Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0085-K/07
Liebhaberei bei einem teilweise vermieteten Gebäude: Zerstörung durch Brand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-K/07vom 08.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde ein Mietobjekt nach mehrjähriger Vermietung durch Brand zerstört, so liegt sowohl umsatz- als auch einkommensteuerliche Liebhaberei vor, wenn unter Außerachtlassung dieser Unwägbarkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes von etwa 20 Jahren kein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. B. und der C., .... X.,
X-Sr.1, vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, 1010 Wien, Werdertorgasse
15,vom 15. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten
Melk Scheibbs, vertreten durch HR Dr. Wolfgang Bichler, vom 14. Dezember
2005 betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer sowie Nichtfeststellung von
Einkünften für den Zeitraum 1996 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw.), ein Ehepaar, erwarben mit
Kaufvertrag vom 31. Oktober 1991 in X. eine landwirtschaftlich genutzte
Liegenschaft im Ausmaß von
2.683 m2 mit
einem darauf befindlichen Gebäude samt Nebengebäude um
S 613.575,00. Das Gebäude wurde um 1900 errichtet. Am 10. Juli
2002 wurde es durch einen Brand zerstört. Laut Angaben der Bw. in der
Niederschrift vom 21. April 1995 würden 3 Wohneinheiten a ca.
50 m2 im
Erdgeschoß (gesamt rd.
150 m2)
vermietet, das Obergeschoß im Ausmaß von
80 m2 werde
privat genutzt. Die Einkünfte wurden je zur Hälfte auf die Ehegatten
aufgeteilt.
Die Bw. wiesen in den Umsatzsteuererklärungen sowie
den Erklärungen über die Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) Entgelte und Vorsteuern bzw. Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung aus, die das Finanzamt vorerst wie folgt veranlagte:
|
|
Lt.
Erklärung
|
|
Lt.
FA, jeweils letztgültige Fassung
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Vorsteuern
|
Verlust
|
Einnahmen
|
Vorsteuern
|
Verlust
|
1992
in S
|
19.917,00
|
47.290,66
|
-124.794,00
|
19.917,00
|
22.226,61
|
-
46.028,00
|
1993
in S
|
64.000,00
|
15.801,47
|
-121.853,00
|
64.000,00
|
7.426,69
|
-
17.218,00
|
1994
in S
|
68.000,00
|
41.952,72
|
-174.995,00
|
74.390,00
|
13.510,08
|
-
35.642,00
|
1995
in S
|
61.200,00
|
3.345,31
|
-203.686,00
|
66.125,00
|
1.281,09
|
-
51.606,00
|
1996
in S
|
60.150,00
|
8.891,00
|
-
70.313,00
|
60.150,00
|
7.931,47
|
-
64.440,00
|
1997
in S
|
79.740,00
|
6.018,00
|
-
61.145,00
|
79.740,00
|
6.018,00
|
-
52.629,00
|
1998
in S
|
71.250,00
|
12.580,00
|
-
61.696,00
|
71.250,00
|
12.580,00
|
-
54.251,00
|
1999
in S
|
80.600,00
|
9.584,00
|
-
39.440,00
|
80.600,00
|
7.919,00
|
-
29.011,00
|
2000
in S
|
56.370,00
|
5.633,15
|
-46.759,00
|
56.370,00
|
5.633,15
|
-
46.759,00
|
2001
in S
|
30.800,00
|
2.363,00
|
-
59.624,00
|
30.800,00
|
2.363,00
|
-
59.624,00
|
Summe
in S
|
592.027,00
|
153.459,31
|
-
964.305,00
|
603.342,00
|
86.889,09
|
-457.208,00
|
Summe
in €
|
43.024,28
|
11.152,32
|
-
70.078,78
|
43.846,57
|
6.314,48
|
-
33.226,60
|
2002
in €
|
479,60
|
327,29
|
-
3.155,00
|
479,60
|
327,29
|
-
3.155,00
|
Summe
in €
|
43.503,88
|
11.479,61
|
-
73.233,78
|
44.326,17
|
6.641,77
|
-
36.381,60
Die Bw. hatten ab 1992 die Regelbesteuerung beantragt.
Bereits 1992 verminderte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die
Absetzung für Abnutzung (Afa) fürs Gebäude von den begehrten
S 613.575,00 auf S 393.500,00.
Das Finanzamt erließ die
Umsatzsteuer - und Feststellungsbescheide 1992
bis 1995 endgültig. Im April 1995 hatte ein Augenschein mit
Ermittlungshandlungen stattgefunden, anlässlich der mit den Bw. eine
Niederschrift aufgenommen wurde. Im Oktober 1996 fand eine Betriebsprüfung
über die Jahre 1994 und 1995 statt.
Ab dem Jahr 1996 erfolgte die Veranlagung vorläufig
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO.
Laut der vorgelegten
"Versicherungsurkunde" hat die
Versicherungssumme für "Feuer" S 2,7 Mio. betragen, dies bei
einer Bruttoprämie von S 289,40.
Im Vorhalt vom
9. Oktober 1998 hatte das Finanzamt den Bw. mitgeteilt, dass sie aus
der Vermietung der Wohnungen in den Jahren 1992 bis 1997 einen
Werbungskostenüberschuss (WKÜ) von insgesamt S 276.079,00
ausgewiesen hätten. Die Bw. sollten eine Prognoserechnung vorlegen und
bekannt geben, wann mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen sei.
Zur "Prognose für die
Folgejahre" führten die Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 27. Oktober
1998 aus, dass insbesondere 1992/ 1993 Investitionen getätigt und
auf 10 Jahre abgeschrieben worden seien. Die Abschreibungen würden
daher bald wegfallen. Ebenso würden sich die Zinsen jährlich
verringern und einmal ganz wegfallen, wie auch der auf 20 Jahre
abgeschriebene Hauskauf.
Eine weitere
Betriebsprüfung im September 2000
über die Jahre 1997 bis 1999 hatte wiederum Änderungen der Ergebnisse
zur Folge.
In ihrem Schreiben vom
30. März 2004 wiesen die Bw. bezüglich der 1992 bis 2002
erwirtschafteten Werbungskostenüberschüsse auf die größeren
Investitionen - Neuinstallation von Wasser- und Kanalrohren, Errichtung von
Bädern, Erneuerung der Fußböden, Wärmedämmung innen
und Ähnliches - hin, die bereits ab 2002 nicht mehr angefallen seien. Ab
2002 seien diese Investitionen größtenteils abgeschlossen gewesen.
Die Bw. hätten geplant, alle drei verfügbaren, neu adaptierten
Wohneinheiten zu vermieten, dies bei einem monatlichen Einkommen von ca.
1.000,00. Schon ab 2002 wäre kontinuierlich die 1/10-Abschreibung der
ersten Großinvestitionsjahre weggefallen, die Zinsen hätten sich
weiterhin vermindert, keine bzw. nur geringe Investitionen wären angefallen
und die Mieteingänge hätten sich erhöht. Ausgehend von dieser
Prognose, die sich bereits in der Entwicklung 2002 gezeigt habe, hätten die
Bw. hinkünftig Gewinne erwirtschaftet. Eine Renovierung bzw. eine
Wiederherstellung sei aufgrund der starken Zerstörung nicht mehr
möglich gewesen, dies sei den Bw. jedoch nicht negativ anzulasten.
Die Bw. hatten in der anlässlich einer Erhebung
gemäß
§ 143 BAO aufgenommenen
Niederschrift vom 10. August 2004
angegeben, ab 1992 eine Wohnung vermietet zu haben. Ab 1993 bis 2002
hätten sie mit kleinen Unterbrechungen ständig zwei Wohnungen im
Erdgeschoß vermietet, fallweise sogar drei. Das Obergeschoß sei
privat genutzt worden. Größere Investitionen seien um 1992/1993
notwendig gewesen, wie Böden, Installationen, Kanal. Ab 2002 sei die
Wohnung Nr. 3 saniert worden und sei geplant gewesen, diese Wohnung separat
zu vermieten bzw. mit Wohnung Nr. 1 / 2 auf zwei
größere Wohneinheiten zusammenzulegen. Die Bw. hätten schon
Einkäufe zur Sanierung getätigt, wie Boden, Farbe, etc. Unterlagen
über diese Investitionen seien beim Brand vernichtet worden. 2001 habe es
einen Mietausfall bei einem Mieter gegeben. Da 2002 keine kostenintensiven
Investitionen notwendig gewesen seien, um den gesamten Bereich im
Erdgeschoß ständig zu vermieten, seien Gewinne in absehbarer Zeit zu
erzielen gewesen. Die Situation sei dem Finanzamt bekannt gewesen, da es
ständig Überprüfungen gegeben habe.
Im Zuge einer im Jahr 2005 durchgeführten
Betriebsprüfung über die Jahre 1996
bis 2002 qualifizierte die Prüferin die Vermietung als Liebhaberei
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO II. Selbst wenn im gegenständlichen
Fall das Objekt nicht abgebrannt wäre, hätte nach Ablauf von 23 Jahren
der Gesamt-WKÜ
€ 21.527,00 betragen:
|
Jahr
|
Verlust
in S
|
Verlust
in €
|
1992
bis
1997
|
-276.079,00
|
-
20.063,44
|
1998
|
-
54.251,00
|
-
3.942,57
|
1999
|
-
29.011,00
|
-
2.108,31
|
2000
|
-
46.759,00
|
-
3.398,11
|
2001
|
-
59.624,00
|
-
4.333,04
|
2002
|
|
-
3.155,00
|
|
-
465.724,00
|
-
37.000,47
|
Verluste
1998 bis 2001 (2002 nicht typisch!) in €
|
-
13.782,03
|
Durchschnittlicher
Verlust 1998 bis 2001 (ger.) in €
|
-
3.000,00
|
Jahr
|
WKÜ
|
Wegfall
1/10
|
Mind.
Zinsen
|
Vorauss.
Ergebnis
|
2003
|
-
3.000,00
|
2.355,00
|
300,00
|
-
345,00
|
2004
|
-
3.000,00
|
2.589,00
|
600,00
|
189,00
|
2005
|
-
3.000,00
|
2.589,00
|
900,00
|
489,00
|
2006
|
-
3.000,00
|
2.680,00
|
1.200,00
|
880,00
|
2007
|
-
3.000,00
|
2.680,00
|
1.500,00
|
1.180,00
|
2008
|
-
3.000,00
|
2.680,00
|
1.800,00
|
1.480,00
|
2009
|
-
3.000,00
|
2.680,00
|
2.100,00
|
1.780,00
|
2010
|
-
3.000,00
|
2.680,00
|
2.400,00
|
2.080,00
|
2011
|
-
3.000,00
|
2.680,00
|
2.700,00
|
2.380,00
|
2012
|
-
3.000,00
|
2.680,00
|
3.000,00
|
2.680,00
|
2015
(=2013)
|
- 3.000,00
|
2.680,00
|
3.000,00
|
2.680,00
|
|
15.473,00
|
WKÜ
1992 bis 2002 rd.
|
-
37.000,00
|
Voraussichtlicher
Gesamt-WKÜ 1992 bis 2015
|
-
21.527,00
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin
und erließ
endgültige
Nichtfeststellungs- bzw. Nichtveranlagungsbescheide 1996 bis 2002.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten
Berufung führten die Bw. aus, in
den Anfangsjahren ständig investiert zu haben, wie z.B. neue
Wasserleitungen, neue Kanalleitungen, neue Stromleitungen, Isolierung, Einbau
von Bädern, usw. Die geplanten Umbauarbeiten wären mit Ende 2002
abgeschlossen gewesen, sodass dann auf Dauer 3 Wohnungen zu vermieten gewesen
wären, weiters im Obergeschoß 2 Zimmer. Dies hätte ab 2003
jedenfalls laufende Nettoeinnahmen von monatlich ca. € 800,00 ergeben.
Die Ausgaben hätten sich auf die anteiligen Darlehenszinsen reduziert,
sodass ab 2003 jedenfalls mit einem Überschuss zu rechnen gewesen
wäre. Leider sei am 10. Juli 2002 der Brand dazwischen gekommen.
Insbesondere aus den Investitionen würde sich die Absicht der
gewinnbringenden Vermietung ergeben, aus der sich jedenfalls keine Liebhaberei
ableiten lasse.
Im ergänzenden
Schreiben vom 14. März 2006 brachten die Bw. vor, dass das
Finanzamt irrtümlicherweise von der kleinen Vermietung ausgegangen sei.
Richtigerweise hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen
müssen, dass 3 Wohneinheiten sowie 2 Zimmer zur Vermietung hergerichtet
worden seien, weshalb der Prognosezeitraum auf 25 bzw. 28 Jahre auszudehnen
gewesen wäre. Die belangte Behörde habe übersehen, dass in den
Verlustjahren die Wohnungen adaptiert worden seien, weshalb eine Vermietung noch
nicht möglich gewesen sei. Die Vermietung wäre ab Jänner 2003
möglich gewesen, da bis dahin der Abschluss des Umbaus geplant gewesen sei.
Wegen der geringen Auszahlung der Hausversicherung sei es den Bw. nicht
möglich gewesen, das Haus in der ursprünglichen Größe, die
für die Vermietung geeignet gewesen wäre, wieder herzurichten. Selbst
die Vermietung von 3 Wohnungen und 2 Zimmern hätte im Beobachtungszeitraum
jedenfalls zur Liebhaberei geführt, weshalb sie von der Wiederherstellung
Abstand genommen hätten. Unter diesen Gesichtspunkten hätte das
Finanzamt nicht davon ausgehen dürfen, die angelaufenen Verluste bis 2002
in unveränderter Höhe weiter fortzusetzen, es wären
schließlich die getätigten Investitionen beendet gewesen.
Andererseits hätte das Finanzamt die zu erwartenden Einnahmen aus der
Vermietung höher ansetzen müssen, da es nicht der Lebenserfahrung
entspreche, dass die Bw. von 3 Wohneinheiten und 2 Zimmern im 1. Jahr nur 1 bis
2 Wohneinheiten lediglich 1 (!) Monat im gesamten Jahr vermieten können.
Der äußerst sanfte Anstieg der angenommenen Mieteinnahmen in den
Folgejahren sei unrealistisch. Realistischerweise müsse man in der
Vermietung mit einem Leerstand von 5% rechnen. Die zu erwartenden Mieteinnahmen
seien zu gering angesetzt. Folge man der Prognose in der Stellungnahme vom 30.
März 2004, wären ab 1. Jänner 2003 monatliche
Zinserträge von € 1000,00 zu erwarten. Bei richtiger Prognose ex ante
hätten daher sogar unter Berücksichtigung der vollen
durchschnittlichen Höhe der Jahresverluste bereits nach 5 bis 6 Jahren die
Anlaufverluste wieder eingebracht werden können. Spätestens im 17.
Jahr wäre ein Gesamtüberschuss der Einnahmen anzunehmen gewesen. In
diesem Schreiben begehrten die Bw. die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Laut Prüferin in der
Stellungnahme vom 12. Dezember 2006
handle es sich um eine "kleine Vermietung" eines Wirtschaftsgutes, das sich in
besonderem Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eigne. Wenn Unwägbarkeiten vorliegen, seien diese einnahmen- und
ausgabenseitig zu neutralisieren und es sei von durchschnittlichen
Verhältnissen auszugehen. Auf die bisherigen Berechnungen werde
verwiesen.
Diese Stellungnahme blieb seitens der Bw. unbeantwortet.
Laut Vorhalt vom
12. Juni 2008 sollten die Bw. folgende Fragen beantworten und die
ihre Angaben dokumentierenden Unterlagen beilegen:
"A. Legen Sie bitte folgende Unterlagen
vor:
1. Pläne, aus denen zu ersehen ist, aus
welchen Räumlichkeiten das Gebäude bestanden hat, samt
allfälligen Baubewilligungen
2. Weisen Sie
in den Plänen aus, welche Wohnung(en) bzw. Zimmer für die Vermietung
und welche privat genutzt wurden.
3. Unterlagen,
aus denen hervorgeht, in welchem Baustadium sich das Gebäude befunden
hat
4.
Sämtliche Versicherungsverträge und sonstigen Unterlagen betreffend
den Gegenstand der Versicherung bzw. den Versicherungswert des Gebäudes
5.
Schadensmeldung(en)
6. Unterlagen,
aus denen die Höhe des Ersatzes durch die Versicherung für das
Gebäude hervorgeht
7.
Kredit/Darlehensverträge, aus denen die Laufzeit und alle sonstigen
maßgeblichen Inhalte hervorgehen
8. Unterlagen,
aus denen hervorgeht, in welchem Bauzustand sich das Gebäude unmittelbar
vor dem Brand befunden hat
9. Soweit
vorhanden, Fotos über den jeweiligen Bauzustand seit dem Erwerb
10. Name und
Anschrift der Mieter in den Jahren 1992 bis 2002 samt Zuordnung zur jeweiligen
vermieteten Einheit
11.
Sämtliche Mietverträge bzw. Bekanntgabe des Inhalts der mündlich
abgeschlossenen Mietverträge für die Dauer der Vermietung,
insbesondere auch Angaben zum jeweiligen Mietgegenstand
12. Eine
Prognoserechnung, aus der zu ersehen ist, innerhalb welchen Zeitraumes sie zu
einem Gesamtüberschuss gelangt wären und welche Einnahmen und
Werbungskosten in den einzelnen Jahren voraussichtlich angefallen wären.
B. Geben Sie bitte - soweit Vorhanden - unter
Vorlage der entsprechenden Unterlagen bekannt,
1. wie das
Gebäude bzw. einzelne Teile bewirtschaftet werden sollte,
2. wie viele
Einheiten insgesamt vermietet werden sollten,
3. welche von
Anfang an alle vermietet wurden bzw. werden sollten,
4. welche dann
später (ab wann?) vermietet wurden,
5. wie lange
die Vorbereitungsphase für die Vermietung gedauert hat,
6. welche
Investitionen Sie in den einzelnen Jahren der Vorbereitungsphase
durchgeführt haben."
Dieser Vorhalt blieb trotz mehrerer gewährter
Fristverlängerungsansuchen unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Über die Berufung hat gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO eine
mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es in der Berufung (§ 250), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder
2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3)
für erforderlich hält.
Die Bw. stellten den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nicht in einem der im §
284 Abs. 1 Z 1 genannten Schriftsätze, sondern im
ergänzenden Schriftsatz vom 14. März 2006. Ein Rechtsanspruch der
Bw. auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung besteht somit nicht. Beim
vorliegenden Sachverhalt erachtete die Referentin die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, sodass über die
Berufung durch das Einzelorgan zu entscheiden war.
2.
Liebhaberei:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Betätigung
der Bw. als Einkunftsquelle oder als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu
qualifizieren ist. Nach Ansicht des Finanzamtes hat die Liebhabereiprüfung
nach § 1 Abs. 2 LVO, nach Ansicht der Bw. jedoch nach
§ 1 Abs. 1 LVO zu erfolgen.
Zumal die Vermietung 1992 begonnen wurde, ist die LVO
BGBl. 33/1993 anzuwenden. Dem Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen,
dass die Bw. auf die LVO, BGBl. 33/1993 idF BGBl. II 358/1997,
optiert hätten.
Einkünfte liegen gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO bei
einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis)
vor, die
- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
(§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das
Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Liebhaberei ist gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1
LVO bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eigenen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter,
die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach
Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das
Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 LVO ist
unter Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der
Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der
Verluste zu verstehen.
Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert
wird.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 LVO ist
zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen,
ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei iSd § 1 zu
beurteilen ist.
Bei der Vermietung wird zwischen der so genannten "kleinen
Vermietung" nach § 1 Abs. 2 LVO und der "großen
Vermietung" nach § 1 Abs. 1 LVO unterschieden. Beim
Gebäude der Bw. handelt es sich vom Charakter her um ein Ein bzw.
Zweifamilienhaus mit vier separaten Wohneinheiten, drei im Erdgeschoß und
eine im Obergeschoß, wovon letztere privat genutzt wird. Dass die
Wohneinheiten separat und unterschiedlich bewirtschaftet würden, haben die
Bw. nicht dargetan, sodass von der Beurteilungseinheit "Gebäude"
ausgegangen werden kann. Zumal die Bw. den Vorhalt des UFS unbeantwortet
gelassen haben, fehlen ohnedies konkrete Angaben, ab wann und in welcher Zeit
die jeweiligen Wohnungen vermietet waren und wann ihre Sanierung abgeschlossen
war. Weiters haben die Bw. auch keine Unterlagen hinsichtlich der
abgeschlossenen Mietverträge beigebracht, ebenso wenig die weiteren
angeforderten Unterlagen. Anlässlich der Niederschrift vom 10. August
2004 haben sie angegeben, dass die dritte Wohnung "fallweise" vermietet worden
sei und man diese 2003 saniert habe, um sie dann separat bzw. als
größere Wohneinheit zusammen mit Wohnung 1 oder 2 zu vermieten. Von
einer doch regelmäßigen Vermietung der dritten Einheit ist nicht
unbedingt auszugehen. Für das erstmals in der Berufung geäußerte
Vorbringen, im Obergeschoß die Vermietung von zwei Zimmern geplant zu
haben, finden sich keine Anhaltspunkte. Bei einer "großen Vermietung" wird
man ein "Zinshaus" vor Augen haben, das auch einen entsprechend
größeren Aufwand verursacht. Davon kann im vorliegenden Fall nicht
ausgegangen werden, sondern hat die Prüfung der Vermietung auf ihre
Einkunftsquelleneigenschaft hin nach Ansicht des UFS auf die "kleine Vermietung"
hin zu erfolgen. Hier liegt vielmehr ein Wirtschaftsgut vor, das
sich- wenn auch in
der demonstrativen Aufzählung nicht angeführt - in besonderem
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet. Dieses
Gebäude und seine Nutzung ist weitaus eher mit einem "Ferienhaus"
vergleichbar, dem der VwGH in seinem zur LVO 1990 ergangenen Erkenntnis vom
18. 5. 1995, 93/15/0099, die Eignung in besonderem Maß für
die Nutzung im Rahmen der Lebensführung zusprach, dies unabhängig von
der tatsächlichen Nutzung und der Anzahl der Wohnungen (vgl. auch UFS vom
13. 9. 2006, RV/0353-K/06).
Was die "Prognosen" der Bw. anlangt, so ist sowohl jene vom
27. Oktober 1998, als auch jene vom 30. März 2004 vollkommen
allgemein gehalten. Die Bw. haben nicht durch konkrete Einnahmen und
Werbungskosten aufgezeigt, in welchem Jahr sie zu einem Einnahmenüberschuss
und in weiterer Folge zu einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten gelangen wollten bzw. von welchen voraussichtlichen Einnahmen und
Werbungskosten sie ausgegangen sind. Dass (Zehntel)abschreibungen und Zinsen
"wegfallen" und Einnahmen ansteigen würden, reicht für eine
nachvollziehbare Prognoserechnung noch nicht aus.
Es ist daher nicht abwegig, dass sich die Prüferin an
den durchschnittlichen Ergebnissen der Vorjahre orientierte und diese ihren
Berechnungen über die weitere voraussichtliche Entwicklung zugrunde legte.
Sie hat dabei den Brand als "Unwägbarkeit" behandelt, also die Prognose
auch für die Zeiträume nach dem Brand abgegeben und dabei den Wegfall
der Zehntelabschreibungen und die Minderung eines jährlichen Zinsaufwandes
berücksichtigt. Es lässt sich nicht nachvollziehen, wie bereits - so
in der ergänzenden Stellungnahme der Bw. - nach 5 bis 6 Jahren ein
Einnahmenüberschuss und spätestens im 17. Jahr ein
Gesamtüberschuss erzielbar gewesen wäre. Auch die im Vorhalt des UFS
angeforderten Unterlagen betreffend die Mieterträge sowie die (Entwicklung
der) Kreditverbindlichkeiten blieben die Bw. schuldig. Was die Einwendungen der
Bw. im Zusammenhang mit der Höhe der Einnahmen und dem Mietausfall anlangt,
so wäre es an ihnen gelegen, entsprechende Unterlagen beizubringen. Wie die
Bw. zu den behaupteten Erlösen von € 800,00 bis
€ 1.000,00 gelangen sollten, haben sie in keiner Weise nachvollziehbar
dargetan. Denn wenn die Hauptinvestitionen 1992 und 1993 abgeschlossen gewesen
und regelmäßig zwei, fallweise sogar drei Wohnungen in den Jahren ab
1992 vermietet gewesen sein sollen ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen
gerade ab 2003 die Einnahmen so ansteigen hätten sollen.
Die Prüferin ermittelte für die Jahre 1992 bis
2015 einen Gesamtwerbungskostenüberschuss von € 21.527,00. Dabei
wurden jedoch zwei Jahre - wohl aufgrund eines reinen Rechenfehlers - vergessen.
Rechnet man nun für die in der Tabelle nicht enthaltenen Jahre 2013 und
2014 weitere zwei Jahre hinzu, und zwar mit dem schon ohnehin günstigen
Ergebnis des Jahres 2015 iHv € 2.680,00, so vermindert sich der
Gesamtwerbungskostenüberschuss um € 5.360,00 und beträgt
nach Ablauf des Jahres 2015 - also nach rd. 23 Jahren - € 16.167,00.
Die LVO, BGBl. 33/1993, enthält keine konkrete Angabe
bezüglich der Dauer des "überschaubaren" Zeitraumes. Nach der - vom
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. 7. 1996, 93/13/0171,
ausgehenden - ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der "kleinen
Vermietung" ein Zeitraum von etwa 20 Jahren als überschaubar anzusehen
(vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2,
Rz. 258). Wenn nun nach dem mit 23 Jahren ohnehin großzügig
bemessenen überschaubaren Zeitraum unter "Ausblendung" des Brandes noch
immer ein nicht unbeträchtlicher Gesamtwerbungskostenüberschuss
verbleibt, war die Vermietung der Gemeinschaft als Liebhaberei zu qualifizieren.
Zumal keine Anhaltspunkte von "besonderen Vergütungen"
oder "Aufwendungen" iSd
§ 4 Abs. 3 LVO nur
für einen der Beteiligten zu finden sind, bedarf es keiner weiteren
gesonderten Prüfung auf der Gesellschafterebene.
Betreffend die
Umsatzsteuer kann gemäß
§ 6 LVO Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen.
Die LVO gilt
gemäß
§ 28 Abs. 5 Z 4
UStG 1994 als auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen.
Der Gesetzgeber
des UStG 1994 hat durch § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994
zum Ausdruck gebracht, dass dem § 2 Abs. 5 Z 2
UStG 1994 der in der LVO 1993, BGBl. 33/1993, konkretisierte Inhalt
(als Steuerbefreiung) beizumessen ist. Die umsatzsteuerliche Regelung der sog.
"kleinen Vermietung" widerspricht der 6. MWSt-Richtlinie 77/388/EWG nicht.
Unter welchen Voraussetzungen bei der Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum
iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 ("kleine Vermietung")
umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen ist
(vgl. § 2 Abs. 4 und § 6 LVO), beurteilt
sich nach den Grundsätzen, wie sie zur Einkommensteuer dargestellt sind. Es
kommt also darauf an, ob die Vermietung eines Wohnraumes in der vom Vermieter
konkret gewählten Bewirtschaftungsart geeignet ist, innerhalb eines
absehbaren - hier "überschaubaren" - Zeitraumes einen Überschuss zu
erwirtschaften (vgl. VwGH vom 16. 2. 2006, 2004/14/0082).
Diesen und
obigen Ausführungen betreffend die Liebhabereibeurteilung der Gemeinschaft
folgend, ist die Betätigung auch aus umsatzsteuerlicher Sicht als
Liebhaberei zu qualifizieren.
Nach all dem
Gesagten erweist sich das Begehren der Bw. als nicht berechtigt, weshalb die
Berufung gegen die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer
sowie Nichtfeststellung von Einkünften für 1996 bis 2002 als
unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 08. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-K/07
- Stammnummer
- 37336
- Gültig
- 08.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF