Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2560-W/08
Kein Sonderausgabenabzug für auf die erwachsene Tochter entfallenden Krankenversicherungsprämienanteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2560-W/08vom 22.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistet der Vater als (einziger) Versicherungsnehmer im Rahmen einer Gruppenversicherung auch Krankenversicherungsbeiträge für die erwachsene Tochter, so kann die Tochter den auf sie entfallenden Prämienanteil auch im Falle der (behaupteten) Refundierung an den Vater nicht als Sonderausgaben absetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sylvia Posch,
Wirtschaftstreuhänder, 2560 Berndorf, J. F. Kennedy-Platz 2,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, vertreten durch
Hofrätin Mag. Dagmar Ehrenböck, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2008 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
I. Verfahren vor dem
Finanzamt
A. Steuererklärung
und erstes Ermittlungsverfahren
Die 1974 geborene und in Ternitz wohnhafte
Berufungswerberin (Bw.) ist im elterlichen Betrieb (B.S.-KG mit Niederlassungen
in Ternitz und in Wien) mit Bruttobezügen im Streitjahr 2006 i. H. v.
55.417,00 € (zu versteuerndes Einkommen 39.807,08 €)
angestellt und studiert an der Universität Wien
Rechtswissenschaften.
In ihrer Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung
2006, beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt am 28. März 2007
eingelangt, beantragte die Bw. unter anderem, folgende Aufwendungen steuerlich
zu berücksichtigen:
Sonderausgaben:
|
Versicherungsprämien und -beiträge
|
455
|
1.564,92 €
|
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften
|
458
|
60,72 €
Werbungskosten:
|
Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten,
Umschulung
|
722
|
793,78 €
|
Sonstige Werbungskosten
|
724
|
2.877,83 €
Mit Vorhalt vom 5. Juli 2007
wurde die Bw. ersucht, hierüber Nachweise beizubringen.
B.
Einkommensteuerbescheid
Mangels Einreichung von Unterlagen erging mit Datum 29.
August 2007 ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006, in welchem -
abgesehen von den Pauschbeträgen und dem Kirchenbeitrag - weder
Werbungskosten noch Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
C. Berufung
Mit Schreiben vom 6. September 2007 erhob die Bw.
durch ihre steuerliche Vertreterin Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2006 mit dem Antrag auf erklärungsgemäße Veranlagung. Ein
Fragenvorhalt zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 sei ihr nicht zugegangen.
Bei den Sonderausgaben handle es sich einerseits um die
Prämien zu einer vom Vater der Bw., R. S., abgeschlossenen
Krankenversicherung, die von der Bw. ihrem Vater refundiert worden sei
(Notfall-Service 2,20 €, Krankenhauskosten 166,91 € x 12 =
1.564,92 €), anderseits um Kirchenbeiträge laut
Kirchenbeitragsbescheid.
Die Werbungskosten umfassten Studienbeiträge an die
Universität Wien von 415,06 € und 378,72 €, zusammen
793,78 €, und "Atelier Wien, Strom, Gas, Miete" von
2.877,83 €. "Das Atelier befindet sich in 1130 Wien und wird
ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet."
Beigeschlossen war die Kopie einer Versicherungspolizze,
wonach Versicherungsnehmer der an der gleichen Adresse wie die Bw. wohnhafte R.
S. sei und die Versicherung für folgende Personen (mit näherer
Aufschlüsselung der Beiträge) übernommen werde: R. (geb. 1947),
Mag. M. (geb. 1948), M. (= Bw.), Th., I., R., J. S..
Die ebenfalls in Kopie vorgelegte Bestätigung der
Versicherung gemäß Erlass des BMF vom 7. September 1989,
V 249/13/1-IV/14/89, weist als Versicherungsnehmer (nur) R. S. auf sowie
einen Prämienbetrag von 8.863,68 €.
Ferner wurde in Kopie der Kirchenbeitragsbescheid für
2006 vom 19. Februar 2007 vorgelegt, wonach ausgehend von einer
geschätzten Lohnsteuerbemessungsgrundlage von 9.710,00 € der
Kirchenbeitrag 60,72 € betrage. Ein Zahlungsbeleg war nicht
beigeschlossen.
Schließlich wurden zwei Zahlungsbelege betreffend
Studienbeiträge für das WS 2006 über 378,72 € und
für das SS 2006 über 415,00 € in Kopie vorgelegt.
Laut in Kopie vorgelegter Mitteilung der Stadt Wien vom 4.
September 2006 an M. S. per Adresse 1150 Wien betrage der Gesamtmietzins
für die Wohnung 223,78 € monatlich.
Der auszugsweise in Kopie vorgelegten Rechnung eines
Energieversorgungsunternehmens an M. S. seien in der Abrechnungsperiode 27.
August 2005 bis 31. August 2006 4 kWh Strom und 0 kWh Gas verbraucht
worden, woraus Kosten (ohne USt.) von 26,02 € (Strom) bzw.
57,30 € (Gas) resultierten. Teilbeträge seien (insgesamt) i. H.
v. 4,80 € brutto für Strom und i. H. v. 268,80 € brutto
für Gas geleistet worden, die neuen monatlichen Teilbeträge beliefen
sich auf 2,40 € für Strom und 6,00 € für
Gas.
Einer Aufstellung der Bw. zufolge seien im Jahr 2006
216,18 € für Gas und Strom sowie 2.661,65 € für
Miete angefallen.
D. Ermittlungsverfahren
des Finanzamtes im erstinstanzlichen Berufungsverfahren
Laut einer Meldeanfrage vom 26. September 2007 ist die Bw.
in Ternitz in der P.-Straße seit dem Jahr 1980 hauptgemeldet und
verfügt seit dem Jahr 1988 in Wien in der H.-Gasse über einen
Nebenwohnsitz.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes teilte die
Bw. mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 mit, dass ihr Aufgabengebiet in der
B.S.-KG "den Einkauf, Warendisposition sowie verkaufsfördernde
Maßnahmen intern und extern, Verkauf" umfasse.
Das Atelier werde ausschließlich für berufliche
Zwecke genutzt und zwar "für Besprechungen mit Vertretern, Vorbereitungen
für verkaufsfördernde Maßnahmen und Verkaufskonzepte, soweit
diese ausschließlich in Wien stattfinden. Weiters dient es auch für
Kollektionszusammenstellungen und Vorbereitungen für Modeschauen."
Ein Kostenersatz seitens des Arbeitgebers erfolge nicht.
"Da die Nutzung dieses Ateliers für die Erbringung meiner Tätigkeit
notwendig ist, stellen die Kosten für mich Werbungskosten dar. Auf Grund
der Tatsache der ausschließlichen beruflichen Nutzung stelle ich den
Antrag, die mit dem Atelier verbundenen Ausgaben als Werbungskosten zu
berücksichtigen."
Beigeschlossen waren Studienbestätigungen der
Universität Wien für das Sommersemester 2005, das Wintersemester 2005,
das Sommersemester 2006 und das Wintersemester 2006, wonach die Bw. ordentlicher
Studierender der Studienrichtung Rechtswissenschaften sei.
E.
Berufungsvorentscheidung
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2008 gab das
Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt der Berufung teilweise Folge und
berücksichtigte 793,78 € an Werbungskosten.
Begründend führte das Finanzamt aus:
"Sonderausgaben: Es
können nur jene Aufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, zu
deren Zahlung Sie selbst verpflichtet sind. Da die von Ihnen vorgelegten
Bestätigungen auf R.S. lauten, konnten sie nicht als
Sonderausgaben anerkannt werden.
Atelier: Aufwendungen
(Ausgaben) für ein Arbeitszimmer können steuerlich dann
berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich
ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich
genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich
betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht
(vgl VwGH 24.6.1999, 97/15/0070). Da Ihre Tätigkeit (Einkauf,
Warendisposition sowie verkaufsfördernde Maßnahmen kein Arbeitszimmer
außerhalb des Betriebes notwendig macht, können die geltend gemachten
Werbungskosten nicht berücksichtigt werden."
F.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 20. März 2008 beantragte die Bw.
durch ihre steuerliche Vertreterin die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Sonderausgaben seien laut EStG unter anderem
"2. Beiträge und
Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des betrieblichen
Mitarbeitervorsorgesetzes - BMVG und solche im Bereich der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung", weswegen die
strittigen Versicherungsprämien zur Krankenversicherung Sonderausgaben
darstellten. Die Prämien würden von der Bw. getragen, wobei die
Polizze "eine Gemeinschaftspolizze der Familie S." darstelle.
Zum Atelier wird ausgeführt:
"Die Tätigkeiten -
Einkauf, Warendisposition sowie verkaufsfördernde Maßnahmen - sind
Tätigkeiten, die sich nicht auf den Betrieb beschränken und auch
außerhalb des Betriebes erbracht werden müssen.
Der Einkauf, die
Warendisposition sowie verkaufsfördernde Maßnahmen können nur
teilweise ausgehend vom Betrieb bzw. im Betrieb erfolgen.
Dem Einkauf vorgelagert
ist die Selektion der Lieferanten, somit verbunden mit Informationen, Meetings,
Informationsgesprächen bei Lieferanten oder mit Vertretungen der
Lieferanten, Vertreterbesuche und der Vorstellung von
Kollektionen.
Verkaufsfördernde
Maßnahmen beinhalten auch Events, deren Vorbereitung ebenso nicht vom
Betrieb aus erfolgt.
Mit Events sind
Auftragsvergaben verbunden, diesen vorgelagert sind wiederum Besprechungen,
Projektdarstellungen oder die gemeinsame Ausarbeitung von
Projekten.
Wesentlich sind noch die
Ausarbeitungen der Verkaufskonzepte, ebenso eine Tätigkeit überwiegend
außerhalb des Arbeitsplatzes.
Hierfür steht das
Atelier zur Verfügung, wobei dieses Atelier nicht einem Arbeitszimmer im
Privatbereich gleichzustellen ist.
Das Atelier dient
ausschließlich für die Tätigkeit von Frau
M.S. und wird für keine private
Tätigkeit verwendet.
Die Kosten für
dieses Atelier trägt Frau M.S..
Die Alternative zu diesem
Atelier wäre die bedarfsweise Anmietung eines Besprechungszimmers in einem
Hotel."
G. Ermittlungsverfahren
des Finanzamtes nach dem Vorlageantrag
Hierauf versuchte die Vertreterin des Finanzamtes durch
mehrere Monate, einen Telefon mit der Bw. bzw. deren steuerlicher Vertreterin
zur Besichtigung des Ateliers zu vereinbaren.
Mit Vorhalt vom 12. Juni 2008 wurden hierauf vom Finanzamt
zwei mögliche Besichtigungstermine bekannt gegeben und die Bw. ferner
ersucht, die Versicherungsbestätigung und einen Zahlungsnachweis betreffend
die Versicherungsprämien vorzulegen.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 gab die steuerliche
Vertreterin den gewünschten Besichtigungstermin bekannt und erklärte,
dass die Bw. infolge Karenzurlaubes verhindert sei.
In einem weiteren Schreiben vom 18. Juni 2008 wurde ein
Lageplan übermittelt.
In der Niederschrift über die am 3. Juli 2008
durchgeführte Erhebung an der Adresse 1150 Wien wird unter anderem
ausgeführt:
"Die Räumlichkeiten
befinden sich in einem Wohnhaus der Gemeinde Wien im Dachgeschoss. Es befindet
sich in diesem Dachgeschoss ein großer, L-förmiger Raum und zwei
weitere kleine Räume. Alle Räume sind völlig leer und wurden
frisch ausgemalt (s. Fotos), als Grund dafür wurde ein Brand
angeführt."
Laut Aktenvermerk wurden folgende Fragen
erörtert:
"1) Gibt es bei der Fa.
S. ein Büro für die
Abgabepflichtige?
Ja, in der Fa. in
X. gibt es ein Büro für Frau
M.S..
2)
Mietvertrag?
Der Mietvertrag wird bis
Ende Juli 2008 vorgelegt.
3) Wer trägt die
anderen Kosten für das Atelier (z. B. Möbel)?
Reisekosten?
Diese Frage konnte nicht
beantwortet werden und wird daher bei Vorlage des Mietvertrages Ende Juli 2008
schriftlich beantwortet werden.
Fr.
S. fährt in einem Dienstwagen der
Fa. S. in das Atelier in
Wien.
4) Geringe Strom- und
Gaskosten; Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?
Diese Frage konnte
ebenfalls nicht beantwortet werden; Nachtrag bis Ende Juli folgt.
5) Warum müssen die
Tätigkeiten in Wien erfolgen (Warendisposition,
Verkaufskonzepte)?
Das Atelier wird für
Anbieter von Waren (wie z. B. Schmuck, Strickwaren) verwendet.
6) Aufzeichnungen
über die konkreten Tätigkeiten, die im Atelier erfolgen?
Konkrete Tätigkeiten
konnten nicht bekannt gegeben werden; es erfolgt ebenfalls eine schriftliche
Ergänzung bis Ende Juli 2008.
7) Laut ZMR-Abfrage
befindet sich der Nebenwohnsitz im 7. Bez.
H.-Gasse?
S. Pkt. 6.
8)
Versicherungsbestätigung und Zahlungsnachweis betreffend die
Versicherung?
Eine
Versicherungsbestätigung kann nicht vorgelegt werden, da es sich um eine
Gruppenversicherung handelt. Der Nachweis, dass die Versicherung von der
Abgabepflichtigen bezahlt wurde, wird ebenfalls bis Ende Juli 2008
nachgereicht."
Aus den im Finanzamtsakt abgelegten Bildern ist
ersichtlich, dass sich die streitgegenständliche Wohnung in einem für
die 1960er Jahre typischen Wohnhaus der Gemeinde Wien befindet. Auf der
Klingelanlage ist bei Nr. 11 "S." angegeben; ein Firmenschild o. ä. ist
weder beim Hauseingang noch beim Wohnungseingang ersichtlich.
Die Bilder zeigen unter anderem einen Vorraum mit einer in
einer an frei hängende Stromkabel angeschlossenen Fassung mit
Glühbirne, einen teilweise verkachelten Sanitärraum ohne
Sanitärgegenstände, einen kleinen Raum mit Steckdosen- und
Kabelauslässen und einem darin befindlichem elektrischem
Kleinheizgerät und Baumaterialien auf der Fensterbank, einen
größeren, ebenfalls leerstehendem Raum mit an freie Stromkabel
angeschlossenen Fassungen mit Glühbirnen sowie Steckdosen- und
Kabelauslässen, zu erkennen sind - neben der steuerlichen Vertreterin und
der Vertreterin des Finanzamtes - drei Sessel mit allerlei Gegenständen,
ein Besen, ein Staubsauger, Baumaterialien, eine Abdeckplane sowie ein
größeres elektrisches Gerät mit einem darauf liegenden Ofenrohr.
Die Böden dürften durchgehend neu sein, die Wände frisch
ausgemalt. Ferner sind zwei Innentüren ersichtlich.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 gab die steuerliche
Vertreterin dem Finanzamt bekannt, dass die Bw. bis 1. Juni 2008 im Rahmen der
Gruppenversicherung "R. S." versichert gewesen und ab 1. Juni 2008 aus diesem
Vertrag ausgeschieden sei. Ab 1. Juni 2008 gäbe es für Frau M. S. und
ihren Sohn PH. eine eigene Polizze. Die Zahlung der Prämien "M. S." sei von
Frau an Herrn R. S. erfolgt; diese Prämien seien von Herrn R. S. nicht als
Sonderausgabe geltend gemacht worden.
Beigeschlossen war nochmals die bereits aktenkundige Kopie
der auf R. S. als Versicherungsnehmer lautenden Polizze.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 legte die steuerliche
Vertreterin eine an R. S. adressierte Bestätigung der Versicherung vor,
wonach Versicherungsnehmer R. S. sei, im Jahr 2006 Prämien von
8.883,68 € vorgeschrieben worden seien und die Prämienanteile
für Frau M. S. 1.564,92 € betragen. "Bei dieser Versicherung ist
die als Versicherungsnehmer angeführte Person Hauptversicherter". Die
steuerliche Vertreterin gab bekannt, dass der Prämienanteil von der Bw. an
ihren Vater bezahlt worden sei. Die Stellungnahme betreffend des Ateliers werde
nachgereicht.
Mit einem weiteren Schreiben vom 29. Juli 2008 teilte die
steuerliche Vertreterin - freilich ohne Vorlage entsprechender Belege - mit,
dass "ab Herbst 2007" die "Zahlung der Krankenversicherungsprämien von Frau
M. S. an Herrn R. S. im Überweisungsweg beglichen wurden."
Mit Schreiben vom 14. August 2008 wurde von der
steuerlichen Vertreterin schließlich zum "Atelier" ausgeführt:
"Das Atelier dient Frau
M.S. für Gespräche, Meetings
sowie die Präsentation von Acc-Kollektionen, die Vorbereitung von Events -
soweit für den betroffenen Personenkreis Wien aus wirtschaftlichen und
Zeitgründen vorzuziehen ist.
Die Alternative
hiefür wäre die Anmietung eines Tageszimmers in einem Hotel,
vergleichsweise betragen die Kosten hierfür in einem Stadthotel bei einer
Anmietung bis 5 Stunden rd. 130 €, ab fünf Stunden
270 € (pro Tag).
Für einen
Tagungsraum belaufen sich die Kosten ab 10 Personen auf 59 € pro
Person und Tag. Zu berücksichtigen ist, dass im Falle internationaler
Kongresse oder Tagungen in Wien die Anmietung eines Tagungszimmers nicht
kurzfristig möglich ist.
Die Standorte in Wien
scheiden aus Platzgründen als Ersatz für die Nutzung des Ateliers
ebenso aus.
Die Verlegung der Nutzung
des Ateliers in ein Café biete sich aus Platzgründen ebenfalls nicht
an, wobei Cafés und Restaurants sich zwar für Arbeitsessen anbieten,
aber im Falle von Besprechungen für mehr als 2 Personen und etwaiger
Unterlagen das Atelier nicht ersetzen können.
Eine Verlegung der
Nutzung des Ateliers nach X. scheidet
grundsätzlich aus, da sich die Nutzung des Ateliers auf einen Personenkreis
in und aus Wien bezieht. Bei Besprechungen in
X. ist immer die wirtschaftliche
Komponente mit einzubeziehen, da Fahrzeit Wien -
X. - Wien beträgt mindestens 3
Stunden.
Die Notwendigkeit des
Ateliers steht im Zusammenhang mit den Bedürfnissen im Bereich Marketing
und Verkauf.
Einkäufe bzw.
Abschlüsse internationaler ,Marken' werden bei Messen, grundsätzlich
in Düsseldorf, Mailand und München getätigt.
Zu den noch offenen
Fragen nehme ich gesondert Stellung und bitte Sie, den Termin hierfür bis
5. September zu erstrecken. Auf Grund der Präsentationen der
Frühjahr/Sommerkollektionen 2009 in Salzburg und München ist Frau
M.S. beruflich bedingt unterwegs und die
noch offenen Fragen telefonisch ohne Unterlagen nicht zu erledigen
sind."
Ein weiteres Schreiben der steuerlichen Vertreterin ist in
den vorgelegten Akten nicht ersichtlich.
H. Vorlagebericht des
Finanzamt
Mit Bericht vom 20. August 2008 wurde die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt
und bemerkt, dass die Versicherungsbeiträge vom Finanzamt nicht anerkannt
worden seien, da die Bestätigungen der Versicherungen auf R. S. lauteten
und im Atelier eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche
berufliche Tätigkeit nach Ansicht des Finanzamtes nicht ausgeübt
werde.
II. Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat
A.
Ermittlungsverfahren
Aus dem Internet (www.c..at) ist festzustellen, dass die
die Familie der Bw. in unterschiedlichen Rechtsformen (B.S.-KG, FLH GmbH) eine
Modelinie namens c. vertreibt. Neben dem Standort in Ternitz ist das Unternehmen
an mehreren Top-Adressen im ersten Wiener Gemeindebezirk vertreten, ein weiteres
Geschäft befindet sich in Wien 19, ebenfalls in hervorragender Lage. Soweit
aus dem Internet ersichtlich, entspricht das Ambiente der Shops und deren
Umgebung jenem, das von einer derartigen Modelinie erwartet werden kann - ganz
im Gegensatz zu dem Gemeindewohnhaus in Wien Fünfhaus, in dem sich das
"Atelier" befinden soll.
Als "Geschäftsführung" werden R. (= Vater der
Bw.) und M. (= Bw.) S. angeben, für den "Einkauf" zeichnen Mag. M. (=
Mutter der Bw.) und M. (= Bw.) S. verantwortlich, die "Administration Einkauf"
obliegt E.E., "Office & Buchhaltung" S.L., für "Bewerbungen" und
"Werbung" ist R. S. zuständig.
Laut Firmenbuch ist unbeschränkt haftender
Gesellschafter der B.S.-KG mit Sitz in 1010 Wien R. S., Kommanditist ist H.H.
S.. Gesellschafter der FLH Gesellschaft m. b. h. mit Sitz in einer
Katastralgemeinde von Ternitz sind R. S. (Stammeinlage 35.973,06 €),
Mag. M. S. (Stammeinlage 3.597,30 €) und M. S. (Stammeinlage
363,36 €); selbständig vertretungsbefugte
Geschäftsführer sind R. S. und M. S..
Eine mit der Anschrift des "Ateliers" idente Adresse in
Zusammenhang mit dem Unternehmen der Familie der Bw. ist im Internet (www.c..at,
www.herold.at, www.google.at) nicht ersichtlich.
B. Unterlagen der Stadt
Wien - Wiener Wohnen
Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenats
übermittelte die Stadt Wien - Wiener Wohnen mit Schreiben vom
8. September 2008 unter anderem nachstehende Unterlagen:
Schreiben von Frau
M.B. vom 1. Dezember 1972 samt
Begleitschreiben von
OMR Dr. W. an die MA 50 vom 6.
Dezember 1972 und Erklärungen vom 20. Dezember 1972 und vom 12.
Jänner 1973:
In dem "Ansuchen um das Atelier 1150 Wien" vom
1. Dezember 1972 stellt die Mutter der Bw. - unter Anschluss ihres
Lebenslaufes - ihre Wohnsituation dar und ersucht um Zuweisung des durch die
Übersiedlung der bisherigen Mieterin freigewordenen Ateliers für ihre
Berufsausübung als Modegraphikerin.
Gegenüber der Stadt Wien wurde rechtsverbindlich
erklärt, dass weder der Interessentin noch ihrem Ehegatten oder
Lebensgefährten eine andere Wohnung zur Verfügung stehe, keine
Vormerkung für eine Genossenschaftswohnung bestehe und die
persönlichen Voraussetzungen im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.
Dezember 1967 über die "Soziale Wohnbauförderung in Wien" gegeben
seien. Der Interessentin stehe kein(e) andere(s) "Geschäftslokal /
Werkstätte / Ordination" zur Verfügung und nehme sie zur Kenntnis,
dass bei nachträglichem Hervorkommen eines solchen Umstandes ein
Kündigungsgrund gegeben sei.
Das Ansuchen wurde von OMR Dr. W.
befürwortet.
Mietvertrag vom 13.
März 1973:
Diesem Mietvertrag zufolge überlässt die Stadt
Wien der Mutter der Bw. den im Wohnhaus der Stadt Wien im 15. Bezirk, XX-Gasse
gelegenen Geschäftsraum Nr. 11, bestehend aus Atelier samt
Nebenräumen in einem Gesamtausmaß von 56 qm ab 11. März
1973 auf unbestimmte Zeit zum Betriebe eines Ateliers.
Der Mietgegenstand dürfe ohne vorher eingeholte
ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vermieterin auch im Wege eines
Gesellschaftsvertrages, Bestandvertrages, Kaufvertrages, Schenkungsvertrages
oder dergleichen weder ganz noch teilweise an Dritte überlassen oder
für andere Zwecke verwendet werden. Derselben Beschränkung unterliege
auch das Einbringen der Mietrechte in eine Gesellschaft.
Jede Veränderung am Mietobjekt bedürfe der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
Übernommen worden sei ein 3-flammiger Gasherd, ein
Nirosta Wandbrunnen, ein Fayence-Waschbecken mit Schwenkauslauf sowie ein 5
l-Gaswasserheizer.
Meldung vom 24. April
1975:
Mit bei der MA 52 am 24. April 1975 eingelangtem Formular
meldete der Hausinspektor, dass M. B. infolge Verehelichung mit Herrn R. S.
nunmehr den Namen S. führe.
Unterlagen betreffend
Wohnungsbrand vom 5. Oktober 2003:
Diesen Unterlagen zufolge ist am 5. Oktober 2003 durch
unbekannte Ursache in der Wohnung 1150 Wien (darunter gelegene Wohnung) ein
Brandschaden entstanden; Geschädigte seien die Mieter der Wohnungen Top. 9
und Top. 10; ferner sei das Stiegenhaus beschädigt.
Die zur Schadensbehebung erforderlichen Arbeiten wurden -
detailliert aufgeschlüsselt - in weiterer Folge durchgeführt.
Aktenvermerk vom 19. April
2006:
In einem Vermerk vom 19. April 2006 wurde von einem
Mitarbeiter von Wiener Wohnen betreffend das Objekt 1150 Wien unter anderem
festgehalten:
"Nach dem Wohnungsbrand
auf Tür 10 vom 5.10.2993 hat sich die Mieterin Fr.
S. Tel.
0664X nie bei Wiener Wohnen gemeldet
(hat sich erst am 13.4.2006 gemeldet). Punkt 1. Bei der Begehung vom 18.4.2006
musste festgestellt werden, dass es im Atelier zur Verrussung der Wohnung
gekommen ist - Malerei komplett. Punkt 2. Die Eingangstüre gehört
gestrichen. Punkt 3. Die Feuerwehr hat bei Tür 11 des
Dachflächenfenster geöffnet - es kam zur Taubenplage in der Wohnung -
Verdreckt sowie zur Beschädigung - durch Nässeeintritt - Grafische
Unterlagen (siehe Foto). Mieterin ersucht um Behebung des Schadens. Bitte
Versicherungsmeldung schreiben. Punkt 1-2 geschätzte Kosten ca. 4.500
EUR."
Aktenvermerk vom 24. April
2006:
Auf Grund des Wohnungsbrandes vom 5. Oktober 2003 sei auch
M. S., geboren 1948, ein Schaden ("Malerei komplett durch Verrussung,
Wohnungseingangstür") entstanden, dessen Behebung etwa 4.500 €
erfordern würde.
Schreiben der Versicherung
vom 5. Mai 2006:
Die Versicherung hält in diesem Schreiben fest, dass
sie noch zusätzliche Angaben bzw. Unterlagen benötige. "Bitte um
Information, wieso nunmehr 3 Jahre nach dem Brand Folgeschäden in der
Wohnung 11 geltend gemacht werden. Wieso wurden diese Schäden nicht im Zuge
der Erstbesichtigung im Jahre 2003 erkannt?"
Schreiben von Wiener
Wohnen an die Versicherung vom 9. Mai 2006:
"Bezug nehmend auf Ihr
Schreiben vom 5.5.2006 teilt Ihnen Wiener Wohnen mit, dass Frau
S. sich erst am 13.4.2006 bei uns
gemeldet hat. Daraufhin wurde das Atelier von uns besichtigt und die
Schäden begutachtet.
Frau
S. gibt an, nicht im Atelier zu wohnen
und öfters für längere Zeit im Ausland zu sein."
Schreiben von Mag.
M.S. (Mutter der Bw.) an Wiener Wohnen vom
16. Juni 2006:
"Betrifft:
Folgeschäden aus Brand 5.10.2003
B-Gasse 13, 1150 Wien.
Als Mieterin des Ateliers
an obiger Adresse halte ich der Ordnung halber schriftlich fest, dass mir aus
dem Brand im darunter liegenden Geschoss folgende Schäden entstanden
sind:
Durch die starke
Rauchentwicklung des Brandes kam es zur erheblichen Verrußung meines
Mietobjektes. Sämtliche Oberflächen müssen saniert werden - die
Wände sind neu auszumalen, die Türen und Stöcke zu streichen, der
Parkettboden ist zu schleifen und zu versiegeln.
Weiters sind
Verrußungsschäden am Inventar, insbesondere der dort befindlichen
Bibliothek von Herrn und Frau Professor
L., Professor an der Hochschule
für Angewandte Kunst für Schrift- und Buchgestaltung, die sich in
meinem Eigentum befindet, entstanden. Ebenso entstanden
Verrußungsschäden an diversen Grafiken von Herrn Prof.
H.B., ehem. Professor an der Grafischen
Lehr- und Versuchsanstalt in Wien, soweit sie nicht durch Mappen geschützt
waren.
Diese Bibliothek und
Grafiken können nur von einem fachkundigen Restaurator gereinigt werden.
Ein entsprechendes Angebot eines Fachmannes werde ich in Kürze erhalten und
an Sie weiterleiten.
Die letzte Besprechung in
dieser Angelegenheit fand in meinem Atelier an Ort und Stelle mit Ihrem
Vertreter, Herrn Gl., Ende April 2006
statt und konnte sich Herr Gl. von den
Schäden überzeugen. Herr Gl.
sicherte mir zu, sich mit der Versicherung bezüglich der
Schadensvergütung ins Einvernehmen zu setzen und mich darüber zu
informieren. Mittlerweile wurden die Fenster meines Mietobjektes Anfang Mai
getauscht. Es wurden jedoch neue Fenster und Rahmen mit wesentlich kleinerem
Lichteinlass eingesetzt, so dass die ursprüngliche, natürliche
Helligkeit meines Ateliers nicht mehr gegeben ist, was nachteilig bei der
Benutzung ist.
Weiters ist die Reinigung
eines antiken Bauernkastens mit Originalmalerei durch Frau
I.K. durch mich in die Wege geleitet
worden und ist mit Kosten von 360 € zu rechnen..."
Schreiben von Mag.
M.S. (Mutter der Bw.) an Wiener Wohnen vom
20. November 2006:
In diesem Schreiben bezieht sich die Mutter der Bw. auf ein
Gespräch zwischen einem Mitarbeiter von Wiener Wohnen und einem Mitarbeiter
der Mietervereinigung und moniert, dass sich - unabhängig vom Brandschaden
- herausgestellt habe, dass die elektrischen Installationen nur zweipolig ohne
Vererdung ausgeführt seien und auch kein FI-Schalter vorhanden sei, was
nicht der derzeitigen Gesetzeslage für Installationen entspreche und eine
Gefahr für die Gesundheit der Mieterin darstelle. Außerdem seien der
Durchlauferhitzer und die Gasleitung eine Gefahr für Haus und
Mieter.
Durchgeführte
Arbeiten:
Mit Aufträgen vom 26. und vom 27. April 2006, vom 14.
und vom 17. September 2006 sowie vom 22. November 2006 wurde die
Durchführung verschiedener Arbeiten in dem Mietobjekt beauftragt.
Laut Rechnung vom 23. Juli 2008 (Arbeiten in der 27. und
28. Kalenderwoche durchgeführt) wurde die elektrische Anlage erneuert und
erweitert.
Laut Aufträgen vom 14. September 2006 war der
Parkettboden sowie die Malerei nach Brand zu erneuern, laut Auftrag vom 17.
September 2006 war eine lockere Wand im "Zimmer neben Ofen" abzutragen und neu
aufzustellen.
Laut Rechnung vom 7. Dezember 2006 (Lieferung/Leistung
erbracht am 24. November 2006) wurde die Gasanlage auf Dichtheit geprüft
und ein Befund erstellt.
Aufgenommene Fotos zeigen ein leeres, beschmutztes Regal,
eine Ablage (offenbar mit Grafikblättern), einen Tisch mit zahlreichen
Kartons, weitere Ablagesysteme, sowie einen beschädigten Boden.
Aus den Fotos lässt sich eine Nutzung der
Räumlichkeiten im Zeitpunkt der Aufnahmen für
"Gespräche, Meetings sowie die
Präsentation von Acc-Kollektionen, die Vorbereitung von Events"
nicht entnehmen.
Schreiben von Mag.
M.S. (Mutter der Bw.) an Wiener Wohnen vom
4. Dezember 2006:
In einem weiteren Schreiben teilt die Mutter der Bw. Wiener
Wohnen mit:
"Bei der Übernahme
meines Wohnateliers im Jahre 1973 habe ich diverse Einbaumöbel und eine
Duschkabine meinem Vormieter abgelöst. Diese Dusche und ein Waschbecken
befinden sich derzeit in der Küche.
Im Zuge der geplanten
Renovierungsarbeiten nach einem Brandschaden möchte ich die Duschkabine vom
WC aus zugänglich machen, ebenso möchte ich das Waschbecken in den
WC-Raum verlegen und ersuche um schriftliche Zustimmung gemäß dem
beiliegenden Plan."
Beigeschlossen war ein Plan, aus dem sich ergibt, dass das
Atelier aus einem vom Stiegenhaus aus zu betretenden Raum mit zwei Fenstern
besteht, ferner aus einer Küche mit ebenfalls zwei Fenstern sowie einen als
"Bad + WC" bezeichnetem Raum.
Schreiben Wiener Wohnen an
Mag. M.S. (Mutter der Bw.) vom
14. Dezember 2006:
Der Mutter der Bw. wurde der beabsichtigte Umbau - auf die
Dauer des Mietverhältnisses - gestattet. Bei Ablauf des
Mietverhältnisses könne Wiener Wohnen die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes verlangen, sofern ein Anspruch auf Belassung nach
dem MRG bestehe.
Dass die Bw. Mieterin des "Ateliers" ist oder Wiener Wohnen
einer Nutzung des "Ateliers" durch die Bw. zugestimmt hat, lässt sich den
übermittelten Unterlagen nicht entnehmen.
C. Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenats
Mit Vorhalt vom 16. September 2008 wurden der Bw. diese
Ermittlungsergebnisse mitgeteilt und an sie folgende Fragen gerichtet:
I. Zum
Atelier:
a)
Auf Grund welches Rechtstitels nutzen Sie das Atelier bzw. haben Sie vor, dieses
zu nutzen?
b)
Auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse steht fest, dass das Atelier im
Jahr 2006 - ebenso wie in den Vorjahren - jedenfalls nicht von Ihnen zu den von
Ihnen bzw. Ihrer steuerlichen Vertreterin angegebenen Zwecken genutzt wurde. Aus
welchen Gründen werden nun diesbezüglich durch Sie Werbungskosten im
Jahr 2006 geltend gemacht?
c)
Wo erfolgten im Jahr 2006 und in den Vorjahren die "Gespräche, Meetings
sowie die Präsentation von Acc-Kollektionen, die Vorbereitung von Events",
für die das Atelier erforderlich sein soll, tatsächlich?
d)
Ist zwischenzeitig (seit der Besichtigung des leer stehenden Ateliers durch
Organe des Finanzamtes) eine Nutzung des Ateliers für "Gespräche,
Meetings sowie die Präsentation von Acc-Kollektionen, die Vorbereitung von
Events" erfolgt; wenn ja, legen Sie bitte Nachweise hierüber
vor.
e)
Aus welchen Gründen werden Ihnen nicht von Ihrem Arbeitgeber geeignete
Räume für "Gespräche, Meetings sowie die Präsentation von
Acc-Kollektionen, die Vorbereitung von Events" zur Verfügung
gestellt?
f)
Wer trägt die sonstigen Kosten in Zusammenhang mit dem
Atelier?
g)
Legen Sie bitte Pläne sämtlicher Räumlichkeiten Ihres
Arbeitgebers - sowie verbundener Unternehmen - unter Angabe des jeweiligen
Verwendungszwecks der einzelnen Räumlichkeiten im Jahr 2006
vor.
h)
Weisen Sie bitte nach, dass die als Werbungskosten im Jahr 2006 beantragten
Zahlungen von Ihnen und nicht von Ihrer Mutter (oder Dritten) getragen wurden.
Bemerkt wird, dass auf Grund der Namensgleichheit mit Ihrer Mutter vor den durch
den Unabhängigen Finanzsenat gepflogenen Erhebungen den
Abgabenbehörden nicht bekannt war, dass die für das Atelier
vorgelegten Auszüge aus einer Mietzinsvorschreibung sowie aus einer Strom-
und Gasrechnung, die alle auf M.S. lauten, nicht an Sie, sondern an
Ihre Mutter adressiert sind.
II. Zu
den Sonderausgaben:
Seitens
des Finanzamtes wurde ein Betrag von 60,72 € als Kirchenbeitrag
berücksichtigt.
Aktenkundig
ist lediglich eine Kirchenbeitragsvorschreibung über diesen Betrag vom
19. Februar 2007.
Eine
Bestätigung über im Jahr 2006 geleistete Kirchenbeitragszahlungen
liegt nicht vor.
Bitte
weisen Sie nach, dass - und in welcher Höhe - Sie im Jahr 2006
Kirchenbeitrag gezahlt haben, anderenfalls eine Berücksichtigung als
Sonderausgaben nicht in Betracht kommt.
Unter ausdrücklichem
Hinweis auf § 33 in Verbindung mit §§ 13, 14 des
Finanzstrafgesetzes werden Sie ferner gebeten mitzuteilen, ob Sie Ihre Berufung
bzw. Ihren Vorlageantrag weiter aufrecht erhalten, Sie die Berufung bzw. den
Vorlageantrag gemäß
§ 256 BAO zurückziehen oder Sie
Ihr Berufungsbegehren einschränken. Im Fall der Zurücknahme der
Berufung oder des Vorlageantrages erübrigt sich eine Beantwortung der oben
unter I und II angeführten Fragen im Rechtsmittelverfahren."
D. Fax der steuerlichen
Vertreterin
Mit sowohl an das Finanzamt als auch an den
Unabhängigen Finanzsenat gerichtetem Fax vom 10. Oktober 2008 gab die
steuerliche Vertreterin - im Betreff unter Anführung der
Geschäftszahl, der Steuernummer, des Namens und der Adresse der Bw. sowie
der Worte "Einkommensteuerbescheid 2006 Berufung vom
06.09.2007 Einschränkung der Berufung Zurücknahme des
Vorlageantrages" bekannt:
"Bezugnehmend auf die
Ermittlungsergebnisse verbunden mit Fragen zur Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006, Unabhängiger
Finanzsenat, 16.09.2008, ziehe ich im Namen und Auftrag von Frau
M.S. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Werbungskosten zurück,
da auf Grund familieninterner Verwendung und Verrechnung ein Rechtstitel
für die Nutzung des Ateliers nicht nachgewiesen werden kann.
Im Falle des
Kirchenbeitrages erhalten Sie gleichzeitig den Zahlungsnachweis, wobei die
Sonderausgaben im Zusammenhang mit der Kirchensteuer bereits berücksichtigt
waren.
|
1. und 2. Teilbetrag
2006
|
30,36
€
|
3. Teilbetrag
2006
|
15,18
€
|
4. Teilbetrag
2006
|
15,18
€
|
|
60,72
€
Beigeschlossen waren Zahlungsnachweise mit folgenden
Einzahlungsdaten betreffend den Kirchenbeitrag:
|
18.5.2006
|
30,36 €
|
unleserlich (offenbar Anfang August 2006)
|
15,18 €
|
2.1.2007
|
15,18 €
|
|
60,72 €
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Gegenstand des
Berufungsverfahrens
Die Eingabe der steuerlichen Vertreterin der Bw. vom 10.
Oktober 2008 ist ungeachtet ihrer Wortwahl nicht als Zurücknahme des
Vorlageantrages, sondern als Einschränkung des Vorlageantrages auf die
Sonderausgaben zu verstehen.
II. Zu den einzelnen
Berufungspunkten:
A.
Sonderausgaben
1.
Versicherungsprämien
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG
1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen,
soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, unter
anderem:
"2. Beiträge und
Versicherungsprämien, ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche im Bereich der
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g), zu
einer
- freiwilligen Kranken-,
Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die
freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen32) Pensionsversicherung
(einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des
§ 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine
Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen
Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung
(§ 108b),
- Lebensversicherung
(Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer
Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- freiwillige Witwen-,
Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
- Pensionskasse, soweit
für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch
genommen wird,
- betrieblichen
Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine
Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- ausländischen
Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des
Pensionskassengesetzes.
Versicherungsprämien
sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.
Beiträge zu
Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind
nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996
abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten
mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur
Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im
Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der
Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet,
dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des
60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre
betragen.
Beiträge zu
Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine
mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
Besteht der Beitrag (die
Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer
dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten
Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch
nehmen.
Werden als Sonderausgaben
abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1)
vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann
vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem
Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als
Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien."
Unstrittig ist, dass Beiträge zu einer privaten
Krankenversicherung Sonderausgaben i. S. d. § 18 Abs. 1
Z 2 EStG 1988 darstellen und dass die gegenständliche
Versicherungsgesellschaft zu den in dieser Bestimmung genannten
Versicherungsträgern zählt.
Versicherungsnehmer ist jene Person, die den
Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, hinsichtlich der Versicherungsleistung
verfügungsberechtigt und aus dem Vertrag verpflichtet ist; Versicherter ist
bei der Versicherung auf fremde Rechnung jene Person, bei der der
Versicherungsfall eintritt (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 18 Anm. 40).
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
freiwilligen Krankenversicherung kann derjenige als Sonderausgaben geltend
machen, der aus dem Versicherungsvertrag heraus zur Zahlung der
Versicherungsprämie verpflichtet ist, d. h. der Sonderausgabenabzug
steht grundsätzlich (nur) dem Versicherungsnehmer zu. Ausnahmen bestehen
lediglich bei Zahlungen von Eltern für ihre Kinder i. S. d.
§ 106 EStG 1988 sowie von nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partnern
für den anderen Partner. "Außerhalb dieses Personenkreises ist eine
Geltendmachung ,fremder' Sonderausgaben nicht möglich" (VwGH 17.2.1993,
89/14/0249 zur Leistung von Versicherungsprämien für eine
Gruppenversicherung, bei der der Beschwerdeführer Versicherungsnehmer,
Versicherte außer ihm aber auch Angehörige waren).
Versicherungsnehmer der gegenständlichen
Krankenversicherung ist nach den vorliegenden Unterlagen R. S., der Vater der
Bw. Die erwachsene Tochter ist kein Kind i. S. d. § 106 EStG 1988
(mehr).
Bei dieser Sachlage kommt ein Sonderausgabenabzug der auf
die Versicherung der Bw. entfallenden Prämienanteile nicht in
Betracht.
Von der Versicherung konnte daher auch keine auf die Bw.
lautende Versicherungsbestätigung i. S. v. Rz. 494 LStR 2002 ausgestellt
werden.
Dass dem Vater der Bw. von dieser der auf sie entfallende
Prämienanteil ersetzt worden sein soll, ist in diesem Zusammenhang nicht
von Belang, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass
ein Nachweis dieser behaupteten Zahlungen nach wie vor nicht erfolgt ist.
Die Berufung ist daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
2.
Kirchenbeitrag
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
sind Sonderausgaben auch Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 100 Euro jährlich.
Sonderausgaben sind grundsätzlich in dem
Kalender(Veranlagungs)jahr zu berücksichtigen, in dem sie entrichtet worden
sind. Sie sind daher - abgesehen von in Zusammenhang mit dem Kirchenbeitrag
nicht gegebenen Ausnahmen - im Jahr der Verausgabung abzuziehen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 18 Anm. 3).
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid einen Betrag
von 60,72 € als Kirchenbeitrag berücksichtigt, obwohl der von ihm
diesbezüglich verlangte Nachweis nicht erbracht wurde. Dieser Umstand war
vom Unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
von Amts wegen - im Hinblick auf das unglaubwürdige Vorbringen der Bw. in
Zusammenhang mit dem Berufungspunkt "Atelier", das Anlass zu Zweifeln auch
hinsichtlich ihres übrigen Vorbringens gab - aufzugreifen.
Aus dem in Kopie dem Finanzamt auszugsweise vorgelegten
Kirchenbeitragsbescheid für das Jahr 2006 vom 19. Februar 2007 kann
eine Zahlung eines Kirchenbeitrags von 60,72 € im Jahr 2006 nicht
abgeleitet werden. Dass - im Folgejahr - ein bestimmter Beitrag von der
Katholischen Kirchenbeitragsstelle für das Berufungsjahr vorgeschrieben
wurde, besagt nicht, dass im Berufungsjahr ein Beitrag in dieser Höhe auch
gezahlt wurde.
Mit Fax vom 10. Oktober 2008 wurden Zahlungsnachweise
über 30,36 € und zweimal 15,18 € vorgelegt, wobei die
ersten beiden Zahlungsnachweise mit "Auftrag abgegeben" 2006 und der letzte
über 15,18 € mit "Eingelangt am 2. Jänner 2007" datiert
sind.
Dass ein zweiter Betrag von 15,18 € an die
Katholische Kirchenbeitragsstelle bereits im Jahr 2006 gezahlt wurde, kann auf
Grund der übermittelten Unterlagen nicht festgestellt werden. Aus dem
Zahlungsbeleg ergibt sich kein Hinweis auf eine Zahlung im Jahr 2006, ein
allfälliger Kontoauszug wurde nicht vorgelegt.
Nun sind gemäß
§ 19 Abs. 2 EStG 1988
Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind,
wobei regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen
vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr
verausgabt gelten.
Die Regelung des § 19 Abs. 2 zweiter Satz
EStG 1988 betrifft solche Ausgaben, die nach dem ihnen zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnis grundsätzlich mit dem Beginn oder dem Ende des
Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, fällig sind, aber
wenige Tage vor dem Anfang oder wenige Tage nach der Beendigung dieses
Kalenderjahres oder verausgabt werden (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 19 Anm. 30). Wiederkehrende Ausgaben sind
dabei solche, die nicht nur einmal, sondern mehrmals hintereinander (nach Rz.
4630 EStR 2000 mindestens drei Mal) anfallen. Regelmäßig
wiederkehrend bedeutet, dass zwischen den einzelnen Ausgaben gleiche bzw
zumindest annähernd gleiche Zeiträume liegen müssen (ein Jahr,
ein Halb- oder Vierteljahr, ein Monat). Regelmäßig wiederkehrende
Zahlungen müssen nicht gleich hoch sein, sie müssen lediglich
Gleichartigkeit (zB Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen,
Renten, dauernde Lasten, Wochengeld - UFS [Linz], Senat 1 [Referent], 25. 4.
2003, RV/0047-L/03) aufweisen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.1.2007], § 19 Anm. 33).
Im Blick auf die grundsätzlich quartalsweise Zahlung
des (von der Kirchenbeitragsstelle geschätzten) Kirchenbeitrags durch die
Bw. ist von einer wiederkehrenden Ausgabe auszugehen und der Abfluss eines
Betrages von 60,72 € an Kirchenbeitrag im Jahr 2006 - wie bereits im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid und in der Berufungsvorentscheidung
berücksichtigt - als gegeben anzusehen.
B.
Werbungskosten
1. Aus- und
Fortbildung
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 auch "Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen
für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen."
Aus- und Fortbildungskosten sind nur dann abzugsfähig,
wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt. Steht eine Bildungsmaßnahme i. Z. m.
der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort-
oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen
Abzugsfähigkeit gegeben ist
(Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 137).
Es sind daher alle Bildungsmaßnahmen als
abzugsfähige (Fort)Bildung anzusehen, die nicht spezifisch für eine
bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich
für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im
ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang
mit dem ausgeübten Beruf aufweisen (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).
Nach den obigen Ausführungen zu den beruflichen
Tätigkeiten der Bw. begegnet die Auffassung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, die (belegmäßig nachgewiesenen)
Aufwendungen für das Studium der Rechtswissenschaften im Jahr 2006
(Studiengebühren) als Werbungskosten anzuerkennen, keinen Bedenken.
Der Berufung ist daher in diesem Punkt - wie bereits durch
das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung - Folge zu geben.
2. "Atelier"
Nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind - wie ausgeführt - Werbungskosten "die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen".
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 7
EStG auch "Ausgaben für Arbeitsmittel".
Grundsätzlich kann die Anmietung einer Wohnung
für berufliche Zwecke durch einen Arbeitnehmer zu Werbungskosten
führen.
Vorweg ist zu bemerken, dass die Regelungen des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 betreffend Arbeitszimmer
hier nicht anzuwenden sind, da es sich beim dem "Atelier" um kein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handelt. Die Beurteilung der beruflichen
Veranlassung von Aufwendungen für eine gesamte Wohnung ist nicht auf
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d leg. cit. zu stützen, da die
Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf Räume (Arbeitszimmer) in einem
Wohnungsverband abstellt, nicht jedoch auf eine gesamte Wohnung. In derartigen -
nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilenden - Fällen muss die
berufliche Verwendung notwendig sein und ein Ausmaß erreichen, das ein
eigenes Arbeitszimmer bzw eine eigene Wohnung rechtfertigt (vgl.
Atzmüller/Krafft in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.10.2006], § 20 Anm. 40).
Für den Werbungskostencharakter ist grundsätzlich
- ebenso wie für die Betriebsausgabeneigenschaft - nicht entscheidend, ob
Aufwendungen notwendig, zweckmäßig oder üblich sind. Allerdings
darf bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen,
die Veranlassung durch die Einkunftserzielung jedoch nur angenommen werden, wenn
sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in diesen
Fällen das verlässliche Indiz zur Abgrenzung der betrieblichen bzw.
beruflichen von der privaten Veranlassung (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231; VwGH
29.5.1996, 93/13/0013), wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu
prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen für die Erzielung von
Einkünften objektiv sinnvoll ist (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 3).
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der
wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben
und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch
durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine
Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Ein Werbungskostenabzug kommt
ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen
(Ausgaben) ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
veranlasst sind (vgl. Atzmüller/Lattner
in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 5).
Den Nachweis für die (nahezu) ausschließliche
berufliche Nutzung hat der Steuerpflichtige zu erbringen, weil derjenige, der
typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend
macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der
allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche
Sphäre betreffen (VwGH 28.4.1987, 86/14/0174).
Bei dem "Atelier" kann es sich um ein Arbeitsmittel im
Sinne des Gesetzes handeln. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die
überwiegend zur Berufsausübung eingesetzt werden bzw. deren
Anschaffung im Wesentlichen durch eine auf Einkünfteerzielung gerichtete
Tätigkeit veranlasst worden ist. Gegenstände, die typischerweise der
privaten Bedürfnisbefriedigung dienen, sind nur dann als Werbungskosten
abzugsfähig, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich
der Berufsausübung dienen (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm. 93).
Die Bw. hat während des gesamten erstinstanzlichen
Verfahrens - bis zur Nachschau in der Wohnung durch das Finanzamt - den Eindruck
erweckt, sie nutze die Wohnung in 1150 Wien (nach den ersten Angaben in der
Berufung in 1130 Wien) tatsächlich als Atelier und - bis zum Vorhalt durch
den Unabhängigen Finanzsenat - sie habe die Aufwendungen hierfür im
Jahr 2006 selbst getragen.
Der Unabhängige Finanzsenat vermag weder eine
berufliche Verwendung durch die Bw. im Jahr 2006 noch die Tragung von
Aufwendungen in Zusammenhang mit dem "Atelier" durch diese festzustellen, wobei
auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes sowie
im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats vom 16. September 2008
verwiesen wird.
Da das diesbezügliche Begehren mit Fax vom
10. Oktober 2008 nicht mehr aufrecht erhalten wurde, erübrigen sich
hierzu weitere Ausführungen. Ein Werbungskostenabzug für das "Atelier"
steht der Bw. im Jahr 2006 nicht zu.
III. Zusammenfassung
Im Ergebnis folgt der Unabhängige Finanzsenat somit
der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes.
Wien, am 22.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2560-W/08
- Stammnummer
- 37416
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF