Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0911-L/07
Nachweis eines zielstrebigen Studiums erforderlich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0911-L/07vom 04.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 6. Juni 2007
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog für seinen Sohn M, geboren
am xx, im Berufungszeitraum die Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge,
da dieser als studierend gemeldet war. Da das nach dem ersten Studienjahr zwecks
Überprüfung des Anspruches übermittelte Datenblatt bzw. die darin
angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden und auch ein
Erinnerungsschreiben nicht beantwortet wurde, ging das Finanzamt davon aus, dass
im fraglichen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von
Familienbeihilfe nicht mehr gegeben waren und forderte mit Bescheid die
Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge zurück.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die vom Berufungswerber
sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Der Bescheid sei
rechtswidrig, da ein Bescheid zu begründen sei. Er enthalte zwar formal
betrachtet eine Begründung, jedoch sei anhand der Begründung nicht
möglich, die Gesetzmäßigkeit des Bescheides zu
überprüfen. Es werde nicht dargelegt, welche Unterlagen vom Finanzamt
eingefordert worden wären. Damit könne aber die Begründung ihren
Zweck, die maßgeblichen Gründe für die Entscheidungsfindung zu
offenbaren, nicht erfüllen. Derartige Scheinbegründungen seien so zu
behandeln, als wären sie nicht gesetzt, weshalb der Bescheid mangels
Begründung aufzuheben sei.
Beigelegt wurde der Berufung das Diplomprüfungszeugnis
des Sohnes vom 4.6.2007.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden.
Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen.
Auf Grund dieser vom Gesetz geforderten Nachweise eines
Studienerfolges führt das Finanzamt regelmäßig
Überprüfungen durch, inwieweit der Anspruch auf Familienbeihilfe bei
einem Studierenden noch gegeben ist. Wird der Aufforderung, die entsprechenden
Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen, ist die Annahme nicht unberechtigt,
dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Dass dies im gegenständlichen Fall der Grund für
die bescheidmäßige Rückforderung der Familienbeihilfe durch das
Finanzamt war, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus der
Bescheidbegründung klar erkennbar, sodass die Ausführungen des
Berufungswerbers insofern ins Leere gehen. Überdies ist zu den
Berufungsausführungen zu bemerken, dass selbst ein Begründungsmangel
nicht grundsätzlich zur Aufhebung des Bescheides führen müsste,
wenn eine Sanierung im Rechtsmittelverfahren möglich ist.
Der Berufung war jedoch deshalb stattzugeben, da der
Berufungswerber nunmehr nachträglich den erforderlichen Nachweis eines
zielstrebigen Studiums des Sohnes durch Vorlage seines
Diplomprüfungszeugnisses erbracht hat. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
war somit im Berufungszeitraum gegeben, sodass die Beträge nicht
rückzufordern sind.
Linz, am 4.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0911-L/07
- Stammnummer
- 37586
- Gültig
- 04.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF