Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3033-W/08
Antrag auf Aussetzung der Einhebung - Einbringung nach abgeschlossenem Berufungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3033-W/08vom 23.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. September 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 14. August 2008, ErfNr. betreffend Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 6. August 2008 brachte die Berufungswerberin (Bw.) einen
weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 3. Mai 2007
festgesetzten Schenkungssteuer in Höhe von € 697,08 ein.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. August 2008 ab und führte
begründend aus: "Gem. § 212a (1) BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag auszusetzen. Das Berufungsverfahren ist
in allen Verwaltungsinstanzen abgeschlossen. Eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof stellt keine Berufung im Sinne des § 212a BAO
dar."
Dagegen wurde Berufung erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können
gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die damit
in Zusammenhang stehende Berufung gestellt werden.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung
einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit
Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen.
Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des
Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt zwar eine neuerliche
Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 2
BAO) nicht aus, doch dürfen gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO
Anträge auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben nur bis zur Entscheidung
über die damit in Zusammenhang stehende Berufung gestellt werden.
Damit aber war die gegenständliche Berufung
abzuweisen, da über die Berufung im zugrundeliegenden
Schenkungssteuerverfahren bereits mit Berufungsentscheidung vom 5. Mai 2008
abgesprochen wurde und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
selbst ein noch unerledigter Aussetzungsantrag nach Berufungserledigung als
unbegründet abzuweisen ist (VwGH 3.10.1996, 96/16/0200).
Diese Rechtsfolge ergibt sich auch aus § 212a Abs. 5
BAO, wonach im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung nach
Erledigung der Berufung zwingend der Ablauf zu verfügen ist.
Darüber hinaus kann nach der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung ein Bescheid, der eine beantragte Aussetzung der Einhebung
verweigert, außerdem ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Berufung, von
deren Erledigung die Höhe der Abgabe, deren Aussetzung beantragt wurde,
unmittelbar oder mittelbar abhing, bereits abgesprochen ist, den
Abgabepflichtigen nicht mehr in seinen subjektiven Rechten verletzen (VwGH
10.4.1991, 91/15/0011).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3033-W/08
- Stammnummer
- 37432
- Gültig
- 23.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF