Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0568-G/08
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0568-G/08vom 17.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des DI HG, vom 21. Juni 2008 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Mürzzuschlag, vertreten durch Mag. Alexander
Maicovski, vom 3. Juni 2008 betreffend Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage 2008 für
EWAZ 75 11, EWAZ 75
07 EWAZ 75 7-1-7
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Miteigentümer bzw.
Eigentümer der Liegenschaften EZ 1 der KG M, EZ 2 der KG L und EZ 3
der KG W.
Für diese Liegenschaften wurde die Art des
Steuergegenstandes mit land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bzw.
forstwirtschaftlicher Betrieb festgestellt.
Sämtliche Liegenschaften haben eine Fläche von
über 1 Hektar.
Am 3. Juni 2008 ergingen drei Bescheide, mit welchen
für jede dieser Liegenschaften gesondert der Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage in Höhe von Euro 21,00 für das Jahr 2008
festgesetzt wurde.
In der rechtzeitig erhobenen Berufung wurde eingewendet,
dass die Vorschreibung von drei mal 21,- Euro nicht richtig sei, da es doch
nicht für jedes Fleckerl eine extra Vorschreibung geben könne.
Das FA wies in den Berufungsvorentscheidungen auf die
Bestimmungen des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes hin, wonach
die Kammerumlage für land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke, sofern das Ausmaß der Grundstücke mindestens 1
Hektar beträgt, zu entrichten ist.
Weiters führte das Finanzamt aus, dass
gemäß
§ 2 Abs.1 BewG jede wirtschaftliche Einheit für sich
zu bewerten ist.
Da es sich bei den drei Grundstücken aufgrund der
unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse um drei wirtschaftliche Einheiten
handle, werde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag wies der Berufungswerber darauf hin, dass
er nie Kammermitglied geworden - nie "beigetreten" und auch nicht
entmündigt worden sei. Für ihn müsse niemand anderer sagen, dass
er dabei sei. Er brauche für die im wesentlichen Waldflächen nie eine
Zwangsvertretung und werde sie auch nicht brauchen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35a Abs.1 Z.1 des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetze (LGBl.Nr. 14/1970 idF.
LGBl.62/2004) kann die Vollversammlung der Landwirtschaftkammer unter anderem
zur Kammerumlage (§ 32) einen jährlichen Grundbetrag für die
Landwirtschaftskammer festsetzen.
Dieser Grundbetrag wurde durch die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer Steiermark am 27. Dezember 2007 mit 21,- €
festgesetzt.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung stellt der
Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene wirtschaftlichen
Einheiten, für welche keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein
Grundbetrag einzuheben.
Die Kammerumlage ist gem. § 32 Abs.1 lit a des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammer-gesetzes von den Eigentümern
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2
Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, B1955/149 zu entrichten, sofern das
Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt. Die Erhebung
der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge wird gemäß
§ 32 Abs. 7 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes
den Abgabenbehörden des Bundes übertragen.
Der Berufungswerber ist Miteigentümer eines land-und
forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von 2,59, EZ 1, KG M ,
Eigentümer des forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von
über 11 Hektar, EZ 2, KG L und Miteigentümer des forstwirtschaftlichen
Betriebes im Ausmaß von 1, 24 ha, EZ 3, KG W .
Für diese drei wirtschaftlichen Einheiten wurden
Grundsteuermessbescheide und Bescheide über Beiträge und Abgaben von
land- und forstwirtschaftlichen Betreiben erlassen. Da es sich um drei
wirtschaftliche Einheiten handelt, war der Grundbetrag der Kammerumlage für
jede wirtschaftliche Einheit vorzuschreiben.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Zur Information wird mitgeteilt: Das
Steiermärkische Landwirtschaftskammergesetz sieht für den Fall, dass
der Grundbetrag einem Kammerumlagepflichtigen mehrfach vorgeschrieben wird, in
§ 35a Abs. 3 vor, dass der den einfachen Grundbetrag
übersteigende Betrag von der
Landeskammer auf Antrag
rückzuerstatten ist. Ein solcher
Antrag ist innerhalb eines Jahres ab dem Ende
des Vorschreibungszeitraumes bei der Landeskammer schriftlich
einzubringen.
Graz, am 17.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 35a Abs. 1 Z 1 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 35a Abs. 3 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0568-G/08
- Stammnummer
- 37362
- Gültig
- 17.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF