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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0255-L/08

Bemessungsgrundlage

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-L/08vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 27. August 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. Juli 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Schenkungsvertrag vom 25.4.2007 übertrugen die Ehegatten Hermann und Berta D an den Berufungswerber das in Punkt I. näher umschriebene, aus dem Grundstück 1240 der EZ 83 GB S neu gebildete Grundstück 1240/2 im Ausmaß von ca. 1000 m², auf dem sich auch das Haus Nr. 5 befindet. Das Finanzamt setzte mit den angefochtenen Bescheiden die Schenkungssteuer entsprechend § 19 Abs. 2 ErbStG mit dem dreifachen des von Amts wegen erhobenen Einheitswertes (einfacher Einheitswert: 13.200,00 €) fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Vor Vertragserrichtung wurde zur entsprechenden Aufnahme in den Vertrag (Punkt V.) vom Finanzamt Grieskirchen Wels eine Mitteilung über den Einheitswert des neu gebildeten Teilgrundstückes eingeholt. Demnach bestehe bezüglich dieses Teilgrundstückes ein Einheitswert von 1.800,00 € (gemäß der beigelegten Anfrage an das Finanzamt). Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab, wobei die Begründung lautet: Erhebungen bei der Bewertungsstelle des Finanzamtes Grieskirchen Wels haben ergeben, dass es sich beim vertragsgegenständlichen Grundstück um ein Einfamilienhaus handelt, welches einen Einheitswert (3-fach) von 39.600,00 € aufweist, was die Bemessungsgrundlage für die Steuerbemessung war. Im Antrag gemäß § 276 BAO wird das Berufungsbegehren wiederholt und auf eine Anfrage an das Finanzamt Grieskirchen Wels hingewiesen, welche dahingehend beantwortet wurde, dass trotz des auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück befindlichen Gebäudes der Einheitswert 1.800,00 € betrage. An diesen Angaben sei bei der Vertragserrichtung nicht zu zweifeln gewesen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Dieser Wert ist bei der Berechnung der Schenkungssteuer maßgebend. Das Finanzamt Grieskirchen Wels hat den maßgeblichen Wert mit 13.200,00 € bekannt gegeben und wurde dieser der Abgabenbemessung zugrunde gelegt, weshalb die Festsetzung von dieser Bemessungsgrundlage zu Recht erfolgte. Aus welchem Grund in der Folge ein von der Anfrage des Schriftenverfassers abweichender Einheitswert mitgeteilt wurde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Linz, am 30. Oktober 2008

Normen und Schlagworte

Bemessungsgrundlage

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0255-L/08
Stammnummer
37531
Gültig
30.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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