Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0334-W/08
Anspruchszinsen trotz Guthaben am Abgabenkonto, jedoch ohne Bekanntgabe einer Anzahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0334-W/08vom 24.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Bestehen eines Guthabens auf dem Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen während des zinsenrelevanten Zeitraumes hat keine Auswirkung auf das Ausmaß der Anspruchszinsen, wenn dem Finanzamt dieses nicht als Anzahlung bekannt gegeben wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des I.R., Wien, vertreten durch Europa
Treuhand Sedelmayer & Klier Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH,
1220 Wien, Wagramerstraße 19, vom 20. Dezember 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 30. November 2007
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der
Berufung wird der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Anspruchszinsen
2006 zum Einkommensteuerbescheid 2006 vom 30. November 2007 werden wie folgt
berechnet und in einer Höhe von € 64,07 festgesetzt:
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Zeitraum
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Differenzbetrag
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Berechnungs-grundlage
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Anzahl Tage
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Tages- zinssatz
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Zinsen
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1.10.2007 - 3.12.2007
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€ 7.049,77
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€ 7.049,77
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64
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0,0142 %
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€ 64,07
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Abgabenschuld
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€ 64,07
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 30. November 2007, zugestellt am 4. Dezember 2007,
wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2006 von I.R. (in
weiterer Folge Bw.) in einer Höhe von € 63,07 festgesetzt.
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Zeitraum
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Differenzbetrag
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Berechnungs-grundlage
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Anzahl Tage
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Tages- zinssatz
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Zinsen
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1.10.2007 - 2.12.2007
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7.049,77
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7.049,77
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63
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0,0142 %
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63,07
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Abgabenschuld
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63,07
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 20. Dezember 2007 wird darauf hingewiesen, dass die
Veranlagung eine Nachforderung von € 7.049,77 ergeben habe. Da der Bw. in
den Quartalen 2006 immer mehr vorausbezahlt habe als laut Vorauszahlungsbescheid
an Einkommensteuer 2006 vorgeschrieben worden sei, sei zum Zeitpunkt der
Einreichung der Steuererklärung 2006 ein Guthaben von € 12.454,92 auf
dem Finanzamtskonto vorhanden gewesen.
Da der Bw. bereits vor
Veranlagung 2006 Zahlungen an das Finanzamt geleistet habe, sehe er es als
besondere Härte, ihm Anspruchszinsen vorzuschreiben und beantrage daher die
Stornierung der Anspruchszinsen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. Jänner 2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der Bw. nicht
bestreite, dass der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 30. November 2007 zu einer
Nachforderung an Einkommensteuer und damit zu einem Differenzbetrag im Sinne des
§ 205 Abs. 1 BAO geführt habe. Zufolge dieser Bestimmung sei die
Nachforderung für den Zeitraum ab 1. Oktober 2007 bis zur Bescheiderlassung
zu verzinsen.
Der Argumentation, dass auf dem
Abgabenkonto ein den Nachforderungsbetrag übersteigendes Guthaben
ausgewiesen gewesen sei, sei zu erwidern, dass dem Gesetz keine Regelung zu
entnehmen sei, der zufolge das Bestehen eines Abgabenguthabens während des
zinsrelevanten Zeitraumes die Festsetzung von Anspruchszinsen
entgegenstünde. Aus der Konzeption des § 205 BAO folge vielmehr, dass
das Ausmaß der Nachforderungszinsen durch ein Guthaben auf dem
Abgabenkonto nur insoweit beeinflusst werde, als dem Finanzamt eine Anzahlung im
Sinne des § 205 Abs. 3 BAO bekannt gegeben werde, wodurch das Guthaben
entsprechend vermindert und die Anzahlung - soweit im Guthaben gedeckt -
entrichtet würde. Eine derartige Fallkonstellation sei hier mangels
Bekanntgabe einer Anzahlung nicht gegeben gewesen.
Im Vorlageantrag vom 20.
Dezember 2007 (eingelangt am 22. Jänner 2008) führt der Bw. aus, dass
aufgrund des Fragenvorhaltes des Finanzamtes vom 7. November 2007 betreffend
Steuererklärungen 2006 die Veranlagung 2006 verzögert und somit auch
der Zinszeitraum für die Anspruchsverzinsung 2006 verlängert worden
sei und aufgrund des bereits über einen längeren Zeitraum bestehenden
Guthabens auf dem Steuerkonto des Bw. es als besondere Härte gesehen werde,
wenn nicht auf die Anspruchsverzinsung 2006 von € 63,07 verzichtet werde.
Es werde um amtliche Nachsicht ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 liegt der im
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 30.
November 2007 für das Jahr 2006 ausgewiesene Differenzbetrag
(Abgabennachforderung) von € 7.049,77 zugrunde. Der Bw. bekämpft
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 mit der
Begründung, dass auf seinem Abgabenkonto bereits über einen
längeren Zeitraum ein Guthaben (zum Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärung 2006 bestand ein Guthaben von € 12.454,92) bestanden
hätte, sich die Veranlagung 2006 aufgrund des Fragenvorhaltes des
Finanzamtes verzögert hätte und sich somit auch der Zinszeitraum
für die Anspruchsverzinsung 2006 verlängert hätte und es aufgrund
des bereits über einen längeren Zeitraum bestehenden Guthabens auf dem
Steuerkonto des Bw. als besondere Härte gesehen werde, wenn nicht auf die
Anspruchsverzinsung 2006 von € 63,07 verzichtet werde.
Dazu ist festzuhalten, dass -
wie die Abgabenbehörde erster Instanz schon richtig ausgeführt hat -
dem Gesetz keine Regelung zu entnehmen ist, der zufolge das Bestehen eines
Abgabenguthabens während des zinsenrelevanten Zeitraumes der Festsetzung
von Anspruchszinsen entgegenstünde (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 126). Aus der
Konzeption des § 205 BAO folgt vielmehr, dass das Ausmaß der
Nachforderungszinsen durch ein Guthaben auf dem Abgabenkonto nur insoweit
beeinflusst werden kann, als dem Finanzamt eine Anzahlung im Sinne des §
205 Abs. 3 BAO bekannt gegeben wird, wodurch das Guthaben entsprechend
vermindert und die Anzahlung - soweit im Guthaben gedeckt - entrichtet
würde (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/ Sutter/Urtz,
BAO3, § 205 Anm.
5). Gutschriften alleine haben ebenso wie das Bestehen eines Guthabens auf dem
Abgabenkonto des Abgabepflichtigen während des zinsenrelevanten Zeitraumes
ohne Bekanntgabe, dass dieses Guthaben auch als Anzahlung für die zu
erwartende Einkommensteuernachforderung zu werten ist, keinen Einfluss auf das
Ausmaß der Nachforderungszinsen. Ein derartiger Sachverhalt ist hier
mangels Bekanntgabe einer Anzahlung nicht gegeben.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Da es demnach nicht darauf
ankommt, aus welchen Gründen eine Verzögerung in der
Abgabenfestsetzung eingetreten ist (hat doch der Bw. darauf hingewiesen, dass
dies aufgrund eines Vorhalts des Finanzamtes vor Veranlagung der Fall gewesen
sein soll), kommt der Frage, ob und gegebenenfalls wen ein Verschulden an dieser
Verzögerung bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides trifft, keine
rechtliche Bedeutung zu. Ein näheres Eingehen ist daher obsolet.
Zinsenbescheide setzen nicht
die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid
wäre rechtswidrig.
Allgemein ist festzuhalten,
dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist objektiv allein von der zeitlichen
Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen
bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages
(Differenzbetrages) abhängig.
Die prozessuale Bindung von
abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann zum Tagen, wenn die Grundlagenbescheide
rechtswirksam erlassen worden sind (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3). Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem
Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid
2006 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, sodass dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Grundsätzlich ist jedoch
festzustellen, dass die Anspruchsverzinsung auf dem Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Bescheides basiert (§ 205 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO). Die
Finanzämter erlassen Anspruchszinsenbescheide zugleich mit den
Abgabenbescheiden, ohne zu wissen, wann die Zustellung (Bekanntgabe des
Bescheides) wirksam werden wird. Die Anspruchszinsen sind deshalb im Zuge von
Berufungsverfahren regelmäßig neu zu berechnen, wobei laut
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Verböserungsverbot besteht
(vgl. beispielsweise VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126). Dabei ist der Tag der
tatsächlichen Zustellung des Abgabenbescheides zu ermitteln und der
Berechnung zu Grunde zu legen.
Im vorliegenden Fall
wählte die Abgabenbehörde zwar die Zustellung per Post ohne
Zustellnachweis, doch ist der Berufung vom 20. Dezember 2007 zu entnehmen, dass
die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 30. November 2007 am
4. Dezember 2007 erfolgte. Das Finanzamt ging bei seiner Berechnung der
Zinsen bisher aber von einem anderen Tag der Bekanntgabe des Bescheides aus und
berechnete die Zinsen bis inklusive 2. Dezember 2007.
Da die Abgabenbehörde
zweiter Instanz einen rechtswidrigen Bescheid gegebenenfalls von sich aus in
jede Richtung abzuändern hat, musste die Berechnung der Anspruchszinsen im
Hinblick auf den geänderten Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Grundlagenbescheides (Zustelldatum) adaptiert werden, sodass für einen
weiteren Tag Anspruchszinsen vorzuschreiben waren und der Abgabenbetrag
entsprechend zu erhöhen war. Unter Berücksichtigung des
tatsächlichen, vom steuerlichen Vertreter des Bw. bekannt gegebenen Tages
der Zustellung des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006
war die Anzahl der Tage der Zinsenberechnung von 63 auf 64 zu erhöhen,
wobei der Tag der Bekanntgabe des Bescheide nicht einberechnet wird, sodass die
Anspruchszinsen bei einem Tageszinssatz von 0,0142 % von € 63,07 auf
€ 64,07 zu erhöhen sind.
Abschließend ist darauf
hinzuweisen, dass das Berufungsbegehren um "amtliche Nachsicht" der
Anspruchszinsen nicht in diesem Verfahren zu klären war.
Wien, am 24.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0334-W/08
- Stammnummer
- 37443
- Gültig
- 24.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF