Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0167-G/08
Verdeckte Ausschüttung auf Grund von Zuschätzung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0167-G/08vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Mag. Heinz
Zavecz und Dr. Wolfgang Bartosch im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus
über die Berufung des Bw, vom 30. April 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. Jänner 2007 betreffend Haftung für
Kapitalertragsteuer für 2001 bis 2005 nach zuvor durchgeführter
mündlicher Verhandlung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Bw ist Masseverwalter im Konkurs der A-GmbH (in der
Folge: GmbH). Die GmbH hat an mehreren Standorten eine Fahrschule betrieben. Am
27. Dezember 2006 wurde der Konkurs über die GmbH
eröffnet.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
17. Jänner 2007 setzte das Finanzamt nach zuvor
durchgeführter Außenprüfung auf Grundlage von pauschalen
Zuschätzungen von rund 15% des Umsatzes (199.486,93 € für 2001,
274.000,00 € für 2002, 265.000 € für 2003,
236.000 € für 2004 und 217.600,00 € für 1-10/2005)
die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001 bis 2005 mit einem Betrag mit
498.655,75 € (Abgabennachforderung: 476.787,09 €) fest
(siehe dazu die unter der GZ. RV/0082-G/08 erfasste Berufungsentscheidung vom
heutigen Tag). Zur Begründung wird in dem Bescheid auf den Bericht vom
4. Jänner 2007 ("BP-Bericht") verwiesen. Daraus sind die
näheren Umstände und die Höhe der Zuschätzungen ersichtlich.
Die KEST errechnete der Prüfer wie folgt (Beträge in EUR):
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BMGRDL
|
KEST (33%)
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2001
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239.384,32
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79.786,79
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2002
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328.800,00
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109.589,00
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2003
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318.000,00
|
105.989,40
|
2004
|
283.200,00
|
94.390,60
|
2005
|
261.120,00
|
87.031,30
Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom
30. Mai 2004 erhob der Masseverwalter nach mehrfacher
Fristverlängerung die Berufung auch gegen diesen Bescheid und beantragt die
Aufhebung.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Februar 2008 zur Entscheidung vor.
Der Bw hat die mündliche Verhandlung und die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
In der am 29. Oktober 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter ergänzend
ausgeführt, dass das Finanzamt davon ausgehe, dass die Zuschätzung
netto im Privatvermögen der Gesellschafter angekommen sei. Tatsächlich
sei Gernot Rittner selbst in Konkurs, ein Zwangsausgleich sei erfolgt. Das
einzige Vermögen in der Familie sei ein Haus in Graz gewesen, das weit
unter seinem Wert verkauft worden sei. Der Vertreter des Finanzamtes gab an,
dass die Frage der Zuwendung für den Prüfer schwer festzustellen sei.
Es gebe Anhaltspunkte, dass Geld ins Haus geflossen sei.
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 lautet:
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer
Weise verwendet wird.
Nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen
Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen
aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom
Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen
im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 zählen auch verdeckte
Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988, worunter alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen sind, die das
Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben (VwGH 25.6.2007, 2007/14/0002).
Die Berechtigung des Finanzamtes zur Zuschätzung auf
Grund formeller Mängel der Bücher berechtigt das Finanzamt für
sich allein noch nicht dazu, von einer Zuwendung der (pauschal)
zugeschätzten Beträge an die Anteilsinhaber auszugehen und diese
Zuschätzungen der KEST zu unterziehen. Ermittlungen darüber, ob
über die erklärten Zuwendungen hinaus weitere Zuwendungen an die
Anteilsinhaber erfolgt sind, hat das Finanzamt nicht getätigt.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO). Da die Beantwortung der Frage, ob über die erklärten
Zuwendungen hinaus weitere Zuwendungen an die Anteilsinhaber erfolgt sind,
umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich Zahlungsfluss an die Anteilsinhaber und
Vermögensdeckung der Anteilsinhaber vorzunehmen sein werden, war es
zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung
der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Billigkeitsgründe wurden keine vorgebracht und waren vom Senat auch nicht
zu erkennen.
Der angefochtene Bescheid war daher unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Graz, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0167-G/08
- Stammnummer
- 37379
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF