Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0462-I/08
Aufschließungskosten an die Gemeinde als Gegenleistung für den Grundstückserwerb ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0462-I/08vom 21.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufschließungskosten stellen eine Gegenleistung dar, weil bei Abschluss des Kaufvertrages die öffentliche Erschließung bereits durchgeführt ist und Gegenstand des Erwerbsvorganges faktisch nur das "erschlossene" Grundstück sein kann. Die Personenverschiedenheit von Grundstücksveräußerer und Gemeinde, an die diese Kosten zu entrichten sind, ist rechtlich ohne Bedeutung (analog Bauherrenproblematik).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 30. Mai 2008 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 26.
Mai 2008 hat M (= Berufungswerber, Bw) von R die Liegenschaft Gst1 im
Ausmaß von 2.505 m² erworben. Weitere Vertragsbeteiligte sind die
GemeindeX, A, B, C, D und E. Unter Punkt III. wurde der Kaufpreis mit
€ 45 je m², gesamt € 112.725, bestimmt und
weiter: "Zusätzlich zum Kaufpreis
ist vom Käufer an die GemeindeX
für die Erschließung und für infrastrukturelle Maßnahmen
ein Betrag in der Höhe von € 10 pro Quadratmeter, sohin ... ein
Betrag in der Höhe von insgesamt € 25.050 ... zu
bezahlen.
Der Kaufpreis und der
Infrastrukturbeitrag sind vom Käufer innerhalb von 8 Tagen ab allseitig
beglaubigter Unterfertigung ... auf das Treuhandkonto des Schriftenverfassers
... einzuzahlen." Der Treuhänder hat anschließend den
Infrastrukturbeitrag an die Gemeinde sowie den Kaufpreis laut der "Vereinbarung
vom 13.10./6.11.2006" anteilig nach einem prozentuellen Schlüssel an den
Verkäufer sowie die übrigen Vertragsbeteiligten zu überweisen,
wobei die Verbücherung erst nach vollständiger Einzahlung von
Kaufpreis und Infrastrukturbeitrag beantragt werden darf und auch der
Besitzübergang zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Der Verkäufer
gewährleistet ua., dass das Grundstück im Flächenwidmungsplan als
Gewerbegebiet ausgewiesen und zum öffentlichen Weg hin erschlossen ist
(Punkt V.). Laut Punkt VI. verpflichtet sich der Bw, innerhalb von 12 Monaten ab
Vertragsunterfertigung auf dem Grundstück mit dem Bau eines
Gewerbebetriebes zu beginnen, binnen weiterer 12 Monate diesen fertigzustellen
und auf Dauer zu betreiben sowie fünf Arbeitsplätze auf die Dauer von
10 Jahren zu garantieren.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 30. Mai
2008, StrNr, ausgehend von der Gegenleistung von € 137.775 (=
Kaufpreis + Infrastrukturbeitrag) die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 4.822,13 vorgeschrieben. Der Infrastrukturbeitrag sei als sonstige
Leistung in die Bemessung einzubeziehen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, es
handle sich bei der Liegenschaft um ein unerschlossenes Grundstück. Da sich
der Bw nicht gegenüber dem Verkäufer, sondern gegenüber der
Gemeinde zur Zahlung des Erschließungsbeitrages verpflichtet habe, liege
hierin kein Entgelt für den Grundstückserwerb. Die Grunderwerbsteuer
sei daher lediglich vom vereinbarten "Kaufpreis" vorzuschreiben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde unter Verweis
auf die VwGH-Judikatur dahin begründet, dass gegenständlich deshalb,
weil im Kaufvertrag über die Erschließungskosten abgesprochen worden
wäre, die Vermutung nahe liege, es handle sich um vom Verkäufer
übernommene Kosten oder der Bw habe eine bereits aufgeschlossene Parzelle
erwerben wollen. In beiden Fällen seien diese Kosten der
Steuerbemessungsgrundlage hinzuzuzählen.
Mit Antrag vom 11. August 2008 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
auf das beiliegende Schreiben der Gemeinde vom 5. August 2008 verwiesen, in
dem die Rechtsansicht des Bw bestätigt werde. Darin wird seitens der
Gemeinde ausgeführt, der ihr zufließende Infrastrukturbeitrag sei
zwischen dem Käufer und der Gemeinde vereinbart worden und ersetze nicht
die dem jeweiligen Grundeigentümer vorzuschreibenden Abgaben für
Wasser, Kanal etc.
Aus der auf Vorhalt beigebrachten
Vereinbarung vom 13. Oktober/6. November
2006 - abgeschlossen zwischen den eingangs genannten so.
Vertragsbeteiligten und R als Eigentümer/Miteigentümer dreier
Liegenschaften (gesamt rund 65.000 m²) sowie andererseits der GemeindeX -
geht ua. Folgendes hervor: Laut Punkt V. beabsichtigt die Gemeinde, auf
den angeführten Freilandgrundstücken ein Gewerbegebiet zu schaffen
bzw. diese nach TROG in ein "Gewerbegebiet" umzuwidmen, wozu die Eigentümer
ihren Verkaufswillen bekunden. Nach Punkt VII. werden die Grundeigentümer
die umgewidmeten Liegenschaften zur Gänze oder Teilflächen daraus
ausschließlich an die von der GemeindeX namhaft gemachten
Kaufinteressenten veräußern, wobei der Kaufwerber den
Eigentümern schriftlich bekannt gegeben wird. Den Eigentümern steht es
frei, selbst geeignete Kaufwerber zu benennen. Die Eigentümer verpflichten
sich, die verbücherungsfähige Verkaufsurkunde binnen 30 Tagen
beglaubigt unterfertigt an die Gemeinde zurück zu stellen. Unter Punkt
VIII. "Kaufpreis" ist
festgeschrieben: "Als Kaufpreis wird
generell der Betrag von € 55 pro m² vereinbart und festgesetzt.
Von diesem Kaufpreis stehen € 45 den Verkäufern und
€ 10 der GemeindeX für
die Erschließung und Infrastrukturmaßnahmen zu." Die
Auszahlung des Kaufpreises für verkaufte Teilflächen erfolgt
anteilsmäßig im Verhältnis zur Höhe der von den
Eigentümern eingebrachten Gesamtfläche.
Der Kaufpreis ist vorerst auf ein
Treuhandkonto einzuzahlen; die Weiterleitung an die Verkäufer erfolgt nach
Abzug des Infrastrukturbeitrages von € 10 pro m² (Punkt IX.).
In Beantwortung eines Vorhaltes hat die GemeindeX im
Schreiben vom 4. Oktober 2008 auszugsweise
mitgeteilt: "a) Damit im Gewerbegebiet
baureife
Grundstücke
entstehen konnten,
mussten praktisch sämtliche infrastrukturellen Maßnahmen durch die
Gemeinde gemacht werden:
1) Der Hauptzufahrtsweg
wurde verbreitert und zwei neue Erschließungswege
gebaut.
2) Das
Wasserleitungsnetz und die öffentliche Kanalisation wurden erweitert und
die Grundstücke mit entsprechenden Anschlüssen
versehen.
3) Für die
Straßenbeleuchtung wurden die Kabel verlegt und die Auslässe für
die Straßenlampen vorgesehen
...
4) Eine Freileitung der
TIWAG musste verlegt werden
...
5) Der bestehende
öffentliche Parkplatz wurde umstrukturiert ...
b) Die aufgezählten
Erschließungsmaßnahmen basieren auf einem
Erschließungskonzept, das vom Raumplaner der
GemeindeX,
XY, im
Dezember
2006
erstellt wurde. In der Folge
wurden die Erschließungsmaßnahmen geplant und
im Juni 2007 mit dem
Bau
begonnen
.
Die Arbeiten haben dazu gedient, das gesamte Areal für die Nutzung als
Gewerbegebiet zu erschließen.
c) Alle Leistungen sind
als vorgezogene Erschließungsbeiträge zu sehen, die die Käufer
der Gemeinde über den Infrastrukturbeitrag zu vergüten haben. Die
Beiträge stellen unabhängig vom Kaufpreis vorgezogene
Erschließungskosten dar. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Kaufpreis
an die Verkäufer, der Infrastrukturbeitrag aber an die Gemeinde abzuliefern
war.
d) (zur Frage im
Vorhalt, ob der Käufer/Bw das Grundstück auch in unerschlossenem
Zustand hätte erwerben können):
Diese Frage stellt sich nicht,
weil die vorgezogenen Infrastrukturleistungen bereits im Hinblick auf die
Ansiedlung von Gewerbebetrieben erfolgte. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, ist Gegenleistung bei
einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung im Sinne dieser Bestimmung die Summe
dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält; ist jede nur denkbare
Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des Grundstückes
versprochen wird oder, mit anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen
muss, um das Grundstück zu erhalten. Gegenleistungen, die der
Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für
andere Leistungen des Verkäufers erbringt, gehören nicht zur
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer; dies allerdings nur dann,
wenn solche Gegenleistungen mit dem Grundstück in keinem unmittelbaren
Zusammenhang stehen. Steht hingegen die Leistung des Erwerbers in einem
unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder auch "inneren"
Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb, dann ist sie als Gegenleistung im
Sinne des Gesetzes anzusehen. Bei der Beurteilung dieses Zusammenhanges ist vom
wahren wirtschaftlichen Gehalt des Erwerbsvorganges auszugehen (§ 21 Abs. 1
BAO; vgl. VwGH 17.12.1992, 91/16/0053, und dort zitierte Judikatur).
Im Erkenntnis vom 25.2.1993, 91/16/0031, verweist der VwGH
zunächst in diesem Zusammenhalt auf seine langjährige Judikatur zur
sog. "Bauherrenproblematik", wonach dann, wenn sich ein Erwerber in ein
vorgegebenes Baukonzept einbinden läßt, alle diesbezüglichen
Verträge - dh. neben dem Kaufvertrag über einen Grundstücksanteil
ebenso der Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes, dies selbst
bei Verschiedenheit zwischen dem Grundstücksveräußerer und dem
Bauführer - in den grunderwerbssteuerrechtlichen Erwerbsvorgang
einzubeziehen sind. Selbst eine solche Personenverschiedenheit hindere die
Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage nicht, wenn die Abreden
über einen Grundstückskauf und über die Betrauung mit der
Errichtung eines Wohnhauses - wirtschaftlich gesehen - eine Einheit bilden und
wenn der wohlverstandene, einheitliche Vertragswille auch in diesem Fall auf den
Erwerb einer fertigen Wohnung samt ideellem Grundstücksanteil gerichtet war
(vgl. VwGH 26.3.1992, 90/16/0211, 0212, u.v.a.). Laut VwGH
läßt sich diese Rechtsprechung zwanglos auf jene Fälle
übertragen, in denen - wie im Gegenstandsfalle - in Streit gezogen ist, ob
Aufschließungskosten als Gegenleistung zu qualifizieren sind bzw. ob der
wohlverstandene, einheitliche Vertragswille auf den Erwerb einer
aufgeschlossenen Parzelle gerichtet war. Selbst wenn der VwGH beispielsweise im
Erkenntnis vom 22.5.1980, 1879/79, betr. Aufschließungskosten entschieden
habe, dass eine bereits den Verkäufer treffende Leistungsverpflichtung
dann, wenn sie vom Käufer übernommen wird und er diesbezüglich
den Verkäufer schad- und klaglos hält, als "übernommene sonstige
Leistung" iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zu beurteilen ist, dann sei damit noch
nicht gesagt, dass NUR unter dieser Voraussetzung eine derartige Leistung zur
Gegenleistung zu rechnen ist. Vielmehr komme es nicht darauf an, ob die Leistung
ausschließlich dem Beschwerdeführer (= Käufer) zugute kam oder
ob im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges für die Verkäufer bereits die
Verpflichtung zur Entrichtung dieser Kosten bestand, sondern letztlich darauf,
ob der wohlverstandene, einheitliche Vertragswille auf den Erwerb einer
aufgeschlossenen Parzelle gerichtet und
der Erwerb der Parzelle im unaufgeschlossenen Zustand
faktisch gar nicht möglich oder
undenkbar war. Dabei sei es lt. VwGH auch ohne jegliche rechtliche Bedeutung,
dass etwa die Kaufpreissumme einerseits und die Kosten der
Bauaufschließung andererseits an voneinander verschiedene (natürliche
oder juristische) Personen zu entrichten waren.
Es werde in diesem Zusammenhalt insbesondere verkannt, dass
nicht die Bereicherung des Veräußerers, sondern der Erwerb des
Käufers besteuert wird (siehe VwGH 18.12.1995, 93/16/0072).
Nach dem BFH-Urteil vom 15.3.2001, II R 39/99, BStBl. 2002
II S. 93, stellen Erschließungskosten nur dann kein Entgelt für den
Erwerb eines Grundstückes dar, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages das noch unerschlossene
Grundstück als solches
("unerschlossen") zum Gegenstand der Übereignung gemacht wurde und der
Erwerber gleichzeitig gegenüber zB der Gemeinde die Verpflichtung
übernimmt, für die zukünftige
Erschließung des Grundstückes einen bestimmten Betrag zu
bezahlen. Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist, in
welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht wurde. Sind im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages bereits öffentliche Erschließungsanlagen vorhanden,
dann kann Gegenstand des Vertrages nur das "erschlossene" Grundstück sein,
selbst wenn lt. Vertragsinhalt das Grundstück als "unerschlossen" erworben
werden sollte. Denn es liege nicht in der Willensmacht der Beteiligten, ein
Grundstück in einem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorganges zu machen,
den es eben nicht mehr hat und auch nicht mehr erhalten soll. Diesfalls ist
neben dem Kaufpreis für das Grundstück auch ein gesondert
ausgewiesener Betrag, mit dem die bereits vorhandene Erschließung des
Grundstückes abgegolten werden soll, Entgelt und damit Gegenleistung
für den Grundstückserwerb (vgl. zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 98-99 zu § 5
GrEStG).
Im Berufungsfall steht mittlerweile an Sachverhalt fest,
dass im Jahr 2006 die Gemeinde mit dem Ziel, ein Gewerbegebiet zu schaffen, an
die mehreren Grundeigentümer (eingangs genannte Vertragsbeteiligte)
herangetreten ist, um deren Zustimmung zum Verkauf umgewidmeter Flächen
einzuholen. In der diesbezüglich geschlossenen Vereinbarung vom
Oktober/November 2006 wurde bereits der - offenkundig seitens der Gemeinde -
vorbestimmte "Kaufpreis" mit gesamt € 55 pro m² festgelegt, wovon
€ 10 pro m² der Gemeinde für die Erschließung zustehen.
Laut den Angaben der GemeindeX (siehe Antwortschreiben vom 4. Oktober 2008)
wurde dann umgehend im Dezember 2006 das Erschließungskonzept erstellt und
im Juni 2007 mit dem Bau begonnen, wobei ua. Zufahrtswege gebaut und erweitert,
das Wasserleitungsnetz und die öffentliche Kanalisation erweitert, Kabel
für die Straßenbeleuchtung verlegt wurden und ein öffentlicher
Parkplatz umstrukturiert wurde etc., damit "im Gewerbegebiet baureife
Grundstücke entstehen konnten". Laut Gemeinde handelt es sich bei all
diesen Maßnahmen um vorgezogene Infrastrukturleistungen im Hinblick auf
die Ansiedlung von Gewerbebetrieben, welche die Käufer der Gemeinde
über den Infrastrukturbeitrag zu vergüten haben.
Entgegen dem Berufungsvorbringen, der Bw habe ein
"unerschlossenes" Grundstück erworben, ist aber in Anbetracht der
vorliegenden Umstände und insbesondere im Hinblick darauf, dass im
Zeitpunkt des Erwerbsvorganges mit Kaufvertrag vom 26. Mai 2008 die von der
Gemeinde erbrachten vorgezogenen Infrastrukturmaßnahmen bereits seit
nahezu einem Jahr (Baubeginn Juni 2007) durchgeführt wurden, davon
auszugehen, dass bei Abschluss des Kaufvertrages ein - zumindest weitgehend -
"erschlossenes" Grundstück vorgelegen war. Dies bestätigt sich
eindeutig in den Angaben der Gemeinde, wonach zwecks
Baureifmachung die aufgelistete
Vielzahl von Maßnahmen (Verbreiterung und Anlage von Wegen, Erweiterung
von Kanal und Wasserleitung etc.) bereits vorab als "vorgezogene
Infrastrukturleistungen" gesetzt wurden, die dann von den in der Folge
auftretenden Käufern zu "vergüten", dh. im Nachhinein abzugelten,
waren. Die Sachlage stellt sich sohin in keinster Weise so dar, dass der
Bw etwa ein vollständig unerschlossenes Grundstück vom Verkäufer
erwarb und gleichzeitig mit der Gemeinde eine Vereinbarung im Hinblick auf von
dieser erst zukünftig zu erbringender Erschließungsmaßnahmen
getroffen hätte.
Zufolge oben dargelegter höchstgerichtlicher Judikatur
kann aber dann, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits die
öffentlichen Erschließungsanlagen vorhanden sind, als Gegenstand des
Vertrages ausschließlich das bereits "erschlossene" Grundstück
angesehen werden. Aufgrund der unumstößlich faktischen Gegebenheiten
ist diesfalls der Erwerb der Liegenschaft im "unaufgeschlossenen" Zustand -
selbst wenn dieser im Vertrag so festgeschrieben wäre - nicht mehr
möglich bzw. undenkbar, sodass der wohlverstandene, einheitliche
Vertragswille überhaupt nur auf den Erwerb der tatsächlich vorhandenen
aufgeschlossenen Parzelle gerichtet sein konnte. In diesem Fall ist das als
Vergütung für die erbrachten Infrastrukturmaßnahmen - neben dem
Kaufpreis an den Verkäufer/Grundstückseigentümer - gesondert
ausgewiesene Entgelt, das an die Gemeinde zu entrichten ist, als Teil der
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung für den Grundstückserwerb
zu qualifizieren, wobei - entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen
- dem Umstand, dass der Kaufpreis einerseits und die Erschließungskosten
andererseits an voneinander verschiedene (natürliche oder juristische)
Personen zu erbringen ist, keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0462-I/08
- Stammnummer
- 37398
- Gültig
- 21.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF