Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0240-I/07
Werbungskosten einer Musiklehrerin, Nutzungsdauer einer Flöte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-I/07vom 22.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 12. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. Mai 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (Gutschrift) sind dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) erteilt als Lehrerin an den
Landesmusikschulen in A und B Flötenunterricht und erzielt aus dieser
Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte sie Werbungskosten von
6.071,22 € geltend. Diese wurden im Wesentlichen für
Arbeitsmittel (Fachliteratur, Noten, Anschaffung einer Flöte,
CD-Hörbeispiele), Fortbildungs- und Reisekosten sowie
Mitgliedsbeiträge geltend gemacht.
Nachdem die Bw gegen den am 2. Mai 2006 erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2005, in dem 114,30 € der beantragten
Werbungskosten mit der Begründung nicht anerkannt worden sind, es handle
sich dabei bereits vom Arbeitgeber als Werbungskosten berücksichtigte
Beiträge zu freiwilligen Berufsverbänden, mit Eingabe vom 12. Mai
2006 Berufung erhoben hat, forderte das Finanzamt die Bw in einem Fragenkatalog
vom 12. Juli 2006 auf, sämtliche geltend gemachten Werbungskosten
näher zu begründen und entsprechend nachzuweisen.
Nach Erörterung der Sachlage mit der Sachbearbeiterin
des Finanzamtes beantragte die Bw nur mehr die Berücksichtigung von
5.677,58 € als Werbungskosten.
In der Berufungsvorentscheidung vom 16. Februar 2007
in der das Finanzamt nur mehr Werbungskosten von 3.177,48 €
berücksichtigte, gab es zwar der Berufung hinsichtlich der geltend
gemachten Mitliedsbeiträge zu verschiedenen Flötengesellschaften und
Vereinen mit Ausnahme eines Betrages von 25 € statt, erkannte aber die
geltend gemachten Aufwandspositionen "Piccolo" über 2.352 € und
"CD-Hörbeispiele" über 122,10 € nicht als Werbungskosten an.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, der Mitgliedsbeitrag zur
"Förderung und Weiterbildung von Flötisten", sei nicht im
Veranlagungsjahr 2005 sondern erst im Jahr 2006 beglichen worden. Der
Absetzposten "Piccoloflöte" habe nicht berücksichtigt werden
können, weil trotz des Ersuchens um Ergänzung vom 12. Juli 2006
nur ein Lieferschein aber keine Rechung beigelegt worden sei. Die Kosten
für die Tonträger stellten gemäß
§ 20 EStG Kosten der
privaten Lebensführung dar und könnten somit ebenfalls nicht
berücksichtigt werden.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom
1. März 2006 brachte die Bw vor, beim "Piccolokauf" sei ihr insoweit
ein Fehler unterlaufen als ihr zum Austesten bzw. zur Auswahl vorerst zwei
Piccoloinstrumente geliefert und zur Verfügung gestellt worden seien und im
Lieferschein, der versehentlich zu den Rechungsunterlagen gekommen sei, zwei
Piccolos mit dem Gesamtbetrag von 2.352 € ausgewiesen seien.
Tatsächlich sei nach ca. einem Monat ein Piccolo bezahlt und das andere
zurückgeschickt worden. Das "Piccolo" sei daher nur mit 1.192 €
als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Abschrift der originalen, von
ihr leider verlorenen Rechnung, habe sie nun von der Flötenbaufirma
erhalten und lege sie bei.
Hinsichtlich der nicht anerkannten Aufwendungen für
CDs führte sie die einzelnen Titel an, danach handelt es sich dabei im
Wesentlichen um Unterrichtsbehelfe wie z.B. "Hörbeispiele Elemente -
Instrumente - Eine musikalische Grundausbildung für Kinder" oder
"Querflöte: Vortragsstück für den Musikunterricht".
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Piccoloflöte:
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
ergänzt zu § 16 Abs. 1 leg.cit., dass Ausgaben für
Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten sind. Ist die
Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 dieser
Gesetzesstelle anzuwenden. Danach sind Absetzungen für Abnutzung und
für Substanzverringerung (§§ 7 und 8 EStG 1988)
Werbungskosten. Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut
nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung grundsätzlich die
tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu
legen.
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 legt fest, dass
bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung) sind. Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Vom Finanzamt wird nicht bestritten, dass es sich bei der
gegenständlichen Piccoloflöte um ein mit der beruflichen
Tätigkeit der Bw als Musiklehrerin für Flöteninstrumente in
Zusammenhang stehendes Arbeitsmittel handelt und damit die Anschaffungskosten
grundsätzlich als Werbungskosten anzusehen sind. Die Berücksichtigung
als Werbungskosten ist vom Finanzamt nur deswegen untersagt worden, weil die
Anschaffungskosten nicht entsprechend nachgewiesen worden sind. Diesen Nachweis
hat die Bw nunmehr durch die Vorlage einer Rechnungsabschrift erbracht. Wie sich
dabei herausgestellt hat, handelt es sich um eine vom Flötenbauer W in S in
Deutschland aus Buchsbaum hergestellte
Traversflöte, Piccolo, eigenes
Modell, mit Anschaffungskosten von 1.192 €.
Die Nutzungsdauer dieser Flöte ist mit mehr als einem
Jahr anzusetzen und daher sind auch die Anschaffungskosten nach den oben
angeführten Bestimmungen im EStG nicht bereits im Jahr der Anschaffung zur
Gänze als Werbungskosten abzugsfähig sondern sind auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Instruments abzusetzen.
Der Erbauer dieser Flöte teilte in einer Anfrage des
UFS mit, dass die Nutzungsdauer einer solchen Flöte sehr schwer
einzuschätzen sei und im wesentlichen davon abhänge, wie oft das
Instrument bespielt und wie pfleglich es behandelt werde. Eine durchschnittliche
Nutzungsdauer von 10 Jahren könne aber jedenfalls angenommen werden.
Diese Auskunft ist auch der Bw mitgeteilt worden, die gegen
den Ansatz dieser Nutzungsdauer keine Einwendungen vorbrachte.
Die Nutzungsdauer dieser Traversflöte wird daher in
Anlehnung an die Auskunft des Erbauers, mit 10 Jahren angesetzt. Für
das Berufungsjahr ergibt sich somit bei Anschaffungskosten von
1.192 €, eine als Werbungskosten zu berücksichtigende Absetzung
für Abnutzung (AfA) von 119,20 € (1/10 v.
1.192 €).
2)
Tonträger (CDs):
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Auf Grund dieser Bestimmung sind Aufwendungen die
typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie
gemischt, also zum Teil privat und zum Teil beruflich veranlasst sind, zur
Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur wenn fest steht, dass das
betreffende Wirtschaftsgut ausschließlich beruflich genutzt wird
(VwGH 25.10.1994, 94/14/0014). Bei der Abgrenzung beruflich bedingter
Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende
Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche
Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich
angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden
Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur
oder Musik, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sind, nicht abzugsfähige
Kosten der Lebensführung begründet (VwGH 29.9.2004,
2000/13/0156). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
27. März 2002, 2002/13/0035 festgestellt, dass auch ein konkreter
Einsatz eines Tonträgers zu beruflichen Zwecken diesem nicht die Eignung
nimmt, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den
privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Ein späteren Gebrauch des
Tonträgers zu privaten Zwecken nach vorangegangener beruflicher Verwendung
des Tonträgers kann nicht ausgeschlossen werden.
Das Vorgesagte trifft auf die von der Bw geltend gemachte
Aufwendung für die CD von "W.A. Mozar:
Flute Concertos, Vienna Chamber Orchestra, N.T: Krämer" zu, auch
wenn diese CD - wie von der Bw vorgebracht wird - für
Flötenschüler, die zur Abschlussprüfung an der Musikschule einen
Satz aus diesem Konzert spielen, verwendet wird. Dies schließt
nämlich nicht aus, dass diese CD von allgemeinem Interesse ist und daher
auch privat genutzt werden kann. Da am Kassabeleg der Titel der CD nicht
angeführt ist und ihr daher ein bestimmter Kaufpreis nicht zugeordnet
werden kann, werden die Anschaffungskosten, in Anlehnung an die Preise der
übrigen CDs, mit 15 € angesetzt.
Hingegen handelt es sich bei den übrigen als
Werbungskosten geltend gemachten CDs (z.B.
"Hörbeispiele Elemente - Instrumente -
Eine musikalische Grundausbildung für Kinder"; "Querflöte:
Vortragsstück für den Musikunterricht"; "Music for my little friends -
Kinder CD -kurze Flötenstücke") um speziell für den
Musikunterricht konzipierte Lehrbehelfe, bei denen eine private Nutzung
auszuschließen ist. Die dafür aufgewendeten Kosten von
107,10 € (122,10 € minus 15 €) sind daher als
Werbungskosten anzuerkennen.
3)
Mitgliedsbeiträge:
Die in der Berufung geltend gemachten
Mitgliedsbeiträge zur deutschen und österreichischen
Flötengesellschaft (78,30 €), dem Verein Syrinx (25 €)
und dem Förderverein der Musikschule Kramsach (10 €), hat bereits
das Finanzamt - mit Ausnahme des erst im Jahr 2006 bezahlten Beitrages zum
Verein Syrinx - in der Höhe von 88,30 € in der
Berufungsvorentscheidung als beruflich veranlasst anerkannt und sind daher nicht
mehr strittig.
4)
Berechnung:
Die anzuerkennenden Werbungskosten berechnen sich somit wie
folgt:
|
Werbungskosten lt.
Berufungsvorentscheidung
|
3.177,48 €
|
AfA für Traversflöte
(10% von 1.192 €)
|
119,20 €
|
Tonträger (CDs)
|
107,10 €
|
Gesamtwerbungskosten:
|
3.403,78 €
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 22. Oktober 2008
Ergeht auch
an: Finanzamt als Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-I/07
- Stammnummer
- 37419
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF