Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0156-W/06
Einleitungsbescheid, Ankauf vorschriftswidrig verbrachter Zigaretten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0156-W/06vom 17.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf.,wegen des Finanzvergehens der Abgaben- und Monopolhehlerei
gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a und § 46 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
13. November 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 11. Oktober 2006, Zl. 100000/90.931/2006-AFE/Sw,
StrNr. 100/2006/00894-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
11. Oktober 2006 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
STRNR. 100/2006/00894-001, Zl. 100000/90.931/2006-AFE/Sw ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Zollamtes Wien am 25. August
2006 vorsätzlich Sachen, die zugleich auch Gegenstände des
Tabakmonopols sind, nämlich
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1.800 Stück
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Zigaretten der Marke "Camel Blue"
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1.600 Stück
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Zigaretten der Marke "Gauloises Blondes"
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2.000 Stück
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Zigaretten der Marke "Marlboro"
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600 Stück
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Zigaretten der Marke "Memphis Classic"
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4.200 Stück
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Zigaretten der Marke "Memphis Blue-Light"
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4.200 Stück
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Zigaretten der Marke "Memphis Light"
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360 Stück
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Zigaretten der Marke "Vogue Super Slim"
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1.580 Stück
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Zigaretten der Marke "Winchester" (als billigste
Vergleichsmarke zu "Raquel Slim")
hinsichtlich welcher von bislang unbekannten Personen die
Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopols begangen wurden, übernommen und hiermit die
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach
§§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 13. November 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschuldigte bringt durch seinen damals ausgewiesenen
Vertreter im wesentlichen vor, nicht vorsätzlich den Tatbestand der
Abgaben- und Monopolhehlerei verwirklicht zu haben, weiters mangle es
hinsichtlich der Zigaretten der Marke Memphis Classic, der Marke Memphis Blue
Light und Memphis Light am Tatbestand. Diese Zigaretten seien nämlich nicht
widerrechtlich in das Zollgebiet eingeführt worden, da es sich um
österreichische Zigaretten handle.
Auch hinsichtlich der anderen Zigaretten mangle es am
Tatbestand, da der Ankauf der Zigaretten zwar leichtsinnig und gedankenlos von
dritten Personen erfolgt sei, jedoch ohne den nötigen Vorsatz eine Abgaben-
oder Monopolhehlerei zu begehen.
Der Bf. beantragte schließlich die Einstellung des
gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahrens.
Beantragt wurde weiters, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 wurde vom
ausgewiesenen Vertreter des Bf. das Vollmachtsverhältnis als nicht mehr
aufrecht mitgeteilt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a macht sich des
Schmuggels schuldig, wer, eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache hinsichtlich derer ein
Schmuggel, eine Verzollungsumgehung eine Verkürzung von Verbrauchsteuern
oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt
oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 33 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a macht sich des
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols schuldig, wer zu
seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das
Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit
Monopolgegenständen verletzt.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 TabMG ist der Kleinhandel
mit Tabakerzeugnissen (mit im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahmen)
den Tabaktrafikanten vorbehalten.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4)
oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in
Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Am 25. August 2006 konnten auf Grund einer anonymen Anzeige
in den an der Wohnadresse des Bf. auf den Garagenplätzen abgestellten
Kraftfahrzeugen die oben angeführte Menge an Zigaretten sichergestellt und
beschlagnahmt werden. Der Bf. verhielt sich bei der durchgeführten
Amtshandlung gegenüber den Beamten sehr aggressiv und gab zu verstehen das
"Zigarettengeschäft" geschickter weiter betreiben zu wollen.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3
FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 8.2.
1990, Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten)
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund
der Erhebungen des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz,
sowie der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatverdacht als
hinreichend begründet.
Eine Überprüfung der beschlagnahmten Zigaretten
ergab deren drittländischen Ursprung. Sämtliche Zigaretten der Marke
Memphis sind demnach österreichische Exportzigaretten, welche nach
Rumänien exportiert wurden. Bei den Zigaretten der Marke Marlboro handelt
es sich gemäß der durchgeführten Überprüfung um
gefälschte Zigaretten, deren Ursprung naturgemäß nicht
feststellbar ist. Bei den übrigen beschlagnahmten Zigaretten ist der
drittländische Ursprung aus der Verpackungsaufschrift (for duty free sales
only bei Gauloises, zyrilische Aufschrift bei Camel, sowie bei sämtlichen
Zigarettensorten der in der Europäischen Union zwingend vorgeschriebene
hier fehlende Warnhinweis) eindeutig erkenntlich.
Selbst für den Fall, dass es sich bei den Zigaretten
der Marke Marlboro um in der EU oder in Österreich gefälschte
Zigaretten handelt erfüllt das vom Bf. gesetzte Verhalten im Hinblick auf
die Tabaksteuer (§ 33 FinStrG hinsichtlich der Tabaksteuer) bzw. den Handel
mit Zigaretten den Tatbestand der angelasteten Finanzvergehen.
Es besteht somit auf Grund des oben wiedergegebenen
Sachverhaltes und der oben wiedergegebenen Ermittlungen hinsichtlich des
Ursprunges und der großen Menge an Zigaretten der begründete
Verdacht, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten unter Umgehung der
zollrechtlichen Vorschriften in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft und nach Österreich verbracht, bzw. gefälscht wurden und
entgegen der Vorschriften des österreichischen Tabakmonopolgesetzes
verhandelt wurden.
Die objektive Tatseite der angelasteten Finanzvergehen ist
somit im ausreichenden Ausmaß erwiesen. Die nunmehrige Verantwortung in
der Beschwerde hinsichtlich der subjektiven Tatseite kann deshalb kein Glaube
geschenkt werden, weil dem Bf. schon auf Grund der Menge der in Verwahrung
gehaltenen Zigaretten und des bedenklichen Ankaufes, jedenfalls nicht in einer
zum Verkauf berechtigten Tabaktrafik bewusst sein musste, dass es sich bei den
angekauften Zigaretten um solche zoll- bzw. verbrauchsteuerunredlicher Herkunft
handelt. Auf Grund der Berichterstattung in den Medien ist als allgemein bekannt
vorauszusetzen, dass Zigaretten in Österreich grundsätzlich nur in
Tabaktrafiken verkauft werden dürfen. Dies war auch dem Bf., wie aus seinem
Verhalten gegenüber den Organen des Zollamtes Wien ersichtlich ist,
bekannt.
Das Verhalten der Bf. erfüllt daher in subjektiver wie
auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ihm zur Last gelegten
Finanzvergehen.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein
Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob
bzw. in welchem Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in
objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis
des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0156-W/06
- Stammnummer
- 37358
- Gültig
- 17.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF