Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0516-L/06
Keine außergewöhnliche Belastung für Vergleichszahlung aus einer Bürgschaftserklärung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-L/06vom 21.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Fusseis
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 63, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 10. April 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr 2005 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Pension).
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beantragte er eine
Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in
Höhe von 18.420,00 € (420 € "Krankheitskosten" - Kosten
für Medikamente; 18.000,00 € "Sonstige
außergewöhnliche Belastungen" - Kreditrückzahlung für
Sohn).
In der Beilage zur Steuererklärung führte er dazu
aus: Sein Sohn Christian J. sei Gesellschafter und Geschäftsführer der
mittlerweile insolventen R-GmbH gewesen. In der Anfangsphase des Unternehmens
habe er auch private Verpflichtungen (Bürgschaften) zu Gunsten der
Gesellschaft übernommen. Nach Konkurseröffnung habe die V-Bank, einer
der Gläubiger der R-GmbH, die Bürgschaft einlösen wollen. Die
Verbindlichkeiten bei der Bank hätten rund 180.000,00 € betragen;
die Bürgschaft sei betragsmäßig nicht eingeschränkt
gewesen.
Sein Sohn sei nach Insolvenzeröffnung mehrere Monate
arbeitslos gewesen; mittlerweile sei er als Verkäufer unselbständig
erwerbstätig. Als Alleinverdiener müsse er mit einem Einkommen von
rund 1.400,00 € netto für seine Frau und zwei minderjährige
Kinder den Unterhalt bestreiten. Die finanzielle Situation sei zudem durch hohe
Rückzahlungsraten für das zur Gänze fremdfinanzierte Eigenheim
(Reihenhaus) stark angespannt.
In weiterer Folge habe die Bank angeboten, durch Zahlung
eines Pauschalbetrages von 18.000,00 € eine persönliche
Restschuldbefreiung zu erwirken. Aufgrund der finanziellen Situation sei es
seinem Sohn jedoch nicht möglich gewesen, diese Summe aufzubringen.
Um die zu diesem Zeitpunkt existenzbedrohende Lage
abzuwenden, habe sich der Bw. entschlossen, die Bezahlung des geforderten
Betrages zu übernehmen. Hätte der Bw. auf das Vergleichsangebot der
Bank mangels eigener finanzieller Mittel nicht reagieren können, wäre
die Folge wohl unweigerlich der Privatkonkurs seines Sohnes und der damit
verbundene Existenzverlust gewesen (vgl. dazu die entsprechende Rechtsprechung
wie VwGH 24.11.1999, 94/13/0255; VwGH 28.2.1995, 95/14/0016;
VwGH 21.9.1993, 93/14/0105; VwGH 18.10.1995, 92/13/0145).
Das Finanzamt anerkannte eine
Steuerermäßigung lediglich für die geltend gemachten
Krankheitskosten in Höhe von 420 €, die jedoch aufgrund des
Selbstbehaltes steuerlich nicht zum Tragen kamen. Hinsichtlich der
Vergleichszahlung verneinte es hingegen das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung, da wirschaftliche Misserfolge eines
Unternehmers (Unternehmerrisiko) nicht eine Ermäßigung der
Einkommensteuer anderer Steuersubjekte bewirken könne, was eine
Abwälzung der Steuerlast auf die Allgemeinheit bedeute (Bescheid vom
10. April 2006).
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom
11. Mai 2006 (eingelangt beim Finanzamt am 12. Mai 2006)
Berufung und beantragte, die außergewöhnlichen Belastungen in
Höhe von 18.420,00 € anzuerkennen.
Begründend führte er in
einem weiteren Schriftsatz vom 23. Mai 2006 hiezu aus:
Die Übernahme der Zahlung in Höhe von
18.000,00 € für seinen Sohn sei deshalb notwendig gewesen, um den
durch einen Konkurs verbundenen vollkommenen Vermögensverlust abzuwenden
(vgl. dazu VwGH 21.9.1993, 93/14/0105).
Im vorliegenden Fall könne nicht von einem
Unternehmerrisiko gesprochen werden; weder ihm noch seinem Sohn könnten aus
dem der Vergleichszahlung zugrunde liegenden Sachverhalt unternehmerische
Handlungen und Ergebnisse zugerechnet werden, noch hätten diese in irgend
einer Form mit anderen steuerlichen Einkünften gegengerechnet werden
können. In den in der Bescheidbegründung zitierten Erkenntnissen des
VwGH sei - im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt - der in Not geratene nahe
Angehörige selbst Unternehmer gewesen, habe also selbst das
Unternehmerrisiko auf sich genommen, die wirtschaftlichen Probleme selbst zu
verantworten gehabt und in weiterer Folge die Verluste auch steuerlich selbst
verwerten können.
Gemäß dem Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlchen Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen seien bei der
Ermittlung des Einkommens Umstände zu berücksichtigen, die eben diese
Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Neben diesem Aspekt verlange
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, dass die Belastung
außergewöhnlich und zwangsläufig erwachse.
Die Außergewöhnlichkeit der Belastung stehe wohl
außer Frage, die Zwangsläufigkeit ergebe sich aus sittlichen
Gründen. Ohne Unterstützung wäre seinem Sohn, der als
Alleinverdiener eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern zu versorgen
habe, nicht nur die damalige Basis, sondern auch jede künftige
Lebensgrundlage entzogen worden. Der Bw. habe als einziger naher
Angehöriger die finanziellen Möglichkeiten gehabt, diese
Gefährdung zu beseitigen. Es sei eine Notlage vorgelegen, der sich der Bw.
- auch nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen - nicht habe
entziehen können (vgl. VwGH 18.10.1995, 92/13/0145).
Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auch auf das
Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 94/13/0255, der zu einem vergleichbaren
Sachverhalt ausführe, eine außergewöhnliche Belastung liege dann
vor, wenn
- durch die Übernahme von Bürgschaften eine
existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg
abgewendet werden könne,
- die wirtschaftliche Existenz überhaupt verloren zu
gehen drohe,
- die besicherten Kredite nicht zur Erweiterung des
Betriebes oder zur Verbesserung der Ertragslage dienten,
- die Schulden nicht ohne besondere Notwendigkeit
eingegangen worden seien
- und die Sittenordnung das Handeln des Steuerpflichtigen
gebiete.
In weiterer Folge legte das
Finanzamt die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
- Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
- Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann
(Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt
wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen von höchstens 7.300 Euro 6 %, mehr als
7.300 Euro bis 14.600 Euro 8 %, mehr als 14.600 Euro bis
36.400 Euro 10 %, mehr als 36.400 Euro 12 % (Abs. 4, 1.
und 2. Satz).
Der Bw. hat in seiner
"Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005" eine aus einer
Bürgschaftserklärung seines Sohnes resultierende Vergleichszahlung an
die Gläubigerbank des Unternehmens, bei dem dieser als
Geschäftsführer tätig gewesen war, als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Bürgschaftszahlungen sind -
hierin ist dem Bw. in seiner Argumentationslinie zuzustimmen - nach herrschender
Lehre, Judikatur und Verwaltungspraxis als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (zB
VwGH 21.9.1993, 93/14/0105; VwGH 28.2.1995, 95/14/0016; vgl. auch
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 34 Tz 78, Stichwort
"Bürgschaft"):
- Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt,
durch die Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage
eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können.
Daher muss bereits das Eingehen der Bürgschaft das Merkmal der
Zwangsläufigkeit aufweisen.
- Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann
vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne
die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint,
sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen
überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz
nicht auch auf andere zumutbare Weise hätte erhalten können.
- Die besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen,
den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu
vermitteln (vgl zB VwGH 28.1.2005, 2001/15/0173).
- Es besteht keine sittliche Verpflichtung eines
Steuerpflichtigen zur Übernahme von Bürgschaften für Schulden,
die ein naher Angehöriger ohne besondere Notwendigkeit eingegangen
ist.
- Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen
kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen,
sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen
Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die
Sittenordnung dieses Handeln gebieten.
Aus der oben zitierten
gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 EStG 1988 ergibt
sich, dass Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen sind, wenn sie zwangsläufig erwachsen. Dies kann aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen gegeben sein.
Nach Ansicht des Bw. habe eine
sittliche Pflicht zur Erbringung der Leistung zum Zweck der Beseitigung der
existenzbedrohenden Notlage seines Sohnes bestanden.
Sittliche Gründe liegen vor,
wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen nach dem Urteil billig und
gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten sind. Dass das
Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschenswert
oder lobenswert erscheinen mag, reicht nicht hin, um eine sittliche
Verpflichtung anzunehmen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 34 Abs. 2 bis 5 Tz 3.3).
Der Sohn des Bw. war
Gesellschafter und Geschäftsführer der R-GmbH. In der Anfangsphase des
Unternehmens übernahm er private Verpflichtungen (Bürgschaften) zu
Gunsten der Gesellschaft. Aufgrund seiner persönlichen finanziellen
Situation konnte er nach Konkurseröffnung über das Vermögen der
GmbH weder seiner Zahlungsverpflichtung aus der Bürgschaft nachkommen noch
die von der Gläubigerbank des Unternehmens, der Volkskreditbank Ried im
Innkreis, angebotene Vergleichszahlung aufbringen. Aus dieser Situation heraus
leistete der Bw. die Vergleichszahlung an die Bank, um seinem Sohn zu
helfen.
Nach dem vom Bw. glaubhaft
dargestellten Sachverhalt liegt die Ursache der Verschuldung seines Sohnes in
dessen betrieblicher Tätigkeit als Gesellschafter und
Geschäftsführer der R-GmbH begründet.
Die Verschuldung aus einer
betrieblichen Tätigkeit entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen
Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf sich genommen hat
(VwGH 17.12.1998, 97/15/0055).
Im gegenständlichen Fall
kann sehr wohl - entgegen der Rechtsansicht des Bw. - von einem
Unternehmerrisiko gesprochen werden. Der Sohn des Bw. war
Geschäftsführer der GmbH und als solcher für die
unternehmerischen Handlungen (dh. für Erfolge und Misserfolge des
Unternehmens) verantwortlich.
Es ist jedoch niemand
verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene
Unternehmerrisiko abzunehmen (VwGH 21.9.1993, 93/14/0105), zu dem auch die
Insolvenzgefahr gehört (VwGH 31.3.2005, 2001/15/0222).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde § 34 EStG nicht
zu dem Zweck geschaffen, wirtschaftliche Misserfolge des Unternehmers, die
verschiedenste Ursachen haben können, durch Ermäßigung der
Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu berücksichtigen und in einem
solchen Fall die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen (VwGH
16.12.1999, 97/15/0126; VwGH 17.12.1998, 97/15/0055; Jakom, EStG,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 1. Auflage 2008, § 34
Rz 90 "Bürgschaft").
Aus den dargelegten Gründen
war die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Linz, am 21.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-L/06
- Stammnummer
- 37393
- Gültig
- 21.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF