Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0028-W/08
Berufung gegen das Strafausmaß wegen unrichtiger Höhe des der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten strafbestimmenden Wertbetrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0028-W/08vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Wien 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard
Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr.
Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch WTG
Dr. Reinhold-Mag. Veith SteuerberatungsGmbH, 1030 Wien, Am
Modenapark 10/9, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen
gemäß
§§ 13, 33 Abs.1 und § 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
8. Februar 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 14. Dezember 2007,
SpS, nach der am 14. Oktober 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, der Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses, welcher darüber
hinaus unberührt bleibt, im Punkt b) dahingehend abgeändert wird, dass
die Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-12/2006 in Höhe von
€ 1.844,43 (statt bisher 1-5/2006 in Höhe von
€ 7.400,00 und 6-12/2006 in Höhe von € 2.356,00)
verkürzt wurden.
Des Weiteren wird das
angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache
selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird
über den Berufungswerber (Bw.) für den unverändert aufrecht
gebliebenen Schuldspruch a) sowie für den abgeänderten
Schuldspruch b) eine Geldstrafe in Höhe von € 9.600,00 und
eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 24 Tagen verhängt.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert aufrecht.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geführte Finanzstrafverfahren in Höhe eines Differenzbetrages an
Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2006 in Höhe von € 7.911,57
[Schuldspruch b) des Spruchsenatserkenntnisses] eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. Dezember 2007,
SpS, wurde der Bw. der versuchten und vollendeten Abgabenhinterziehungen
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG und § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe in Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. T-KEG vorsätzlich
a) durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur
Umsatzsteuer, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich
Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 7.500,00 und Umsatzsteuer
für 2004 in Höhe von € 13.000,00 zu verkürzen versucht;
und weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2005 in Höhe
von € 11.027,13, 1-5/2006 in Höhe von € 7.400,00 und
6-12/2006 in Höhe von € 2.356,00 bewirkt, wobei er den Eintritt
der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG und § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 12.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG habe der Bw. die Kosten
des Strafverfahrens in der Höhe von € 363,00 sowie des
allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse und
allenfalls bestehende Sorgepflichten des finanzstrafrechtlich unbescholtenen Bw.
dem Spruchsenat nicht bekannt seien.
Im März 2003 habe die Abgabenbehörde durch
Mitteilung des Firmenbuchgerichtes von der erfolgten Eintragung der
Fa. T-KEG erfahren, worauf am 10. März 2003 entsprechende
Formblätter zur steuerlichen Erfassung übermittelt worden
seien.
Eine Anmeldung bei der Abgabenbehörde sei nicht
erfolgt, sodass im September 2003 eine Aufforderung an den als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Gesellschaft
verantwortlichen Beschuldigten ergangen sei, diese innerhalb Monatsfrist
nachzuholen. Erst im Februar 2004 seien durch den Steuerberater ausgefüllte
Formulare übersandt worden, in denen der Betriebsbeginn mit 11. April 2003
angegeben worden wäre.
Im Betriebszeitraum 2003 seien weder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen
eingebracht worden, letztlich sei auch die Abgabe einer
Umsatzsteuerjahreserklärung unterblieben, sodass am 18. Oktober 2005 auf
den Angaben in der Betriebsanmeldung beruhende, auf § 184 BAO
gestützte Bescheide ergangen seien.
Auch im Jahre 2004 seien weder Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden. Auch sei wiederum
die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung unterblieben, weswegen die
Besteuerungsgrundlagen erneut im Schätzungswege mit Bescheiden vom 21.
März 2006 festgesetzt hätten werden müssen.
Weiters seien auch im Jahre 2005 weder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
worden. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung sei erst am 29. März 2007
eingereicht worden, die darin ausgewiesene Restschuld in Höhe von
€ 11.027,13 sei als strafbestimmender Wertbetrag angelastet worden.
Eine Selbstanzeige sei mit der abgegebenen Erklärung nicht verbunden
gewesen.
Die Feststellungen über Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen seien
auch für 2006 zu treffen gewesen.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren liege eine
geständige Verantwortung vor.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. die vom Gesetz
vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenen im
Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich des Bewirkens von Abgabenverkürzungen, bekannt
gewesen seien.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis, die Unbescholtenheit, eine teilweise Schadensgutmachung und den
Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als erschwerend hingegen
das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen und die oftmaligen Tatentschlüsse
über einen längeren Zeitraum an.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung, mit welcher die Höhe des der Bestrafung zugrunde
gelegten Betrages an Umsatzsteuer 2006 [Spruch Punkt b) des
erstinstanzlichen Erkenntnisses] und die Höhe der Geldstrafe angefochten
wird.
Bei der Bemessung der Geldstrafe für das
Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 13, 33
Abs. 1 FinStrG (richtig § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) sei der
Spruchsenat für die Voranmeldezeiträume 1-5/2006 und 6-12/2006 von
einem strafbestimmenden Wertbeträgen in Höhe von € 7.400,00
und € 2.356,00 ausgegangen.
Wie dem Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 4. September 2007
entnommen werden könne, habe sich die Umsatzsteuerschuld für 2006 im
Zuge der Veranlagung auf € 1.844,43 reduziert. Dadurch habe sich der
strafbestimmende Wertbetrag ebenfalls auf € 1.844,43 verringert und es
wäre bei Festsetzung des Strafausmaßes von diesem Betrag
auszugehen.
Der Bw. stelle daher den Antrag, bei der Festsetzung der
Geldstrafe einen strafbestimmenden Wert von nur € 1.844,43 zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Mit der gegenständlichen Berufung wird
ausschließlich die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages an
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-12/2006, welcher unter
Schuldspruch b) des erstinstanzlichen Erkenntnisses für die Monate 1-5/2006
in Höhe von € 7.400,00 und für die Monate 6-12/2006 in
Höhe von € 2.356,00 (insgesamt daher € 9.756,00) der
erstinstanzlichen Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zugrunde gelegt wurde.
Der Bw. bringt in der gegenständlichen Berufung vor,
dass sich für das Jahr 2006 aufgrund des Umsatzsteuerbescheides vom 4.
September 2007 lediglich eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von
€ 1.844,43 ergeben habe und er beantragt, die verhängte
Geldstrafe im Berufungsverfahren an den verringerten strafbestimmenden
Wertbetrag anzupassen.
Seitens des Amtsbeauftragten wurde im Vorlagebericht und in
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat dem Berufungsbegehren des
Bw. zugestimmt.
Auch der Unabhängige Finanzsenat hegt wie der
Amtsbeauftragte keine Bedenken gegen die Höhe der rechtskräftig
veranlagten Umsatzsteuerschuld 2006, welche auf einer durch die steuerliche
Vertretung der Fa. T-KEG erstellten Umsatzsteuererklärung beruht,
während der erstinstanzlichen Bestrafung geschätzte
Umsatzsteuervorauszahlungen zugrunde gelegen sind.
Darüber hinaus bringt der Bw. keinerlei Einwendungen
zur erstinstanzlichen Bestrafung wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Umsatzsteuer der
Jahre 2003 und 2004 und auch nicht zum Schuldspruch wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner 2005 bis
Dezember 2006 vor. Insoweit liegt eine vollinhaltlich geständige
Rechtfertigung des Bw. dem erstinstanzlichen Erkenntnis zugrunde, welche nach
den Feststellungen des erkennenden Berufungssenates bedenkenlos mit der
Aktenlage in Übereinstimmung gebracht werden kann.
In stattgebender Erledigung der Berufung des Bw. war daher
von einem verringerten strafbestimmenden Wertbetrag an
Umsatzsteuervorauszahlungen laut Spruch der gegenständlichen
Berufungsentscheidung auszugehen und in Höhe eines Differenzbetrages an
Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2006 in Höhe von € 7.911,57 mit
partieller Verfahrenseinstellung zu Spruchpunkt b) des erstinstanzlichen
Erkenntnisses vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu
berücksichtigen sind.
Führt man sich vor Augen, dass der Bw. für die
Jahre 2003 bis 2006, also in einem Zeitraum von vier Jahren keine einzige
Umsatzsteuervoranmeldung pünktlich abgegeben und auch keine
Umsatzsteuervorauszahlung zeitgerecht bis zum Fälligkeitstag entrichtet hat
und in der Folge von ihm, trotz Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen,
keine Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004
abgegeben wurden, so kann nur von einer sehr weit gehenden Vernachlässigung
sämtlicher Offenlegungs- und Entrichtungspflichten im Bezug auf die
Umsatzsteuer der Tatzeiträume und somit auch von einem hohen
Verschuldensgrad gesprochen werden.
Ausgehend von den erstinstanzlich bereits
berücksichtigten Milderungsgründen der geständigen Rechtfertigung
durch den Bw., seiner finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit und des
Umstandes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, ist bei der
Strafbemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat nunmehr von einer vollen
Schadensgutmachung auszugehen, während vom Spruchsenat eine teilweise
Schadensgutmachung als Milderungsgrund zugrunde gelegt wurde.
Zu Unrecht ist der Spruchsenat im Rahmen der
erstinstanzlichen Strafbemessung vom Erschwerungsgrund des Zusammentreffens
zweier Finanzvergehen ausgegangen, da dieser Umstand bereits durch die
Summierung der einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend der
Bestimmung des § 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der
einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat und eine Berücksichtigung dieses
Erschwerungsgrundes eine unzulässige Doppelverwertung
strafverschärfender Umstände darstellen würde.
Es ist daher bei der Strafbemessung durch den
Unabhängigen Finanzsenat lediglich vom erstinstanzlich zu Recht
festgestellten Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen
längeren Zeitraum auszugehen.
Ausgehend von einer geordneten wirtschaftlichen Situation
des Bw. (ca. € 1.000,00 monatliche Entnahmen zur Bestreitung meines
Lebensunterhaltes, keine Sorgepflichten, kein nennenswertes persönliches
Vermögen und auch keine Schulden) ist der erkennende Berufungssenat zum
Ergebnis gelangt, dass die aus dem Spruch ersichtliche verminderte Geldstrafe
den im Berufungsverfahren verringert der Bestrafung zugrunde gelegten
strafbestimmenden Wertbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2006 entspricht
und dem Wegfall des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens zweier
Finanzvergehen bei Berücksichtigung einer vollen Schadensgutmachung gerecht
wird.
Auch die unter Berücksichtigung des verringerten
Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2006 nach unten
angepasste Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden unter
Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe und des
Erschwerungsgrundes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-W/08
- Stammnummer
- 37354
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF