Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0509-G/08
Rückzahlungsansuchen ohne Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0509-G/08vom 22.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 3. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 8. August 2008 betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO)
2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Abweisung des Antrages der Bw. vom
23. Mai 2008 auf Rückzahlung (§ 289 BAO) durch das Finanzamt
rechtmäßig war. Zum Sachverhalt wird auf die ausführliche
Darstellung im Bescheid vom 22. Oktober 2008, GZ RV/0496-G/08,
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 239 Abs. 1 BAO lautet: Die Rückzahlung von
Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts
wegen erfolgen. .........
Nach § 239 Abs. 1 BAO kann demnach eine
Rückzahlung nur erfolgen, wenn auf dem Abgabenkonto ein Guthaben besteht.
Die Abgabenbehörde hat dabei grundsätzlich über den Betrag
abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto
aufscheint, somit nicht über später entstandene oder zu erwartende
Guthaben (vgl. VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375). Da auf dem Abgabenkonto
der Bw. kein Guthaben bestand, war der Rückzahlungsantrag abzuweisen und
ist auch der Berufung ein Erfolg versagt.
Hinzuweisen ist darauf, dass, sollte sich im neu
durchzuführenden Ermittlungsverfahren ein Vorsteuerguthaben ergeben, ein
neuerlicher Rückzahlungsantrag zulässig bzw. die Voraussetzungen einer
amtswegigen Rückzahlung zu prüfen wären.
Graz, am 22.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0509-G/08
- Stammnummer
- 37406
- Gültig
- 22.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF