Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2880-W/08
Sonstige Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2880-W/08vom 21.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des
Finanzamtes N. betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im streitgegenständlichen Zeitraum freie
Dienstnehmerin und wurden dem Finanzamt von ihren Auftraggebern §
109a-EStG-1988-Mitteilungen übermittelt.
Das Finanzamt richtete am 17. Jänner 2007 ein
"Ersuchen um Auskunft" an die Bw. betreffend Einnahmen für Leistungen im
Sinne des § 109a Einkommensteuergesetz 1988 für die Jahre 2005 und
2006 und führte wie folgt aus:
"Auskunftspunkte
Aufgrund gesetzlicher
Verpflichtung wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass Sie im oben angeführten
Zeitraum Einnahmen für Leistungen im Sinne des § 109a
Einkommensteuergesetz (z.B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) erzielt
haben. Für diesen Zeitraum haben sie bisher jedoch keine
Einkommensteuererklärung(en) abgegeben.
Zur Klärung des
steuerlichen Sachverhalts geben Sie bitte
bekannt,
- seit wann und
für welche Auftraggeber Sie solche Leistungen erbracht und welche Entgelte
Sie dafür erhalten haben. (Name und Anschrift der Auftraggeber sowie Datum
und Höhe des jeweiligen
Entgelts).
- ob Sie solche
Tätigkeit(en) weiter ausüben und wie hoch die (voraussichtlichen)
Jahreseinkünfte sein werden.
Übermitteln Sie
bitte (pro Kalenderjahr) eine Zusammenstellung aller mit diesen Tätigkeiten
in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben, sowie ausgefüllt
sämtliche Erklärungen, die diesem Schreiben angeschlossen
sind.
Formulare und
Ausfüllhilfen stehen auch im Internet auf der Homepage des
Bundesministeriums für Finanzen (www. bmf. gv.at) zum Download zur
Verfügung.
Frist zur Beantwortung
bis zum 30.04.2007"
Dieses Auskunftsersuchen wurde von der Bw. nicht
beantwortet.
Am 5. Juni 2007 wurde der Bw. eine "Erinnerung" des
Finanzamtes übermittelt und darin wie folgt ausgeführt:
"Erinnerung
Sie haben offenbar
übersehen, die von Ihnen einzubringenden Erklärungen betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2005+2006 vollständig und
ordnungsgemäß ausgefüllt bis 30.04.2007
einzureichen.
Sie werden
ersucht, dies bis längstens 2.7.2007 nachzuholen."
Das Finanzamt erließ am 8. August 2007 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005. Es wurden vom Finanzamt
die Einkünfte der Bw. aufgrund der § 109a EStG 1988-Mitteilungen, die
von den Auftraggebern der Bw. an das Finanzamt übermittelt wurden, in
Höhe der mitgeteilten Entgelte geschätzt.
Es wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in
Höhe von € 17.369,00 im Bescheid für das Jahr 2005
berücksichtigt und in der Bescheidbegründung wie folgt
ausgeführt:
"Begründung:
Wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt."
Mit Schriftsatz vom 20. August 2007 brachte die Bw. u.a.
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 8. August
2005 ein und führte aus:
"Betreff: Einspruch gg.
Einkommensteuerbescheid vom 8.8.2007 ...
hiermit lege ich gegen
die von Ihnen erlassenen Steuerbescheide 2005/2006/2007 Berufung
ein.
Die Höhe des von
Ihnen zugrunde gelegten Einkommens stimmt nicht mit meinen tatsächlich
bezogenen Einkommen überein. In 2005 habe ich von der Diözese
A. ein weitaus geringeres Einkommen
bezogen (2005 € 265 mtl. Siehe Beilage). Weiters erhalte ich als freier
Dienstnehmer nur 12 anstatt 14 Monatsgehälter.
Ich ersuche hiermit um
eine neuerliche Berechnung meiner Einkommensteuer. Gemäß
§ 212a
BAO ersuche ich weiters um Aussetzung der Einhebung des Betrages, bzw. in
weiterer Folge um Stundung bzw. Ratenzahlung."
Das Finanzamt wies die Berufung der Bw. mit
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom 20. September 2007
mit folgender Begründung ab:
"Begründung:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen, zumal eine Darstellung des Berufungsbegehrens fehlt
bzw. dieses wie bereits in der Berufungserledigung für das Jahr 2005 ins
Leere geht."
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 einen
"Einspruch", der als Vorlageantrag zu werten ist, gegen u.a. den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ein und führte wie folgt
aus:
"Betreff: Einspruch
(Meine Sozialversicherungsnummer
SV.Nr.) ...
hiermit erhebe ich
Einspruch gegen meinen Steuerbescheid für die Jahre 2005 - 2007. Meine
gesamten Steuerunterlagen übersende ich Ihnen per Post, dieses Fax dient
nur zum zeitgerechten Einbringen meines Widerspruchs. ... Briefe bitte an meine
R.x Adresse senden!"
Am 6. November 2007 übermittelte das Finanzamt der Bw.
eine Vorladung mit dem Ersuchen im Finanzamt als Abgabepflichtige vorzusprechen.
Als Datum wurde der 10. Dezember 2007 angeführt. Als Zweck der Vorladung
wurde der Vorlageantrag gegen die Berufungen betreffend ESt-Veranlagungen der
Jahre 2005 und 2006 angegeben. Die Bw. wurde aufgefordert neben dieser Vorladung
ein schriftliches Berufungsbegehren, steuerliche Aufzeichnungen und eine
vollständige Belegsammlung der Jahre 2005 und 2006 mitzubringen.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der per Fax an das
Finanzamt übermittelten Eingabe das Berufungsbegehren fehlt. Die Bw. werde
hiermit gebeten, zu dem oben angeführten Termin Ihr Berfungsbegehren
schriftlich vorzuglegen. Zwecks Überprüfung der im Berufungsbegehren
vorgebrachten Besteuerungsgrundlagen wird die Bw. zudem gebeten die steuerlichen
Aufzeichungen, sowie die dazugehörigen Belege vollständig
mitzubringen.
Das Schriftstück vom 6. November 2007 wurde von der
Post mit der Begründung "Nicht behoben" an das Finanzamt
rückübermittelt.
Am 29. April 2008 richtete das Finanzamt neuerlich ein
"Ersuchen um Ergänzung" betreffend "Berufung/Vorlageantrag" vom 21.10.2007
an die Bw. und führte wie folgt aus:
"Frist zur Beantwortung
bis zum 02.06.2008
Ergänzungspunkte
Zwecks Erledigung der
anhängigen Anbringen werden Sie gebeten
die
-) steuerlichen
Aufzeichnungen, Unterlagen
sowie
-) eine in allen Punkten
vollständig ausgefüllte
Einkommensteuererklärung
für
das Jahr 2005 beim ho. Finanzamt einzureichen."
Auch dieses Ersuchen des Finanzamtes wurde von der Bw.
nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren ist die Höhe der
vom Finanzamt zur Besteuerung herangezogenen Einkünfte, die sich aus den
Mitteilungen gemäß
§ 109a EStG 1988 der Auftraggeber der Bw.
ergeben, strittig.
§ 109a EStG 1988 lautet wie folgt:
"(1) Der Bundesminister
für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften
des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes
mitzuteilen haben:
1. Name
(Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen
Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei
Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts-
und Steuernummer.
2. Art der
erbrachten Leistung,
3.
Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet
wurde,
4. Entgelt und die darauf
entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
(2) Die Verordnung hat
weiters zu bestimmen:
Die
Abgabenbehörde, an die die Mitteilung zu erfolgen hat, sowie den Zeitpunkt,
bis zu dem die Mitteilung zu erfolgen hat.
(3) Die Verordnung kann
eine Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung
insoweit vorsehen, als dies für den zur Übermittlung Verpflichteten
zumutbar ist. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der zur
Übermittlung Verpflichtete einer bestimmten geeigneten
öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen
hat.
(4) Die in der Verordnung
genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind
verpflichtet, den Unternehmen, sowie den Körperschaften des
öffentlichen und privaten Rechts alle Auskünfte zu erteilen, die diese
zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigen.
(5) Die zur Mitteilung
Verpflichteten haben den in der Verordnung genannten Personen und
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) den Inhalt der Mitteilungen
bekanntzugeben."
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend Mitteilungen BGBl. II 2001/417 gemäß
§ 109a EStG 1988
lautet - auszugsweise zitiert - wie folgt:
"Aufgrund des § 44
und des § 109a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl Nr. 400,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 59/2001, wird
verordnet:
§ 1. (1) Unternehmer
sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben
für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in §
109a Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die
folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47
EStG 1988) erbringen:
1.
...
8. sonstige Leistungen, die
im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der
Versicherungspflicht gemäß
§ 4 Abs. 4 ASVG
unterliegen.
§ 2. Die Mitteilung
gemäß
§ 1 hat an das Finanzamt, das für die Erhebung der
Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im
Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre, zu erfolgen.
§ 3. (1) Die
Mitteilung gemäß
§ 1 hat im Wege der
automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, soweit dies dem
zur Übermittlung Verpflicheteten auf Grund der vorliegenden technischen
Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte
Übermittlung gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBl. II Nr. 345/2004. Die Übermittlung hat jeweils für die Daten des
Vorjahres bis zum letzten Tag des Monates Februar zu erfolgen. ...
(3) Die zur Mitteilung
Verpflichteten haben den in § 1 genannten Personen oder
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) für Zwecke der
Einkommensteuererklärung eine gleich lautende Mitteilung nach dem amtlichen
Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des
Folgejahres auszustellen (§ 109a Abs. 5 EStG 1988).
§ 4. Personen und
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, für die Mitteilungen gemäß
§ 3
Abs. 3 ausgestellt wurden, haben in der ihrer Einkommensteuer- oder
Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und
Verlustrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung jene
(Betriebs ) Einnahmen, für die Mitteilungen gemäß
§ 3
Abs. 3 ausgestellt wurden, gesondert auszuweisen. ..."
Für das Jahr 2005 wurden von Auftraggebern für
die Bw. gemäß
§ 109a EStG 1988 folgende Mitteilungen an das
Finanzamt N. übermittelt.
"Bw. SV.Nr. Auftragnehmer: Bw.x Adresse:
Adr.2 Art der erbrachten Leistung: sonstige Leistungen Entgelt
(ohne Umsatzsteuer) (341): 3.181,50 In Rechnung gestellte Umsatzsteuer
(344): 0,00 Auftraggeber: St.Nr. Name: Dioezese A. Adr.:
Adr.3
über: Hauptverband am: 09.02.2006
Bw. SV.Nr. Auftragnehmer: Bw.x Adresse:
Adr.2 Art der erbrachten Leistung: sonstige Leistungen Entgelt
(ohne Umsatzsteuer) (341): 14.188,16 In Rechnung gestellte Umsatzsteuer
(344): 0,00 Auftraggeber St.Nr.2 Name: Firma C. Adr.:
Adr.4
über: Hauptverband am: 24.02.2006
Die Bw. wurde mit "Ersuchen um Auskunft" vom 17.
Jänner 2007 aufgefordert, die Einnahmen und Ausgaben für Leistungen im
Sinne des § 109a EStG 1988 u.a. für das Jahr 2005 bekanntzugeben.
Weiters wurde die Bw. mit "Erinnerung" vom 5. Juli 2007 um Abgabe der
Erklärung u.a. für das Jahr 2005 ersucht.
Das angeführte Auskunftsersuchen und die Erinnerung
wurden von der Bw. nicht beantwortet.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher von der
Richtigkeit der von den Auftraggebern übermittelten Mitteilungen
aus.
Das Finanzamt schätzte im Bescheid vom 8. August 2007
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe der Mitteilungen
gemäß
§ 109a EStG 1988.
Wenn die Bw. in ihrer Berufung ausführt, das vom
Finanzamt der Besteuerung zugrunde gelegte Einkommen stimme nicht mit ihrem
tatsächlichen Einkommen überein, da sie von der Diözese A. ein
weitaus geringeres Einkommen bezogen habe, nämlich monatlich
€ 265,00 und diese Zahlung für nur 12 Monate und nicht für
14 Monate, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid für 2005
genau das von der Auftraggeberin Diözese A. gemäß
§ 109a
EStG 1988 bekanntgegebene Entgelt in Höhe von € 3.181,50 bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit angesetzt und der Besteuerung
unterzogen.
Wenn die Bw. weiters ausführt, es seien nicht 14
Monatsbeträge sondern nur 12 Monatsbeträge der Besteuerung zu
unterziehen, so ist darauf zu verweisen, dass das Finanzamt nur 12
Monatsbeträge zur Besteuerung herangezogen hat. Denn zwölf mal
zweihundertfünfungsechzig Euro ergibt € 3.180,00, und entspricht
dies - bis auf eine geringe Abweichung - dem vom Auftraggeber Diözese A.
dem Finanzamt mitgeteilten Entgelt in Höhe von € 3.181,50.
Dem Berufungsantrag einer neuerlichen Berechnung der
Einkommensteuer konnte somit nicht gefolgt werden.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl. II Nr. 417/2001
Mitteilung(en) gemäß § 109a EStG 1988freier DienstvertragLeistungen außerhalb eines DienstverhältnissesArt der erbrachten Leistungsonstige Leistungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2880-W/08
- Stammnummer
- 37404
- Gültig
- 21.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF