Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0350-G/08
Bescheinigung der dauernden Selbsterhaltungsunfähigkeit nach neuerlicher Begutachtung durch das Bundessozialamt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-G/08vom 29.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 27. Mai 2008, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
21. Mai 2008, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für die Zeit ab 1. Mai 2008, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
den Antrag der Berufungswerberin auf Gewährung der "erhöhten
Familienbeihilfe" abgewiesen, das das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) die dauernde Unfähigkeit sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht bescheinigt hat.
Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
hat der Unabhängige Finanzsenat das Bundessozialamt mit Schriftsatz vom
29. September 2008 mit näherer Begründung um neuerliche
Begutachtung ersucht.
Diesem Ersuchen ist das Bundessozialamt nachgekommen. Im
ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13. Oktober 2008, dem
der leitende Arzt des Bundessozialamtes am 14. Oktober 2008 zugestimmt hat,
ist wörtlich
ausgeführt: "Gesamtgrad der
Behinderung: 100 v.H. voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine Nachuntersuchung
in 3 Jahren ist
erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1998-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Der (Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Auf
Grund der erheblichen Verzögerung wegen maßgeblicher Behinderung
besteht derzeit noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit. Auf Grund der
durchgeführten Ausbildung (Tele-HAK) ist eine aber doch
erreichbar."
Diese Bescheinigung entspricht nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenats den tatsächlichen Gegebenheiten und kann der
Entscheidung unbedenklich zu Grunde gelegt werden. Das Finanzamt hat diese
Bescheinigung dem Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom
22. Oktober 2008 ohne weitere Äußerung vorgelegt, sodass davon
auszugehen ist, dass auch das Finanzamt gegen die nunmehrige Bescheinigung
keinerlei Bedenken hat.
Da die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund der nunmehrigen
Bescheinigung des Bundessozialamtes erfüllt sind, erweist sich der
angefochtene Bescheid des Finanzamtes als rechtswidrig, weshalb der Berufung
Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Graz, am 29.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-G/08
- Stammnummer
- 37496
- Gültig
- 29.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF