Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1848-W/08
Alleinerzieherabsetzbetrag, Pendlerpauschale, Sonderausgaben, Selbstbehalt bei außergewöhnlicher Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1848-W/08vom 23.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom 7. Februar 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
15. Jänner 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt führte mit Einkommensteuerbescheid vom
15. Jänner 2008 von Amts wegen eine Arbeitnehmerveranlagung 2006
durch. Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte daraufhin in ihrer Berufung ohne
nähere Ausführungen die Berücksichtigung von Pendlerpauschale,
Alleinerzieherabsetzbetrag, Kindergarten, Lebensversicherung, Bausparvertrag,
Zahnersatz und Kirchenbeitrag. Sie kündigte an, in den nächsten Tagen
Bestätigungen an das Finanzamt zu übermitteln.
Da die Bw. schließlich trotz Aufforderung des
Finanzamtes keine Unterlagen beibrachte, wies das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2008 ab.
Am 18. April 2008 langte beim Finanzamt eine Berufung ein,
mit der sich die Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung wandte. Sie führte
dazu an, dass sie nun Belege für den Kredit betreffend Wohnungsrenovierung,
für die Ablebensversicherung, für das Kindertagesheim, für den
Alleinerzieherabsetzbetrag und das Pendlerpauschale nachbringe. Die Belege
für den Zahnersatz werde sie nachreichen.
Beigelegt ist jeweils für 2006 eine Bestätigung
über Versicherungsprämien von insgesamt 314 € für
Lebensversicherungen, eine Bestätigung über 1.732,46 €
für Wohnraumschaffung und über Beiträge von insgesamt
1.535,97 € für die Betreuung der Tochter in einem
Kindertagesheim. Ein Kontoauszug über eine Rückzahlung von
211,17 € betrifft das Jahr 2007.
Mit Vorhalt vom 21. April 2008 ersuchte das Finanzamt um
Auskünfte zur Wohnungsrenovierung, zum Pendlerpauschale und zum Zahnersatz
sowie um Vorlage von Belegen.
In einem weiteren Schreiben vom 28. Mai 2008 stellte das
Finanzamt fest, dass die Bw. ihren Wohnsitz ab Oktober 2006 von Wien nach
A-Stadt verlegt habe und der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt bereits ein
Pendlerpauschale bei der Lohnverrechnung berücksichtigt habe. Für den
Zeitraum bis September stehe der Bw. kein Pendlerpauschale zu. Hinsichtlich der
Zahnarztkosten forderte das Finanzamt nochmals Unterlagen an.
Beide Schreiben des Finanzamtes wurden von der Bw. nicht
beantwortet.
Auch ein Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vom 1. September 2008 bezüglich Pendlerpauschale, Zahnersatz,
Kirchenbeitrag und Wohnungsrenovierung blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. beantragte im Rahmen der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 den Abzug von Alleinerzieherabsetzbetrag und
Pendlerpauschale und die Berücksichtigung ihrer Aufwendungen für
Lebensversicherung, Wohnraumschaffung und -sanierung, Kirchenbeitrag,
Kindergarten und Zahnersatz.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG steht einem
Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt bei einem
Kind (§ 106 Abs. 1) jährlich 494 €. Alleinerzieher ist
ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft
mit einem (Ehe)Partner lebt.
Als Kinder nach § 106 Abs. 1 EStG gelten
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a EStG zusteht.
Nach der Aktenlage hat die alleinstehende Bw. im Jahr 2006
für ihre Tochter den Kinderabsetzbetrag erhalten. Die Voraussetzungen
für den Abzug des Alleinerzieherabsetzbetrages in Höhe von 494 €
sind daher gegeben.
In diesem Punkt war der Berufung stattzugeben.
Pendlerpauschale
Das Pendlerpauschale ist in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG
geregelt. Danach sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte bis zu einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33
Abs. 5) abgegolten.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als 20 km
und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann
werden zusätzlich nach der Fahrtstrecke gestaffelte Pauschbeträge
berücksichtigt ("kleines Pendlerpauschale").
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden je
nach der Fahrtstrecke höhere Pauschbeträge herangezogen ("großes
Pendlerpauschale"), so etwa für eine Fahrtstrecke ab 60 km
2.664 € jährlich (222 € monatlich).
Laut zentralem Melderegister hatte die Bw. im Jahr 2006
ihren Hauptwohnsitz bis 28. September in Wien, danach in A-Stadt. Der
Dienstort war in 1130 Wien (Auskunft des Dienstgebers vom 15. Oktober
2008). Laut Routenplaner (www.herold.at) beträgt die Strecke vom Wohnort in
A-Stadt zum Dienstort in Wien 66 Kilometer.
Vom Arbeitgeber wurde im Jahr 2006 ein Pendlerpauschale von
666 € abgezogen (siehe den dem Einkommensteuerbescheid vom 15. Jänner
2008 beiliegenden Lohnzettel). Das entspricht dem großen Pendlerpauschale
für Strecken ab 60 km für drei Monate (Oktober bis Dezember).
Somit wurde ab Oktober ohnehin bereits ein Pendlerpauschale
berücksichtigt. Die Bw. hat trotz mehrmaliger Aufforderung der
Abgabenbehörde zum Pendlerpauschale kein Vorbringen erstattet, auch waren
entgegen den Ausführungen in der Berufung vom 18. April 2008 dem
Schreiben keine Belege hinsichtlich des Pendlerpauschales beigelegt.
Bei der Inanspruchnahme von Begünstigungen ist es
Sache des Berufungswerbers, ein konkretes Vorbringen zu erstatten und die
Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen. Da dies nicht geschehen ist, wird
davon ausgegangen, dass für die Anerkennung eines weiteren
Pendlerpauschales für den Zeitraum von Jänner bis September wegen des
Wohnsitzes in Wien die Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sind.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Lebensversicherung
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG sind
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung
(Kapital- oder Rentenversicherung) als Sonderausgaben abziehbar.
Die Bw. hat durch Vorlage von zwei
Versicherungsbestätigungen die Bezahlung von Versicherungsprämien von
210 € und 104 €, insgesamt 314 €, im Jahr 2006 für
Lebensversicherungen nachgewiesen. Dieser Betrag von ist daher unter den
Sonderausgaben anzuerkennen.
Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung
Als Sonderausgaben sind gemäß
§ 18 Abs. 1 Z
3 EStG auch Ausgaben zur Wohnraumschaffung und zur Wohnraumsanierung
abziehbar:
a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die
vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger (u.a.
Gebietskörperschaften) geleistet werden.
b) ...
c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung
über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten
Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar -
Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für
energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des
Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich
verlängern oder - Herstellungsaufwendungen.
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die
Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von
Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie
Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in
lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
Die Bw. hat im Rechtsmittelverfahren eine Bestätigung
über die Bezahlung von 1.732,46 € für Wohnraumschaffung im
Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit d EStG übermittelt.
Darüber hinaus erwähnte die Bw. in ihrer Berufung
vom 18. April 2008 einen Kredit für Wohnungsrenovierung und legte einen
Kontoauszug vom 15. Juni 2007 vor. Aus diesem ist lediglich die Rückzahlung
eines Betrages von 211,17 € am 15. Juni 2007 sowie die Summe der
Rückzahlungen von 20.375,71 € ersichtlich.
Die Bw. machte trotz mehrmaliger Aufforderungen der
Finanzbehörde zur Wohnungsrenovierung keine näheren Angaben und legte
keine weiteren Belege vor. Es lässt sich daher weder überprüfen,
ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen
für eine Wohnungsrenovierung gegeben sind, noch lässt sich der im Jahr
2006 aufgewendete Betrag der Höhe nach feststellen.
Die in § 115 Abs. 1 BAO normierte Pflicht zur
amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort
ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt
machen kann (VwGH 25.10.1995, 94715/0131).
Es konnten daher für die Wohnungsrenovierung keine
Sonderausgaben anerkannt werden. Zu berücksichtigen ist lediglich der
nachgewiesene Betrag von 1.732,46 € für Wohnraumschaffung.
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG ist von den
Ausgaben der Bw. für Lebensversicherungen und Wohnraumschaffung ein Viertel
als Sonderausgaben abzusetzen. Von insgesamt 2.046,46 € (314 € +
1.732,46 €) wirkt sich daher lediglich ein Betrag von
511,62 € steuermindernd aus.
Kirchenbeitrag
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften sind gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG im
Höchstbetrag von 100 € jährlich als Sonderausgaben
anzuerkennen.
Es wäre an der Partei gelegen, im Rahmen ihrer
Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 119 BAO) hinsichtlich des
Kirchenbeitrages ein konkretes Vorbringen zu erstatten.
Die Bw. hat jedoch den von ihr aufgewendeten Kirchenbeitrag
2006 weder ziffernmäßig bekannt gegeben noch den von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz angeforderten Zahlungsnachweis
vorgelegt.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
Kosten für
Kindergarten und Zahnbehandlung
Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen ist
in § 34. Abs 1 EStG geregelt. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich
sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung beeinträchtigt gemäß
§
34 Abs. 4 EStG wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit
sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt
beträgt bei einem Einkommen von mehr als 14.600 € bis
36.400 € 10%. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen
Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, und für jedes Kind.
Zahnbehandlungskosten können grundsätzlich als
Krankheitskosten - bei Erfüllung aller Voraussetzungen -
außergewöhnliche Belastungen darstellen. Die Bw. hat aber auch bei
diesen Aufwendungen weder die Höhe bekannt gegeben noch Zahlungsnachweise
übermittelt. Diesbezügliche Aufwendungen der Bw. konnten daher nicht
berücksichtigt werden.
Laut Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien hat die
Bw. im Jahr 2006 für die Betreuung ihrer Tochter im Kindertagesheim
insgesamt Beiträge von 1.535,97 € bezahlt. Allerdings übersteigt
dieser Betrag nicht den vom Einkommen der Bw. gemäß
§ 34 Abs. 4
EStG zu berechnenden Selbstbehalt, der 1.684,15 € beträgt.
Der Selbstbehalt ist wie folgt zu berechnen:
|
Einkommen lt. beiliegender Berechnung der
Einkommensteuer
|
18.252,78
|
Sonstige Bezüge (siehe den dem
Einkommensteuerbescheid vom 15. Jänner 2008 beiliegenden Lohnzettel,
Kennzahl 220)
|
3.372,37
|
Abzüglich SV-Beiträge für sonstige
Bezüge (Kennzahl 225)
|
- 573,32
|
Summe
|
21.051,83
|
Davon Selbstbehalt 8%
|
1.684,15
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des §
34 EStG können nur den Selbstbehalt übersteigende Beträge als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da nur solche
Beträge die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen".
Da dies bei den Kindertagesheimbeiträgen nicht der
Fall ist, war schon aus diesem Grund die Anerkennung der Kosten als
außergewöhnliche Belastung zu versagen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 23.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1848-W/08
- Stammnummer
- 37430
- Gültig
- 23.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF