Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1348-L/07
Verspätete Banküberweisung wegen urlaubsbedingter Abwesenheit der Buchhalterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1348-L/07vom 22.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L GmbH & Co KG und
Mitgesellschafter, X-Straße, vertreten durch Schwarz & Partner
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 4020 Linz,
Hamerlingstraße 40, vom 25. Oktober 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 9. Oktober 2007 zu StNr. 000/0000 über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aus der dem Finanzamt termingerecht bekannt gegebenen
Umsatzsteuervorauszahlung für 07/2007 ergab sich eine am 17.9.2007
fällige Zahllast in Höhe von 36.429,72 €, die jedoch erst mit
einer am 4.10.2007 wirksamen Überweisung entrichtet wurde.
Das Finanzamt setzte daher mit Bescheid vom 9.10.2007 einen
ersten Säumniszuschlag in Höhe von 728,59 € fest.
Gegen diesen Bescheid wurde am 25.10.2007 Berufung erhoben,
und gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO beantragt, den Säumniszuschlag
zur Gänze zu "stornieren", da kein grobes Verschulden vorliege. Im
konkreten Fall sei der Überweisungsbeleg fristgerecht ausgefüllt und
unterschrieben, aufgrund des Urlaubsantrittes der zuständigen Buchhalterin
allerdings versehentlich nicht zeitgerecht bei der Bank eingereicht worden. Dass
es sich dabei um ein nicht beabsichtigtes Versehen gehandelt habe, sei allein
schon deshalb glaubwürdig, da die Firma Ing. A L GmbH & Co KG
(federführende Gesellschaft der Arbeitsgemeinschaft) seit Jahrzehnten die
Abgaben stets pünktlich an das Finanzamt überweise. Auch
wirtschaftlich betrachtet sei dem Finanzamt insofern kein Schaden erwachsen, als
zum selben Zeitpunkt am Abgabenkonto dieser KG ein nicht rückgefordertes
Abgabenguthaben in Höhe von 34.000,00 € bestanden habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2007 wies das
Finanzamt diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die
Stattgabe eines Antrages nach § 217 Abs. 7 BAO setze voraus, dass den
Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Im
gegenständlichen Fall liege aber ein über den minderen Grad des
Versehens hinaus gehendes Verschulden an der Säumnis vor, sodass § 217
Abs. 7 BAO nicht zur Anwendung gelangen könne. Es handle derjenige
auffallend sorglos, der die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse. Des weiteren werde
das Vorliegen eines groben Verschuldens auch an der Büroorganisation
gemessen, die einem Mindestmaß einer sorgfältigen Organisation
entsprechen müsse. Dazu gehöre insbesondere die Vormerkung von
Fristen. Es obliege daher dem Abgabepflichtigen, geeignete Maßnahmen zu
treffen, die eine rechtzeitige Entrichtung der Abgaben sicherstellen.
Mit Eingabe vom 6.11.2007 wurde die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Weiteres
Sachvorbringen wurde dabei nicht erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Umsatzsteuervorauszahlung 07/2007 wurde unbestritten
verspätet entrichtet, sodass damit die Voraussetzungen für die
Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages vorlagen.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge jedoch insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen.
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem
groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. UFS
4.11.2004, RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004,
2003/15/0112 zu § 212 BAO).
Im gegenständlichen Fall wurde zur Frage des Fehlens
eines groben Verschuldens an der Säumnis nur vorgebracht, dass der
fristgerecht ausgefüllte und unterschriebene Überweisungsbeleg
aufgrund des Urlaubsantrittes der zuständigen Buchhalterin versehentlich
nicht zeitgerecht bei der Bank eingereicht worden wäre.
Im Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO ist das Verschulden des
Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist (grobes)
Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder ihres Vertreters nicht
schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand), ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes
Verschulden anzulasten ist (Ritz, BAO³, § 217 Tz 46). In Betracht
kommen dabei auch hier (wie bei § 308 BAO) nicht nur grobes Auswahl- oder
Kontrollverschulden, sondern auch grobe Mängel in der Organisation des
Unternehmens oder des Vertreters (vgl. Ritz, BAO³, § 308 Tz 17).
Ist daher das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers
ursächlich für die verspätete Abgabenentrichtung, liegt es am
Begünstigungswerber, überzeugend darzulegen, dass ihn kein
Überwachungsverschulden trifft bzw. keine Organisationsmängel in
seinem Unternehmen vorliegen (etwa gerade hinsichtlich der Vorkehrungen zur
termingerechten Abgabenentrichtung auch im Fall der urlaubsbedingten Abwesenheit
der dafür normalerweise zuständigen Mitarbeiterin). Insbesondere im
Hinblick auf die Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung wäre es geboten gewesen, ein diesbezügliches
Vorbringen zu erstatten. Im Vorlageantrag vom 6.11.2007 findet sich jedoch
keinerlei weiteres Sachvorbringen. Damit reduziert sich die Verantwortung der
Berufungswerberin auf den Hinweis, dass aufgrund des Urlaubsantrittes der
zuständigen Buchhalterin der Überweisungsbeleg versehentlich nicht
zeitgerecht bei der Bank eingereicht worden sei. Es kann aber keine Rede davon
sein, dass damit einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO dargelegt worden wäre.
Würde tatsächlich bereits ein solcher bloßer Hinweis für
eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages ausreichen,
würde jede Festsetzung eines Säumniszuschlages obsolet.
Auch aus dem Einwand, dass am Abgabenkonto der genannten KG
ein nicht rückgefordertes Guthaben bestanden hätte, ist für den
vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Zum einen ist eine solche saldierende
Betrachtungsweise schon deswegen verfehlt, weil zwei verschiedene Steuersubjekte
vorliegen (vgl. dazu etwa VwGH 17.9.1997, 93/13/0080 zu § 236 BAO), zum
anderen wurde dieses Guthaben in weiterer Folge zur teilweisen Abdeckung der zum
15.10.2007 fälligen Selbstbemessungsabgaben der KG verwendet, und nur der
Differenzbetrag überwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 22.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1348-L/07
- Stammnummer
- 37417
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF