Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0574-G/07
Auswärtige Berufsausbildung - Zugangsbeschränkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0574-G/07vom 16.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, vertreten durch Dr.
Binder & Co Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs- GmbH,
8010 Graz, Neufeldweg 93, vom 16. Februar 2007 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil
des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte für das Streitjahr
den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter X
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung geltend. Außerdem beantragte er die
Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages für zwei
Kinder.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
wurde die außergewöhnliche Belastung nicht gewährt mit der
Begründung, es habe auch im Einzugsgebiet des Wohnortes des Bw. eine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit für seine Tochter bestanden. Der
Alleinerzieherabsetzbetrag wurde - ohne weitere Begründung - nur für
ein Kind gewährt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde unter
Hinweis auf die der Berufung beigelegte Korrespondenz vorgebracht, der Tochter
des Bw. sei es im Jahr 2005 nicht möglich gewesen, ihr Studium in Y zu
beenden. Sie habe daher nur die Möglichkeit gehabt, das Studium in Z
fortzusetzen. Der Bw. beantrage daher die Zuerkennung des Pauschbetrages von
1.320 Euro. Da der Bw. auch für seine Tochter das ganze Jahr 2005
die Familienbeihilfe bezogen habe, beantrage er weiters, für beide Kinder
den Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen.
Bei der vom Bw. angesprochenen Korrespondenz handelte es
sich um ein Schreiben der Tochter des Bw. an den Studienrektor der Medizinischen
Universität Y vom 26. Juli 2005. Darin führte sie aus, dass sie
im Jahr 2001 ihr Studium an der Medizinischen Universität Z
fortgesetzt habe, weil sie aufgrund der Einkommensverhältnisse ihres Vaters
gezwungen gewesen sei, neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Im selben Jahr sei ihre Mutter an Krebs erkrankt. Im
Februar 2004 sei sie ihrem Leiden erlegen. Da ihr Vater, der wenige Tage
davor ebenfalls schwer erkrankt sei und operiert habe werden müssen, und
ihr Bruder, geboren 1993, dringend Hilfe im Haushalt benötigten,
würde sie ihr Studium gerne in Y beenden. Sie habe am 2. Juni 2005 die
Prüfung über Pathologische Anatomie und am 27. Juni 2005 die
Prüfung über Medizinische Psychologie mit Erfolg abgelegt. Ebenso habe
sie alle Praktika für den zweiten Studienabschnitt bis auf jenes aus
Pharmakologie erfolgreich absolviert. Sie ersuche daher um Nachsicht von den
derzeit geltenden Bestimmungen und Aufnahme in den Kreis jener Studierenden, die
ihr Studium nach dem alten Lehrplan beenden dürfen.
Dieses Schreiben wurde von der Medizinischen
Universität Y damit beantwortet, dass von der derzeit geltenden
Sonderregelung für Studenten, die im Studium Humanmedizin O 202
inskribiert seien und Studienleistungen nach dem alten Studienplan Humanmedizin
O 201 absolvieren dürfen, keine Ausnahmen vorgesehen seien.
Nach der vom steuerlichen Vertreter des Bw. in einem
Ergänzungsschreiben zur Berufung vertretenen Rechtsansicht sei der
vorliegende Fall mit jenem vergleichbar, der in den Lohnsteuerrichtlinien
(Rz 876) behandelt werde. Danach liege Zwangsläufigkeit (der
auswärtigen Berufsausbildung) vor, wenn eine Ausbildungsmöglichkeit
außerhalb des Einzugsbereiches deswegen in Anspruch genommen werde, weil
ein Zugang im Einzugsbereich nicht möglich sei (zB infolge besonderer
Zugangsbeschränkungen oder eines strengen Auswahlverfahrens).
Mit Berufungsvorentscheidung wurde zwar der
Alleinerzieherabsetzbetrag für zwei Kinder gewährt, Aufwendungen
für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter des Bw. wurden jedoch
nicht steuerlich berücksichtigt, weil es auch in Y die Möglichkeit
gäbe, Humanmedizin zu studieren.
Im Vorlageantrag wurde auf das bisherige Vorbringen
verwiesen.
Die Frage des Unabhängigen Finanzsenates, ob bzw.
unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Studiums der Tochter des Bw.
an der Medizinischen Universität Y nach dem neuen Studienplan möglich
gewesen wäre, wurde vom Bw. damit beantwortet, dass nach Auskunft der
Studien- und Prüfungsabteilung der Medizinischen Universität Y eine
Fortsetzung des Studiums in Y auch nach dem neuen Studienplan (O 202) nicht
möglich gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht.
Eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im
Einzugsbereich des Wohnortes liegt nur dann vor, wenn das Kind diese
Ausbildungsmöglichkeit auch tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Dies
ist laut Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 25.9.2002, 98/13/0167) zB dann nicht
der Fall, wenn ein Zugang im Einzugsbereich infolge besonderer
Beschränkungen oder strenger Auswahlverfahren nicht möglich
ist.
Unbestritten ist, dass das Studium der Humanmedizin nicht
nur in Z, sondern auch in Y, somit im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw.,
angeboten wird. Unbestritten ist weiters, dass die Tochter des Bw. ihr Studium
im Jahr 2001 in Z aufgenommen hatte, obwohl sie es auch in Y fortsetzen
hätte können. Als erwiesen anzusehen ist aber auch, dass die Tochter
des Bw. versucht hatte, ab dem Wintersemester 2005/2006 ihr Studium in Y
fortzusetzen bzw. zu beenden. Dies wurde ihr - wie aus dem Schreiben der
Medizinischen Universität Y vom 1. September 2005 hervorgeht -
verwehrt. Das bedeutet, dass trotz der grundsätzlichen Möglichkeit,
Humanmedizin in Y zu studieren, der Tochter des Bw. diese Möglichkeit nicht
(mehr) offen stand. Für die Tochter des Bw. bestand - jedenfalls ab dem
Wintersemester 2005/2006 - daher nur die Möglichkeit, ihr Studium in Wien
fortzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt (Oktober 2005) sind die Aufwendungen
für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter des Bw. daher als
außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34
Abs. 8 EStG 1988 anzuerkennen. Daran ändert auch die
Tatsache, dass die Tochter des Bw. ihr Studium im Jahr 2001 in Z aufnahm,
obwohl sie es zu diesem Zeitpunkt auch in Y fortsetzen hätte können,
nichts, weil - vergleichbar mit dem vom Verwaltungsgerichtshof betreffend die
Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung entschiedenen Fall (vgl. VwGH 21.6.2007,
2005/15/0079) - die persönliche Leistungsfähigkeit eines
Steuerpflichtigen in einem Streitjahr nicht davon abhängt, ob in einem
Vorjahr eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit für sein Kind im
Einzugsbereich des Wohnortes bestand.
Für das Streitjahr sind somit für die Monate
Oktober bis Dezember (Wintersemester 2005/2006) die Pauschbeträge für
die auswärtige Berufsausbildung für die Tochter des Bw. als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Hinsichtlich der Anerkennung der
Alleinerzieherabsetzbeträge ergeben sich gegenüber der
Berufungsvorentscheidung keine Änderungen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 16.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0574-G/07
- Stammnummer
- 37325
- Gültig
- 16.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF