Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0010-G/03
Werbungskosten eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0010-G/03vom 08.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines Lehrers für Ausstellungs- und Kinobesuche sowie für ein gemeinsames Kochen und Essen mit Schülern sind keine Werbungskosten, sondern stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg vom 22. Oktober 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist als Lehrerin an der
Hauptschule in St. tätig und bezieht in dieser Eigenschaft Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. Sie unterrichtet die Fächer Deutsch,
Geschichte, Geografie und Leibesübungen.
Im Rahmen dieser Einkünfte
hat sie im Zuge der Einkommensteuererklärung 2001 als Werbungskosten ua.
einen "Einkauf für dreimal chinesisch
Essen mit insgesamt fünfzehn Schülern" iHv ATS 3.000,--, das
Kilometergeld für eine "Kinofahrt mit
Schülern nach F. (Harry Potter)" iHv ATS 764,40 sowie Tages-
und Kilometergelder für drei verschiedene Ausstellungsbesuche
(Ägyptenausstellung in Leoben, steirische Landesausstellung zum Thema
"Energie" in Gleisdorf und Ausstellung "Kristallwelten" in Wattens) iHv ATS
7.352,-- geltend gemacht.
Das Finanzamt hat den Abzug der
genannten Aufwendungen im angefochtenen Bescheid verwehrt und dies im
Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei diesen Ausgaben um
nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
handle.
Die dagegen erhobene Berufung
wird - auszugsweise - folgendermaßen begründet:
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) lege eine Jahresnorm fest, welche die
Arbeitszeit der Pflichtschullehrer regle. Diese umfasse drei
Tätigkeitsbereiche (so genannte "Töpfe"), nämlich die
Unterrichtsverpflichtung inklusive Aufsichtspflicht (Topf A), die Vor- und
Nachbereitung bzw. Korrektur (Topf B) sowie die Stunden für sonstige
Tätigkeiten (Topf C). Unter letztangeführten Tätigkeitsbereich
würden besondere Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres
Berufsfeldes fallen, wie insbesondere Projektbetreuung, Koordination
unterrichtender Tätigkeiten und Integrationsmaßnahmen sowie Planung
und Erprobung schulautonomer Gegenstände. Die Festlegung des Zeitbudgets
des Tätigkeitsbereiches C sei Teil der Diensteinteilung und obliege dem
Schulleiter. Diese Tätigkeiten würden im Regelfalle vom Schulleiter
schriftlich festgelegt werden, weshalb sie auch als Weisung an den betreffenden
Lehrer anzusehen seien. Aus dem vorgelegten Zeitbudget für den Topf C,
welches dem Direktor für das Schuljahr 2001/2002 abgegeben wurde, sei
ersichtlich, dass das China-Projekt und die Kinofahrt im Rahmen dieses
Tätigkeitsbereiches erbracht worden seien. Diese Tätigkeiten seien
daher in Ausübung einer Dienstpflicht vollzogen worden und sohin
ausschließlich beruflich veranlasst gewesen. Die ebenfalls
ausschließlich beruflich veranlassten Fahrten zu verschiedenen
Ausstellungen hätten entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht der
Fortbildung, sondern vielmehr der Besorgung diverser Materialien für die
Unterrichtsvorbereitung (Tätigkeitsbereich B) gedient.
Schließlich wird in der
Berufung auf die schwierige Beschäftigungslage an der Hauptschule St.
hingewiesen und dargelegt, dass die Bw. gerade durch ihr Engagement im
Tätigkeitsbereich C ihre seitens des Landesschulrates beabsichtigte
Versetzung in die Lehrerreserve verhindern habe können.
Der Berufungsschrift war ua.
der "Beschäftigungsnachweis" der Bw. für das Schuljahr 2001/2002
angeschlossen. Diesem Nachweis, welcher den Berufungsangaben zufolge beim
Schulleiter abzugeben war, ist zu entnehmen, dass auf den Tätigkeitsbereich
C insgesamt 350 Stunden - und davon wiederum 225 Stunden auf "besondere
Pflichten" - entfallen sind. Des Weiteren war der Berufung eine handschriftliche
(zum Teil kopierte), mit der Unterschrift der Bw. versehene Zusammenstellung von
Tätigkeiten, Projekten, Exkursionen etc. beigelegt. In dieser Auflistung
finden sich ua. das China-Projekt mit dem Vermerk
"Vorbereitungsarbeit: chinesisch gekocht und
Einkaufstätigkeiten und dreimal mit Schülern je fünf Stunden
chinesisch gekocht und mit Stäbchen gegessen" sowie unter dem Titel
"Exkursionen" die Kinofahrt nach F.
(Harry Potter).
In der abweislichen
Berufungsvorentscheidung wurde unter nochmaligem Hinweis auf die Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
ausgeführt, aus dem aus der Jahresnorm resultierenden Stundenmodell
könne nicht geschlossen werden, dass sämtliche Aufwendungen aus dem
Tätigkeitsbereich C als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Ein
Abzug der Kosten für Ausstellungsbesuche sei nicht möglich, da die
gegenständlichen Ausstellungen auch für nicht in der Berufssparte der
Bw. tätige Personen von allgemeinem Interesse seien.
Die Bw. hat die Vorlage ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ergänzend
ausgeführt, die Ausgaben für das China-Projekt und für die
Kinofahrt seien ausschließlich in Ausübung ihrer Dienstpflicht
weisungsgehorsam angefallen und würden daher eine berufliche Notwendigkeit
darstellen. Eine private Veranlassung könne hier nicht erblickt werden. Lt.
den EStR 2000 bestünde die Möglichkeit, die grundsätzliche
Vermutung der Nichtabzugsfähigkeit von Kosten, die auch im Rahmen der
Lebensführung anfallen können, zu widerlegen. Hinsichtlich der Kosten
für Ausstellungsbesuche wird dargetan, dass mit dem wissenschaftlichen
Personal und den Veranstaltern über Wünsche für die
Unterrichtsvorbereitung gesprochen worden sei. Dabei seien der Bw. auch einzelne
Exponate und Ausstellungsräume gezeigt worden. Für diese Leistungen
habe sie weder Eintrittsgeld noch ein Beratungsentgelt bezahlen müssen.
Wären diese Ausstellungen nicht besucht worden, wären der Bw. weit
höhere Kosten für anderweitige Recherchen entstanden.
In einer Vorhaltsbeantwortung
teilte die Bw. der Abgabenbehörde zweiter Instanz gegenüber mit, dass
es bei dem Projekt "Chinesisch Essen mit Schülern" darum gehe, den
Schülern fremde Kulturen näherzubringen. Die teilnehmenden
Schüler seien in drei Gruppen aufgeteilt worden und sei das Projekt in
einem von ihrem Mann kostenlos zur Verfügung gestellten Raum
außerhalb der Schule durchgeführt worden. Die entsprechenden Belege
seien abhanden gekommen, weshalb die Bw. selbst erstellte Kalkulationen
hinsichtlich der verwendeten Zutaten - sowie unter einem die Rezepte der ihren
Angaben zufolge zubereiteten Speisen - vorgelegt hat. Die schriftliche Fixierung
des so genannten C-Topfes liege laut Rückfrage beim Direktor beim
Bezirksschulrat auf. Der Vorhaltsbeantwortung wurde eine mit dem Schulstempel
und einer Unterschrift versehene Kopie der - bereits mit Berufung vorgelegten -
handschriftlichen Auflistung der diversen Projekte und Exkursionen des C-Topfes
beigeschlossen.
Eine Anfrage des Referenten
beim Bezirksschulrat M. (Telefonat vom 31. März 2003 bzw.
Schreiben des Bezirksschulrates vom 2. April 2003) hat ergeben, dass
dort keine Vereinbarungen betreffend der besonderen Pflichten des Lehrers
innerhalb des Tätigkeitsbereiches C aufliegen. Diese Tätigkeiten seien
vom Lehrer zwar mit der Schulleitung abzusprechen und zu koordinieren, die
Auswahl der Tätigkeiten obliege jedoch dem Lehrer selbst. Vorschriften von
Seiten der vorgesetzten Behörde seien nicht vorgesehen.
Über
die Berufung wurde wie folgt erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind unter Werbungskosten jene
Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die der Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen dienen.
Demgegenüber normiert
§ 20 Abs. 1 leg. cit. jene Aufwendungen und
Ausgaben, die bei den einzelnen Einkünften nicht zum Abzug gebracht werden
können: Zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben zählen ua.
Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen
(§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG). Des
Weiteren können auch Repräsentationsaufwendungen - ausgenommen unter
Umständen die Bewirtung von Geschäftsfreunden - keinesfalls
einkunftsmindernd abgezogen werden (Z 3 der vorgenannten
Bestimmung).
1.)
Ausstellungen:
Die Bw. vermeint, der Besuch
der in Frage stehenden Ausstellungen habe lediglich der Unterrichts- bzw.
Exkursionsvorbereitung gedient und sei daher ausschließlich beruflich
veranlasst gewesen.
Die obzitierte Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG enthält
nun als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen,
dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden
werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes
eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen
und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig
machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die
eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 zu § 20 EStG 1988, sowie die zur genannten
Gesetzesbestimmung ergangenen VwGH-Erkenntnisse etwa vom
23. Jänner 2002, 2001/13/0238, vom 30. Mai 2001, 2000/13/0163,
vom 5. April 2001, 98/15/0046, vom 23. November 2000, 95/15/0203, und vom 26.
April 2000, 96/14/0098).
Nach der ständigen
Judikatur des VwGH ist die Anteilnahme am Kulturleben - in welcher Form auch
immer - grundsätzlich dem Bereich der steuerlich unbeachtlichen
Lebensführung zuzuordnen (zB VwGH vom 19. Juli 2000, 94/13/0145,
mit weiteren Nachweisen).
Der VwGH hat überdies
bereits mehrmals dezidiert ausgesprochen, dass Aufwendungen für
Ausstellungsbesuche nicht abzugsfähig sind, wenn die besuchten
Ausstellungen nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe der Lehrer,
sondern vielmehr von allgemeinem Interesse sind (siehe zB das Erkenntnis vom
29. März 2001, 97/14/0021). Das beispielhaft zitierte Erkenntnis
betraf einen Zeichenlehrer, dessem Vorbringen zufolge die Ausstellungsbesuche
ua. der Exkursionsvorbereitung oder -planung gedient haben sollen.
Dass der Besuch von
Ausstellungen typischerweise einen Akt der Lebensführung darstellt und
deshalb als privat veranlasst zu gelten hat, steht außer Zweifel. Im
vorliegenden Fall tritt allenfalls ein beruflicher (Mit-)Veranlassungsaspekt des
für den Beruf der Bw. mitunter förderlichen Besuches der
gegenständlichen Ausstellungen hinzu. Wenngleich die Bw. aus dem Besuch der
Ausstellungen durchaus Anregungen und Materialien für ihren Unterricht
gewonnen haben mag, so handelt es sich dabei dennoch nicht um Aufwendungen, ohne
deren Verausgabung sie ihren Beruf nicht ausüben hätte können
(vgl. dazu zB VwGH vom 30. Jänner 1991, 90/13/0030).
Trotz der allfälligen
beruflichen Mitveranlassung ist daher unter Bedachtnahme auf obige rechtlichen
Ausführungen, wonach die wesentliche Bedeutung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG gerade
im Aufteilungs- und somit Abzugsverbot gemischt veranlasster Ausgaben liegt,
für den Standpunkt der Bw. nichts zu gewinnen. Die besuchten Ausstellungen
sind unzweifelhaft von allgemeinem Interesse, weshalb es im Hinblick auf die
angeführte Judikatur des VwGH nicht rechtswidrig war, wenn das Finanzamt
den diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung als
Werbungskosten versagt hat.
2.)
Kinobesuch:
Nichts anderes wie für den
Besuch von Ausstellungen kann für die im Zusammenhang mit dem Besuch des
Kinofilmes "Harry Potter" geltend gemachten Aufwendungen gelten, weshalb im
Wesentlichen auf obige Ausführungen verwiesen werden kann:
Der Besuch von Kinos betrifft -
ebenso wie jener von Konzerten und Theateraufführungen - nicht in
völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung (so zB
VwGH vom 19. Oktober 1988, 86/13/0155). Die damit
zusammenhängenden Aufwendungen zählen daher in vollem Umfang zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben gemäß
§ 20 EStG.
Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass der Kinobesuch gemeinsam mit Schülern erfolgt
ist (siehe dazu zB VwGH vom 30. Jänner 1991, 90/13/0030).
Der in der Berufung vertretenen
Ansicht, der Kinobesuch sei ausschließlich in Ausübung einer
Dienstpflicht und somit weisungsgehorsam erfolgt, kann nicht beigetreten
werden:
In der mit dem Schulstempel
(dieser wurde überdies offenkundig erst im Nachhinein hinzugefügt)
versehenen, selbsterstellten Auflistung verschiedener lt. Berufungsvorbringen in
den C-Bereich des LDG fallender Tätigkeiten kann entgegen der Auffassung
der Bw. keine Dienstanweisung erblickt werden. Damit wird der Bw. nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz bestenfalls bescheinigt, dass diese
Zusammenstellung der Direktion vorgelegt und von dieser zur Kenntnis genommen
wurde. Das reicht für die Abzugsfähigkeit der daraus allenfalls
resultierenden Ausgaben jedoch nicht aus (vgl. dazu zB das Erkenntnis des VwGH
vom 22. September 2000, 98/15/0111).
Die vom C-Bereich umfassten
Tätigkeiten sind zwar grundsätzlich mit der jeweiligen Schulleitung
abzusprechen und zu koordinieren. Die Auswahl der Tätigkeiten sowie deren
Gestaltung erfolgt jedoch durch den Lehrer selbst. Diesbezüglich werden dem
Lehrer seitens der vorgesetzten Behörde (laut Anfragebeantwortung des
Bezirksschulrates M.) keine Vorschriften gemacht. Allfällige
diesbezügliche Vereinbarungen (oder Weisungen) liegen entgegen dem
Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung auch nicht beim Bezirksschulrat
auf.
Wenn daher die Bw. etwa im
Vorlageantrag behauptet, es liege eine für sie als Beamtin bindende Weisung
vor, deren Befolgung sie sich nicht habe entziehen können, so kann diesem
Vorbringen auf Grund vorangeführter Umstände nicht gefolgt
werden.
Wie bereits oben dargelegt
wurde, soll gerade die durch den jeweiligen Beruf (allenfalls) ermöglichte
Verlagerung typischer der privaten Lebensführung dienender Aufwendungen in
den beruflichen Bereich nicht deren steuerliche Abzugsfähigkeit zur Folge
haben.
Selbst wenn daher der
Kinobesuch für die Berufsausübung der Bw. durchaus in gewissem
Maße von Nutzen gewesen sein mag, so sind die damit zusammenhängenden
Ausgaben ein geradezu klassischer Anwendungsfall des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG: Es
handelt sich um gemischt veranlasste Aufwendungen, die aus Gründen der
Steuergerechtigkeit zur Gänze vom steuerlichen Abzugsverbot erfasst
sind.
3.)
Kochen und Essen mit Schülern:
Auch Aufwendungen für
Mahlzeiten bzw. Verpflegung gehören im Allgemeinen zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG (zB
Hofstätter-Reichel,
EStG III B, § 20 Tz 5, mwN). Eine berufliche
Mitveranlassung soll im vorliegenden Fall seitens der Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht in Abrede gestellt werden, die damit
zusammenhängenden Ausgaben - so löblich die damit finanzierte
Aktivität auch ist - sind dennoch zur Gänze nicht abzugsfähig.
Die strittigen Ausgaben mögen für die Berufsausübung (bzw.
für die Unterrichtsgestaltung im Zuge des China-Projektes) durchaus
sinnvoll gewesen sein, dass die Berufsausübung (bzw. in concreto eine
Vermittlung der chinesischen Kultur) jedoch ohne diese Ausgaben nicht
möglich gewesen wäre, kann jedenfalls nicht behauptet werden (siehe zB
das bereits mehrmals zitierte Erkenntnis des VwGH vom
30. Jänner 1991, 90/13/0030). Dies umso weniger, als die damit
verbundene praktische Tätigkeit (das Kochen) in keinerlei Zusammenhang mit
den von der Bw. unterrichteten Fächern steht (vgl. VwGH vom
22. September 2000, 98/15/0111).
In diesem Zusammenhang sei
überdies auch bemerkt, dass die gegenständliche Aktivität
außerhalb der regulären Unterrichtszeit - diesfalls würde die
Tätigkeit in Topf A fallen - stattgefunden hat.
Es wäre nicht einsichtig,
wenn die Bw. auf Grund ihres Berufes als Lehrerin - im Gegensatz zu
Steuerpflichtigen anderer Berufssparten - durch Herstellung einer Verbindung von
beruflichen mit privaten Interessen die steuerliche Geltendmachung derartiger
Ausgaben der Lebensführung bewirken könnte.
Eine überwiegend
berufliche Veranlassung kann nicht vorliegen, wenn die Lehrerin freiwillig ein
gemeinsames Kochen mit Schülern veranstaltet und daher ein dienstlicher
Auftrag nicht vorhanden war (in diesem Sinne auch zB VwGH vom
22. September 2000, 98/15/0111).
Hinsichtlich der steuerlichen
Geltendmachung dieser Ausgaben kann somit im Wesentlichen wiederum auf die oben
unter 1.) und 2.) getätigten Ausführungen verwiesen werden.
Allenfalls können diese
Aufwendungen auch unter § 20 Abs. 1 Z 3 EStG
subsumiert werden, zumal sich die inhaltliche Abgrenzung der
Repräsentationsausgaben iS. der Z 3 und der beruflich mitveranlassten
Aufwendungen der Lebensführung iS. der Z 2 lit. a mitunter schwierig
gestaltet. Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsausgaben all
jene Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen
bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen
Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern
(vgl. Doralt, EStG 7. Auflage, §
20 Tz 83, und die dort angeführte Judikatur). Derartige Ausgaben sind - mit
Ausnahme der im Streitfall nicht vorliegenden Bewirtung von
Geschäftsfreunden zu Werbezwecken - nicht abzugsfähig.
Nach ha. Ansicht sind die in
Frage stehenden, von der Bw. aus eigenen Mitteln bestrittenen Kosten für
das chinesische Essen mit Schülern durchaus geeignet, das soziale Ansehen
der Bw. - gegenüber den Schülern, aber auch gegenüber deren
Eltern - zu fördern. Da die Kosten jedoch im Streitfall unzweifelhaft nicht
mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden in Zusammenhang stehen und
überdies auch nicht für Zwecke der Werbung verausgabt wurden, ist ein
Abzug dieser Aufwendungen auch im Falle der Subsumtion unter die Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG nicht
möglich.
Wenn in der Berufung
schließlich hinsichtlich der Aufwendungen betreffend Kinobesuch bzw.
China-Projekt dargelegt wird, gerade durch das besondere Engagement der Bw. im
Tätigkeitsbereich C habe eine Versetzung in die Lehrerreserve verhindert
werden können, so ist diesbezüglich nochmals beispielsweise das
Erkenntnis des VwGH vom 30. Jänner 1991, 90/13/0030, zu zitieren,
welchem zufolge selbst Unsicherheiten in der dienstrechtlichen Stellung eines
Lehrers nichts daran zu ändern vermögen, dass derartige Kosten zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben iSd.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
zählen.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage,
insbesondere auf Grund der angeführten Judikatur und Literatur, war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
8. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0010-G/03
- Stammnummer
- 3747
- Gültig
- 08.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF