Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0255-L/08
Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-L/08vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom
27. August 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 17. Juli 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 25.4.2007 übertrugen die
Ehegatten Hermann und Berta D an den Berufungswerber das in Punkt I. näher
umschriebene, aus dem Grundstück 1240 der EZ 83 GB S neu gebildete
Grundstück 1240/2 im Ausmaß von ca. 1000 m², auf dem sich auch
das Haus Nr. 5 befindet. Das Finanzamt setzte mit den angefochtenen
Bescheiden die Schenkungssteuer entsprechend § 19 Abs. 2 ErbStG mit dem
dreifachen des von Amts wegen erhobenen Einheitswertes (einfacher Einheitswert:
13.200,00 €) fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Vor Vertragserrichtung wurde zur entsprechenden Aufnahme
in den Vertrag (Punkt V.) vom Finanzamt Grieskirchen Wels eine Mitteilung
über den Einheitswert des neu gebildeten Teilgrundstückes eingeholt.
Demnach bestehe bezüglich dieses Teilgrundstückes ein Einheitswert von
1.800,00 € (gemäß der beigelegten Anfrage an das
Finanzamt). Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab,
wobei die Begründung lautet: Erhebungen bei der Bewertungsstelle des
Finanzamtes Grieskirchen Wels haben ergeben, dass es sich beim
vertragsgegenständlichen Grundstück um ein Einfamilienhaus handelt,
welches einen Einheitswert (3-fach) von 39.600,00 € aufweist, was die
Bemessungsgrundlage für die Steuerbemessung war. Im Antrag
gemäß
§ 276 BAO wird das Berufungsbegehren wiederholt und auf
eine Anfrage an das Finanzamt Grieskirchen Wels hingewiesen, welche dahingehend
beantwortet wurde, dass trotz des auf dem vertragsgegenständlichen
Grundstück befindlichen Gebäudes der Einheitswert 1.800,00 €
betrage. An diesen Angaben sei bei der Vertragserrichtung nicht zu zweifeln
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Dieser Wert ist
bei der Berechnung der Schenkungssteuer maßgebend. Das Finanzamt
Grieskirchen Wels hat den maßgeblichen Wert mit 13.200,00 €
bekannt gegeben und wurde dieser der Abgabenbemessung zugrunde gelegt, weshalb
die Festsetzung von dieser Bemessungsgrundlage zu Recht erfolgte. Aus
welchem Grund in der Folge ein von der Anfrage des Schriftenverfassers
abweichender Einheitswert mitgeteilt wurde, ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Linz, am 30.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0255-L/08
- Stammnummer
- 37531
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF