Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0320-G/05
Bauherrenproblematik - umfassende Sanierung von Miteigentumsanteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-G/05vom 21.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.P., inW., vertreten durch Mag.
Gerhard Moser, Rechtsanwalt, 8850 Murau, Anna-Neumann-Straße 5, vom
13. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
8. Jänner 2004 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23./24. April 2001 erwarb
Frau A.P. (in der Folge auch Berufungswerberin genannt) von der D.. 1/8 einer
Liegenschaft mit dem Haus A, B, in dem sich acht selbständige Wohnungen
befinden, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll. Bis zur
Begründung des Wohnungseigentums steht der Käuferin das alleinige
Nutzungsrecht an der Wohnung Top Nr. 7 und den damit in Sondernutzung
stehenden Flächen (Gartenanteil) zu. Der von den Vertragsparteien
vereinbarte Kaufpreis beträgt 165.000,00 S. Im Vertrag wurde
festgehalten, dass sich die Käufer verpflichten der Sanierung des Objektes
durch die G wie in deren Konzept der umfassenden Sanierung, welches beiden
Vertragsteilen bekannt ist, zuzustimmen und die darin angeführten
Verpflichtungen zu übernehmen. Die Sanierung hat binnen Jahresfrist ab
Vertragsunterfertigung zu erfolgen. Zu tragen sind insbesondere die zwischen
Punkt 1. und 13. (Allgemeinkosten) und 19., 22., 23. und 24. (Direktkosten)
angeführten Kosten. Für allenfalls nicht verkaufte
Liegenschaftsanteile verpflichtete sich die Verkäuferin die Kosten aus
Eigenem zu tragen. Die Vertragsparteien kommen auch überein, dass
die G mit der Durchführung der Sanierung und Parifizierung sowie der
Aufnahme der Förderungsdarlehen und sämtlichen damit
zusammenhängenden Arbeiten betraut wird.
Das Finanzamt setzte zuerst die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig auf Grund des im
Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises mit Bescheid vom
14. November 2001 in der Höhe von 5.775,00 S fest.
Am 18. November 2003 ersuchte das Finanzamt die
Berufungswerberin die Höhe der im Kaufvertrag übernommenen Kosten
bekannt zu geben.
Die Berufungswerberin legte eine Kostenzusammenstellung
ihrer Wohnung mit einer Auflistung der einzelnen Arbeiten in Allgemein- und
Direktkosten vor, in der die Gesamtkosten in Höhe von
136.331,46 € ausgwiesen sind.
Mit Bescheid vom 8.Jänner 2004 setzte das Finanzamt
die Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von
136.331,46 € gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig in
Höhe von 4.771,63 € fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass das Konzept zur umfassenden Sanierung des
kaufgegenständlichen Objektes eine gegenseitige Bindung der Käufer der
einzelnen Wohnungseigentumseinheiten vorsehe, um eine Gesamtsanierung des
Objektes zu erreichen. Im Vermögen der Verkäuferin würden sich
die Aufwendungen für die umfassende Sanierung nicht vermehrend auswirken,
auch bei Verweigerung der Förderung durch die öffentliche Hand sei
vorgesehen, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. Es sei auch zu
berücksichtigen, dass die Punkte 1. bis 13. und 19., 22., 23. und 24. der
Kostenaufstellung die Gesamtkonstruktion des Gebäudes nicht betreffen. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei als wesentliches
Merkmal der Bauherreneigenschaft neben anderem auch entscheidend, dass dem
Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die
Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen
des Projektes zugestanden werde, somit wenn er auf die bauliche Gestaltung des
Hauses, und zwar auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen
könne. Die laut dem Kaufvertrag von der Käuferin zu übernehmenden
Kosten seien solche, die mit der Gesamtkonstruktion überhaupt nicht oder
nur am Rande zu tun hätten. Es habe sohin die Möglichkeit bestanden in
die Gesamtkonstruktion einzugreifen, was die Berufungswerberin in einem
umfangreichen Ausmaß getan habe, hinsichtlich der Gesamtkonstruktion habe
die Berufungswerberin "freie Hand" gehabt. Auch von Seiten der Verkäuferin
habe es keine Auflagen bezüglich konstruktiver Änderungen und
Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Objektes gegeben.
Da es sich um einen Altbestand gehandelt habe, sei der Umfang der konstruktiven
Veränderungen erst während der Bauzeit von der Käuferin
festgelegt worden. Im Detail seien folgende konstruktive Maßnahmen gesetzt
worden: der Stiegenaufgang zur Haustür im Außenbereich sei mit
größerer Fundamentierung und in der Grundrissgestaltung anders
ausgeführt worden als die Nachbarstiegenaufgänge; im Erdgeschoss sei
die Wand und die Tür zwischen Wohnzimmer und Küche entfernt; im
Obergeschoss sei die Wand zwischen WC und Bad entfernt und die ehemalige
Badezimmertür zugemauert worden, im Untergeschoss sei der Aufbau der
Fußbodenkonstruktion und die Kellerraumhöhe in den Bereichen
Waschküche und Keller I verändert worden. Dazu sei der gesamte
bestehende Kellerboden und Unterboden entfernt worden, ein Aushub des
Erdmaterials sei bis in eine Tiefe von 0,4 m erfolgt , der Aufbau des neuen
Fußbodens bestehe aus einer verbesserten Wärmedämmschicht von 5
cm (Bestandswärmedämmung 1,5 cm) und Fußbodenheizung, die
Raumhöhe sei dadurch von 2,25 m auf 2,35 m verändert worden. Weiters
sei die Entfernung der Terrasse und der Zubau eines Balkons mit darunter
liegendem beheizbarem Wintergarten erfolgt, die Größe des
Wintergartens, über die gesamte Objektbreite von 6,40 m, die
Ausführung in Holzbauweise und die Situierung der Balkonaußenstiege
seien während der Bauzeit festgelegt worden. Die Gestaltung von Balkon und
Wintergarten sowie Situierung der Balkontüre seien ohne Auflagen von Seiten
der Verkäuferin erfolgt. Durch die Herstellung der Balkontür sei in
die Gesamtkonstruktion - ein Stahlbetonträger sei durchtrennt und ein neues
Auflager durch eine Stahlsäule sei gebildet worden - durch die baustatische
Veränderung eingegriffen worden und somit sei die Bauherreneigenschaft der
Berufungswerberin gegeben. Sollte das Finanzamt trotz der vorherigen
Ausführungen bei seinem bisherigen Rechtsstandpunkt bleiben, beantragt die
Berufungswerberin zumindest die Punkte 14. bis 18., sowie 20. und 21. laut
Kostenschätzung aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Hinsichtlich
dieser Positionen gäbe es seitens der Verkäuferin und auch seitens der
Wohnbaugenossenschaft keine Vorgaben und Verpflichtungen der Käuferin.
Außerdem sei die vorzeitige Auflösung des Vertrages bei
Nichterlangung der Förderung als auflösende Bedingung für den
Erwerb der Liegenschaft und die Durchführung der umfassenden Sanierung
vereinbart und vermindere sich die Leistung des Erwerbers entsprechend der
vorgesehenen Förderung, die Teil des Vertragswerkes sei. Der Berufung wurde
je ein Grundrissplan des Unter-, Erd- und Obergeschosses beigelegt, in denen die
vorhin angeführten Planänderungen eingezeichnet wurden, weiters ein
Auszug der Schlussrechnung der Baufirma, die Wohnung der Berufungswerberin
betreffend, sowie die ursprüngliche Kostenschätzung, aufgegliedert in
24 Punkte mit den Allgemein- und Direktkosten, weiters ein Schreiben des Landes
S. vom 19. Juni 2001, in dem der Verkäuferin auf Grund ihres
Ansuchens die Wohnbauförderung zugesichert wurde und ein Bestandsplan der
Westansicht des Gebäudes, in dem das statische System vor und nach der
umfassenden Sanierung händisch eingezeichnet wurde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab. In der Begründung wird angeführt, dass
sich nach den Bestimmungen des Kaufvertrages, Pkt. IV., der Erwerber
verpflichtet habe in das Konzept der G. einzuwilligen und die darin
angeführten Verpflichtungen zu übernehmen. Es gehe somit eindeutig
hervor, dass die Abreden über den Kauf und über die Betrauung mit der
Sanierung wirtschaftlich gesehen eine Einheit bilden und dass der einheitliche
Vertragswille auf den Erwerb eines fertigen Wohnhausanteiles gerichtet
war.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin ohne weitere
Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz .
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vornahme
weiterer Ermittlungen folgende Feststellungen getroffen:
Im Bauverfahren vor der Gemeinde trat die
Eigentumsgemeinschaft W, vertr. durch die g", als Bauwerber auf. Das Ansuchen um
Baubewilligung für die Sanierung des Wohnhauses Weißenbach Nr. 30 mit
Balkonzubau und Errichtung von acht Flugdächern mit angebauten
Abstellräumen wurde am 4. April 2001 eingereicht, die
Baubewilligung mit Bescheid vom 11. Mai 2001 erteilt. Im Einreichplan
findet man einen Standardgrundriss des Unter-, Erd- und Obergeschosses für
die acht Wohneinheiten. Auf Grund eines Ergänzungsersuchens legte
die G Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Käufer der einzelnen
Wohnungseigentumseinheiten ein paar Tage vor oder am Tag der
Vertragsunterfertigung als Wohnungseigentümer des 8-Familienwohnhauses,
jeweils einzeln, die g " mit der Durchführung der gemeinsam beschlossenen
umfassenden Sanierung des Wohnhauses und der Wohnungen gemäß den
vorliegenden Angeboten beauftragen. Die gesamten Sanierungskosten von
7.747.000,00 S sind detailliert aufgelistet, der Anteil für die
Wohnung der Berufungswerberin beträgt 1.075.021,76 S. Ebenfalls wurde
ein am Tag der Kaufvertragserrichtung von allen Wohnungseigentümern
unterfertigter Betreuungsvertrag mit der G. über die Betreuung eines
Bauvorhabens vorgelegt, in dem die Käufer als Bauherrn bezeichnet werden.
In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass der Bauherr die Gesamtabwicklung der
umfassenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten sowohl in technischer als auch
in finanzieller Hinsicht der Bauvereinigung überträgt. In § 4
wurde weiters festgehalten, dass sich der Bauherr verpflichtet, ohne vorherige
schriftliche Zustimmung der Bauvereinigung, keinerlei Anordnungen hinsichtlich
der Bauausführung , noch Aufträge zu erteilen, wie auch Zahlungen zu
leisten. Nach § 9 ist eine einseitige Kündigungsmöglichkeit
dieses Vertrages durch den Bauherrn nur bei einer Vertragsverletzung durch die
Bauvereinigung möglich.
Weiters übermittelte die G ihr Schreiben vom
24. März 2000 an die Verkäuferin D., in dem eine neue
Berechnung für das Sanierungsobjekt A auf Basis Wohnungseigentumsobjekt,
aus welcher man die monatliche Belastung der zukünftigen
Wohnungseigentümer ersehen kann. Als Beilage findet man die
Kostenaufstellung, die dem Kaufvertrag beigelegt wurde, mit der detaillierten
Auflistung der Allgemein- und Direktkosten in insgesamt 24 Punkten, eine
Aufstellung über die Aufteilung der einzelnen Kosten sowie einen
Finanzierungsplan für die 8 Wohneinheiten unter Berücksichtigung einer
Wohnbauförderung des Landes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet, soweit sich dieser Rechtsvorgang auf inländische
Grundstücke bezieht.
Unter Grundstücken iSd des GrEStG 1987 sind dabei
nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Grundstücke iSd
bürgerlichen Rechtes zu verstehen.
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden
Rechtsvorganges kann insbesondere ein Grundstück (§ 2
Abs. 1 GrEStG) oder ein Anteil an einem Grundstück
(§ 2 Abs. 3 Satz 2 GrEStG) sein. Gegenstand eines
Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine Sache sein,
hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften
durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen.
Gegenstand ist das Grundstück in bebautem (hier:
saniertem) Zustand auch dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen
der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute (hier:
sanierte) Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn der
Veräußerer auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller
Hinsicht konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen kann (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II (Grunderwerbsteuer), § 1, Rz
117b und 118 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG
1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
verbleibenden Nutzungen.
Gegenleistung ist nach ständiger Judikatur des VwGH
(siehe etwa das Erkenntnis vom 31.3.1999, 96/16/0213) auch alles, was der
Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute (hier: zu
sanierende) Grundstück aufwenden
muss. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der
Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen, an wen auch immer, ist zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu
fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstückes der
Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Das muss nicht notwendig
der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein (siehe auch das
Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1995, 93/16/0072).
Im vorliegenden Grundstückskaufvertrag wurden in Punkt
IV. die Kosten der umfassenden Sanierung des Kaufobjekts zum Vertragsinhalt
gemacht. Bereits im Vorfeld wurden von der Verkäuferin Planungen
angestellt, was sich aus dem Schreiben der G. vom 24. März 2000
an die Verkäuferin D . ergibt, in dem eine neue Berechnung für das
Sanierungsobjekt A auf Basis Wohnungseigentumsobjekt, aus welcher man die
monatliche Belastung der zukünftigen Wohnungseigentümer mit
Finanzierungsplan ersehen kann sowie aus dem Schriftverkehr der
Wohnbauförderungsabteilung des Landes an die Verkäuferin.
Voraussetzung für die Einbeziehung der anteiligen
Sanierungskosten des Gebäudes ist, dass die Sanierung mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht, wenn der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist (vgl. VwGH 31.3.1999, 99/16/0066).
Es kommt dabei nicht darauf an, dass über den
Grundstückskauf und die Gebäudesanierung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Dass das Vertragswerk in mehreren
Urkunden auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers aufgespaltet wird, ist
für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die
äußere Form der Verträge maßgebend ist, sondern der wahre
wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd §
21 BAO zu ermitteln ist (siehe auch VwGH 26.3.1992, 90/16/0211).
Durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der
Vertragsabschlüsse war gewährleistet, dass die Erwerber die
Wohneinheiten jedenfalls nur im sanierten Zustand erhalten werden.
Entscheidend ist der gemeinsame Wille von Organisator- und
Erwerberseite, dass dem Erwerber das Grundstück letztlich bebaut (hier:
saniert) zukommt. Die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer ist dann nicht rechtswidrig, wenn der einheitliche
Vertragswille auf die Beschaffung des Grundstückes samt saniertem Haus
gerichtet ist. Die hier unzweifelhaft gegebene Einbindung in ein von der
Organisator- und Verkäuferseite vorgegebenes und vom Erwerber voll
akzeptiertes Gesamtkonzept schließt es aus, dem Erwerber die Qualifikation
eines selbständig "Schaffenden" zuzubilligen.
Der Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er nicht bloß einen
Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss,
aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen (VwGH 30.9.1999, 96/16/0213, 0214).Die von der Judikatur erarbeiteten
Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei
kumulativ vorliegen (VwGH 12.11.1997, 95/16/0176).
Auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
können, bedeutet, wenn man auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion
Einfluss nehmen kann (VwGH 30.4.1999, 97/16/0203). Dabei sind
"Veränderungen in Innenräumen" belanglos (VwGH 24.3.1994, 93/16/0168).
Eine wesentliche Einflussnahme auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion von
reihenhausartigen Wohneinheiten in planerischer Hinsicht erscheint hier als eher
eingeschränkt und ist im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt.
Der Begriff "Bauherr" im Baurecht ist nicht ident mit jenem
im Grunderwerbsteuerrecht.
Das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung wurde von der
"Eigentumsgemeinschaft" vor Unterfertigung der einzelnen Kaufverträge
gestellt, also zu einem Zeitpunkt als noch die Verkäuferin
Eigentümerin der Liegenschaft war und eine Miteigentümergemeinschaft
noch gar nicht bestanden hat.
Werden - wie im gegenständlichen Fall -
Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft erworben, mit denen das Eigentum an
einer Wohneinheit verbunden ist, wird in ständiger Rechtsprechung des VwGH
zur Erreichung der Bauherreneigenschaft vorausgesetzt, dass der Auftrag zur
Sanierung der Wohneinheit von der Eigentümergemeinschaft (und nur von
dieser) erteilt wird, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen,
darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (siehe VwGH 30.5.1994,
93/16/0095, 93/16/0096).
Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen.
Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern, wie im
vorliegenden Fall, können den erforderlichen gemeinsamen, auf die
Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden Beschluss der
Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen. Der schlüssigen Annahme eines
gemeinsamen Beschlusses zur Auftragserteilung durch sämtliche
Miteigentümer auf Grund des Abschlusses von Einzelverträgen kann im
Sinne der obigen Judikatur nicht gefolgt werden. Von einer
Miteigentümergemeinschaft kann auch erst dann gesprochen werden, wenn
Personen Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum
nicht eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht
besteht, können diese auch nicht als Bauherren handeln.
Auch wenn im Betreuungsvertrag die Erwerber als Bauherren
bezeichnet werden, entsprechen die darin enthaltenen Vereinbarungen nicht dem
vorhin erläuterten Bauherrenbegriff des Grunderwerbsteuerrechts.
Die Bauherrneigenschaft der Erwerber von
Miteigentumsanteilen ist u.a. auch dann zu verneinen, wenn die Erwerber von
vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept
im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden. Als Gegenleistung sind die
prognostizierten Gesamtinvestitionskosten heranzuziehen, weil es stets darauf
ankommt, zu welchen Leistungen sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des
Kaufvertrages verpflichtet hat (vgl. VwGH 6.11.2002, 99/16/0204).
Für die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der
Grunderwerbsteuer wurden der Kaufpreis des Liegenschaftsanteils lt. Kaufvertrag
vom 23. April 2001 und die anteiligen Kosten der umfassenden Sanierung lt.
Zustimmungserklärung vom 23. April 2001 herangezogen, da diese Kosten
vom ggst. Vertragsgeflecht erfasst sind und innerhalb eines Gesamtkonzeptes
erbracht wurden, welches darauf gerichtet war, den Erwerbern als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück mit dem saniertem Bauwerk zu
verschaffen.
Die weiteren Kosten lt. vorgelegter Kostenzusammenstellung
(insgesamt 136.331,46 €) für die ggst. Wohnung sind bei der
Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht zu berücksichtigen, da die
Aufwendungen, die die Erwerberin in der Folge tätigte, von dem im
gegenständlichen Fall zu beurteilenden Vertragsgeflecht nicht erfasst sind
und daher nicht miteinbezogen werden können. Dabei handelt es sich um
folgende in der Berufung angeführten Maßnahmen der Berufungswerberin,
die auf die Gesamtkonstruktion keinen Einfluss haben: der Stiegenaufgang zur
Haustür im Außenbereich mit größerer Fundamentierung und
in der Grundrissgestaltung anders ausgeführt als die
Nachbarstiegenaufgänge; im Untergeschoss der Aufbau der
Fußbodenkonstruktion und die sich daraus ergebende Veränderung der
Kellerraumhöhe in den Bereichen Waschküche und Keller I, die
Entfernung der Terrasse und der Zubau eines unter dem Balkon liegenden
beheizbaren Wintergartens, Durchtrennung des Stahlbetonträgers und
Aufstellung einer Stahlsäule sowie die Errichtung einer
Balkonaußenstiege.
Sohin errechnet sich die Grunderwerbsteuer wie
folgt:
|
Kaufpreis
|
165.000,00 S
|
entspricht 11.991,02
€
|
Sanierungskosten
|
1.026.171,76 S
|
entspricht 74.574,81
€
|
insgesamt
|
1.191.171,76 S
|
entspricht 86.565,83
€
|
davon 3,5% Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987
|
|
3.029,80 €
|
bisher war vorgeschrieben
|
|
4.771,63 €
|
Guthaben
|
|
1.741,83 €
Zum Vorbringen, dass das aufgenommene
Wohnbauförderungsdarlehen die Leistung des Erwerbers entsprechend
vermindere, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn auch der
Erwerber durch die Aufnahme eines Förderungsdarlehens Finanzierungsvorteile
bei der Aufbringung der Investitionskosten hat, ändert dies - wie im
Übrigen auch im Fall einer ungünstigen Finanzierung zB bei hoher
Darlehensverzinsung - doch nicht die Gegenleistung nach den Bestimmungen des
GrEStG. Eine Reduktion der Gegenleistung kommt daher nicht in Betracht (vgl.
VwGH 30.8.1995, 94/16/0085).
Zusammenfassend ist die Bauherreneigenschaft der
Berufungswerberin hier wegen der im Zeitpunkt der Verwirklichung des
Erwerbsvorganges vorhandenen finalen und zeitlichen Verknüpfung des
Ankaufes der Wohneinheit und der Verpflichtung zur Sanierung zu verneinen und
sind daher die Kosten der Sanierung in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 21.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-G/05
- Stammnummer
- 37399
- Gültig
- 21.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF