Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0003-F/04
Hälftesteuersatz für den Gewinn aus der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0003-F/04vom 29.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die
Steuerberatungsgesellschaft Wörgötter & Traxl Wirtschaftstreuhand
KEG, 6380 St. Johann in Tirol, Ulmbichlweg 3, vom 3. Mai 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 3. April 2003 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der seit 1995 pensionierte Berufungswerber bezog
während des Jahres 2001 neben seinen Einkünften aus zwei Pensionen
(BGmbH#, ASVG) weitere (gewerbliche) Einkünfte aus der
Veräußerung einer im Jahr 1976 erworbenen Beteiligung als
Kommanditist an der TKG. Für diese Veräußerung machte er im
Rahmen der Einkommensteuererklärung 2001 den Hälftesteuersatz
gemäß
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 geltend. Die
Anwendung des Hälftsteuersatzes wurde vom Finanzamt mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 mit der Begründung
abgelehnt, der Hälftsteuersatz stehe bei der Veräußerung einer
Kommanditbeteiligung nur zu, wenn diese im Zuge der Beendigung anderer
Erwerbstätigkeiten veräußert bzw. abgeschichtet werde.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung
wandte der Berufungswerber zusammengefasst ein, aus dem Gesetz sei nicht
herauszulesen, dass die Veräußerung eines Kommanditanteiles
ursächlich mit der Einstellung einer Erwerbstätigkeit
zusammenhängen müsse. Der Steuerpflichtige dürfe nur keine
Erwerbstätigkeit ausüben. Er müsse seine gesamte
Erwerbstätigkeit auf Dauer einstellen. Diese Voraussetzung habe der
Berufungswerber erfüllt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Zur Begründung
führte es aus, für die Anwendung des § 37 Abs. 5 EStG 1988
sei u.a. gefordert, dass der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und
seine Erwerbstätigkeit eingestellt habe. Werde die gesamte
Erwerbstätigkeit eingestellt, komme für den Fall der späteren
Veräußerung von nicht mit einer Erwerbstätigkeit verbundenen
Mitunternehmeranteilen der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung.
Der Berufungswerber habe seine Erwerbstätigkeit mit 31. Juli 1995 beendet.
Somit stehe außer Streit, dass er die Erwerbstätigkeit lange vor der
Veräußerung des Kommanditanteiles an der TKG eingestellt habe. Zudem
vermittle die Gesellschafterstellung zu einer Kommanditgesellschaft keine
Erwerbstätigkeit, da dem Gesellschafter hier im Wesentlichen nur die einem
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft vergleichbaren Mitspracherechte
eingeräumt würden. Es liege daher auch keine Erwerbstätigkeit
vor.
Aufgrund dieser abweisenden Berufungsvorentscheidung
stellte der Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte er aus, er sei
als Kommanditist der TKG Mitunternehmer. Alle seine Bezüge aus dieser
Mitunternehmerschaft stellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar und so auch
der Gewinn aus der Veräußerung dieser Beteiligung. In diesem Gewinn
seien regelmäßig die stillen Reserven zusammengezogen und
unterlägen der ermäßigten Besteuerung. Im Gegensatz dazu
würden Veräußerungsgewinne im Rahmen der Einkunftsart Vermietung
und Verpachtung nicht einmal teilweise besteuert. Hier liege eine
Gleichheitswidrigkeit vor. § 37 Abs. 5 EStG 1988
erfordere einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, der im
Zuge der Veräußerung oder Aufgabe eingestellt werde. Dies gelte auch
für Kommanditisten, denn diese bezögen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Es gehe nicht an, den Veräußerungsgewinn zu
besteuern, die Steuerbegünstigung aber durch eine unverständliche
Gesetzesinterpretation zu versagen. Auch der Komplementär müsse nicht
mitarbeiten, er könne sich der Tätigkeit enthalten, ja von dieser
ausgeschlossen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 zweiter Fall EStG 1988
ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche
Einkünfte auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittsteuersatzes. Außerordentliche Einkünfte sind
gemäß
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes
1996, BGBl. Nr. 201, Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn
der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der
Steuerpflichtige - gestorben ist, - erwerbsunfähig ist
oder - das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit
einstellt. Für Veräußerungsgewinne steht der
ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit
der Eröffnung oder dem letzten Erwerbsvorgang sieben Jahre vergangen sind.
Entgegen der Meinung des Berufungswerbers dient der
Hälftesteuersatz nicht nur dazu, der durch die Aufdeckung der stillen
Reserven bewirkten höheren Besteuerung entgegen zu wirken, denn dazu dient
schon die Verteilungsregelung des § 37 Abs. 2 EStG 1988. Zweck der
Bestimmung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 ist es vielmehr,
Veräußerungs- und Übergangsgewinne, bei denen von Gesetzes wegen
eine zwangsweise Beendigung der Tätigkeit unterstellt wird, zu
begünstigen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zum
Strukturanpassungsgesetz 1996, ÖStZ 1996, 183). Die Einstellung der
Erwerbstätigkeit wird dabei durch Tod, Erwerbsunfähigkeit und Alter
typisierend angenommen. § 37 Abs. 5 EStG 1988
setzt aber nach seinem klaren Wortlaut (arg.
"weil") eine kausale Verknüpfung
zwischen den genannten Ereignissen (Tod, Erwerbsunfähigkeit, Alter) und der
Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes voraus.
Eine Kommanditgesellschaft ist eine Mitunternehmerschaft
und vermittelt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn aus der
Veräußerung einer Kommanditbeteiligung stellt daher einen
Veräußerungsgewinn iSd § 24 bzw. § 37 Abs. 1 iVm
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 dar. Unstrittig ist auch, dass der
Berufungswerber, Jahrgang 1935, im Jahr der Beteiligungsveräußerung
2001 das 60. Lebensjahr vollendet hat. Fraglich ist allerdings, ob er damals
auch seine Erwerbstätigkeit eingestellt und deshalb seine Beteiligung
veräußert hat. Rechtsprechung und Literatur nehmen bei
Gesellschaftern einer Personengesellschaft (wie z.B. einer
Kommanditgesellschaft) eine Erwerbstätigkeit insoweit an, als sie mit
anderen erwerbstätigen Personen wirtschaftlich in Wettbewerb treten.
Demnach sind persönlich haftende Gesellschafter (wie z.B. der
Komplementär, und zwar aufgrund der Haftung bzw. des Unternehmerrisikos,
nicht wegen seiner Mitarbeit) erwerbstätig, nicht aber Kommanditisten einer
kapitalistisch organisierten Kommanditgesellschaft gemäß den
Bestimmungen des HGB (jetzt UGB) oder stille Gesellschafter (vgl. VwGH 9.3.1982,
82/14/0044; Doralt,
EStG10,
§ 37 Tz 77). Bei Veräußerung einer "kapitalistischen"
Beteiligung an einer Personengesellschaft steht der Hälftesteuersatz
mangels Einstellung einer Erwerbstätigkeit daher nicht zu (vgl. dazu auch
jüngst VwGH vom 4.6.2008, 2003/13/0077).
Der Berufungswerber ist bereits seit dem Jahr 1995 in
Pension. Da eine Kommanditbeteiligung keine Erwerbstätigkeit iSd
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 vermittelt und der
Berufungswerber auch sonst keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt
bzw. im Jahr der Veräußerung eingestellt hat, ist davon auszugehen,
dass er seine Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 1995 eingestellt hat.
Zwischen der Einstellung der Erwerbstätigkeit im Jahr 1995 und der
Beteiligungsveräußerung im Jahr 2001 bestand aber kein kausales
Verhältnis wie es die Begünstigungsvorschrift des
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 verlangt. Der
Hälftesteuersatz stand daher nach dem klaren Wortlaut des § 37 Abs. 5
EStG 1988 nicht zu.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 29. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0003-F/04
- Stammnummer
- 37494
- Gültig
- 29.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF