Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0477-I/06
Säumniszuschläge bei behaupteter Unrichtigkeit der Stammabgaben (Umsatzsteuer 1996 bis 1998)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0477-I/06vom 27.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. X., vom
22. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
9. Dezember 2005 betreffend Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Sammelbescheid vom 9. 12. 2005 setzte das Finanzamt gegenüber dem
Berufungswerber (kurz Bw.) erste Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der
nachstehenden Abgabenschuldigkeiten wie folgt fest:
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Abgabe
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Frist
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Betrag
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Säumniszuschlag
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Umsatzsteuer
1996
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17. 2.
1997
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21.173,74
€
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423,47
€
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Umsatzsteuer
1997
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16. 2.
1998
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18.470,96
€
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369,42
€
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Umsatzsteuer
1998
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15. 2.
1999
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24.371,57
€
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487,43
€
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Summe
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1.280,32
€
In der
Berufung vom 22. 12. 2005, die sich sowohl gegen den
Säumniszuschlagsbescheid als auch gegen die Stammabgabenbescheide (und
weitere Bescheide) vom 23. 11. 2005 richtet, wurden Einwendungen gegen die
Wiederaufnahme der Verfahren einerseits und Einwendungen gegen die in den wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen neuen Sachbescheide erhoben. Der Bw. vertritt
den Standpunkt, infolge Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheide seien auch
die Säumniszuschlagsfestsetzungen rechtswidrig.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
gegenständlichen Verfahren ist nur über die Berufung gegen die
Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1996 bis 1998 (mit
dem obigen Bescheid vom 9. 12. 2005) zu entscheiden.
Vorauszuschicken
ist, dass nach § 323 Abs. 8 erster Satz BAO die Bestimmungen des
Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf Abgaben anzuwenden sind, für die der
Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, gilt weiterhin die
alte Rechtslage, und zwar unabhängig davon, wann die Säumnis
eingetreten und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 312). Somit ist für den vorliegenden Fall die
Rechtslage vor BGBl. I Nr. 142/2000 maßgeblich, weil der Abgabenanspruch
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1996 bis 1998 in den Jahren 1996, 1997 und 1998
entstanden ist.
Wird eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht durch eine später endende Zahlungsfrist
oder Nachfrist (§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht
gestellten Zahlungserleichterungsansuchens oder Ansuchens um Aussetzung der
Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben wird.
Der
Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch §
21 Abs. 1 erster Satz UStG bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG hat
eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten
Fälligkeitstag. Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer
Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß Abs. 5 leg.
cit. keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit begründet.
Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer stellen
unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid
beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen dar, für deren
Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG gilt (15. des auf den
betreffenden Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats). Da es sich
bei der Umsatzsteuerveranlagung, sei es mit Erstbescheid oder mit einem im Wege
der Wiederaufnahme abgeänderten Bescheid, um eine Abgabenfestsetzung nach
der Fälligkeit handelt, ist ein Säumniszuschlag mangels Zahlung bis
zur Fälligkeit grundsätzlich verwirkt (vgl. z. B. Ruppe, UStG
19943, § 21, Tz
41 f).
Die
Nichtentrichtung der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Abgabenschuldigkeiten zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen ist
unstrittig. Der Bw. meint offensichtlich, dass keine Säumniszuschläge
anzulasten seien, weil die zugrunde liegenden Umsatzsteuervorschreibungen aus
vom Bw. näher dargelegten Gründen sachlich unrichtig seien.
Die
betreffenden Einwendungen führen die Berufung gegen die Festsetzung von
Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1996 bis 1998 nicht zum Erfolg,
weil die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich
richtigen, sondern nur eine formelle Abgabenschuld voraussetzt. Demnach besteht
bei festgesetzten Abgaben eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit
der Stammabgabe (vgl. etwa VwGH 26. 5. 1999, 99/13/0054; VwGH 18. 9. 2003,
2002/16/0072).
Im Hinblick auf
diese Rechtslage sind im gegenständlichen Verfahren nur die objektiven
Voraussetzungen der Säumnis zu prüfen, nicht jedoch die Richtigkeit
der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide. Da die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis
1998 vom 23. 11. 2005 wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben
ungenützt verstrichen ist und kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand
vorliegt, erweisen sich die angefochtenen Säumniszuschlagsvorschreibungen
als rechtmäßig. Für den Fall eines teilweisen oder vollen
Erfolges der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide besteht allerdings die
Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Herabsetzung oder
Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge (§ 221a Abs. 2 BAO alte
Fassung; § 217 Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000).
Abschließend wird noch angemerkt, dass der
steuerliche Vertreter die in der Berufung gestellten Anträge auf
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat
(§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und Durchführung einer mündlichen
Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) mit Eingabe vom 23. 10. 2008
zurückgezogen hat, soweit diese Anträge die Berufung gegen die
Säumniszuschläge betrafen.
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0477-I/06
- Stammnummer
- 37471
- Gültig
- 27.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF