Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3220-W/08
Weder Arbeitnehmerabsetzbetrag noch Grenzgängerabsetzbetrag für Botschaftsangestellte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3220-W/08vom 20.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Inland ansässigen Botschaftsangestellten einer im Inland befindlichen ausländischen Botschaft steht weder der Arbeitnehmerabsetzbetrag noch der Grenzgängerabsetzbetrag zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.T., vertreten durch Dr.StB, gegen
den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF Bw) wohnt in Wien und ist in
Wien in einer Botschaft beschäftigt. Sie erzielt aus dieser
Beschäftigung Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug
unterliegen.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
berücksichtigte das Finanzamt weder den Arbeitnehmerabsetzbetrag noch den
Grenzgängerabsetzbetrag.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung begehrt die
Bw (durch ihren steuerlichen Vertreter) die Zuerkennung des
Grenzgängerabsetzbetrages und macht geltend, eine Botschaft gelte als
exterritoriales Gebiet und sei daher wie das "Ausland" zu betrachten. Die Bw sei
damit eine "Grenzgängerin". Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt,
wenn zwar "normale" Arbeitnehmer und Grenzgänger Absetzbeträge
erhielten, nicht jedoch österreichische Bedienstete einer Botschaft.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in welcher es unter Hinweis auf § 33 Abs 5 Z 3
iVm § 16 Abs 1 Z 4 lit g EStG ausführte, Voraussetzung für die
Zuerkennung eines Grenzgängerabsetzbetrages sei, dass sich ein im Inland
ansässiger Arbeitnehmer idR an jedem Arbeitstag vom Wohnort an den im
Ausland gelegenen Arbeitsort begebe. Dies sei im Streitfall nicht gegeben, weil
sich die Botschaft in Wien und somit, ebenso wie der Wohnsitz der Bw, im Inland
befinde. Ein Arbeitsort im Ausland sei weder nachgewiesen noch behauptet
worden.
Die Bw stellte einen Vorlageantrag, in welchem sie
zusätzlich ausführte, die Begründung des Finanzamtes erscheine
zwar formaljuristisch richtig, stehe aber mit dem Gesetzeszweck, nämlich
alle Arbeitnehmer steuerlich gleich zu stellen, nicht im Einklang. Darüber
hinaus verletzte die Nichtberücksichtigung des
Grenzgängerabsetzbetrages auch den Gleichheitsgrundsatz. Es sei nicht
einzusehen, warum ein Arbeitnehmer, der seinen (exterritorialen) Arbeitsplatz
von seiner Wohnung aus anfahre anders behandelt werde als ein Arbeitnehmer, der
bei einem Arbeitgeber mit Lohnsteuerabzug beschäftigt sei oder welcher
seinen Arbeitsplatz im nahem Ausland vom Inland aus aufsuche. Hier würden
vom Prinzip her gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt.
Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung und auf Entscheidung über die Berufung durch den
gesamten Berufungssenat zog der steuerliche Vertreter der Bw mit Telefax vom
15.10.2008 zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs 5 Z 2 EStG steht bei
Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ua ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zu, wenn die Einkünfte
dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Gemäß Z 3 leg cit steht ein
Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zu, wenn der Arbeitnehmer
Grenzgänger (§ 16 Abs 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich
um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
Grenzgänger sind gemäß
§ 16 Abs 1 Z 4 lit g EStG im
Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und
sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
Da die Einkünfte der Bw nicht dem Lohnsteuerabzug
unterliegen, kommt eine Berücksichtigung des Arbeitnehmerabsetzbetrages
nicht in Betracht. Jedoch scheidet auch die Berücksichtigung des
Grenzgängerabsetzbetrages im Streitfall aus, da die Bw ihren Arbeitsort im
Inland und nicht im Ausland hat. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass
Botschaftsangestellten weder der Arbeitnehmerabsetzbetrag noch der
Grenzgängerabsetzbetrag zusteht
(Doralt,
EStG6, § 33 Tz
58).
Der angefochtene Bescheid steht somit im Einklang mit den
Bestimmungen des EStG.
Gemäß Art 18 Abs 1 B-VG iVm Art 5 F-VG ist die
Abgabenbehörde gehalten, die Abgaben den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend zu erheben (Legalitätsprinzip). Dabei steht ihr die
Prüfung, ob diese Bestimmungen verfassungskonform sind, nicht zu. Zu einer
derartigen Prüfung ist gemäß Art 140 B-VG lediglich der
Verfassungsgerichtshof berufen. Die Abgebebehörde ist vielmehr
verpflichtet, auch gesetzliche Bestimmungen, die sie als verfassungswidrig
erachtet, ungeachtet dieser Beurteilung dennoch anzuwenden und hat sie sich bei
ihrer Entscheidungsfindung an den bestehenden Gesetzen zu orientieren. Den von
der Bw vorgetragenen Bedenken kann daher seitens der Abgabenbehörde nicht
näher getreten werden.
Hingewiesen sei jedoch darauf, dass sich nach den bei
Doralt,
EStG6, § 33 Tz 57
zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der
Grenzgängerabsetzbetrag (auch) auf Grund der besonderen Aufwendungen
für die Grenzgängertätigkeit zB in Form von Reisekosten,
höheren Lebenshaltungskosten udgl rechtfertigt. Solches wurde im Streitfall
aber nicht behauptet und liegt nach der Aktenlage auch offensichtlich nicht
vor.
Da somit dem angefochtenen Bescheid keine
einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Berufung gemäß
§ 289 Abs 2 BAO als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3220-W/08
- Stammnummer
- 37329
- Gültig
- 20.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF