte, belastet es den Abweisungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Abweisung einer Anregung auf Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 1997
bis 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der (Berufungswerber) Bw, ein
slowakischer Staatsbürger, der in Österreich als Saisonarbeiter im
Gastgewerbe tätig ist, ersucht mit Schriftsatz vom 3. Mai 2002 um
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1997 bis 2001
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, weil er vergessen habe, das
große Pendlerpauschale für tägliche Fahrten von der
Arbeitsstätte in W zur Wohnung in Bratislava zu beantragen. Sein Arbeitstag
habe von 9.30 Uhr bis 23.00 Uhr gedauert, eine Strecke betrage
80 km. In B bestehe Lebensgemeinschaft, die Lebensgefährtin sei in B
berufstätig. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sie
unzumutbar gewesen. Die Voraussetzung zur Berücksichtigung des großen
Pendlerpauschales seien daher gegeben.
Mit gleichlautenden Bescheiden
10. Mai 2002 weist das Finanzamt das Ersuchen des Bw ab und
begründet die Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 BAO nicht vorlägen.
Gegen die die Wiederaufnahme
der Verfahren abweisenden Bescheide wird fristgerecht berufen und als
Begründung ausgeführt, dass die Bescheide irrelevant seien, weil der
Bw keinen Wiederaufnahmsantrag im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO,
sondern ein Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gestellt habe. Weitere
Berufungsausführungen legen dar, weshalb das vergessene Pendlerpauschale
aus der Sicht des Finanzamtes ein neues Sachverhaltselement darstelle. Es wird
der Berufungsantrag gestellt, die angefochtenen Bescheide seien wegen Irrelevanz
sowie wegen daraus resultierender unrichtiger rechtlicher Beurteilung als
unbegründet aufzuheben. Über die angefochtenen Bescheide sei neuerlich
über die Wiederaufnahme zu entscheiden und dabei seien die neu
hervorgekommenen Werbungskosten zu berücksichtigen.
Aus den vorgelegten
Verwaltungsunterlagen geht hervor, dass der Bw in den Streitjahren in W gemeldet
gewesen war. Im Vorlagebericht weist das Finanzamt auf diesen Umstand hin und
führt weiters aus, dass für die Berücksichtigung des
Pendlerpauschales immer die Entfernung von der Arbeitsstätte zur
nächstgelegenen Wohnung maßgeblich sei.
Im Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 17. März 2003 wird neben
verfahrensrechtlichen Ausführungen in der Sache selbst unter Hinweis auf
VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227, dargelegt, dass eine am Arbeitsort vorhandene
Unterkunftsmöglichkeit für die Bemessung der Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte maßgeblich sei.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
4. April 2003 wird vorgebracht, dass der Bw in W lediglich über
eine Notschlafstelle verfügte, es sich dabei um Wohnungen handle, die der
Bw mit vier (1997 bis 1999, W-Gasse) bzw. mit einem (2000 und 2001,
S-Straße) Arbeitskollegen geteilt habe. Die Notschlafstelle werde vom Bw
äußerst selten benützt, weil er täglich pendle. Auf den
Kommentar von MMag. Dr. Pülzl, SWK 31/2001, wird hingewiesen. Das
Pendlerpauschale wird entsprechend der Dauer der Dienstverhältnisse nunmehr
aliquotiert beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei einer amtswegigen
Wiederaufnahme handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren
Rechtmäßigkeit auch im Lichte des § 20 BAO zu beurteilen
ist. Es ist daher zu unterscheiden zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand
zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der
Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt.
Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahin geklärt ist, dass ein
Wiederaufnahmsgrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in
Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie die amtliche Wiederaufnahme
verfügen will oder nicht (VwGH vom 12.4.1994, 90/14/0044; vom 22.11.2001,
98/15/0157).
Die angefochtenen Bescheide
hätten nicht ergehen dürfen, weil nicht die Wiederaufnahme im Sinne
des § 303 Abs. 1 BAO beantragt wurde, sondern eine Wiederaufnahme
von Amts wegen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO angeregt worden
war.
Begründet das Finanzamt
die Abweisung auf Wiederaufnahme eines Verfahrens damit, dass die
Voraussetzungen iSd § 303 Abs. 1 BAO nicht vorlägen, obwohl
die Partei eine amtswegige Wiederaufnahme iSd § 303 Abs. 4 BAO
angeregt hatte, belastet es den Abweisungsbescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4007-W/02
- Stammnummer
- 3759
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF