Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3106-W/08
Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3106-W/08vom 28.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Treuhand Union
Neusiedl Stb GmbH, 7100 Neusiedl am See, Kalvarienbergstraße 17,vom
18. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten
durch ADir. Angelika Höbling, vom 14. Juli 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist ungarischer
Staatsbürger, arbeitet und wohnt in Wien.
In seiner Einkommensteuererklärung
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 beantragte er unter anderem
auch die Geltendmachung eines Betrages von € 5.063,00 als Kosten der
doppelten Haushaltsführung.
Am 14. Juli 2007 erließ das Finanzamt Wien 4/5/10
einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007,
aus dem sich eine Nachforderung an Einkommensteuer von € 547,24 ergab. Die
geltend gemachten Werbungskosten wurden nicht berücksichtigt.
Begründend führte das Finanzamt an, dass
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz nur dann Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei
insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des
Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Lägen die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
nicht vor, so könnten die Kosten für Familienheimfahrten nur
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als
vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher
Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum
von zwei Jahren angesehen werden könnten. Da in diesem Fall die
Voraussetzungen nicht zuträfen, hätten die geltend gemachten
Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden
können.
Am 18.7.2008 erhob die steuerliche Vertretung des Bw. gegen
den genannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese
wie folgt:
Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei dann nicht
zumutbar, wenn die auswärtige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre
befristet sei. Einem Arbeitnehmer sei die Verlegung des Wohnsitzes an den
Tätigkeitsort nicht zumutbar, wenn feststehe, dass er die
Berufstätigkeit spätestens mit 65 Jahren einstellen werde. Es werde
auf das Lohnsteuerprotokoll 2004/3 verwiesen, sowie auf das Erkenntnis des VwGH
95/14/0124.
Der Bw. habe im Jahr 2007 im 58. Lebensjahr gestanden und
werde aller Wahrscheinlichkeit nach -weil jetzt schon alle Voraussetzungen
gegeben seien- mit 62 Jahren in Pension gehen. Er falle daher in die 5- Jahres
Frist.
Außerdem sei die Wohnsitzverlegung von
strukturschwachen Regionen in ein Ballungszentrum mit erheblichen
wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und daher nicht zumutbar.
Der Bw. wohne in Ungarn in V. und in Österreich in
Wien. V. habe 30.000 Einwohner, Wien habe Einwohner in Millionenhöhe. Diese
Bestimmung träfe daher auch auf ihn zu.
Es werde daher ersucht, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und dem Antrag auf Berichtigung stattzugeben.
Am 11.8.2008 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen.
Die Verlegung des Wohnsitzes sei dann nicht zumutbar (siehe
auch Erkenntnis des VwGH 88/14/0081) wenn von vorne herein (somit zum Zeitpunkt
des Dienstantrittes) mit Gewissheit anzunehmen ist, dass eine auswärtige
Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet sei. Der Bw. sei seit dem
Jahr 1994 durchgehend in Österreich beschäftigt und sei damals 45
Jahre alt gewesen. Die Berufung sei daher abzuweisen.
Am 26.8.2008 stellte die steuerliche Vertretung den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Am 3.10.2008 wurde die gegenständliche Berufung der
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Strittig sei die
Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes.
Aus dem Abgabeninformationssystem ergibt sich, dass der Bw.
in den letzten Jahren wie folgt beschäftigt war:
Arbeitgeber F. OHG: Bis 2.2.2001
Arbeitslos: Von 3.2. - 6.5.2001
Arbeitgeber G Gmbh: seit 7.5.2001.
Wien ist von der Wohnsitzgemeinde V. in Ungarn etwas
weniger als 300 km entfernt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen
werden: "Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort
und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der
auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen."
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch die
beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem
außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort
erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Als Familienwohnsitz gilt jener
Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein
lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden
Partner (auch ohne Kind i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG
1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der
Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 25).
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen
• von seinem Beschäftigungsort so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
kann und entweder
• die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil
der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist,
oder
•die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen
erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist nach Rz
342 LStR 2002 jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. Diese Voraussetzung der
doppelten Haushaltsführung liegt vor.
Fraglich ist, ob dem Bw. die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus erheblichen privaten
Gründen nicht möglich war.
Hierzu führt der steuerlich vertretene Bw. zwei
Gründe ins Treffen:
Zum einen sei der Bw. im Streitzeitraum im
58. Lebensjahr gestanden und werde aller Wahrscheinlichkeit nach mit 62
Jahren in Pension gehen.
Zum anderen sei eine Wohnsitzverlegung von
strukturschwachen Regionen in ein Ballungszentrum mit erheblichen
wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und daher nicht zumutbar.
Zur befristeten Berufstätigkeit im Ausland:
Der Bw. führt ins Treffen, er werde in vier Jahren in
Pension gehen, weswegen eine Wohnsitzverlegung in die Nähe seines
Arbeitsortes unzumutbar sei.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das vom Bw.
zitierte Erkenntnis des VwGH 26.11.1996, 95/14/0124, zum einen einen
60jährigen Arbeitnehmer betrifft, der seine Berufstätigkeit mit
Erreichung des 65. Lebensjahres einstellen werde, und - unter Hinweis auf ein
Vorerkenntnis - ausgesprochen wurde, dass "die Verlegung des Wohnsitzes dann
nicht zumutbar ist, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die
auswärtige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet
ist."
Der Bw. hat der Feststellung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, dass er zumindest seit dem Jahr 1994 in
Österreich durchgehend beschäftigt sei, im Vorlageantrag nicht
widersprochen. Nach der Aktenlage ist er seit dem Jahr 2001 bei seinem
derzeitigen Arbeitgeber tätig. Bis zum beabsichtigten Pensionsantritt waren
es daher beim Antritt der derzeitigen Beschäftigung noch rund 10 Jahre,
also weit über den von der Rechtsprechung genannten vier bis fünf
Jahren. Hier ist auf den Beginn der konkreten Beschäftigung (arg. "von
vornherein") abzustellen, da ansonsten jeder Wohnsitzwechsel in den letzten
Arbeitsjahren unzumutbar wäre, auch wenn zuvor jahrelang ein zumutbarer
Wechsel unterblieben ist.
Es wäre daher am Bw. gelegen, seinen Wohnsitz bereits
früher nach Österreich zu verlegen. Dass er dies nicht getan hat,
führt nicht zum Vorliegen von Werbungskosten infolge (weiter bestehender)
doppelter Haushaltsführung.
Zur Wohnsitzverlegung aus einer strukturschwachen
Region:
Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (z.
B. VwGH 18.10.2005, 2005/14/0046; VwGH 24.9.2007, 2007/15/0044) und Rz. 345
LStR 2002 die Verlegung des Wohnsitzes aus einer strukturschwachen Region in ein
Ballungszentrum unzumutbar sein kann. Hierbei geht es in aller Regel um
Fälle, in denen sich der Familienwohnsitz in einer Kleingemeinde befindet
und eine Landwirtschaft in einem zumindest zur Selbstversorgung geeigneten
Umfang betrieben wird (z. B. UFS 9.8.2007, RV/1876-W/07, m. w. N.).
Demgegenüber hat der steuerlich vertretene Bw. nur
vorgebracht, seine Heimatgemeinde habe ca. 30.000 Einwohner, während Wien
"Einwohner in Millionenhöhe" habe. Mit diesem Größenvergleich
zweier Städte allein wird nicht dargetan, aus welchen Gründen eine
Wohnsitzverlegung von V. nach Wien unzumutbar sein sollte. Es wäre Sache
des steuerlich vertretenen Bw. gewesen, sein Anbringen entsprechend zu
substantiieren. Es kann nicht Sache der Rechtsmittelbehörde sein, nur auf
Grund dieses kursorischen Hinweises weitwendige Ermittlungen mit Auslandsbezug
anzustellen.
Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass im
Berufungszeitraum fremdenrechtliche Überlegungen im Hinblick auf die den
Bürgern der EU garantierte Niederlassungsfreiheit (anders als bei den
zahlreich entschiedenen Fällen von Drittstaatsangehörigen) bei
ungarischen Staatsangehörigen einer Wohnsitzverlegung in aller Regel nicht
entgegen stehen werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3106-W/08
- Stammnummer
- 37475
- Gültig
- 28.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF