Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0174-L/08
Grad der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-L/08vom 16.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 12. Juni 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für die Kinder xx, für die Zeit ab Mai 2007
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 12.6.2007 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die zwei
minderjährigen Kinder der Berufungswerberin unter Hinweis auf § 8
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz1967 für die Zeit ab Mai 2007
abgewiesen. Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50 % betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handle, dass voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Aus den vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes vom 11.5.2007 geht hervor, dass das Kind C.
an "Kombinierter Entwicklungsrückstand, Richtsatzposition 650" leide und
der Gesamtgrad der Behinderung 30 % betrage. Das Kind T. leide an
"Wachstumsschmerzen, Obstipation, Richtsatzposition 585" und der Gesamtgrad der
Behinderung betrage 10 %.
Die gegen den Bescheid des Finanzamtes eingebrachte
Berufung vom 15.6.2007 wird damit begründet, dass die Kinder erheblich mehr
Beschwerden und Verzögerungen hätten, als angegeben sei. Mehrere
Beschwerden werden von der Berufungswerberin angeführt.
In den vom Finanzamt angeforderten Gutachten vom 16.8.2007
und 21.8.2007 werden die in den Gutachten vom 11.5.2007 angeführten Grade
der Behinderung der Kinder vom Bundessozialamt bestätigt.
Vom Finanzamt wurde deshalb die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23.8.2007 als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 31.8.2007 wird angführt, C. habe
ADHS, ihr CT sei auffällig gewesen, laut Frühförderin sei sie 3,5
statt 5,5 Jahre alt. Sie habe im September einen Test im Krankenhaus. Sie sei
schon bei HNO-Ärzten, einer Kinderärztin, bei der Lebenshilfe etc.
gewesen. T. habe ADS, chronisches Rheuma, chronische Verstopfung. Mit ihm
renne die Berufungswerberin von einem Arzt zum nächsten und in
Krankenhäuser. Er sei überempfindlich bei der Haut, bei Nase und
Ohren, jammere ständig wegen schmerzender Füße. Die
Berufungswerberin müsse im Oktober wieder ins Krankenhaus.
In den vom Finanzamt neuerlich angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes wurde am 7.11.2007 ein Grad der Behinderung von 50 %
für das Kind T. ab 1.5.2007 bestätigt. In Summe sei nach den
Richtlinien eine Erhöhung auf 50 % zulässig und aufgrund der
Gesamtsituation gerechtfertigt. Der hochgradige Verdacht auf frühkindliches
AHDS bedeute eine massive Belastungssituation. Am 18.12.2007 bescheinigte
das Bundessozialamt für das Kind C. einen Grad der Behinderung von
40 %.
Dem Unabhängigen Finanzsenat wurden am 26.8.2008 von
der Berufungswerberin zahlreiche Befunde übermittelt, weshalb folgender
Vorhalt an das Bundessozialamt erging. "Mit dortigem Gutachten vom
7.11.2007 wurde für das Kind T. , SVNR. y, ein Grad der Behinderung von
50 % ab 1.5.2007 bescheinigt. Fr. X gibt in ihrem Schreiben vom
26.8.2008 an, dass T. das Rheuma seit dem 18. Lebensmonat und die
chronische Verstopfung seit dem 30. Lebensmonat habe. Befunde wurden
vorgelegt und werden anbei übermittelt. Bezüglich das Kind T.
wird ersucht mitzuteilen, ob der Grad der Behinderung von 50 % eventuell
bereits vor Mai 2007 vorgelegen ist (wenn ja, seit wann genau?). Mit
dortigem Gutachten vom 18.12.2007 wurde für das Kind C. , SVNR. yy, ein
Grad der Behinderung von 40 % ab 1.5.2007 bescheinigt. Nun wurden
neue Befunde nachgereicht. Es wird daher ersucht bekannt zu geben, ob
sich dadurch der festgestellte Grad der Behinderung ändert. Sollte sich ein
Grad der Behinderung von 50 % ergeben, wird auch um Mitteilung ersucht,
seit wann genau dieser vorliegt."
Das Bundessozialamt teilte am 9.10.2008 Folgendes
mit. Kind T. "In dem nun vorliegenden Befund weist der Arztbrief
der KH. - Aufenthalt 26.6.06-5.7.06 - auf eine sprachliche
Entwicklungsstörung hin. Die anderen angeführten Leiden sind, wie in
den Gutachten, nachrangig. Entsprechend der Befundkonstelation kann die
erhöhte Familienbeihilfe ab Juni 2006 angenommen werden". Kind C.
Entsprechend den nun vorliegenden Unterlagen ist bei dem Kind C.
ebenfalls von einer 50% igen Einschätzung ab Mai 2007 auszugehen. Es liegt
ein Entwicklungsrückstand, eine Wahrnehmungsstörung eine Myopie und
ein pathalogisches EEG vor. Die Symptomatik ist in Pos 585 mit 50 %
subsumiert".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Auf Grund der ärztlichen Stellungnahme des
Bundessozialamtes vom 9.10.2008 liegt bei beiden Kindern ein Grad der
Behinderung von 50 % im Berufungszeitraum vor.
Somit kann vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Mai 2007 ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden
Linz, am 16.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0174-L/08
- Stammnummer
- 37342
- Gültig
- 16.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF