Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0783-L/08
Kein Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0783-L/08vom 27.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 9. Juni
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 16. Mai 2008
betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw.) ist
geschäftsführende Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft und
machte in der über Finanzonline elektronisch abgegebenen
Einkommensteuererklärung für das streitgegenständliche
Veranlagungsjahr 2007 bei Ermittlung
ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach dem USt-Bruttosystem
unter Beanspruchung der Basispauschalierung gemäß
§ 17 Abs. 1
EStG 1988 einen Freibetrag für investierte
Gewinne in Höhe von 4.594,32 € geltend.
Mit Bescheid
vom 16. Mai 2008 veranlagte das
Finanzamt die Bw. mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe
von 45.943,24 € zur Einkommensteuer für das Jahr 2007 und
begründete dies wie folgt:
Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung sei die
Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages grundsätzlich nicht
möglich. Bei Gesellschafter-Geschäftsführer (Erzielung
betrieblicher Einkünfte ohne Bestehen eines eigenen Betriebes) könne
der Freibetrag für investierte Gewinne nur insoweit angesetzt werden, als
die Betriebsausgaben im tatsächlichen Ausmaß nachgewiesen und auf die
Pauschalierung verzichtet würden.
Mit Schriftsatz vom 9.
Juni 2008 erhob die Abgabepflichtige
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 16. Mai 2008, beantragte, den Freibetrag
für investierte Gewinne in Höhe von 4.594,32 € zu
berücksichtigen und begründete dies sinngemäß wie
folgt:
Die Bw. habe im Jahr 2007
Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit als
geschäftsführender Gesellschafter erzielt. § 17 EStG enthalte
u.a. Sondervorschriften für die Ermittlung derartiger Einkünfte iSd
§ 22 EStG. Anstatt umfangreiche Aufzeichnungen durchzuführen,
aufzubewahren und zu prüfen, könnten Betriebsausgaben im
gegenständlichen Fall mit 6% der Umsätze iSd § 125 Abs. 1 BAO,
höchstens 13.200,00 € pauschal berücksichtigt werden. In der
Folge gebe es eine Einschränkung weiter abzusetzender "Betriebsausgaben".
Es handle sich bei dieser Bestimmung daher um eine Teilpauschalierung der nicht
in § 17 angeführten "sonstigen" (kleineren) Betriebsausgaben". Nichts
desto trotz gelte der Gewinn als gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG
ermittelt.
§ 10 EStG regle den
Freibetrag für investierte Gewinne. Diese Bestimmung sei als steuerlicher
"Freibetrag"
konzipiert und stelle daher keine
"Betriebsausgabe"
dar, sei daher, insbesondere von den Einschränkungen des § 17 EStG
"daneben dürfen nur folgende Ausgaben als
Betriebsausgaben
abgesetzt werden ..." nicht umfasst.
Auch sei in § 10
EStG selbst keinerlei Einschränkung der Gewährung dieses Freibetrages
für jene Steuerpflichtige, die ihre "sonstigen (kleineren)
Betriebsausgaben" durch die vereinfachte Pauschalierung des § 17 EStG
ermitteln, erkennbar oder ableitbar. Die Weisung an die Finanzbehörden
durch Rz 3701 der Einkommensteuerrichtlinie 2000 sei daher gesetzwidrig.
Über Vorhalt der Berufungsbehörde vom 23.
September 2008 übermittelte die Bw. mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008
eine detaillierte Ermittlung ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
aus der sich im Wesentlichen folgendes Schema ergibt:
|
Betriebseinnahmen
|
|
70.040,00 €
|
Basispauschalierung 6% der Betriebseinnahmen
|
- 4.202,40 €
|
|
Sozialversicherungsbeiträge
|
-
19.894,36 €
|
|
Gesamtbetrag
|
|
-
24.096,76 €
|
Einnahmen - Ausgaben
|
|
45.943,24 €
|
Freibetrag für investierte Gewinne (10%)
|
|
-
4.594,32 €-
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
|
41.348,92
€
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Freibetrag für investierte Gewinne wird im §
10 Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 99/2007 wie folgt
geregelt:
§ 10. (1)
Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß
§
4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von
abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag für investierte
Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4
Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch
100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000
Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag
für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§
7 und 8) wird dadurch nicht berührt.
(2) Bei
Gesellschaften, ...
(3) Der
Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes
Betriebes geltend gemacht werden, in dem
1. im Falle der Anschaffung
oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter diese
a) eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben
und
b) in einer
Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden,
die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen
Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt
werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum
verwendet.
2. im Falle der
Anschaffung von Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 diese dem
Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet
werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.
(4) Für
folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne
nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:
- Gebäude
und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten
auf ein Gebäude.
- Personen- und
Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
-
Luftfahrzeuge.
- Geringwertige
Wirtschaftgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt
werden.
- Gebrauchte
Wirtschaftsgüter.
-
Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter
beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
-
Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß
§ 108c in Anspruch genommen wurde.
(5) Scheiden
Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne
geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem
Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte
außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes: ...
(6) Im Falle der
Übertragung eines Betriebes ist ...
(7)
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für
investierte Gewinne sind:
1. Der
Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der
dafür vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher
Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen. Eine Berichtigung einer
unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188
der Bundesabgabenordnung) möglich.
2. Der
Freibetrag für investierte Gewinne wird im Anlageverzeichnis (§ 7 Abs.
3) bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4, für die ein Freibetrag in Anspruch
genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der
Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Im gegenständlichen Fall ist allein die Rechtsfrage
strittig, ob der von der Bw. geltend gemachte Freibetrag für investierte
Gewinne von dem von ihr im Rahmen der Basispauschalierung ermittelten Gewinn
abgezogen werden kann, was das Finanzamt verneint.
Die so genannte Basispauschalierung wird in den
Absätzen 1 bis 4 des mit der Überschrift "Durchschnittssätze"
versehenen § 17 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 100/2006 wie folgt
geregelt:
§ 17. (1)
Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des
§ 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden.
Der Durchschnittssatz beträgt
- bei
freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie
aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen,
unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13
200 €,
- sonst 12%,
höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze
im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung.
Daneben
dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden:
Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen,
Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in
ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen
wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich
Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in
Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters
Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3
vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2) Die
Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass
1. keine
Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
ermöglichen,
2. die
Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro
betragen,
3. aus der
Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der
Pauschalierung Gebrauch macht.
(3) Geht der
Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des
Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3
auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der
Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1
frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Aus dem ersten Satz des eben zitierten § 17 Abs. 1
EStG 1988 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die Basispauschalierung
ausdrücklich als Möglichkeit der "Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3" mit Pauschalierung der Betriebsausgaben anbietet. Demnach
kommt die Gewährung des Freibetrages für investierte Gewinne nach dem
Wortlaut des oben zitierten § 10 EStG 1988 in Betracht. Diese
Begünstigung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll der Stärkung der
kleinen und mittleren Unternehmen durch Freistellung von 10% des Gewinnes
(gedeckelt mit 100.000,00 €) dienen.
Der vorletzte Satz des oben zitierten § 17 Abs. 1 EStG
1988 lässt neben dem Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw. 6 % nur die
Absetzung der dort taxativ aufgezählten Ausgaben als Betriebsausgaben zu
("Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt
werden: ..."). Der Freibetrag für investierte Gewinne stellt zweifellos
keine Ausgabe für Löhne, Fremdlöhne oder
Sozialversicherungsbeiträge dar. Der von der Bw. im gegenständlichen
Fall für den Kauf des Wertpapiers aufgewendete Betrag ist auch keine
"Ausgabe für den Eingang an Waren, ..., die nach ihrer Art und ihrem
betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen
wären. Im Wareneingangsbuch nach § 128 BAO ist nämlich nur der
Erwerb zur Weiterveräußerung bestimmter Waren zu erfassen. Der
Freibetrag für investierte Gewinne kann jedoch nur für den Erwerb
(Herstellung) von Anlagevermögen geltend gemacht werden.
Für die Lösung der gegenständlichen
Rechtsfrage ist demnach entscheidend, ob der nach § 10 EStG 1988 von
der Einkommensteuer freigestellte Freibetrag für investierte Gewinne als
(sonstige) Betriebsausgabe iSd § 17 Abs. 1 EStG 1988 anzusehen ist.
§ 4 Abs. 1, 3 und 4 EStG 1988 enthalten zur
Gewinnermittlung folgende Aussagen: (1) Gewinn ist der durch doppelte
Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
...
(3) Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche
Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig
geführt werden. ...
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
...
4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung,
...
...
8. und 10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20%
der Aufwendungen, ...
Im Zuge der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 werden demnach nicht
nur tatsächliche Ausgaben als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgesetzt,
sondern auch durch den Gesetzgeber als steuerliche Begünstigung zuerkannte
Freibeträge (Bildungsfreibetrag, Forschungsfreibetrag, Lehrlingsfreibetrag
gemäß
§ 124b Z 31 EStG 1988). Diese rein rechnerischen
Größen und als "fiktive Betriebsausgaben" bezeichneten Beträge
stellen zweifellos ebenfalls Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 3 EStG 1988 und
folglich auch des § 17 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Es bleibt daher die Frage übrig, ob auch der
Freibetrag für investierte Gewinne eine derartige fiktive Betriebsausgabe
darstellt. Die oben genannten Freibeträge für Forschung und Bildung
vermitteln zusätzliche fiktive Betriebsausgaben, die rechnerisch durch
Anwendung eines Prozentsatzes auf tatsächliche Aufwendungen ermittelt
werden. Der oben erwähnte Lehrlingsfreibetrag war hingegen mit 1.460,00
€ betraglich fixiert.
Die Begünstigungsbestimmung des § 10 EStG 1988
spricht im ersten Absatz (vgl. Abs. 4) hingegen von der Möglichkeit
("können") "...einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des
Gewinnes, ...gewinnmindernd geltend machen." bzw. im dritten Absatz "Der
Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes
Betriebes geltend gemacht werden, ...". Aus diesen Formulierungen ergibt sich,
dass zunächst der vorläufige Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
zu ermitteln ist. Von diesem Zwischenwert können über Antrag dann noch
maximal 10% abgezogen werden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde stellt
diese letzte Abzugspost funktionell ebenfalls eine fiktive Betriebsausgabe dar.
Diese Rechtsauffassung teilen auch Zorn (in Hofstätter-Reichel,
§ 10 Tz 2), nach dessen eindeutiger Formulierung "Dieser FBiG
stellt eine fiktive Betriebsausgabe dar, die zusätzlich gewinnmindernd
berücksichtigt wird." und Heinrich, in Doralt/Heinrich, EStG, §10 Tz
16: "Aufwandseitige Freibeträge, die zum Zwecke der
Investitionsförderung gewährt werden, stellen Betriebsausgaben dar
..."
Damit erweist sich die von der Bw. (vgl. Beiser in, SWK
2006, S 905) vertretene Rechtsansicht, der Freibetrag für investierte
Gewinne sei keine Betriebsausgabe, sondern nur ein Freibetrag
(Investitionsbegünstigung), als verfehlt und das Begehren der Bw. als
unberechtigt.
Auf die von der Bw. genannte Tz der
Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000 Rz 3701) hat das Finanzamt weder im
bekämpften Bescheid, noch im Verfahren erster oder zweiter Instanz Bezug
genommen. Die in dieser Tz geäußerte bloße Rechtsmeinung des
Bundesministeriums für Finanzen ist auch auf Grund der Präambel der
EStR 2000 selbst für die dem BMF nachgeordneten Finanzämter gar nicht
bindend. Die Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates sind überdies
durch die Verfassungsbestimmung des § 271 BAO in Ausübung ihres Amtes
an keine Weisungen gebunden.
Dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 kein Freibetrag für investierte Gewinn
gemäß
§ 10 EStG 1988 zusteht, wird auch überwiegend von der
Fachliteratur vertreten (Jakom/Kanduth-Kristen EStG § 10 Rz 8, Zorn, aaO.
§ 10 Tz 3; Heinrich, aaO, §10 Tz 14, Atzmüller in, SWK 2006, S
864).
Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist auch aus der
Textierung des § 17 Abs. 1 EStG 1988 die Absicht des Gesetzgebers
erkennbar, neben den pauschalierten Betriebsausgaben nur die dort taxativ
aufgezählten Ausgaben als Gewinn mindernde Posten zuzulassen (vgl. VwGH
22.02.2007, 2002/14/0019). Das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12%
bzw. 6% der Umsätze nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 übersteigt meist
die Erfahrungswerte und wirkt dann wie eine undifferenzierte
Steuerbegünstigung (Doralt, aaO, §17 Tz 5). Die Bw. hätte bei
(normaler) Ermittlung ihres Gewinnes nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Verzicht
auf die Basispauschalierung) den Freibetrag für investierte Gewinne
lukrieren können. Die von der Bw. angestrebte kumulative Beanspruchung
beider Begünstigungen - Basispauschalierung und Freibetrag für
investierte Gewinne - scheint mit dem das Einkommensteuerrecht beherrschenden
Grundsatz der Berücksichtigung der persönlichen
Leistungsfähigkeit (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen
Steuerrechts, Band I, 9. Auflage, S 17 Rz 22) auch nicht mehr vereinbar.
Aus all diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein.
Linz, am 27.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0783-L/08
- Stammnummer
- 37472
- Gültig
- 27.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF