Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0131-I/08
Großes Pendlerpauschale, zeitliches Überwiegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-I/08vom 21.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 19. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige machte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 das große
Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung von 62 km (A - B) geltend. Bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 19.2.2008 anerkannte das Finanzamt
(ohne jede Begründung hinsichtlich des abweisenden Teils) nur das kleine
Pendlerpauschale von 1.467 € für 10 Monate und 16 Tage
(1.287,62 €).
Der Abgabepflichtige wandte in seiner Berufung vom
26.2.2008 ein, dass es ihm (aus näher dargestellten Gründen) nicht
möglich bzw. zumutbar gewesen sei, öffentliche Verkehrsmittel in
Anspruch zu nehmen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamts
wurde damit begründet, dass im vorliegenden Fall auf der gesamten Strecke
eine sehr gut ausgebaute Zugverbindung bestehe. Eine Unzumutbarkeit wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels liege nicht vor. Zum Vorbringen der zeitweisen
Betreuung von Außenstellen und Veranstaltungen wurde ausgeführt: die
abstrakte Möglichkeit, dass der Dienst so lange dauere, dass die letzte
Zugverbindung nicht mehr erreichbar sei, reiche nicht aus, um eine
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
herbeizuführen. Dasselbe gelte für die abstrakte Möglichkeit,
dass solche Vorfälle vorkommen könnten.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ausgeführt, dass der
Berufungswerber (kurz: Bw.) auf Grund seiner Tätigkeit im Marketingbereich
beim C mindestens 12 mal im Monat leider nicht die Möglichkeit gehabt
habe, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. So sei ihm auch die
Organisation und die Betreuung diverser Abendveranstaltungen oblegen. Weiters
sei anzumerken, dass im Jahr 2006 "im Zeitrahmen (19.17 Uhr sowie 21.09 Uhr)"
nur zwei Zugverbindungen nach A geführt worden seien. Eine Bestätigung
des D B sowie eine Anfrage bei den ÖBB betreffend die Verbindung im Jahr
2006 könnten jederzeit vorgelegt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Das große Pendlerpauschale steht nur zu, wenn dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist (§ 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988).
2.) Der Bw. wurde mit Schreiben vom 23.6.2008 darum
ersucht, auf geeignete Weise für
jeden einzelnen Lohnzahlungszeitraum -
auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten - den Nachweis
zu erbringen, dass ihm die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels überwiegend, dh an mehr als der Hälfte der Arbeitstage
des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums,
tatsächlich nicht möglich
gewesen ist.
3.) Der Bw. legte eine "Auflistung" seiner Tätigkeit
in B vor und teilte dazu mit, dass die Recherche der Daten mangels
verfügbaren Veranstaltungskalenders sehr aufwendig gewesen sei. Über
Anfrage vom 29.9.2008 machte der Bw. ergänzende Angaben (Schreiben vom
9.10.2008).
4.) Danach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
a.) Der Bw. stand bis 16.11.2006 in einem
Dienstverhältnis zum C. Nach dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag betrug
die wöchentliche normale Arbeitszeit 40 Stunden, aufgeteilt auf 6
Arbeitstage.
b.) Die vorgelegte Aufstellung enthält lediglich
Arbeitstage, an denen nach 18.00 Uhr Dienst verrichtet worden sein soll. Die
"Ende"-Zeiten sind unterschiedlich, frühestens 21.00 Uhr, spätestens
23.00 Uhr. Die Angaben erfolgten jeweils auf 15 Minuten genau.
5.) Dem Bw. wurde mit Schreiben vom 29.9.2008 zur Kenntnis
gebracht, dass die von ihm vorgelegte Liste den Eindruck erweckt, dass sie im
Nachhinein erstellt worden ist. Auf die Frage, von wem und auf welcher Grundlage
die - im Übrigen nicht unterfertigte - Liste erstellt worden ist, wurde
mitgeteilt, dass die Liste in Kooperation mit dem Direktor des D in
mühesamer Arbeit erstellt worden sei. Die Erstellung der Daten basiere auf
Rücksprache mit Verantwortlichen der E, der Stadtgemeinde B und dem
F.
Auf die Frage, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten genau
in der Zeit vom 1.1. bis 16.11.2006 vor
18.00 Uhr Dienst verrichtet worden sei, wurde mitgeteilt, dass von 1.1. bis
16.11.2006 Dienst nach Vorschrift ausgeübt worden sei, dh. 8.30 Uhr bis
12.00 Uhr und 14.30 bis 18.00 Uhr (Montag bis Samstag).
Über Vorhalt, dass um 21.09 Uhr ein Zug in B
abgefahren sei und es an Tagen mit Dienstende um 21.00 Uhr (laut Liste)
möglich gewesen sein müsste, diesen Zug zu erreichen, führte der
Bw. aus, dass allgemein festgehalten werden dürfe, dass 21.00 Uhr als eine
Richtzeit zu verstehen gewesen sei. Punkt 21.00 Uhr sei nicht Schluss gewesen,
aber es könne beim besten Willen nicht mehr nachvollzogen werden, ob es im
Einzelfall nun 21.05 Uhr oder 21.07 Uhr gewesen sei. Der Bahnhof sei
vom Zentrum (Sitz des Arbeitgebers) ca. 20 Minuten Gehzeit entfernt. Weiters
müsse erwähnt werden, dass sich das Einzugsgebiet des D B
(Arbeitgebers) bis ins G erstrecke, was wiederum heiße, dass etliche
Termine außerhalb von B stattgefunden hätten. Etliche Sitzungen
hätten auch bei der H stattgefunden (Gehzeit zum Bahnhof
20 Minuten).
6.) Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Bw. nicht, den
Nachweis zu führen, dass ihm im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
überwiegend, dh an mehr als der
Hälfte der Arbeitstage des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums,
tatsächlich nicht möglich gewesen ist.
a.) Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
b.) Bei der vorgelegten Aufstellung handelt es sich um
keine zeitnah erstellte Aufzeichnung
der geleisteten Arbeitsstunden, sondern um eine erst beinahe zwei Jahre
später "mühsam" erstellte Rekonstruktion. Dies spiegelt sich unter
anderem darin wieder, dass keine genauen Zeitangaben mehr gemacht werden
können. Die Aufstellung ist nicht unterfertigt. Es kann nicht nachvollzogen
werden, welche von den genannten Personen Auskunft gegeben hätte, wann
genau die Arbeitszeit des Bw. an einem
bestimmten Arbeitstag geendet hat. Die Liste berechtigt zu Zweifeln in einem
Ausmaß, das es als unzulässig erscheinen lässt, davon
auszugehen, es wäre dem Bw. an sämtlichen Tagen, an denen als
Dienstende 21.00 Uhr eingetragen ist, nicht möglich gewesen, den Zug um
21.09 Uhr zu erreichen.
c.) Der Bw. führt zwar aus, dass der Bahnhof B vom
Sitz des I "zu Fuß ca. 20 Min. Gehzeit" entfernt ist, doch kann die
Strecke offenbar in kürzerer Zeit - in etwa in 10 Minuten - (zu
Fuß) zurückgelegt werden. Selbst wenn der Bw. 20 Minuten
benötigen würde, wäre es - in Anbetracht der auf eine
Viertelstunde gerundeten Endezeiten - offenbar doch möglich gewesen, den
Zug um 21.09 Uhr zumindest an einigen Tagen zu erreichen. Blendet man die
Monate März bis Juni aus (für April wurde keine Abrechnung vorgelegt,
in den übrigen Monaten wurde zT Urlaub genommen), hätte der Bw. doch
nur an 6, 8, 8, 4 und 6 Tagen (Jänner, Februar, Juli bis September) bis
mindestens 21.15 Uhr Dienst versehen. Dass der Bw. in diesen Monaten an
zumindest 5, 3, 3, 7 und 5 Tagen (Differenz auf 11 Tage bei angenommenen 20
Arbeitstagen monatlich) den Zug um 21.09 Uhr nicht mehr erreichen konnte,
erscheint nicht ausreichend glaubhaft gemacht (für Oktober sind ohnedies
nur acht Tage mit Arbeitszeiten nach 18.00 Uhr ausgewiesen). Davon abgesehen
wurde nicht präzisiert, an welchen Tagen Termine außerhalb von B bzw.
bei der H stattgefunden haben.
d.) In dieses Bild fügt sich die vom Bw. mit Schreiben
vom 24.9.2008 vorgelegte Ablichtung einer Bestätigung des Präsidenten
des D, wonach der Bw. in der Zeit seiner Tätigkeit mehrmals, mindestens 12
Mal im Monat auch am Abend nach 19 Uhr
tätig war. Wie lange tatsächlich Dienst verrichtet wurde, geht aus der
Bestätigung schon nicht mehr hervor.
e.) Es kann somit nicht mit der erforderlichen Gewissheit
angenommen werden, dass dem Bw. die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels an mehr als der Hälfte der Arbeitstage des jeweiligen
Lohnzahlungszeitraums nicht möglich gewesen wäre.
7. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-I/08
- Stammnummer
- 37402
- Gültig
- 21.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF