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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0509-G/08

Rückzahlungsansuchen ohne Guthaben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0509-G/08vom 22.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 3. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. August 2008 betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob die Abweisung des Antrages der Bw. vom 23. Mai 2008 auf Rückzahlung (§ 289 BAO) durch das Finanzamt rechtmäßig war. Zum Sachverhalt wird auf die ausführliche Darstellung im Bescheid vom 22. Oktober 2008, GZ RV/0496-G/08, verwiesen. Über die Berufung wurde erwogen: § 239 Abs. 1 BAO lautet: Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. ......... Nach § 239 Abs. 1 BAO kann demnach eine Rückzahlung nur erfolgen, wenn auf dem Abgabenkonto ein Guthaben besteht. Die Abgabenbehörde hat dabei grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über später entstandene oder zu erwartende Guthaben (vgl. VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375). Da auf dem Abgabenkonto der Bw. kein Guthaben bestand, war der Rückzahlungsantrag abzuweisen und ist auch der Berufung ein Erfolg versagt. Hinzuweisen ist darauf, dass, sollte sich im neu durchzuführenden Ermittlungsverfahren ein Vorsteuerguthaben ergeben, ein neuerlicher Rückzahlungsantrag zulässig bzw. die Voraussetzungen einer amtswegigen Rückzahlung zu prüfen wären.   Graz, am 22. Oktober 2008

Normen und Schlagworte

Rückzahlungsansuchenkein Guthaben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0509-G/08
Stammnummer
37406
Gültig
22.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF