Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0082-G/08
Schätzung bei einer Fahrschule: umfangreiche Mängel der Bücher und Aufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0082-G/08vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Michael Rauscher, Mag. Heinz
Zavecz und Dr. Wolfgang Bartosch im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus
über die Berufung des Bw, vom 30. April 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. Jänner 2007 betreffend Umsatzsteuer
2001 bis 2004, Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis Oktober
2005 und Körperschaftsteuer 2001 bis 2004 nach zuvor durchgeführter
mündlicher Verhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Masseverwalter im Konkurs der A-GmbH (in der
Folge: GmbH). Die GmbH hat an mehreren Standorten eine Fahrschule betrieben. Am
27. Dezember 2006 wurde der Konkurs über die GmbH
eröffnet.
Im Jahr 2006 führte das Finanzamt eine
Außenprüfung der GmbH durch. Auf Grundlage der dem Finanzamt
übergebenen Daten (Fahrschulverwaltung, Kassabuch und FIBU) wurden - im
Verfahren unbestritten gebliebene - umfangreiche Mängel der Bücher und
Aufzeichnungen festgestellt (siehe Aktenvermerk der
Großbetriebsprüfung Graz - Systemprüfung vom
28. November 2006).
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom
23. Jänner 2007 setzte das Finanzamt auf Grundlage von pauschalen
Zuschätzungen von rund 15% des Umsatzes (199.486,93 € für 2001,
274.000,00 € für 2002, 265.000 € für 2003,
236.000 € für 2004 und 217.600,00 € für 1-10/2005)
im wiederaufgenommenen Verfahren Umsatz- und Körperschaftsteuer wie folgt
neu fest (Beträge in EUR):
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USt lt. BP
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Abgaben-nachforderung
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2001
|
176.632,41
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44.214,15
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2002
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290.180,52
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62.941,67
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2003
|
191.415,79
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65.762,67
|
2004
|
111.321,49
|
53.330,00
|
01-10/2005
|
178.870,50
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43.519,99
|
|
KST lt. BP
|
Abgaben-nachforderung
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2001
|
11.956,13
|
10.206,17
|
2002
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195.461,14
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160.154,11
|
2003
|
59.453,26
|
57.715,98
|
2004
|
1.750,00
|
0,00
Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom
30. April 2007 erhob der Masseverwalter nach mehrfacher
Fristverlängerung die Berufung gegen diese Bescheide und beantragt die
Verminderung der Bemessungsgrundlagen um die Zuschätzungen. Zur
Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das
Fahrschulverwaltungssystem ein Prototyp gewesen sei, der ausschließlich
für die GmbH erstellt worden sei und der sich noch in der Testphase
befunden habe. Das Finanzamt habe dabei jedoch verkannt, dass auch im Falle der
Zuschätzung gemäß
§ 184 BAO die Besteuerungsgrundlagen
derart ermittelt werden sollten, dass dies den tatsächlichen
Besteuerungsgrundlagen am nächsten komme. Auf Grund der Tatsache, dass die
Fahrschüler in der Fachabteilung des Landes Steiermark aufgelistet seien,
seien Umsatzzuschätzungen im Sinne des BP-Berichts völlig
unrealistisch. Man sei bereit gewesen, Aufzeichnungen über die betreuten
Fahrschüler aus der zuständigen Fachabteilung des Landes Steiermark
beizuschaffen, dennoch sei eine Zuschätzung im vorliegenden Ausmaß
erfolgt. Die zugeschätzen Umsatzbeträge würden bedeuten, dass
mehrere hundert Fahrschüler pro Jahr ohne entsprechende Rechnungslegung
hätten betreut werden müssen. Diese bekämen ihren
Führerschein jedoch nur dann, wenn sie auch beim Land Steiermark als
"Prüflinge" gemeldet seien. Daraus werde klar, dass das vorliegende
Besteuerungsergebnis die tatsächlichen Verhältnisse nicht
widerspiegeln könne. Der Wunsch nach einem inneren und/oder
äußeren Betriebsvergleich sei nicht beachtet worden. Die Bw beharre
darauf, dass es zu keinerlei Umsatzverkürzungen gekommen sei und biete
neuerlich eine Verprobung über die absolut aussagekräftige Anzahl der
betreuten Fahrschüler an.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung
kommt das Finanzamt unter umfangreicher Wiedergabe jener Mängel, die die
Systemprüfung bei der Auswertung der übergebenen Datenbeständen
der drei Softwarekomponenten festgestellt hat, im Wesentlichen zu dem Schluss,
dass das System der Erlös(grund)erfassung und in der Folge die gesamte
Buchführung abschließend nicht als formell ordnungsmäßig
und sachlich richtig gelten könne. Daraus resultiere die
Schätzungsverpflichtung (Seite 8). Auf Grund der Umstände und des
Fehlens "gesicherter" Basisgrößen sei eine griffweise Schätzung
geboten gewesen, deren Ausmaß allen vorgefundenen Mängeln und dem
Umstand Rechnung tragen müsse, dass die Aussagekraft des gesamten
Rechenwerks sehr geschwächt sei (Seite 11). Zum Vorbringen, das
Fahrschulverwaltungssystem sei ein Prototyp gewesen, führt das Finanzamt
aus, dass nicht die "eingesetzte Technologie", sondern lediglich das Einhalten
bestimmter Ordnungsmäßigkeitskriterien für das Vorliegen einer
ordnungsmäßigen Buchführung entscheidend sei (Seite 10). Dem
Vorbringen, dass auf Grund der beim Land Steiermark geführten
Prüfungskandidatenlisten der (richtige) Umsatz nachgerechnet werden
könne, hält das Finanzamt entgegen, dass hinsichtlich der Höhe
der tatsächlich erzielten Umsätze ein nicht unbeträchtlicher
Spielraum bestehe. Eine exakte Nachprüfung, welche Fahrschüler
für welche (Fahrzeug-)"Klassen" Prüfungen abgelegt hätten und
welche Preise (und in weiterer Folge Umsätze) daraus resultierten, sei ein
verfahrensökonomisch nicht mehr vertretbares, ausuferndes Unterfangen. "A,
A u. B, B u C, A, B, C, nur C etc." - alle Kombinationen seien möglich.
Außerdem sei die Anzahl der von Fahrschülern tatsächlich
konsumierten Fahrstunden unterschiedlich. Natürlich gebe es auch
Fahrschüler, die ein zweites oder drittes Mal antreten müssten. Mit
"Anzahl der beim Land gemeldeten Schüler x Pauschalsatz" sei es nicht
getan. Es gebe auch Leistungen, die fahrschulbezogen durch Abgleich mit beim
Land aufliegenden Listen nicht zielführend nachgeprüft werden
könnten. Ausländische Führerscheine würden umgeschrieben,
jemand nehme nur ein paar Fahrstunden, jemand beginne mit der
Fahrschulausbildung, schließe sie aber nicht in derselben sondern in einer
anderen Fahrschule ab. Freiwillige oder auch verpflichtende (Nach-)Schulungen,
Fahrstunden, diverse Neben- und Einzelleistungen. Durch zahlreiche
Sonderaktionen (zB. Bestpreisgarantie, Preisausschreiben uva.) komme es zu
Preisreduktionen, es würden Gutschriften ausgestellt. Die Handhabung von
Gutschriften werde aber - wie im Gutachten der Systemprüfung festgestellt -
so unübersichtlich gestaltet, dass nachträglich nicht mehr
feststellbar sei, ob die Gutschrift tatsächlich eine "monetäre
Auswirkung" für den Fahrschüler gehabt habe. Die Daten der Arbeits-
und Stundenaufzeichnungen der Dienstnehmer (vor allem Fahrlehrer), die seit
Februar 2004 über eine Internetschnittstelle dem Unternehmen
übermittelt worden seien, seien der Systemprüfung nicht übergeben
worden. Eine nicht unbeträchtliche Zahl von Rechnungsnummern habe
überhaupt gefehlt, andererseits seien Rechnungsnummern mehrfach vergeben
worden. Es hätten oft mehrere Nummernkreise existiert. Das System biete die
Möglichkeit, jede einzelne Ausgangsrechnung zu löschen.
Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom
4. Jänner 2008 (Vorlageantrag) beantragte der Bw ohne weiteres
Vorbringen die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Februar 2008 zur Entscheidung vor.
Der Bw hat die mündliche Verhandlung und die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
In der am 25. September 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde auf die schriftlichen Eingaben verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist - unbesehen des Umstandes, dass der Bw die
Verminderung der Bemessungsgrundlagen um die gesamten Zuschätzungen
beantragt - die Höhe der Zuschätzung. Die umfangreichen formellen
Mängel der Buchhaltung der GmbH werden vom Bw nicht bestritten, weshalb die
Schätzungsberechtigung grundsätzlich besteht.
Der Bw bestreitet die Richtigkeit der Schätzung
ausschließlich mit dem Vorbringen, das Finanzamt hätte den Umsatz
durch Erhebung der Anzahl der in den Prüfungslisten des Landes Steiermark
erfassten Fahrschüler ermitteln können und es habe den Wunsch nach
einem inneren und/oder äußeren Betriebsvergleich nicht
beachtet.
Mit diesem Vorbringen vermag der Bw die Rechtswidrigkeit
der angefochtenen Bescheide nicht aufzuzeigen. Die Wahl der
Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich frei. Es ist jene
Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den
tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage)
möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (VwGH 28.8.2007,
2004/17/0211). Das Finanzamt war daher nicht verpflichtet, dem "Wunsch nach
einem inneren und/oder äußeren Betriebsvergleich" nachzukommen, zumal
der Bw selbst nicht dargetan hat, welche Vergleichsbetriebe - unbesehen des
Problems der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht - für den
äußeren Betriebsvergleich heranzuziehen gewesen wären bzw.
welche Kalenderjahre sich auf Grund welcher Umstände für den inneren
Betriebsvergleich der erst Ende 1999 gegründeten GmbH als Vergleichsjahre
geeignet hätten.
Das Finanzamt hat sich im Hinblick auf die unbestritten
gebliebenen "Manipulationen bzw. Löschungen" (Seite 10 der
Berufungsvorentscheidung) wie überhaupt des "Gesamtzustandes" der
Buchhaltung zu Recht für eine pauschale Zuschätzung entschieden. Die
Anwendung eines Sicherheitszuschlages (nichts anderes ist die pauschale
Zuschätzung) gehört zu den Elementen einer Schätzung
(VwGH 20.9.2007, 2003/14/0084). Im Hinblick auf den Gesamtzustand der
Buchhaltung kann der Unabhängige Finanzsenat nicht erkennen, wie das
Finanzamt den wahren Besteuerungsgrundlagen hätte näher kommen
können. Wenn der Bw behauptet, dass auf Grund der beim Land Steiermark
geführten Prüfungskandidatenlisten der (richtige) Umsatz hätte
nachgerechnet werden können, so vermag dies nicht zu überzeugen. Wie
schon das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung - vom Bw ebenso unbestritten
geblieben - ausgeführt hat, kann damit die Anzahl der von Fahrschülern
tatsächlich konsumierten Fahrstunden nicht festgestellt werden. Nimmt ein
Fahrschüler nur ein paar Fahrstunden und tritt er gar nicht oder erst nach
einem Wechsel der Fahrschule zur Prüfung an, so scheint er nicht in der
Prüfungskandidatenliste auf. Dasselbe gilt für freiwillige oder auch
verpflichtende (Nach-)Schulungen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine
pauschale Zuschätzung von rund 15% als nicht zu hoch gegriffen. Der Bw
selbst hat diesbezüglich nicht glaubhaft gemacht, dass eine geringere
Zuschätzung den wahren Besteuerungsgrundlagen näher gekommen
wäre. Auch der Umstand, dass das Finanzamt die Zuschätzung zum
Betriebsergebnis mit dem gleichen Betrag wie zum Umsatz vorgenommen hat, ist im
Berufungsfall als nicht rechtswidrig zu beurteilen, weil es keine Anhaltspunkte
dafür gibt, dass Betriebsaufwendungen nicht geltend gemacht wurden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0082-G/08
- Stammnummer
- 37375
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF