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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0350-G/08

Bescheinigung der dauernden Selbsterhaltungsunfähigkeit nach neuerlicher Begutachtung durch das Bundessozialamt

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-G/08vom 29.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 27. Mai 2008, gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 21. Mai 2008, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab 1. Mai 2008, entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin auf Gewährung der "erhöhten Familienbeihilfe" abgewiesen, das das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) die dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht bescheinigt hat. Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung hat der Unabhängige Finanzsenat das Bundessozialamt mit Schriftsatz vom 29. September 2008 mit näherer Begründung um neuerliche Begutachtung ersucht. Diesem Ersuchen ist das Bundessozialamt nachgekommen. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13. Oktober 2008, dem der leitende Arzt des Bundessozialamtes am 14. Oktober 2008 zugestimmt hat, ist wörtlich ausgeführt: "Gesamtgrad der Behinderung: 100 v.H. voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1998-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf Grund der erheblichen Verzögerung wegen maßgeblicher Behinderung besteht derzeit noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit. Auf Grund der durchgeführten Ausbildung (Tele-HAK) ist eine aber doch erreichbar." Diese Bescheinigung entspricht nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats den tatsächlichen Gegebenheiten und kann der Entscheidung unbedenklich zu Grunde gelegt werden. Das Finanzamt hat diese Bescheinigung dem Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 ohne weitere Äußerung vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass auch das Finanzamt gegen die nunmehrige Bescheinigung keinerlei Bedenken hat. Da die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund der nunmehrigen Bescheinigung des Bundessozialamtes erfüllt sind, erweist sich der angefochtene Bescheid des Finanzamtes als rechtswidrig, weshalb der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Graz, am 29. Oktober 2008

Normen und Schlagworte

neuerliche Begutachtungunschlüssiges GutachtenBeweiswürdigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0350-G/08
Stammnummer
37496
Gültig
29.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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