Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0168-G/08
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0168-G/08vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Mag. Heinz
Zavecz und Dr. Wolfgang Bartosch im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus
über die Berufung des Bw, vom 30. April 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. Jänner 2007 nach zuvor
durchgeführter mündlicher Verhandlung betreffend Anspruchszinsen 2001
bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Masseverwalter im Konkurs der A-GmbH (in der
Folge: GmbH). Die GmbH hat an mehreren Standorten eine Fahrschule betrieben. Am
27. Dezember 2006 wurde der Konkurs über die GmbH
eröffnet.
Mit Bescheiden vom 23. Jänner 2007 setzte
das Finanzamt nach zuvor durchgeführter Außenprüfung im
wiederaufgenommenen Verfahren ua. Körperschaftsteuer für 2001 bis 2003
neu fest (siehe dazu die unter der GZ. RV/0082-G/08 ergangene
Berufungsentscheidung vom heutigen Tag). Gleichzeitig setzte das Finanzamt mit
den hier angefochtenen Bescheiden vom selben Tag die strittigen Anspruchszinsen
fest (1.301,21 € für 2001, 19.354,31 € für 2002
und 4.968,07 € für 2003).
Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom
30. April 2007 erhob der Masseverwalter nach mehrfacher
Fristverlängerung auch gegen diese Bescheide die Berufung .
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Februar 2008 zur Entscheidung vor.
Der Bw hat die mündliche Verhandlung und die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
In der am 29. Oktober 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde auf die schriftlichen Eingaben verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsenbescheide sind an die im Spruch des zur
Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Bw selbst zeigt keine
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anspruchszinsenbescheide auf.
Die Berufung war daher diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen.
Erweist sich der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid
(Gutschriftszinsen) Rechnung getragen (Ritz, BAO, § 205 Tz 34ff.).
Graz, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0168-G/08
- Stammnummer
- 37378
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF