Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0728-W/08
Zurückweisung einer Berufung wegen absoluter Bemessungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0728-W/08vom 27.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg vom 13. Februar 2008 betreffend Zurückweisung
(§ 273 BAO) der Berufung vom 6. September 2007 gegen den Bescheid
vom 30. Juli 1996 über Einkommensteuer 1995
im Beisein der
Schriftführerin Ingrid Pavlik nach der am 21. Oktober 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) wurde für das Kalenderjahr
1995 vom seinerzeit örtlich zuständigen Finanzamt zunächst mit
Bescheid vom 10. April 1996 zur Einkommensteuer veranlagt; der Bescheid
erwuchs in Rechtskraft. Dasselbe Finanzamt erließ am 30. Juli 1996
einen weiteren Bescheid, mit welchem es diesen Einkommensteuerbescheid
gemäß
§ 293b BAO hinsichtlich eines
Ausfertigungsfehlers berichtigte: Bei der Erstveranlagung im Eingabebogen
E 1 abweichend von der Erklärung und
den Beilagen hierzu erfasste, jedoch unstrittig Liebhaberei darstellende
negative "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" wurden nunmehr mit NULL
angesetzt.
Den erwähnten Bescheiden ist gemeinsam, dass sie in
Fensterkuverts ohne Rückschein und Zustellnachweis versendet werden
sollten. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Umstand, dass in den für
die automationsunterstützte Abgabenfestsetzung verwendeten
Eingabebögen (Formulare E 1 bzw. E 200) das für die
Eintragung einer Zustellkennzeichnung vorgesehene Feld jeweils unausgefüllt
blieb. Die Bescheide sollten ferner jeweils gleichermaßen zusammen mit
einer davon abgeleiteten, automationsunterstützt produzierten
Buchungsmitteilung versandt werden, wie es den Intentionen der am
1. Jänner 1992 verwaltungsintern eingeführten, bundesweit
geltenden "Verfahrensvorschrift über die Automatisierte Abgabenfestsetzung
(VAA)", BMF-GZ. 66 2002/2-VI/6/92, entsprach.
Der Bw erhob zunächst weder gegen den
Berichtigungsbescheid noch gegen die darauf fußende Buchungsmitteilung vom
30. Juli 1996 irgendwelche Einwendungen oder Rechtsmittel; der aus der
Abgabenfestsetzung vom selben Tag resultierende Mehrbetrag an Einkommensteuer
von ATS 13.020,00 wurde vom Bw rechtzeitig entrichtet.
Am 24. Juli 2007 langte beim nunmehr örtlich
zuständigen Finanzamt des Bw ein mit 21. Juli 2007 datiertes Schreiben
ein. Darin stellte der Bw unter Bezugnahme auf die "Buchungsmitteilung
Nr. 4 vom 30.7.1996" den Antrag, die Buchung von ATS 13.020,00 zu
stornieren, weil der Bescheid "bezüglich berichtigte Festsetzung der
Einkommensteuer 1995 nach den bei mir aufliegenden Unterlagen mir nicht
zugegangen ist."
Mit Bescheid vom
26. Juli 2007
(im Schreiben irrtümlich datiert mit 6. Juli 2007) wies das Finanzamt
den Antrag vom 21.07.2007 auf Stornierung der Buchung vom 30.07.1996 als
unzulässig zurück. Es begründete dies damit, dass das Anbringen
insofern ins Leere gehe, als es sich "gedanklich" nicht auf die Buchung selbst,
sondern lediglich auf eine der Buchung zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung
beziehen könne. Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung selbst seien
jedoch nicht vorgebracht worden und wären wegen längst eingetretener
Verjährung für eine Festsetzung von Einkommensteuer für das Jahr
1995 auch "völlig aussichtslos".
Daraufhin erhob der Bw am 6. September 2007
- Berufung gegen
diesen Zurückweisungsbescheid (die Berufung ist nach abweisender
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes und dagegen erhobenem Vorlageantrag an
den UFS derzeit offen) sowie
-
Berufung gegen den
ihm laut Vorbringen noch nicht zugestellten
Berichtigungsbescheid
gemäß
§ 293b BAO betreffend
Einkommensteuer
1995, und zwar verbunden mit dem Antrag auf "Verlängerung der
Rechtsmittelfrist bis 1 Monat nach erfolgter Zustellung desselben". Die im
Zurückweisungsbescheid verwiesene Verjährungsfrist(norm) beziehe sich
auf die Abgabenfestsetzung, nicht aber auf das Recht (des Abgabepflichtigen),
von der Behörde Bescheide zu erhalten oder auf die Verpflichtung der
Behörde solche zuzustellen.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den erwähnten
Steuerbescheid mit Bescheid vom 13. Februar 2008 gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig
zurück und begründete dies wie folgt: Dem Antrag auf Zustellung des
berichtigten ESt- Bescheides vom 30. Juli 1996 werde nicht entsprochen.
Bescheide "aus dem" (gemeint: für
das) Jahr 1995 seien jeweils in einem Kuvert mit der Buchungsmitteilung
zugestellt worden. Da sich der Bw im Antrag vom 21. Juli 2007 auf die
Buchungsmitteilung Nr. 4 vom 30.7.1996 beziehe, müsse auch der berichtigte
Einkommensteuerbescheid 1995 vom 30.7.1996 zugestellt worden sein.
Unter der offenkundig hypothetischen Annahme, dass das
Vorbringen des Bw zutreffe, führte das Finanzamt aus: Mangels Vorliegens
eines existenten, noch nicht rechtskräftigen
(gemeint: rechtswirksam zugestellten)
Einkommensteuerbescheides für 1995 sei die Berufung gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO nicht zulässig.
Der Bw erhob am 22. Februar 2008 gegen diesen
Zurückweisungsbescheid Berufung, beantragte dessen ersatzlose Aufhebung,
Zustellung des berichtigten ESt- Bescheides 1995 und die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung. Er gehe davon aus, dass ein solcher
Berichtigungsbescheid erstellt worden sei. Dieser habe ihn jedoch mangels
Zustellung nicht erreicht. Ein Zustellnachweis liege offensichtlich nicht vor,
nach der Rechtsprechung des VwGH sei dabei ein strenger Maßstab anzulegen.
Ein indirekter Beweis aber sei "nach stehender Praxis der Behörden"
unzulässig. Die Einbringung einer Berufung sei im Übrigen auch schon
vor Zustellung eines Bescheides zulässig. Mit der Post gebe es immer
wieder Zustellprobleme, "siehe nicht zugestellter ESt- Bescheid 2005, sowie
Schreiben vom 19. und 20. Februar 2008. Der Briefträger sei auch schon
z.B. mit einem geöffneten RS-Brief gekommen in dem das Schriftstück
fehlte und einmal sogar nur mit einem Rückschein ohne Brief. "Auch kommen
Schreiben ohne Briefumschlag (war das nicht bei ggstl. Buchungsanzeige so?).
Sehr viele Briefe werden immer wieder in falsche Briefkästen eingeworfen
und irrtümlich geöffnet; ist mir auch schon passiert
(Anm.:
konkretes Beispiel ohne Bezug zur
Berufungssache). Bescheide und Buchungsmitteilungen wurden überdies
früher getrennt versendet."
In der mündlichen
Berufungsverhandlung führte der Bw ergänzend aus:
Ihm gehe es vor allem um die Stornierung der Buchung laut
Buchungsmitteilung Nr. 4 vom 30. Juli 1996. Er habe weiters zwei ihm
nie zugegangene Schriftstücke des Finanzamtes urgiert, wovon eines mit
einer Hinterlegungsanzeige verbunden war, jedoch beim Postamt nicht auflag. Im
anderen Fall sei ihm vom Postamt mitgeteilt worden, dass ein RS-Schreiben des
Finanzamtes vorliege, welches auf Grund der fehlenden Hinterlegungsanzeige aber
nicht ausgefolgt wurde. Diese Anträge seien bis jetzt nicht erledigt
worden. Darauf hätten sich seine Devolutionsanträge bezogen.
Die Berichtigung des Bescheides betreffend Einkommensteuer
1995 sei in irgendeiner Weise erforderlich geworden. Daran treffe ihn jedoch
keinerlei Verschulden: Tatsächlich habe er nämlich die
Verlustgröße von -30.971,00 öS (Vermietung eines
Kraftfahrzeuges an die Tochter) in der Steuererklärung als
Liebhabereiergebnis beurteilt und im Erklärungsformular (E 1) mit Null
angesetzt, den Sachverhalt somit offen gelegt. Das Finanzamt habe hingegen den
Betrag von sich aus bei der(Erst-)Veranlagung als Verlust angesetzt und den
Bescheid nachträglich gestützt auf
§ 293b BAO
berichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A. Zwischen den
Parteien des Verfahrens ist strittig, ob der am 30. Juli 1996
automationsunterstützt erstellte Bescheid, mit welchem das damals
örtlich zuständige Finanzamt den von ihm selbst am 10. April 1996
erlassenen Einkommensteuerbescheid für 1995 gemäß
§ 293b BAO berichtigt hatte, dem Bw seinerzeit zugestellt und
damit rechtswirksam bekannt gegeben wurde (Standpunkt des vorlegenden
Finanzamtes) oder nicht (Vorbringen des Bw). Hatte der Bescheid den Bw gemeinsam
mit der zeitgleich erstellten und ihm unbestritten wenige Tage nach dem
30.07.1996 zugestellten Buchungsmitteilung Nr.4 tatsächlich erreicht, so
war die dagegen am 6. September 2007 erhobene Berufung verspätet und
gemäß
§ 273 Abs 1
lit b BAO
zurückzuweisen.
Der UFS nimmt an, dass der vom Bw vermisste Bescheid
(Berichtigung der Einkommensteuer 1995 gem. § 293b BAO, erstellt
am 30.07.1996) ihm gemeinsam mit der Buchungsmitteilung Nr.4 vom 30.07.1996
zugestellt wurde, wenngleich darüber kein dokumentarischer Zustellnachweis
existiert. Dass Steuerbescheide - wie der Bw zu wissen glaubt - "früher"
(gemeint wohl: auch im fraglichen
Zeitraum) regelmäßig getrennt von den Buchungsmitteilungen versandt
wurden, trifft für den in Rede stehenden Zeitraum nicht zu, das Gegenteil
ist der Fall: Seit Geltung der 1992 erlassenen verwaltungsinternen
Verfahrensvorschrift über die
Automatisierte
Abgabenerhebung (VAA) war die
gemeinsame Versendung von
Buchungsmitteilung und zu Grunde liegendem Abgabenbescheid bundesweite
Verwaltungspraxis. Um individuelle Manipulationsfehler vor dem Versenden hintan
zu halten, wurde (Auskunft des BMF, Abteilung
V/2 an den UFS) ein EDV-gesteuertes Sicherungssystem eingeführt und
ab 1994 generell angewendet. Dieses bewirkt, dass eine
systemwidrig vom Abgabenbescheid
isoliert vorliegende Buchungsmitteilung zwecks Nachbearbeitung automatisch zu
jener Abteilung der IT-Sektion gelangt; welche die allfällig fehlenden
Bescheidausdrucke hinzugefügt und das mit dem nun vollständigen Inhalt
versehene Kuvert zur Versendung an den Adressaten freigibt.
Wenngleich laut Auskunft des BMF, Abt. V/2, individuelle
Fehler dennoch auftreten können, erscheint es dem UFS nicht glaubhaft, dass
der Abgabenbehörde gegenständlich ein solcher systemwidriger Fehler
unterlaufen ist, dass also etwa das mitkuvertierte Bescheidexemplar aus welchem
Grund und von wem auch immer auf dem Weg vom Finanzamt zum Adressaten aus dem
Kuvert wieder entfernt wurde oder schon vorher verloren ging. Gegen ein
derartiges Ereignis spricht, dass der Bw den in der Buchungsmitteilung
ausgewiesenen Nachforderungsbetrag an Einkommensteuer seinerzeit stillschweigend
hingenommen hat, zumal in derartigen elektronisch erstellten
Buchungsmitteilungen systemsteuerungsbedingt auf den jeweils zu Grunde liegenden
Bescheid verwiesen wird. Weder bei Empfangnahme des die Buchungsmitteilung
enthaltenden Kuverts noch später sah sich der Bw veranlasst, ein Fehlen des
verwiesenen Einkommensteuer-Berichtigungsbescheides zu monieren und eine
(erstmalige) Zustellung des ausgebliebenen Bescheides zu verlangen. Er hat nicht
behauptet, dass ihm das Fensterkuvert geöffnet zugegangen wäre, und
ebensowenig behauptet die Buchungsmitteilung ohne Kuvert im Briefkasten
vorgefunden zu haben. Die als rhetorische Frage in der Klammer formulierte
Randbemerkung ("war das nicht bei ggstdl. Buchungsanzeige so?") ist keine
Tatsachenbehauptung, mit der sich der UFS hätte auseinandersetzen
müssen.
Die berufsbedingt hohen steuerlichen Fachkenntnisse des Bw
erlauben anzunehmen, dass gerade ihm das etwaige Fehlen der Bescheidausfertigung
hätte auffallen müssen. Dafür bietet jedoch sein gesamtes
Verhalten nach Empfang der Buchungsmitteilung keinen Anhaltspunkt. Der UFS nimmt
an, dass Buchungsmitteilung und Steuerbescheid dem Bw in einem Kuvert gemeinsam
zugestellt wurden, sodass die Berufung vom 6. September 2007 verspätet
war.
B. Abgesehen davon
konnte die Berufung gegen den Abgabenbescheid auch dann keine im Spruch anders
lautende Erledigung durch das Finanzamt erfahren, wenn der Bw den Steuerbescheid
vom 30. Juli 1996 nie erhalten hätte:
Nur rechtswirksam ergangene (gültig zugestellte)
Bescheide sind anfechtbar. Zwar können noch nicht ergangene
nachholbare
Bescheide schon vor ihrer Bekanntgabe mit Berufung angefochten werden. Ist
allerdings das Recht, eine Abgabe mit Bescheid festzusetzen, im Zeitpunkt der
vorsorglichen Anfechtung bereits absolut verjährt, so bleibt die Erlassung
eines allenfalls noch gar nicht ergangenen Bescheides ausgeschlossen: Dann
erweist sich diese Berufung als unzulässig und ist gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO
zurückzuweisen (vgl.
Ritz
3,
BAO- Kommentar, § 273 BAO, Tz 6 letzter Satz).
Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe (mit Nachforderung
oder Gutschrift) verjährt spätestens
zehn Jahre ab
Entstehung des Abgabenanspruches (absolute Verjährung;
§ 209 Abs 3 1. Satz BAO idF
AbgÄG 2004, BGBl I Nr. 57/2004; zum Inkrafttreten vgl.
§ 323 Abs 16 1. Satz BAO). Betreffend die
Einkommensteuer für 1995 war mit Ablauf des Jahres 2005 absolute
Bemessungsverjährung eingetreten. Eine Festsetzung dieser Abgabe - aus
welchem Verfahrenstitel immer - war danach nicht mehr zulässig, und die
Berufung vom 6. September 2007 war dementsprechend als unzulässig
zurückzuweisen.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid erweist
sich somit als unbegründet.
Wien, am 27.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einkommensteuer für 1995Bescheidzustellung 1996 bestrittenAnfechtung 12 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchesabsolute VerjährungUnzulässigkeit oder VerspätungZurückweisungzeitlicher Anwendungsbereich des § 209 Abs 3 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0728-W/08
- Stammnummer
- 37456
- Gültig
- 27.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF