Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0140-I/07
Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung gem § 293b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0140-I/07vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Teilt der Abgabepflichtige in der Abgabenerklärung die Höhe der Ausgaben für eine Grabanlage - entsprechend der Aufforderung in der Abgabenerklärung, den Jahresbetrag der Aufwendungen bekanntzugeben - mit, so wurde ein zutreffender Sachverhalt mitgeteilt, der weder als eine in sich widersprüchliche noch als eine eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechende Sachverhaltsmitteilung zu beurteilen ist, sodass insoweit keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegen kann und daher eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO nicht zulässig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 8. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 1. Februar 2007, mit dem der
Bescheid vom 6. Mai 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002 gem. § 293b BAO berichtigt wurde, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2002 hat der Berufungswerber unter der Rubrik
"Außergewöhnliche Belastungen" in der Kennzahl 731
"Begräbniskosten" den Betrag von 8.211,44 € eingetragen. Der
Erklärung wurde dabei eine Rechnung über eine Grabanlage in eben
dieser Höhe beigelegt.
Mit Ausfertigungsdatum 6. Mai 2003 erließ das
Finanzamt einen erklärungsgemäßen Bescheid betreffend
Einkommensteuer und berücksichtigte nach Abzug des Selbstbehaltes in
Höhe von 6.067,32 € einen Betrag in Höhe von 2.143,68 € als
außergewöhnliche Belastung.
Mit 1. Februar 2007 erließ das Finanzamt in weiterer
Folge einen gem. § 293 b BAO berichtigten Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 ohne Berücksichtigung von
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung, weil die
anerkannten Kosten in Höhe von 3.000 € unter dem maßgebenden
Selbstbehalt gelegen waren.
In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt,
dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von
denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, nicht berücksichtigt werden
hätten können, da sie den Selbsbehalt in Höhe von 6.067,32 €
nicht überstiegen hätten.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass im Zuge des
Soforteingabeverfahrens hinsichtlich der Einkommensteuerveranlagung 2002 die
Kosten des Grabsteines in Höhe von 8.211 € ungeprüft als
außergewöhnliche Belastung im Bescheid vom 6. Mai 2003
berücksichtigt worden seien. Im Zuge der nunmehr durchgeführten
Nachbescheidkontrolle habe das Finanzamt festgestellt, dass dieser Betrag jedoch
seinerzeit überhöht angesetzt worden sei, zumal Kosten für eine
Grabstätte auf Grund derzeit herrschender Lehre und Rechtsprechung mit
€ 3.000 als absetzbare außergewöhnliche Belastung begrenzt
seien. Demzufolge sei die gegenständliche Bescheidberichtigung erforderlich
gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige mit
Schreiben vom 7. Februar 2007 Berufung und stellte den Antrag, den
ursprünglichen Steuerbescheid nicht zu berichtigen, da er bereits
rechtskräftig gewesen sei und wies darauf hin, dass er alle Belege
vorgelegt und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar
2007 führte das Finanzamt begründend aus, dass die Abgabenbehörde
gemäß
§ 293 b BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid innerhalb der Verjährungsfrist des § 302 Abs. 1 BAO
insoweit berichtigen könne, als seine Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruhe.
Diese Bestimmung solle vorallem die Beseitigung typischer
bei sogenannten "Soforteingabefällen" unterlaufener Unrichtigkeiten
ermöglichen. Da wie im gegenständlichen Berufungsfall bei der
Erstbescheiderstellung vom 6. Mai 2003 ein weitgehend ungeprüftes
Übernehmen des Inhaltes von Abgabenerklärungen in Abgabenbescheide
durchaus nichts Unübliches dargestellt habe, sei die nunmehrige
Berichtigung des Bescheides im Sinne des § 293 b BAO zu Recht
erfolgt.
In weiterer Folge stellte der Abgabepflichtige die
Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die "Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung mit Vollsenat".
Begründend wurde ausgeführt, dass
Begräbniskosten und Kosten eines Grabmales innerhalb der Grenzen der
Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit als
außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 abzugsfähig
seien. Inwieweit sich ein geltend gemachter Aufwand außerhalb dieser
Grenzen bewege, sei von der Behörde zu prüfen und zu begründen.
Der geltend gemachte Aufwand für den Grabstein sei noch innerhalb der
Grenzen des Gesetzes gelegen. Auch wenn die Lohnsteuerrichtlinien bestimmte
Beträge vorgeben würden, seien diese nicht unreflektiert als die
Grenzen der Zwangsläufigkeit wiedergebend anzusehen.
Wenn nunmehr eine Kürzung in einem nach § 293 b
BAO erlassenen Bescheid erfolge, müsste der Erstbescheid auf Grund einer
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeit ergangen sein. Unrichtigkeiten,
die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage
hinausreichenden Ermittlungsverfahrens (hier: Feststellungen der
Zwangsläufigkeit) erkennbar seien, seien einer Berichtigung
gemäß
§ 293 b BAO nicht zugänglich (VwGH 21.1.2004,
2002/13/0071).
Mit weiterem Schreiben vom 29. Oktober 2008 wurden der
Antrag auf Entscheidung durch den "Vollsenat" sowie der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 293b BAO lautet:
"Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei
(§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine
Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht."
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Frage, wann eine
offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung
vorliegt, folgende Rechtsauffassung:
Die Bestimmung des § 293b BAO setzt voraus, dass die
Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung
übernimmt, wobei diesem Inhalt eine
offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies ist dann zu bejahen,
wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne
ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann
sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich
widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut
sprechenden Sachverhaltsfeststellung zum Ausdruck kommen (VwGH 22.12.2004,
2004/15/0126).
Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die
übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor
allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Wenn
behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die
Gewissheit besteht, dass die in der Abgabenerklärung vertreten
Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine
offensichtliche Unrichtigkeit vor (VwGH 16.12.2003, 2003/15/0110).
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides gibt
somit dann einen Berichtigungsgrund nach § 293b, wenn diese
- auf
offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht, die
- aus
Abgabenerklärungen übernommen wurden und
- die aus den
Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten die
Rechtswidrigkeit des Bescheides ursächlich bedingen (Stoll, BAO-Kommentar,
Band 3, S 2831).
Im streitgegenständlichen Fall ist zu
berücksichtigen, dass in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L
1) unter der Rubrik "Außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt)"
nachstehendes angeführt ist: "Bitte geben Sie jeweils den
Jahresbetrag der Aufwendungen
abzüglich erhaltender oder zustehender Ersätze bzw. Vergütungen
an. Bei den Punkten d) und e) ziehen Sie bitte noch zusätzlich eine
Haushaltsersparnis in Höhe von 196,20 Euro monatlich ab.
Es sind folgende Kennzahlen mit folgenden
Aufwandspositionen angeführt:
a) Krankheitskosten, KZ 730,
b) Begräbniskosten, KZ 731,
c) Kosten für Kinderbetreuung, KZ 732
d) Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, KZ
733
e) Kurkosten, KZ 734,
f) Andere außergewöhnliche Belastungen,
KZ 735.
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber entsprechend
der Aufforderung im Formular L1 den Jahresbetrag der Aufwendung für das
Grabmal in der KZ 731 angeführt und zwar in Höhe von 8.211,44 €
und hat der Erklärung auch die bezughabende Rechnung beigelegt.
Insoweit hat der Berufungswerber in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung aber keine "offensichtlich unrichtige" Eintragung
vorgenommen, sondern der entsprechenden Anweisung im Formular L1 folgend, den
"Jahresbetrag der Aufwendung" bekannt gegeben.
Entspricht aber die bekanntgegebene Tatsache der realen
Wirklichkeit, so ist die Mitteilung hierüber richtig.
Der Berufungswerber hat also mit der Angabe der
tatsächlichen Höhe der Grabmalkosten in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 keine offensichtlich unrichtige
Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, nämlich dass die gesamten Kosten
für das Grabmal als außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 zu berücksichtigen seien, sondern lediglich - der
schriftlichen Aufforderung im Formular folgend, den Jahresbetrag der Aufwendung
bekanntzugeben - einen zutreffenden Sachverhalt mitgeteilt, der weder als eine
in sich widersprüchliche oder als eine eindeutig gegen menschliches
Erfahrungsgut sprechende Sachverhaltsmitteilung zu beurteilen ist.
Die Rechtswidrigkeit des gemäß
§ 293b BAO
berichtigten Bescheides kann daher keinesfalls auf der Übernahme einer
offensichtlichen Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung beruhen und liegt
folglich auch kein Fall eines gemäß
§ 293b BAO
berichtigungsfähigen Bescheides vor, sodass der angefochtene Bescheid
aufzuheben war.
Ergänzend wird angemerkt, dass eine Unrichtigkeit dann
nicht gemäß
§ 293b BAO beseitigbar ist, wenn die Unrichtigkeit
erst nach Durchführung eines diesbezüglichen, über die
Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar
ist (VwGH 22.12.204, 2004/15/0126).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0140-I/07
- Stammnummer
- 37540
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF