Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0038-I/08
Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-I/08vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom 26. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. September 2007
betreffend einer Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf einen Betrag von
insgesamt € 30.313,42 laut Beilage, welche einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches darstellt, eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. September 2007 wurde der
Berufungswerber (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) gemäß
§ 9
in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für offene
Abgabenschuldigkeiten und Nebenansprüche der F-GmbH in Höhe von
€ 47.749,09 herangezogen.
Diesem Bescheid ist ein Vorhalteverfahren vorausgegangen.
Darin wurde der Bw aufgefordert, dem Finanzamt zum Nachweis der Erfüllung
seiner Pflichten eine Auflistung aller Gläubiger zum Zeitpunkt der
Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen
Forderungen sowie der verfügbar gewesenen verfügbaren Mittel
vorzulegen.
In Beantwortung dieses Vorhalts brachte der Bw mit
Schreiben vom 25. August 2007 im Wesentlichen vor, dass sich sämtliche
Buchhaltungsunterlagen in den Händen des Insolvenzverwalters befänden
und er daher keine detaillierten Auskünfte geben könne. Er könne
nur soviel sagen, dass die Umsatzsteuerschätzung für die Monate 05 -
09/06 viel zu hoch angesetzt sei. Außerdem seien ca. € 41.000,00
Mietkautionen bei den Banken hinterlegt und von den Vermietern eingelöst
worden. Hier sei eine Steuergutschrift herauszurechnen. Schließlich
brachte der Bw noch vor, völlig mittellos zu sein.
In der gegen den Haftungsbescheid erhobenen Berufung vom
26. September 2007 wies der Bw noch einmal darauf hin, dass seiner Meinung nach
die Steuerschätzung viel zu hoch sei. Um eine genaue Festlegung der Steuer
zu erreichen, müsse eine Prüfung sämtlicher Unterlagen durch das
Finanzamt stattfinden. Schließlich brachte er neuerlich vor, dass er
völlig mittellos sei.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Jänner 2008 (zugestellt am 11. Jänner 2008) teilweise statt und
schränkte die Haftung auf einen Betrag von € 26.826,29 ein, da
die im Haftungsbescheid enthaltene Vorsteuerkorrektur gemäß
§ 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 in Höhe von €
20.922,80, welche anlässlich der Konkurseröffnung durchgeführt
wurde, aus der Haftungssumme auszuscheiden sei.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 7. Februar 2008 ein als
Vorlageantrag zu wertender Einspruch erhoben. Neben dem Verweis auf die
Schreiben vom 25. August (Vorhaltsbeantwortung) und 26. September 2007
(Berufung) sowie der nach Meinung des Bw nicht berücksichtigten Vorsteuern
aus der Einlösung der Mietkautionen wurde ergänzend vorgebracht, dass
für die Jahre 2005 und 2006 noch keine Umsatzsteuerbescheide vorliegen
würden.
Auf den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 4.
September 2008, mit dem der Bw aufgefordert wurde, die entsprechenden
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer nach Kalendermonaten
aufgeschlüsselt bekannt zu geben und taugliche Nachweise (Aufzeichnungen,
Rechnungen, sonstige Belege usw.) anher vorzulegen, beantwortete der Bw
dahingehend, dass es ihm nicht möglich sei, die Unterlagen einzureichen. Er
habe nicht die Mittel, um nach Innsbruck zu reisen und die Unterlagen zu sichten
und zu bewerten. In diesem Zusammenhang ersuchte der Bw neuerlich um eine
Buchprüfung durch das Finanzamt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde
gelegt:
Der Bw war im Zeitraum 27. Juli 2005 bis 21. November 2006
alleiniger Geschäftsführer der F-GmbH.
Am 21. November 2006 wurde über das Vermögen der
F-GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 wurde der
Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger entfiel
keine Quote.
Für das Jahr 2005 wurde keine
Jahresumsatzsteuererklärung und für die Voranmeldungszeiträume
Mai bis Oktober 2006 wurden keine Voranmeldungen abgegeben. Das Finanzamt nahm
in der Folge eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO vor, forderte unter Berücksichtigung eines 10%igen
Sicherheitszuschlages für das Jahr 2005 € 1.151,92 an
Umsatzsteuer nach und setzte für den Zeitraum Mai bis Oktober 2006 die
Umsatzsteuer einschließlich einer Vorsteuerberichtigung in Höhe von
€ 20.922,80 mit € 37.446,32 fest.
Der ausgefertigte Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2005 wurde bis dato nicht rechtswirksam zugestellt. Die rechtswirksame
Zustellung des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides vom 24. Jänner 2007
für die Zeiträume Mai bis Oktober 2006 erfolgte am 3. November
2007.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und
zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich
persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1
und 2 BAO).
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Die Inanspruchnahme als Haftender setzt daher die Stellung
als Vertreter, das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die
Uneinbringlichkeit, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den
Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus.
Es steht außer Streit, dass der Bw alleiniger
Geschäftsführer der F-GmbH zum Kreis der in § 80 BAO genannten
Vertreter zählt, der zur Haftung gemäß
§ 9 BAO
herangezogen werden kann. Unbestritten ist weiters, dass die
haftungsgegenständlichen Abgaben und Nebengebühren infolge der
Abweisung des Konkurses mangels Deckung der Kosten bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei
der Primärschuldnerin Aufgabe des Geschäftsführers darzulegen,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Im Falle des Vorliegens
einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die
Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und
den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. VwGH 17. 10. 2001, 2001/13/0127).
Mit dem Vorbringen, dass sich sämtliche
Buchhaltungsunterlagen in den Händen der Masseverwalterin befänden,
vermag sich der Bw nicht zu exkulpieren. Der Haftende hat für die
Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorzusorgen. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum die
entsprechenden Unterlagen nicht an ihn ausgefolgt werden können. In Bezug
auf das Ersuchen des Bw, das Finanzamt möge eine Buchprüfung
durchführen, ist darauf hinzuweisen, dass es zu den Pflichten des
Geschäftsführers gehört, entsprechende
Umsatzsteuererklärungen einzureichen.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass für die Jahre 2005
und 2006 keine Umsatzsteuerbescheide vorlägen, ist Folgendes
auszuführen:
Mangels einer ordnungsgemäßen Zustellung - die
Zustellung des Bescheides vom 24. Jänner 2007 erfolgte an die
Gemeinschuldnerin und nicht an die Masseverwalterin - trifft es zwar zu, dass
kein rechtsgültiger Jahresumsatzsteuerbescheid 2005 vorliegt. Für den
Bw ist damit aber nichts gewonnen, da Voraussetzung für die
Haftungsinanspruchnahme das Bestehen einer Abgabenschuld ist, nicht jedoch auch,
dass diese bereits gegenüber der Primärschuldnerin geltend gemacht
wurde (vgl. Ritz,
BAO3
§ 224 Tz 2
mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
In einem solchen Fall können aber Einsprüche
gegen den Abgabenanspruch auch im Haftungsverfahren geltend gemacht werden (vgl.
Ritz,
BAO3
§ 248 Tz 6).
Derartige Einsprüche gegen die Umsatzsteuer 2005 (eine Bescheidausfertigung
lag dem Vorhalt vom 2. August 2007 bei) wurden aber nicht erhoben.
Für das Jahr 2006 geht dieses Vorbringen ins Leere.
Die Haftungsinanspruchnahme bezieht sich nicht auf das gesamte Jahr 2006,
sondern nur auf die sich aus den Voranmeldungen für die Monate Februar bis
April 2006 ergebenden Umsatzsteuerschuldigkeiten sowie der
bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 05
bis 10/2006 soweit sie sich auf die haftungsrelevanten Monate Mai bis September
2006 bezieht.
Mangels ordnungsgemäßer Zustellung des
Festsetzungsbescheides betreffend der Umsatzsteuer für 05 - 10/2006 vom 24.
Jänner 2007 - die rechtswirksame Zustellung erfolgte erst am 3. November
2007 - ist der in der Berufung vom 26. September gegen den Haftungsbescheid vom
6. September 2007 erhobene Einspruch gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer zwar
zulässig aber nicht berechtigt.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere
dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs.1)
wesentlich sind.
Eine Schätzungsberechtigung besteht dabei insbesondere
dann, wenn wie im gegenständlichen Fall der Abgabepflichtige seiner
Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht
nachkommt.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde dabei grundsätzlich frei (vgl.
Ritz,
BAO3, § 184 Tz
12).
Im vorliegenden Fall wurde vom Finanzamt die
Umsatzsteuerschuld durch eine Vollschätzung mittels eines inneren
Betriebsvergleiches (die Schätzung erfolgte auf Grundlage der
Voranmeldungen der Monate Jänner bis April 2006) ermittelt. Abgesehen
davon, dass vom Bw. trotz entsprechenden Vorhaltes kein substanziertes
Vorbringen, keine entsprechenden Erklärungen und Unterlagen vorgelegt
wurden bzw. werden konnten, die das Ergebnis der Schätzung widerlegen
würden, ist bei einer Vollschätzung die Berücksichtigung von nur
vage formulierten Einzelpositionen, wie etwa die monierten Vorsteuern aus
Mietkautionen, nicht vorgesehen.
Daraus ergibt sich, dass die Schätzung der
Umsatzsteuer für den Zeitraum Mai bis Oktober 2006 (für das
gegenständliche Verfahren relevant sind nur die Monate Mai bis September
2006) zu Recht erfolgte und unter Berücksichtigung der einer Schätzung
immer immanenten Ungenauigkeit keine begründeten Zweifel an deren
Richtigkeit vorliegen. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung
der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss diese Ungewissheit
aber hinnehmen.
Allerdings war die in den Festsetzungsbescheid 05 - 10/2006
aus Anlass der Konkurseröffnung ebenfalls aufgenommene
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 und Abs. 11 UStG 1994
in Höhe von € 20.922,80 aus der Haftung auszuscheiden, da
diesbezüglich kein abgabenrechtliches Verschulden des Bw. zu erkennen
ist.
Im Ergebnis ergibt sich daher für das Jahr 2005 eine
Umsatzsteuernachforderung von € 1.151,92 und für die Monate Mai
bis September 2006 eine haftungsrelevante Umsatzsteuerschuld von
€ 13.769,60. Diese errechnet sich wie folgt: € 37.4467,32 minus
der Vorsteuerberichtigung in Höhe € 20.922,80 ergibt eine
Umsatzsteuerschuld von € 16.523,52 für 6 Monate (Mai bis Oktober
2006). Der Anteil für die Monate Mai bis September 2006 (5 Monate)
beträgt demnach € 13.769,60.
Auch das Vorbringen betreffend die derzeitige
Vermögenslosigkeit steht der Heranziehung zur Haftung nicht entgegen.
Abgesehen davon, dass nur durch die Geltendmachung der Haftung die
Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten gewahrt bleibt, ist eine
allfällige persönliche Unbilligkeit im Rahmen der Ermessensübung
zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH
18.10.2005, 2004/14/0112). Eine derzeit allenfalls vorliegende
Uneinbringlichkeit schließt nicht aus, dass künftig neu
hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur
Einbringlichkeit führen können und somit die Geltendmachung der
Haftung aufgrund des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben
nicht unangemessen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Auflistung
Innsbruck,
am 30. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0038-I/08
- Stammnummer
- 37366
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF