Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1633-W/07
Zurücknahmeerklärung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1633-W/07vom 16.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 29. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 20. Juli 2006 betreffend Zurücknahmeerklärung der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt neben Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit solche aus Vermietung und Verpachtung, wobei
betreffend die Jahre 1997 bis 2001 eine mehrjährige abgabenbehördliche
Prüfung stattfand, die mit dem Bericht vom 14. Oktober 2005 endete. Diese
Prüfung betraf in erster Linie die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung des Objektes E-Straße, und dabei im Wesentlichen die Frage, ob
mangels Einnahmen die Werbungskosten bereits vor Beginn der Einnahmenerzielung
steuerliche Berücksichtigung finden können.
In ihrer beim Finanzamt am 23. Juni 2004, mithin vor
Abschluss der besagten abgabenbehördlichen Prüfung, eingelangten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 gab die Bw. in Bezug auf
ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum einen den auf sie
entfallenden Gewinn aus der Mietergemeinschaft R-Gasse, in Höhe von
€ 12.546,02 bekannt.
Zum anderen heißt es wörtlich wie folgt:
"Verlust i.S. E-Straße (Beiblatt wird von der
Hausverwaltung nachgereicht, Betriebsprüfung anhängig)"
Das Finanzamt erließ am 20. April 2005, mithin
ebenfalls vor Abschluss der abgabenbehördlichen Prüfung, den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 und setzte bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Betrag von
€ 12.546,02, dh die Einkünfte betreffend die Liegenschaft
R-Gasse, an, was zur Vorschreibung von Einkommensteuer in Höhe von
€ 6.145,26 führte. In der Begründung heißt es, dass
nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch
ungewiss, aber wahrscheinlich sei, weshalb die Veranlagung gemäß
§ 200 BAO vorläufig erfolge.
Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene
Bw. am 25. Mai 2005 Berufung und führte darin aus, dass der Bescheid seinem
gesamten Inhalt nach angefochten werde, da die negativen Einkünfte aus dem
Objekt E-Straße, nicht berücksichtigt worden seien. Wenn diese
berücksichtigt worden wären, würde die Einkommensteuer Null
betragen. Es ergehe daher der Antrag, der Berufung Folge zu geben, den Bescheid
aufzuheben und die Einkommensteuer für 2002 mit Null festzusetzen.
Am 25. Oktober 2005 erließ das Finanzamt einen
Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 275 BAO. Danach fehle es
der Berufung sowohl an einer Erklärung, welche ziffernmäßigen
Änderungen beantragt würden, als auch an einer Begründung. Als
Frist für die Behebung dieser Mängel wurde der 30. November 2005
festgesetzt.
Mit Schreiben vom 30. November 2005 wurde von der Bw. zum
einen formell gegen diesen Mängelbehebungsauftrag Berufung erhoben und
begründend ausgeführt, dass die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen
diesen Mängelbehebungsbescheid ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig sei, als unzutreffend zu werten sei, weil der Bescheid von dem
unrichtigen Inhalt ausgehe, dass das Rechtsmittel vom 25. Mai 2005
unvollständig bzw. verbesserungswürdig wäre
(Anmerkung: Diese Berufung hat das Finanzamt
in der Folge als unzulässig zurückgewiesen).
Weiters heißt es für den Fall der Abweisung
dieser Berufung, dass nachstehende Mängelbehebung ergehe:
1. Es werde (wie schon im Rechtsmittel) beantragt, dass die
Einkommensteuer für 2002 mit Null festgesetzt werde.
2. Dies werde damit begründet, dass mit der
Abgabenforderung jenes Guthaben zu verrechnen gewesen wäre, das der Bw.
durch deren negativen Einkünfte aus der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung (Objekt E-Straße) zustehe.
Am 20. Juli 2006 erließ das Finanzamt den
berufungsgegenständlichen Bescheid, wonach die Berufung vom 30. Mai 2005
(gemeint 25. Mai 2005) gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen gelte, weil der
Mängelbehebungsbescheid vom 25. Oktober 2005 mit dem Schreiben vom 30.
November 2005 nicht vollständig beantwortet worden sei.
Innerhalb erstreckter Frist erhob die Bw. am 29. September
2006 dagegen Berufung und führte aus, dass entgegen der
Bescheidbegründung die Mängelbehebung sämtliche aufgetragenen
Angaben enthalten habe. Wenn etwa die Ergänzung der Begründung der
Abgabenbehörde nicht ausreichend erschienen habe, sei dies kein Grund, eine
Sachentscheidung zu verweigern. In Ergänzung zur seinerzeitigen Berufung
werde noch das Beiblatt zum Objekt E-Straße vorgelegt, das einen Verlust
von € 1.677,63 ausweise.
Diesem besagten Beiblatt "2002 zur Ermittlung der
Einkünfte aus V u.V", datiert mit 15. August 2003, betitelt mit "Konzept"
und unterfertigt vom Verwalter des Hauses, ist zu entnehmen, dass ein
Eigentumswohngrundstück der Bw. vorliegt, sich die Einnahmen auf Null
belaufen und die Werbungskosten in Höhe von € 1.677,63 aus den
Betriebskosten, einer "Aktivierung Reparaturfonds anteilig", einem
zusätzlichen Verwaltungshonorar und der Afa zusammengesetzt sind.
Am 1. März 2007 wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung diese Berufung als unbegründet abgewiesen, da der
Zurücknahmebescheid vom 20. Juli 2006 infolge Nichtbeantwortung des
Mängelbehebungsauftrages vom 25. Oktober 2005 zu Recht ergangen sei.
Am 5. April 2007 stellte die Bw. den Antrag, diese
"Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine
Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs.
1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde
gemäß
§ 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Fehlen die Voraussetzungen für die Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages nach § 275 BAO, zieht dies die
Gesetzwidrigkeit des Zurücknahmebescheides nach sich. Die
Gesetzmäßigkeit des berufungsgegenständlichen
Zurücknahmebescheides vom 20. Juli 2006 ist daher zunächst unter dem
Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages
vom 25. Oktober 2005 zu prüfen (vgl. VwGH 15.7.1998, 97/13/0243).
Wie oben ausgeführt hat die Bw. in ihrer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 angegeben, einen Verlust
aus der Vermietung und Verpachtung des Objektes E-Straße erzielt zu haben,
der in Höhe des von der Hausverwaltung noch nachzureichenden Beiblattes
anzusetzen sei.
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid vom 20. April
2005 aus der Vermietung und Verpachtung dieses Objektes keine Einkünfte
angesetzt und den Bescheid vorläufig erlassen.
In der Berufung vom 25. Mai 2005 gegen diesen
Einkommensteuerbescheid hat die Bw. den ausdrücklichen Antrag gestellt, die
Einkommensteuer mit Null festzusetzen, da die negativen Einkünfte aus der
Vermietung und Verpachtung des Objektes E-Straße nicht berücksichtigt
worden seien.
Unstrittig hat die Bw. in diesem Berufungsschriftsatz damit
sowohl den angefochtenen Bescheid als auch den Berufungspunkt (Vermietungsobjekt
E-Straße) angeführt.
Im Mängelbehebungsauftrag vom 25.Oktober 2005 hat sich
das Finanzamt auf den Standpunkt gestellt, dass es dieser Berufung sowohl am
Änderungsantrag als auch an einer Begründung mangle.
Was die beantragte Änderung im Sinne des
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO anbelangt, soll der Berufungsantrag das
Finanzamt in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der
Berufungswerber dem Bescheid anlastet (vgl. VwGH 21.1.2004, 99/13/0120). Die
Erklärung, welche Änderung beantragt wird, muss somit einen bestimmten
oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der
Berufung ergeben muss (vgl. VwGH 26.5.2004, 2004/14/0035).
Weiters hat eine Berufung eine Begründung zu
enthalten. Es sind die Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art
anzuführen, die nach Auffassung des Berufungswerbers den Berufungsantrag
rechtfertigen. Es muss dabei erkennbar sein, womit der Berufungswerber seinen
Standpunkt vertreten zu können glaubt. Bloße Behauptungen der
Unrichtigkeit geben keine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1
lit. d BAO ab. Dasselbe gilt für die Behauptung, der angefochtene Bescheid
sei falsch, entbehre der gesetzlichen Grundlage bzw. sei rechtswidrig (vgl.
hiezu Stoll, BAO-Kommentar, 2575 f).
Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der
Mängelbehebungsauftrag eindeutig als rechtmäßig, da die
bloße Behauptung der Bw. in der Berufung vom 25. Mai 2005, aus der
Vermietung und Verpachtung des Objektes E-Straße einen Verlust erlitten zu
haben, ohne konkrete Darstellung insbesondere der Höhe des Verlustes
ungeeignet ist, von den im Einkommensteuerbescheid vorläufig mit Null
geschätzten Einkünften abzugehen. Gleichfalls kann der Antrag, die
Einkommensteuer mit Null anzusetzen, mangels Angabe der Bemessungsgrundlage
nicht als Änderungsantrag im Sinne der Rechtsprechung des VwGH angesehen
werden. Zudem enthält die Berufung nicht den Ansatz einer Begründung,
da, wie schon ausgeführt, die bloße Behauptung der Unrichtigkeit
eines angefochtenen Bescheides nicht als Begründung im Sinne des
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO zu verstehen sind.
Ausgehend davon, dass der Mängelbehebungsauftrag
rechtmäßig gewesen ist und die vom Finanzamt für die Behebung
der Berufungsmängel gesetzte Frist von rund einem Monat als angemessen zu
werten ist (wobei diesbezüglich die Bw. im weiteren Verfahren keine
Einwendungen vorgebracht hat), ist in der Folge zu prüfen, ob die Bw. mit
ihrem Schriftsatz vom 30. November 2005 diese Berufungsmängel behoben
hat.
Das ist aber eindeutig nicht der Fall, da die Bw. in diesem
Schriftsatz lediglich ihr Berufungsvorbringen vom 25. Mai 2005 wiederholt hat.
Der "Antrag", die Einkommensteuer für das Jahr 2002 mit Null festzusetzen
und mit der Abgabenforderung jenes Guthaben zu verrechnen, das der Bw. durch
deren negativen Einkünfte aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
des Objektes E-Straße zustehe, kann, wie schon erwähnt, weder als
Änderungsantrag noch als Begründung gewertet werden.
Das Finanzamt hat deshalb zu Recht den angefochtenen
Bescheid vom 20. Juli 2006 erlassen und die Berufung vom 25. Mai 2005
gemäß
§ 275 BAO für zurückgenommen
erklärt.
Dem Vorbringen der Bw. in der Berufung vom 29. September
2006 gegen diesen Zurücknahmebescheid, wonach die Mängel entgegen den
Feststellungen des Finanzamtes sehr wohl behoben worden seien, kommt demnach
keine Berechtigung zu. Überdies dürfte dies die Bw. auch selbst
erkannt haben, da sie zusammen mit dieser Berufung erstmals das von ihr schon in
der Einkommensteuererklärung angekündigte Beiblatt der Hausverwaltung
dem Finanzamt vorgelegt hat.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1633-W/07
- Stammnummer
- 37333
- Gültig
- 16.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF