Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0159-L/03
Liebhaberei bei pauschalierten Betriebsausgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-L/03vom 08.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ermittelt ein Abgabepflichtiger seine Einkünfte mittels pauschalierter Betriebsausgaben (z.B. nach der Individualpauschalierung, BGBl II 1999/230), so ist dieses Ergebnis der pauschalierten Gewinnermittlung auch zur Beurteilung der Totalgewinnfähigkeit im Rahmen der Liebhabereibeurteilung heranzuziehen. Der Einwand des Berufungswerbers, dass wegen fiktiver Betriebsausgaben tatsächlich wirtschaftliche Gewinne und nicht Verluste erzielt wurden, muss mangels einer exakten Gewinnermittlung unbeachtlich bleiben. Hingewiesen wird darauf, dass der Berufungswerber von seinem Wahlrecht, die Einkünfte/Gewinnermittlung anhand der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben vorzunehmen, nicht Gebrauch gemacht hat.
Diese Rechtsauffassung deckt sich mit der Rechtsauffassung des BMF im Pauschalierungserlass vom 24.1.2000, GZ 06 0801/1-IV/6/00.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Handel mit Sträuchern in B,
vertreten durch Dkfm. Reinhard Schmidt, Wirtschaftstreuhänder in Br, vom
12. Februar 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau am Inn vom
29. Jänner 2003 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Seit dem Jahr 1996 betrieb die
Berufungswerberin in der Rechtsform der Kommandit-Erwerbsgesellschaft einen
Handel mit Sträuchern. Persönlich haftende Gesellschafterin dieser KEG
war Frau AS, Kommanditist ihr Ehegatte RS.
In den Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften wurden folgende steuerliche Ergebnisse
erklärt: für das Jahr 1996 - S 230.- (Verlust)
für das Jahr 1997 S 4.580.- (Gewinn) für das Jahr
1998 - S 69.806,93 (Verlust) für das Jahr 1999 -
S 44.185,82 (Verlust) für das Jahr 2000 - S 28.870,09
(Verlust)
Ab dem Jahr 1997 machte die
Berufungswerberin bei der Gewinnermittlung jeweils 12% des Wareneinkaufs als
pauschalierte Ausgaben geltend. Es handelte sich um folgende
Beträge:
|
|
Wareneinkauf
|
pauschalierte
Ausgaben
|
1997
|
393.845,00
|
45.689,35
|
1998
|
996.788,68
|
114.281,00
|
1999
|
1,061.929,33
|
121.462,00
|
2000
|
691.090,00
|
78.630,00
Die erklärten steuerlichen
Ergebnisse (Einkünfte der Berufungswerberin) wurden mit vorläufigen
Bescheiden vom 29.10.1998 (für 1996), 17.11.1998 (für 1997), 15.2.2000
(für 1998) und 25.5.2001 (für 1999) zunächst
erklärungsgemäß festgestellt.
Im Jahr 2002 wurde bei der
Berufungswerberin eine
Betriebsprüfung betreffend die
Jahre 1997 bis 2000 durchgeführt.
In Tz 16 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 24. Jänner 2003 führte der
Prüfer zum Sachverhalt aus: "Die Firma betreibt seit dem Jahr 1996 einen
Sträucherhandel. Die Waren werden von einem Landwirt (H.S.) erworben und
dann ausschließlich in EU-Gebiet und Drittländer exportiert. Die
Handelsspanne beträgt ca. 5%. Für die Gewinnermittlung wird die
Pauschalierungs-Verordnung bei den Werbungskosten in Anspruch genommen. Dabei
werden zusätzlich zum Wareneinkauf 12% pauschale Betriebsausgaben in Abzug
gebracht. Dadurch entsteht zwangsläufig ein steuerlicher Verlust.
Zur rechtlichen Würdigung der
Liebhabereibeurteilung verwies der Betriebsprüfer auf den
Pauschalierungserlass des Bundesministers für Finanzen vom 24.1.2000, GZ 06
0801/1-IV/6/00, und zitierte die für diese Beurteilung maßgeblichen
Punkte 4.1.5 und 9.2.11.:
Punkte 4.1.5 lautet:
Für Zwecke der Liebhabereibeurteilung ist
zur Beurteilung der Totalgewinnfähigkeit auf die Ergebnisse der
"pauschalierten Gewinnermittlung" nach der jeweiligen Verordnung abzustellen.
Die pauschale Einkünfteermittlung kommt in ihren Wirkungen einer
Teilpauschalierung gleich und ist für Zwecke der Liebhabereibeurteilung der
Ausübung steuerlicher Wahlrechte beim Ausmaß von Betriebsausgaben
vergleichbar. Zur Liebhabereibeurteilung bei Inanspruchnahme der
Individualpauschalierung siehe auch Tz 9.2.11.
Punkt Tz 9.2.11 lautet:
Die Liebhabereibeurteilung ist der Ermittlung
von Einkünften vorgelagert. Die Inanspruchnahme der
Individualpauschalierung lässt die allenfalls bestehende Erforderlichkeit
der Liebhabereibeurteilung nach der Liebhabereiverordnung, BGBl. 1993/33,
unberührt.
Das Vorliegen
von Liebhaberei in einem der Jahre des Beobachtungszeitraumes führt zur
Unanwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung, weil keine während des
gesamten Beobachtungszeitraumes ausgeübte steuerlich relevante
Betätigung vorliegt (§ 8 Abs. 1 Z 1 der
Verordnung).
Für Zwecke
der Liebhabereibeurteilung ist zur Beurteilung der Totalgewinnfähigkeit bei
Inanspruchnahme der Individualpauschalierung auf die Ergebnisse der
"pauschalierten Gewinn-/ Einkünfteermittlung abzustellen (siehe auch
Tz. 4.1.5).
Sind die
steuerlichen Ergebnisse (insbesondere Verluste) des Beobachtungszeitraumes
solche eines Anlaufzeitraumes i.S.d. § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, ist
auch bei Inanspruchnahme der Individualpauschalierung eine
Liebhabereibeurteilung auf Grundlage des § 2 Abs. 1
Liebhabereiverordnung geboten, wenn die Inanspruchnahme der
Individualpauschalierung zu einem Verlust führt. Dabei werden insbesondere
die Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 3 bis 6 Liebhabereiverordnung besondere
Bedeutung haben.
Der Betriebsprüfer beurteilte
deshalb die berufungsgegenständliche Tätigkeit als Liebhaberei. Er
führte aus, dass die erklärten Verluste der Jahre 1999 in Höhe
von S 44.186 und 2000 in Höhe von S 28.870 nicht als gewerbliche
Verluste anerkannt werden könnten. Die Ergebnisse der ersten drei
Geschäftsjahre (1996 bis 1998) könnten als Anlaufverluste bestehen
bleiben.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und stellte mit
endgültigen Bescheiden vom
29. Jänner 2003 für die Jahre 1999 und 2000 die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb mit S 0.- fest.
Gegen diese Bescheide betreffend
die Feststellung von Einkünften für die Jahre 1999 und 2000 erhob die
abgabepflichtige KEG fristgerecht
Berufung. Sie wandte sich gegen die
Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1999 und 2000
mit S 0.- und ersuchte, für die Jahre 1999 und 2000 das Vorliegen
einer Einkunftsquelle anzuerkennen. In der Begründung führte
der Vertreter aus, dass die Firma seit 1996 einen Sträucherhandel betreibe
und die Handelsspanne etwa 5% betrage. Für die Gewinnermittlung werde die
Pauschalierungsverordnung bei den Werbungskosten in Anspruch genommen. Dabei
werden zusätzlich zum Wareneinkauf 12% pauschale Betriebskosten in Abzug
gebracht. Dadurch entstehe zwangsläufig ein (steuerlicher) Verlust.
Gesetzliche Grundlage sei die Liebhabereiverordnung. Demnach liegen
Einkünfte vor bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst
ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen. Nach § 3 Abs. 1 ist unter Gesamtgewinn
der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen
abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Fraglich sei, ob
für den Gesamtgewinn die tatsächlichen Gewinn oder Verluste oder jene
Ergebnisse heranzuziehen seien, die auf Grundlage besonderer steuerlicher
Vorschriften ermittelt würden. Aus der Tatsache, dass auch steuerfreie
Einnahmen anzusetzen seien, schlossen die Berufungswerber, dass der Gesetzgeber
die tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse als Grundlage für die
Liebhabereibetrachtung sehen wollte. Die Einkommensteuerrichtlinien, auf die
sich die Finanzbehörde beziehe, sagten das Gegenteil aus. Wenn aber die
Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, dadurch erfüllt werde, dass
tatsächlich ein Vermögenszuwachs gegeben sei, liege im vorliegenden
Fall keine Liebhaberei vor. Es sei nämlich unbestritten, dass jährlich
ein tatsächlicher Gewinn von S 40.000.- bis S 50.000.- erzielt
werde. Dadurch ergebe sich ein Gesamtgewinn. Steuerlich ergebe sich ein Verlust,
da fiktive Ausgaben angesetzt werden könnten, die in Wirklichkeit nicht
anfielen. Wie bei der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende
Land- und Forstwirte, bei der die Betriebsausgaben zu keinem negativen Ergebnis
führen dürfen, fehle eine entsprechende Bestimmung in der Verordnung
über die Ermittlung der pauschalen Betriebsausgaben im gewerblichen
Bereich.
Das Finanzamt Braunau am Inn legte
die Berufung am 22. April 2003 dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der positiven Umschreibung der Einkünfte als
Gewinn bzw. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 wird von Lehre und
Rechtsprechung abgeleitet, dass nur jene Einkunftsquellen eine
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung finden können, die auf
Dauer gesehen zu einem Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss führen.
Andernfalls ist bei einem dann vorliegenden Verlustbetrieb grundsätzlich
Liebhaberei (sog. Voluptar) gegeben. Verluste aus derartigen Tätigkeiten
sind weder ausgleichs-, noch vortragsfähig.
In der Verordnung vom 17.12.1992,
BGBl.Nr. 33/1993, (Liebhabereiverordnung, in der Folge kurz LVO) ist näher
geregelt, wann eine Betätigung abgabenrechtlich als Liebhaberei oder als
Einkunftsquelle einzustufen ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu
erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände
(§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist.
Gemäß
§ 3
Abs. 1 LVO ist unter Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der Gewinne
zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der
Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als
sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen.
Die Berufungswerberin
schließt aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 LVO, wonach auch
steuerfreie Einnahmen anzusetzen sind, dass der Gesetzgeber die
tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse als Grundlage für die
Liebhabereibetrachtung sehen wollte.
Tatsächlich können aber
steuerfreie Einnahmen und pauschalierte Betriebsausgaben nicht gleichgesetzt
werden. Während steuerfreie Einnahmen ziffernmäßig bestimmt sind
und aus vom Gesetzgeber gewollten Gründen einer Besteuerung nicht
unterwerfen werden, handelt es sich bei pauschalierten Betriebsausgaben um
ziffernmäßig nicht genau bestimmte Beträge, die die
Gewinnermittlung erleichtern sollen, indem Betriebsausgaben nicht einzeln
nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind. Von fiktiven (im Sinn von
tatsächlich nicht vorhandenen) Betriebsausgaben kann grundsätzlich
nicht ausgegangen werden. Sinn der Pauschalierung von Betriebsausgaben ist also
nicht die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage dadurch, dass die
pauschalierten Betriebsausgaben aus vom Gesetzgeber gewollten Gründen
(Förderung bestimmter Tätigkeiten) höher angesetzt werden als die
tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, sondern Sinn ist eine
vereinfachte Gewinnermittlung dadurch, dass Betriebsausgaben anstatt sie einzeln
nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen pauschal nach Durchschnittswerten
angesetzt werden können.
Aus dem Wesen der pauschalierten
Betriebsausgaben ergibt sich somit, dass die von der Berufungswerberin
geforderten tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse als Grundlage
für die Liebhabereibetrachtung nicht exakt ermittelbar sind. Die
tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse können nur ermittelt werden,
wenn der Abgabepflichtige auf die Betriebsausgabenpauschalierung verzichtet und
jede einzelne Betriebsausgabe aufzeichnet und geltend macht. Diese (genaue) Art
der Gewinnermittlung ist der Berufungswerberin möglich gewesen. Sie hat
davon aber keinen Gebrauch gemacht, sondern pauschalierte Betriebsausgaben in
ihrer Gewinnermittlung angesetzt. In der Berufung beschränkt sich die
Berufungswerberin auf die Behauptung, es handle sich bei den pauschalierten
Betriebsausgaben um fiktive Ausgaben und beantragt das Vorliegen einer
Einkunftsquelle anzuerkennen. Sie unterlässt es aber insbesondere, ihre in
den Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften gemachte
Gewinnermittlung unter Berücksichtigung von pauschalierten Betriebsausgaben
in Höhe von 12 Prozent des Wareneinkaufes zu berichtigen.
Dieses Unterlassen einer exakten
Gewinnermittlung in Form der tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse
führt dazu, dass dem Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz und
dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nur
die vereinfachte Gewinnermittlung in Form der Betriebsausgabenpauschalierung zur
Verfügung gestanden hat. Wie bereits oben ausgeführt wurde, dient die
Betriebsausgabenpauschalierung der vereinfachten Gewinnermittlung, nicht aber
der Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage durch fiktive Ausgaben. Das
Finanzamt hatte daher mangels einer anderen Gewinnermittlung gar keine andere
Wahl als bei der Beurteilung der Totalgewinnfähigkeit auf die Ergebnisse
der pauschalierten Gewinn-/ Einkünfteermittlung abzustellen.
Aus den angeführten
Gründen ist auch die Behauptung in der Berufung nicht nachvollziehbar,
wonach es unbestritten sei, dass jährlich ein tatsächlicher Gewinn von
S 40.000.- bis S 50.000.- erzielt worden sei. Denn die Behauptung,
dass ein tatsächlicher Gewinn in einer bestimmten Höhe erzielt werde,
setzt voraus, dass nicht nur die Betriebseinnahmen, sondern auch die
Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe festgestellt werden. Wie
bereits oben festgestellt worden ist, ist aber eine solche exakte
Gewinnermittlung bisher nicht erfolgt. Zur Annahme, dass alle oder fast alle der
pauschal geltend gemachten Betriebsausgaben fiktive Ausgaben seien, hatte die
Abgabenbehörde weder eine gesetzliche Grundlage noch entspricht es dem oben
dargestellten Wesen einer Betriebsausgabenpauschalierung.
Aus den angeführten
Gründen erweist sich daher die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht,
welche sich auf den Pauschalierungserlass des Bundesministers für Finanzen
vom 24.1.2000, GZ 06 0801/1-IV/6/00 stützt, als zutreffend. Danach ist
für Zwecke der Liebhabereibeurteilung zur Beurteilung der
Totalgewinnfähigkeit bei Inanspruchnahme der Individualpauschalierung auf
die Ergebnisse der pauschalierten Gewinn-/ Einkünfteermittlung
abzustellen.
Stellt man auf die pauschalierte
Gewinn-/ Einkünfteermittlung ab, so wird die Annahme eines
Voluptuarbetriebes (Liebhaberei) auch von der Berufungswerberin nicht
bestritten.
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 8.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-L/03
- Stammnummer
- 37391
- Gültig
- 08.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF