Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2301-W/08
Nachsicht würde zu keiner Sanierung führen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2301-W/08vom 24.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch M., vom
19. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
13. Februar 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 9. Februar 2006 brachte die
Berufungswerberin (Bw.) eine Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2006 ein stellte
gleichzeitig den Antrag, die "Vorauszahlungen für 2006 nachzulassen". Die
Bw. führte aus, dass sie, wie dem Amt bekannt sei, monatliche Raten in
Höhe von € 550,00 zahle und es werde der Antrag gestellt, die
Vorauszahlungen für 2006 nachzulassen, damit die Bw. endlich ihre Schuld
mit Ratenzahlung begleichen könne. Dies sei durch die Vorauszahlungen nicht
möglich, da sich trotz der Ratenzahlungen der Abgabenrückstand nicht
reduziere.
Mit Vorhalt vom 18. Mai 2006 ersuchte das
Finanzamt die Bw. um Mitteilung, ob mit der Eingabe vom
9. Februar 2006 eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung oder eine
Abgabennachsicht gemäß
§ 236 BAO begehrt wurde.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom
6. Juli 2006 ersuchte die Bw. die vorgeschriebenen Vorauszahlungen,
auch die der früheren Jahre sowie die Säumniszuschläge und Zinsen
zu erlassen.
Die Bw. habe eine eigene Pension, arbeite aber noch mit 72
Jahren. Die zweite Pension (Rechtsanwaltskammer Wien) stamme vom verstorbenen
Gatten.
Die Bw. zahle seit 2001 Raten in Höhe von
€ 255,00 welche laufend gestiegen seien und nunmehr € 550,00
betrügen. Damals habe ihre Schuld € 25.000,00 betragen, die
jedoch nicht kleiner, sondern größer geworden sei.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und führte begründend aus, dass
der Einkommensteuertarif grundsätzlich für alle
Einkommensteuerpflichtigen gleich sei, egal, ob es sich um einen Arbeitnehmer,
Pensionist oder Selbständigen handle. Arbeitnehmern und Pensionisten werde
von den jeweiligen bezugsauszahlenden Stellen (z.B. Arbeitgeber,
Pensionsversicherungsanstalt) die Einkommensteuer als Lohnsteuer bereits
abgezogen. Da die abzuziehende Lohnsteuer im Regelfall von der auszuzahlenden
Stelle nur vom jeweiligen Bezug berechnet werden könne und der
Einkommensteuertarif progressiv sei, komme es bei Vorliegen von mehreren
Dienstverhältnissen (z.B. Pension und Arbeitsverhältnis oder zwei
Pensionen) bei der Arbeitnehmerveranlagung zu Nachforderungen. Dies sei vom
Gesetzgeber gewollt und diene der Gleichbehandlung aller
Einkommensteuerpflichtigen.
Hätte die Bw. also ihre Bezüge
(Pensionsversicherungsanstalt, Rechtsanwaltskammer Wien, K.M.
) nur von einer Stelle ausbezahlt
bekommen, dann wäre auf Grund des progressiven Einkommensteuertarifes
monatlich schon mehr Lohnsteuer abgezogen worden als bei den drei einzelnen
Bezügen. Um Nachforderungen im Zuge der in solchen Fällen zwingend
vorzunehmenden Arbeitnehmerveranlagung zu vermeiden, seien schon während
des Jahres vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten. Ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis oder ein atypischer
Vermögenseingriff liege daher nicht vor.
In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass
eine gemeinsame Versteuerung der Pensionen nur durchgeführt werden
könne, wenn diese rechtzeitig, also noch vor der Auszahlung der jeweiligen
Beträge bei den auszuzahlenden Stellen beantragt worden sei.
Der Grund, dass sich der Steuerrückstand bei der Bw.
erhöht statt vermindert habe, liege darin, dass die Höhe der
monatlichen Raten, die die Bw. angeboten hätte, offensichtlich zu gering
gewesen sei, um einerseits den Rückstand zu mindern und andererseits die
laufenden Einkommensteuervorauszahlungen zu tilgen. Höhere
Ratenvorschreibungen durch das Finanzamt seien umgehend mittels Berufungen
bekämpft worden.
Dem Ansuchen um Nachsicht sei mangels Vorliegens des von
§ 236 BAO geforderten Unbilligkeitstatbestandes (insbesondere
sachliche Unbilligkeit) abzuweisen gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung verwies die Bw. auf
ihre Berufungen vom 21. März 2006 und 8. Februar 2007
(betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2006 und 2007).
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
4. Juni 2007 wiederholte das Finanzamt zur Begründung nach
Zitierung des § 236 BAO und der maßgeblichen Rechtsprechung
zunächst die Ausführungen zur Begründung des
Nachsichtsabweisungsbescheides und führte weiters aus, dass in der Berufung
vom 19. März 2007 keine neuen Argumente vorgebracht
würden.
Gründe, die für eine persönliche
Unbilligkeit sprechen würden, seien weder im Ansuchen noch in der Berufung
ins Treffen geführt worden. Vielmehr richte sich das Begehren gegen die
Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Vorauszahlungen, es folge also die
Unbilligkeit für die Bw. aus dem Gesetz selbst. Aus den bereits dargelegten
Gründen liege eine sachliche Unbilligkeit nicht vor.
Wie bereits im Abweisungsbescheid mitgeteilt worden sei,
sei der Grund dafür, dass sich der Rückstand anstatt vermindert
erhöht habe, darin begründet, dass die Höhe der monatlichen
Raten, welche die Bw. angeboten habe, offensichtlich zu gering gewesen seien, um
einerseits den Rückstand, andererseits die laufenden
Einkommensteuervorauszahlungen zu tilgen. Außerdem habe die Bw. vom Juli
2006 bis Mai 2007 überhaupt keine Raten bezahlt. In ihrem letzten Ansuchen
um Zahlungserleichterung vom 25. Mai 2007 habe die Bw. wieder nur
monatlich € 300,00 angeboten, weshalb sich in Zukunft der
Rückstand wieder erhöhen statt vermindern werde.
Mangels Vorliegens des von § 236 BAO geforderten
Unbilligkeitstatbestandes sei es zu keiner Ermessensentscheidung gekommen und
die Berufung sei abzuweisen gewesen.
Dagegen beantrage die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass sie derzeit wieder
Raten bezahle.
Im Ergänzungsschreiben vom 23. Juli 2007
wurden ärztliche Atteste vorgelegt und weiters ausgeführt, dass durch
diese ihr seit Jahren widerfahrene "progrediente gesundheitliche
Benachteiligung" die Voraussetzungen für eine zumindest Teilnachsicht
vorlägen. Die Abgabenbehörde habe nicht geprüft, dass die Bw. ihr
Erwerbsverhältnis zu Herrn Rechtsanwalt Dr. K.M. infolge der
gesundheitlichen Nachteile habe beenden müssen und nurmehr von den zwei
bekannten Pensionen lebe. Die Bw. habe erhöhte Mehrkosten von zumindest
€ 400,00 , wie sie im ärztlichen Attest dargestellt seien. Dazu
komme noch, dass die Bw. bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses infolge
des Pendelns zwischen dem Hauptwohnsitz in O., und dem Nebenwohnsitz in W. bis
jetzt auch nicht das geltend gemachte Pendlerpauschale erhalten habe. Es
lägen daher alle Voraussetzungen zu einer Teilnachsicht im Sinne des
§ 236 BAO vor, aber jedenfalls auch zur Genehmigung der Ratenzahlung
auf der Basis von monatlich € 300,00, weil die Abgabenbehörde
erster Instanz offenbar verkannt habe, dass die Bw. ja nur mehr von ihren
Pensionseinkünften lebe und auch zusätzlich die ärztlich
bescheinigten Mehrkosten leisten müsse. Es bleibe weniger als das
Existenzminimum und dies könne die Bw. nur dadurch ausgleichen, dass sie
von den Kindern laufend unterstützt werde.
Am 29. August 2008 forderte der Unabhängige
Finanzsenat die Bw. auf, den Betrag, für den die Nachsicht begehrt wird,
ziffernmäßig zu konkretisieren.
Weiters wurde um Offenlegung der wirtschaftlichen
Verhältnisse ersucht, sowie um Darlegung, weshalb eine Nachsicht eines
Teiles des Abgabenrückstandes eine Sanierung der wirtschaftlichen Lage
bewirken könne, zumal die mit Eingabe vom 21. August 2007
angebotenen Raten in Höhe von € 500,00 nicht einmal ausreichen
würden, die Vorauszahlungen für das Jahr 2008 (€ 6.217,16)
abzudecken.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 7. Oktober 2008
führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass für die
Abgabenschulden aus dem Witwenbezug der RAK Wien in Höhe von netto
monatlich € 1.131,69 im Exekutionsweg monatlich € 272,79 in
Abzug gebracht würden, so dass ihr restliche € 858,90 verbleiben
würden.
Weiters würden im Exekutionsweg von der Alterspension,
die die Bw. von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von
€ 1.158,37 beziehe, monatlich € 287,47 in Abzug gebracht, so
dass ihr hiervon 870,90 verbleiben würden.
Die Bw. verfüge also derzeit zur Deckung ihrer
Fixkosten und ihrer krankheitsbedingten Mehrkosten und ihres Lebensbedarfes
über ein Gesamteinkommen von € 1.729,80 netto. Bei
Berücksichtigung der im Beiblatt "Feststellungen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse" unter Punkt 9 angeführten monatlichen
Fixkosten der Bw. von € 1.493,38 verbleibe ihr zur Deckung ihres
persönlichen Bedarfes und der ärztlichen Mehrkosten ein Betrag von
lediglich rund € 250,00 im Monat, so dass sie auf laufende
Unterstützung ihrer Familie angewiesen sei.
Bei Berücksichtigung des Abgabenrückstandes von
rund € 41.000,00 und der jährlichen durchschnittlichen Verzinsung
auf dem Abgabenkonto wäre wirtschaftlich betrachtet bei Nachlass von
¾ der Abgabenschuld und dem verbleibenden Restsaldo von derzeit rund
€ 11.000,00 und der Verzinsung auf dem Abgabenkonto die Abstattung
dieser im Falle des Teilnachlasses der Abgabenschuld verbleibenden restlichen
Abgabenschuld der Bw. in monatlichen Teilzahlungen von € 250,00 auf
eine voraussichtliche Laufzeit von drei Jahren bis zu endgültigen Bezahlung
realistisch und erfüllbar.
Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Kalkulationen ersuche
daher die Bw. ¾ ihrer Abgabenschuld auf dem Abgabenkonto nachzulassen und
ihr über den verbleibenden Restbetrag samt weiter laufenden Zinsen
monatliche Ratenzahlungen in Höhe von € 250,00 bescheidlich zu
bewilligen und im Falle der Rechtskraft dieses Bescheides die laufenden
Abgabenexekutionen einzustellen.
Unter teilweiser Anlehnung an das bisherige Vorbringen und
angesprochene Kalkulation über die Zahlung von monatlichen Raten á
€ 250,00 bei Teilnachlass einer Abgabenschuld von ¾ im Sinne
des § 236 BAO dürfe im Hinblick auf das betagte Alter der Bw. und
die in Anlehnung daran durchaus realistische Laufzeit der Raten auf etwa noch
drei Jahre bis zur Zahlung der restlichen Abgabenschuld darin die Sanierung der
wirtschaftlichen Lage der Bw. erblickt werden. Wenn ihr ¾ der
Abgabenschuld in billiger Weise nachgelassen würde, sei auf eine Dauer von
drei Jahren mit der restlosen Zahlung der verbleibenden Abgabenschuld samt
Zinsen in der Höhe der angebotenen monatlichen Raten von € 250,00
wirtschaftlich sicher zu rechnen und könne dabei in gleicher Weise auch
ohne weitere Belastung der hiezu gesetzlich nicht verpflichteten
Familienangehörigen bei Mehraufwand an medizinischen Kosten der Bw. und
eine der dem "Lebensmindest" entsprechende Lebenserhaltung gewährleistet
werden.
Es hieße Eulen nach Athen zu tragen, wenn darauf
hingewiesen werden dürfe, dass der vom Gesetz geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO grundsätzlich anzunehmen sei,
wenn die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stehe, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben würden. Dies müsse
angenommen werden, wenn der Nahrungsstand oder die Existenz der Bw., wie
jedenfalls bescheinigt worden sei, gefährdet erscheine oder besonders
finanzielle Schwierigkeiten oder Notlagen bestünden (medizinischer
Mehraufwand infolge der Parkinsonerkrankung)
Unbilligkeit könne aber, was im gegenständlichen
Fall ebenfalls zutreffe, schon dann vorliegen, wenn die Abstattung der
Abgabenschuld mit ihren wirtschaftlichen Wirkungen im besonderen außer
Verhältnis zu den Folgen stehe, die mit der Verwirklichung des
auslösenden Tatbestandes und den damit verbundenen und durch die Einhebung
bedingten Belastungswirkungen und Interessenseinbußen üblicherweise
verbunden seien. Diesbezüglich dürfe darauf hingewiesen werden, dass
die Exekutionsmaßnahmen gegen die Bw. im Rahmen der Abgabenexekution
bisher so gut wie keinen merkantilen Erfolg gebracht hätten.
Es liege eine abnorme Belastungswirkung sowie ein atypisch
schwerer Vermögenseingriff vor, der es der Bw. nicht einmal
ermögliche, die mit ihrer Krankheit verbundenen Mehrkosten
abzudecken.
Trotzdem sei die Bw. aufrichtig bemüht, ihrer
eingeschränkten Lebenssituation entsprechende Ratenzahlung zu leisten und
könne im Zusammenhang mit den gesamten Vermögensverhältnissen der
Bw. und deren beschränktem Einkommen die wirtschaftliche Lage nur dadurch
saniert werden, dass im Hinblick auf die genannten Tatbestandsmerkmale des
§ 236 BAO ¾-tel der Abgabenschuld nachgelassen und über
den Rest eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich € 250,00 auf die
verbleibende Laufzeit von etwa drei Jahren genehmigt werde.
Gemäß Feststellungen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. betragen die monatlichen Fixkosten
€ 1.493,38 und stellen sich wie folgt dar:
|
Miete
|
942,42
|
Wien Energie
|
37,00
|
Wiener Linien, Seniorenkarte
|
22,90
|
UPC-Telekabel
|
19,00
|
GIS
|
23,06
|
Kirchenbeitrag
|
9,00
|
Telekom
|
24,00
|
Arzt, Medikamente etc
|
400,00
|
Versicherungen
|
16,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum (VwGH 3.10.1988, 87/15/0103; sowie Stoll, BAO, 583).
Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit
kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich
aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand
ergeben (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118).
Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und
unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun,
auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199).
Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die
Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund
ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992,
91/13/0225).
Zur sachlichen Unbilligkeit hat das Finanzamt bereits im
Bescheid über die Abweisung des Nachsichtsansuchens sowie in der
Berufungsvorentscheidung Stellung genommen. Den diesbezüglichen
Ausführungen, auf die ausdrücklich verwiesen wird, ist die Bw. im
Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Es war daher nunmehr zu prüfen, ob im
gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei
ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter
Gesetzesbegriff auszulegen.
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im
Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährdet.
Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
muss ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe
und den im subjektiven Bereich des Bw. entstehenden Nachteilen bestehen. Dies
kann insbesondere dann der Fall sein, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die
Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdete oder die
Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (insbesondere
Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Wie der
Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 10. 5. 2001, Zl.
2001/15/0033, ausgeführt hat, liegt die deutlichste Form der
persönlichen Unbilligkeit in der Existenzgefährdung, die aber gerade
durch die Abgabeneinhebung verursacht oder entscheidend mitverursacht sein
müsste.
Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht
gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist,
dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts
ändern würde (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053).
Die Bw. beantragt die Nachsicht von ¾-tel des
derzeitigen Abgabenrückstandes, wobei sie den verbleibenden Rückstand
in Raten von monatlich € 250,00 zu entrichten beabsichtigt.
Dieses Sanierungskonzept übersieht jedoch trotz
diesbezüglichem Hinweis im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
29. August 2008, dass auf Grund des Umstandes, dass die Bw. zwei
Pensionen bezieht, auch in Zukunft Einkommensteuervorauszahlungen zu entrichten
sein werden. Laut telefonischer Auskunft vom 21. Oktober 2008 der
Rechtsanwaltskammer und der Pensionsversicherungsanstalt wurde bis dato kein
Antrag auf gemeinsame Versteuerung der Pensionen gestellt.
Bei antragsgemäßer Stattgabe der Nachsicht
würden diese Vorauszahlungen, da diese nicht im Zahlungsplan beinhaltet
sind, nicht entrichtet werden und nach Beendigung der Ratenzahlung als
Rückstand am Abgabenkonto unberichtigt aushaften. Daraus folgt, dass die
beantragte Nachsicht zu keiner Sanierung, sondern zur Verlagerung des Problems
auf andere Abgaben (Einkommensteuervorauszahlungen für 2009 und Folgejahre)
führen würde.
Da somit an der wirtschaftlichen Lage der Bw. im
Wesentlichen bei Bewilligung der Nachsicht keine Änderung eintreten
würde, liegt gemäß der bereits zitierten Judikatur keine
Unbilligkeit vor.
Zu den von der Bw. angesprochenen gesundheitlichen
Problemen muss darauf hingewiesen werden, dass das persönliche Schicksal
des Nachsichtswerbers (Krankheit, Invalidität etc.) nur angesichts der
angespannten wirtschaftlichen Lage einen Zusammenhang mit der Einbringung der
Abgaben und der daraus entstehenden Belastungen haben kann. In eben diesem
Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 59 Abgabenexekutionsordnung
hingewiesen, wonach das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den
unpfändbaren Freibetrag erhöhen kann, wenn dies mit Rücksicht auf
besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen
Gründen geboten ist. Gründe für eine solche Erhöhung des
pfändungsfreien Betrages vom Pensionsbezug sind unter anderem (schwere)
Krankheit, Gebrechlichkeit, Schwerinvalidität. Hingegen sind
durchschnittliche Wohnungskosten sowie Kosten für Energiebezug im
allgemeinen Grundbetrag enthalten und können nicht zu einer Erhöhung
führen (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 59 Tz 4). In einem solchen
Antrag wären aber ziffernmäßig konkrete Angaben und Nachweise
für die krankheitsbedingten Mehrkosten erforderlich. Darüber hinaus
müsste glaubhaft gemacht werden, dass diese Mehrkosten mit dem
verbleibenden Existenzminimum tatsächlich nicht abgedeckt werden
können. Bei krankheitsbedingten finanziellen Mehrbelastungen ist eine
Abgabennachsicht regelmäßig nicht erforderlich, wenn diesen durch
eine Maßnahme gemäß
§ 59 AbgEO Rechnung getragen werden
könnte.
Insgesamt gesehen
konnte daher nicht von einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung der
Abgaben ausgegangen werden. Da es somit schon an den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Nachsicht fehlte,
blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2301-W/08
- Stammnummer
- 37442
- Gültig
- 24.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF