Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0115-Z1W/07
Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0115-Z1W/07vom 16.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerden der Bf., vertreten durch Dr. NN., vom
23. Mai 2007 gegen die in der angeschlossenen Aufstellung genannten
Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom 24. April 2007,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO
entschieden:
Die Beschwerden
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 7. Februar 2007, laut Liste, wies das
Zollamt Wien die Anträge der Bf. (Bf.), vom 28. Dezember 2006 um Aussetzung
der Vollziehung der Entscheidungen des Zollamtes Wien vom 18. Dezember 2006,
laut Liste, gemäß Artikel 244 Zollkodex (ZK) iVm Artikel 245 ZK und
§ 212a BAO ab.
Gegen diese Bescheide erhob die Bf. mit Eingabe vom 7.
März 2006 den Rechtsbehelf der Berufung. Sie wendet sich darin vor allem
gegen die Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr
angefochtenen o.a. Bescheide vom 18. Dezember 2006 bestehen. Außerdem
deutet sie - ohne allerdings konkrete Zahlen zu nennen - einen Zusammenhang
zwischen der beschränkten Haftung des Gesellschaftsvermögens einer
GmbH mit der Höhe der aushaftenden Abgabenschuld an und meint daraus
ableiten zu können, dass der Versuch der Einbringung gravierende und
unverhältnismäßige Nachteile im Vergleich zu der kurzen
Verfahrensdauer im Rechtsmittelverfahren bedeute.
Das Zollamt Wien wies diese Berufungen mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2007, laut Liste, als unbegründet
ab.
U.a. gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 23. Mai 2007.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK sind Entscheidungen
der Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2
sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz
oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Die Verordnungsbestimmung des Artikels 244 ZK ist
unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das
gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in
diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung
der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren
der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK wurde im Zollrechts-
Durchführungsgesetz (ZollR-DG), nicht ausdrücklich normiert. Es gelten
daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im Wesentlichen
der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
die Abgabe angefochten wird.
Nach ständiger Rechtsprechung (VwGH vom 27.9.1999, Zl.
98/17/0227) handelt es sich bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244
ZK sowie bei der Aussetzung der Aussetzung der Einhebung gemäß
§
212a BAO um begünstigende Bestimmungen. Der Abgabenpflichtige hat daher aus
eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat somit von selbst unter Ausschluss
jedes Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag
durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der
Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (VwGH vom 26.
Februar 2004, Zl. 2003/16/0018).
Aus dem Zusammenhalt des ersten und zweiten Satzes des Art.
244 ZK ist auch für die Aussetzung der Vollziehung die Einlegung eines
Rechtsbehelfs Voraussetzung. Die Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung
ist daher ab der Einbringung eines Rechtsbehelfs zulässig und nur solange,
bis über den Rechtsbehelf entschieden wurde.
Allerdings ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre
mit der zeitlichen Begrenzung der Antragszulässigkeit unvereinbar, dass die
Erledigung eines solchen Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung
über die maßgebende Berufung zulässig wäre (VwGH vom
10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0164).
Der unabhängige Finanzsenat hat somit auch im
vorliegenden Fall - ungeachtet des Umstandes, dass das dem vorliegenden
Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Rechtsbehelfsverfahren bereits
rechtskräftig abgeschlossen ist - über das Aussetzungsverfahren
meritorisch zu entscheiden.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das
Vorbringen der Bf., es lägen begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen vor, berechtigt ist.
Die den vorliegenden Aussetzungsverfahren zugrunde
liegenden erstinstanzliche Abgabenverfahren betreffen jeweils die
nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld
gemäß Artikel 220 ZK sowie die Festsetzung der daraus resultierenden
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1
ZollR-DG.
Das Berufungsvorbringen der Bf. richtet sich
ausschließlich gegen die Festsetzung der Zollschuld. Einwände
dahingehend, dass im Streitfall jeweils die Vorschreibung einer
Abgabenerhöhung nicht gesetzeskonform erfolgt sei, macht die Bf. hingegen
nicht geltend.
Das Zollamt Wien konnte sich daher bei der Prüfung der
Frage, ob begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidungen iSd Artikels 244 ZK vorliegen, auf die
Beleuchtung der zollschuldrechtlichen Fragen beschränken. Dass das Zollamt
dabei in gesetzeskonformer Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen zu
Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine derartigen Zweifel bestehen, zeigt
schon ein Blick auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 9. November 2007, Zl. ZRV/0111-Z1W/07. Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat in dieser Entscheidung alle
zollschuldrechtlichen Einwände der Bf. widerlegt. Die dagegen erhobene
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat das Höchstgericht ebenfalls
als unbegründet abgewiesen (VwGH vom 10. Juli 2008, Zl. 2007/16/0231).
Den nun beschwerdegegenständlichen
Aussetzungsverfahren liegt ein völlig identischer Sachverhalt zu Grunde.
Auch die vorliegenden zollschuldrechtlichen Einwände gegen die
Abgabenfestsetzung decken sich mit jenen, die in dem bereits in Rechtskraft
erwachsenen vorgenannten Abgabenverfahren behandelt worden sind. Damit steht
fest, dass es der Bf. nicht gelungen ist, Einwände vorzubringen, die
geeignet wären, begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidungen zu wecken.
Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. durch die
Vollziehung der Entscheidungen ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte,
sind weder dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen, noch wird Derartiges
von der Bf. ausdrücklich geltend gemacht.
Mit dem (beweislos vorgebrachten und nicht näher
konkretisierten) Einwand in der Berufungsschrift, der Versuch der Einbringung
bedeute "gravierende und unverhältnismäßige Nachteile - dies
allein in Anbetracht der Höhe der Forderung im Verhältnis zum
Haftungspotential einer GmbH respektive deren Geschäftsführer - im
Vergleich zu der kurzen Verfahrensdauer in einem Rechtsmittelverfahren"
lässt sich ein Rechtsanspruch auf die begehrte Aussetzung ebenfalls nicht
begründen.
Dies deshalb, weil die Höhe der Abgabenforderung
allein keine entscheidende Aussagekraft hat, wenn nicht gleichzeitig die Finanz-
und Vermögenslage des Unternehmens bekannt ist (VwGH vom 27. September
1999, Zl. 98/17/0227).
Wenn die Bf. meint, sie könne das Vorliegen der Gefahr
des Entstehens eines unersetzbaren Schadens alleine damit begründen, dass
sie (ohne konkrete Zahlen zu nennen, bzw. ihre eigene Vermögenssituation zu
beleuchten) einen Zusammenhang zwischen der beschränkten Haftung des
Gesellschaftsvermögen einer GmbH und der Höhe des aushaftenden
Abgabenbetrages herzustellen versucht, übersieht sie, dass die Bestimmungen
des Artikels 244 ZK stets auf die konkrete wirtschaftliche Lage des
Rechtsbehelfsführers abstellen, zu der sich die Bf. allerdings
überhaupt nicht äußert.
Der Dauer des Rechtsmittelverfahrens kommt keine Relevanz
bei der Prüfung der Frage der Bewilligung einer Aussetzung zu. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Bf. bleiben somit ohne Einfluss auf
die vorliegende Entscheidung.
Es ist somit festzustellen, dass keine der beiden die in
Artikel 244 zweiter Satz ZK geforderten Tatbestandsmerkmale vorlagen. Alleine
damit ist aber sowohl hinsichtlich der Zollschuld als auch bezüglich der
Abgabenerhöhung (gegen deren Vorschreibung die Bf. überhaupt keine
konkreten Einwände erhebt) das Schicksal der vorliegenden Beschwerde
entschieden, weil das Gemeinschaftsrecht eine Aussetzung der Vollziehung ohne
Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht kennt.
Aus diesem Grunde erübrigt sich auch ein näheres
Eingehen auf die Frage der Sicherheitsleistung.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Aufstellung
Wien, am 16.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0115-Z1W/07
- Stammnummer
- 37332
- Gültig
- 16.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF