Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0838-L/06
Pflichtveranlagung bei Auszahlung von Bezügen gem. § 69 Abs. 2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0838-L/06vom 31.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 4. Juli 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielte
im berufungsgegenständlichen Jahr 2005 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2005 beantragte er eine Steuerermäßigung
wegen außergewöhnlicher Belastungen (Kurkosten) in Höhe von
142,00 €.
Das Finanzamt anerkannte eine
Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastungen
gemäß
§ 34 EStG 1988 im Ausmaß von
142,00 € (Kurkosten), die jedoch aufgrund des Selbstbehaltes
steuerlich nicht zum Tragen kamen. Weiters berücksichtigte es neben den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (I-GmbH) Krankengelder der
Salzburger Gebietskrankenkasse in Höhe von 1.881,55 €, sodass es
zu einer Steuernachforderung von 732,17 € kam (Bescheid vom
4. Juli 2006).
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw mit Schriftsatz vom 14. Juli 2006 Berufung und beantragte die
ersatzlose Aufhebung des Bescheides, da er seine eingebrachte Erklärung
für 2005 hiermit zurückziehe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
20. Juli 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab,
da die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung im Sinne des
§ 41 EStG 1988 gegeben seien.
Mit Schriftsatz vom
31. Juli 2006 (eingelangt beim Finanzamt am 1. August 2006)
wiederholte der Bw nochmals sein Berufungsvorbringen.
Das Finanzamt wertete diesen
Schriftsatz als Vorlageantrag und legte die gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 Z 3 EStG 1988, BGBl. I Nr. 104/2005,
ist ein Steuerpflichtiger zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen
sind.
Gemäß
§ 69
Abs. 2 EStG 1988 sind bei Auszahlung von Bezügen aus einer
gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- und
Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. c und e 22 % Lohnsteuer einzubehalten,
soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Wird ein
13. und 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger
Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur
Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die
Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das
Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist
ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß
§ 67
Abs. 1 auszuweisen.
Der Bw. hat im Jahr 2005
Krankengelder in Höhe von 1.881,55 € von der Salzburger
Gebietskrankenkasse erhalten.
Diese Krankengelder sind
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 und
daher zu versteuern. Die Salzburger Gebietskrankenkasse als
Versicherungsträger war deshalb verpflichtet, einen Lohnzettel auszustellen
und an das Finanzamt zu übermitteln.
Bei Vorliegen von
lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist bei Zufluss von Bezügen
gemäß
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 ein
Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben (UFS
16. September 2004, RV/1351-W/04).
Aufgrund der Gesetzesbestimmung
des § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 hatte im
gegenständlichen Fall jedenfalls eine Pflichtveranlagung stattzufinden,
gleichgültig ob der Bw eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
abgegeben hat oder nicht. Die Mitteilung des Bw, seine eingebrachte
Erklärung für 2005 zurückzuziehen, kann daher keine Wirkung
entfalten.
Aus den dargelegten Gründen
war die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Linz, am 31.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0838-L/06
- Stammnummer
- 37553
- Gültig
- 31.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF