Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2426-W/06
Bei Ordination im selben Krankenhaus wie nichtselbständige Tätigkeit Fahrtkosten vom Wohnort zum Krankenhaus und retour keine betrieblichen Aufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2426-W/06vom 15.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Arzt, der in den Räumen des Krankenhauses, in welchem er nichtselbständig tätig ist, eine Ordination betreibt, sind Fahrten vom Wohnort zum Krankenhaus und retour keine betrieblichen Fahrten; sie sind bereits durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des X, vertreten durch Y, vom
3. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Z, vom
5. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003 und vom
6. März 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2004 entschieden:
Die Berufung
betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 bleiben
unverändert.
Die Berufung betreffend die
Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird abgewiesen.
Der Bescheid betreffend die
Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und der die
Einkommensteuer für das Jahr 2004 betreffenden Berechnung der
Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2006 zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Facharzt und bezog in den
Streitjahren 2001 bis 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
angestellter Arzt in einem Krankenhaus. Aus dieser Tätigkeit im Krankenhaus
bezog der Bw. auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Form von
Sondergebühren. Für die Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte,
welche in eine Richtung 74km betragen, wurden dem Bw. im Rahmen der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 2001 bis 2004
der Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale gewährt.
Am 1. April 2001 eröffnete der Bw. in den
Räumen des Krankenhauses eine Wahlarztordination als Facharzt und bezog aus
diesem Unternehmen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der damalige
Steuerberater des Bw. hat am 15. April 2001 den Personenkraftwagen BMW
530dA als Kraftfahrzeug ins Betriebsvermögen der Ordination aufgenommen.
Als Anschaffungskosten wurde ein Betrag von S 479.000,- angesetzt. In den
Jahren 2001 bis 2004 wurde ein Privatanteil von 40% bzw. 30%
berücksichtigt.
Daneben bezog der Bw. sonstige Einkünfte.
Die Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2001
bis 2003 erfolgten erklärungsgemäß. Hinsichtlich der Veranlagung
für das Jahr 2004 erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung am
6. 3. 2006 und beantragte einige Korrekturen.
Im Mai 2006 erfolgte im Unternehmen des Bw. eine
abgabenbehördliche Prüfung in deren Rahmen in TZ 5 die Feststellung
getroffen wurde, dass der PKW BMW 530d A aus dem Betriebsvermögen
auszuscheiden sei und für die Abgeltung der zusätzlich zu den
Reiseaufwendungen angefallenen Fahrten zwischen Wohnort und Ordinationsort
Kilometergelder für 3000km in den Streitjahren 2001 bis 2004 als
zusätzliche Betriebsausgaben anzuerkennen seien.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung
erließ das Finanzamt im Juli 2006 neue Sachbescheide betreffend die
Einkommenssteuer für die Jahre 2001 bis 2003 und eine
Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2004, in welchen neben anderen in
diesem Verfahren nicht strittigen die sich aus TZ 5 ergebenden
Gewinnauswirkungen verarbeitet wurden.
|
PKW Aufwendungen lt. Bw
|
2001 in S
|
2002
|
2003
|
2004
|
PKW Kosten
|
41.610,55
|
7.416,41
|
6.666,05
|
9.283,08
|
Afa PKW
|
87.091,00
|
6.329,15
|
6.329,15
|
6.329,15
|
-Privatanteil Pkw
|
-63.063,76
|
-5.498,22
|
-5.198,08
|
-4.683,66
|
Gewinnhinzurechnung
|
65.637,79
|
8.247,34
|
7.797,12
|
10.928,57
An Betriebsausgaben wurden dem Bw. nach Streichung des
PKWs aus dem Betriebsvermögen in allen Streitjahren das Kilometergeld
für 3000 km zusätzlich, sowie zusätzliche Reisekilometer
für bisher nicht beantragte Kilometer im Umfang von 1780km=23.422,- S
(2001), 2846km=2081,17 € (2002),
1082km=1453,19 € (2003) und
3138km=2185,12 € (2004) gewährt.
Der Bw. erhob Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2001 bis 2003 vom 5. Juli 2006 und beantragte die
Vorlage seiner Berufung vom 6. März 2006 gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 aufgrund der
Berufungsentscheidung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2004 vom
5. Juli 2006.
In seiner Berufung und in seinem Vorlageantrag
bekämpfte der Bw. die Nichtanerkennung der Zugehörigkeit des PKW BMW
530dA zum Betriebsvermögen seiner Ordination wegen fehlender
überwiegender betrieblicher Nutzung desselben.
Der Bw. führte aus, dass seine zu Einkünften aus
selbständiger Arbeit aus Sondergebühren führende Tätigkeit
im Rahmen des Dienstverhältnisses mit dem Krankenhaus steuerlich - unter
Ausklammerung der Fiktion des
§ 22 Z 1 lit. b 1988 - dem
Dienstverhältnis zuzuordnen sei und daher mit der von ihm geführten
Ordination keinen einheitlichen Betrieb darstelle. Auch § 43b des
NÖ KAG bestätige die Trennung der Einkunftsquellen.
Der Bw. berief sich auf eine Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates RV/3685-W/02, in welcher eine Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes zitiert sei, aus welcher hervorgehe, dass bei
Veranlassung von Aufwendungen zugleich durch mehrere Einkunftsquellen, der
aufgewendete Betrag aufgeteilt werden müsse und jeweils mit einem
Teilbetrag den Einkunftsquellen zugeordnet werden müsse (vgl. EStR 2000 RZ
410).
Die Fahrten zwischen Wohnung und Krankenhaus seien zugleich
durch das Dienstverhältnis zum Krankenhaus inklusive der im Rahmen des
Dienstvertrages zugeordneten selbständigen Tätigkeit der Behandlung
von Sonderklassepatienten und der betrieblichen Tätigkeit der Ordination
veranlasst.
Die Hälfte der Kilometerleistungen für Fahrten
zwischen Wohnsitz und Beschäftigungsort seien dem aus dem
Dienstverhältnis bezogenen und den daraus erwachsenen Sondergebühren
zuzurechnen und durch den Bezug des Verkehrsabsetzbetrages und des zu
berücksichtigenden Pendlerpauschales abgegolten.
Der Bw. verwies darauf, dass er in der Regel nach
Dienstschluss in der Ordination arbeite und von dort die Heimfahrt antrete. Er
arbeite darüber hinaus auch an dienstfreien Tagen in der Ordination und an
diesen Tagen fielen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte an.
Nach Ansicht des Bw. ergäben sich für Fahrten
Wohnung/Krankenhaus/Ordination einfache Strecke 74km an 20 Tagen monatlich, 11
Monate pro Jahr 32.120 km. Von diesem Betrag sei die Hälfte der
betrieblichen Nutzung zuzuordnen, was 16.060 km seien.
Hiezu kämen von der Betriebsprüfung berechnete
zusätzliche Fahrt und Reisekilometer von
|
Jahr
|
Zusätzlich BP
|
Gesamt
|
2001
|
6.532
|
22.592
|
2002
|
5.845
|
21.906
|
2003
|
4.082
|
20.142
Der Bw. führte aus, dass nach seinen Aufzeichnungen
mit dem gegenständlichen PKW folgende Kilometerleistungen erbracht worden
seien:
|
5/2000bis 5/2001
|
46.058km
|
Bis 5/002
|
35.300km
|
Bis 5/003
|
28.500km
|
Bis 5/2004
|
28.000km
|
Bis 4/2005
|
30.200km
Darus ergäbe sich eine durchschnittliche
Kilometerleistung von 36.000km pro Jahr, bei betrieblich gefahrenen 21.000km sei
die betriebliche Nutzung daher überwiegend.
Der Bw. gab an seit 7/2001 einen zusätzlichen Privat
PKW zu besitzen, mit welchem er 15.000km pro Jahr zurücklege.
Der Bw. beantragte den PKW als dem Betriebsvermögen
zugehörend anzuerkennen.
In der Stellungnahme zur Berufung führte die
Betriebsprüfung aus, dass ausgenommen von Fahrten an dienstfreien Tagen der
Bw. an Tagen der nichtselbständigen Tätigkeit auch nach eigenen
Angaben keine zusätzlichen Fahrten zwischen Wohnort und Krankenhaus
absolviere, da er die Heimfahrten im Anschluss an seine Tätigkeit in der
Ordination antrete. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte seien zur Gänze bei der Tätigkeit zu
berücksichtigen, die im Vordergrund stehe. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung stehe die nichtselbständige Tätigkeit eindeutig
im Vordergrund. Die nichtselbständige Tätigkeit stehe außerdem
unmittelbar im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit der
Ordination im Krankenhaus, da die selbständige Tätigkeit im
Krankenhaus im Rahmen der Ordination ohne die nichtselbständige
Tätigkeit nicht möglich gewesen sei. Die Betriebsprüfung betonte,
dass sie nie behauptet habe, dass bei den Einkünften aus der Ordination und
den Einkünften als Spitalsarzt es sich um eine einheitliche Einkunftsquelle
handle.
In seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung legte der Bw. dar, dass der PKW BMW 530dA entgegen den
Feststellungen der Betriebsprüfung überwiegend betrieblich genutzt
werde und er seit 7/2001 einen zusätzlichen PrivatPKW besitze, mit dem er
jährlich 15.000km fahre.
Die auf dem Briefpapier der Ordination angegebenen Zeiten
Montag bis Freitag sagten aus, dass an diesen Tagen Behandlungstermine
telefonisch vereinbart werden könnten, es würden aber auch Termine
für 7 Uhr morgens vor der Dienstzeit oder für dienstfreie Tage
vereinbart. Es sei auch erforderlich an dienstfreien Tagen Arbeiten in der
Ordination vorzunehmen.
Es stünde nach Ansicht des Bw. weder die
nichtselbständige Tätigkeit noch die Tätigkeit in der Ordination
im Vordergrund, sondern es werde "zufällig" am Ort der
nichtselbständigen Tätigkeit die Privatordination geführt.
Die nichtselbständige Tätigkeit als Spitalsarzt
stehe nicht unmittelbar mit der selbständigen Tätigkeit in der
Ordination in Zusammenhang. § 43b NÖ KAG fordere eine
eindeutige organisatorische und kostenmäßige Trennung der beiden
Tätigkeiten.
Der Bw. lege den Patienten seiner Privatordination auf
seinem Briefpapier eigene Honorarnoten.
Es sei nach Ansicht des Bw. nicht richtig, dass die
Führung der Ordination im Krankenhaus ohne die nichtselbständige
Tätigkeit nicht möglich wäre. Nach § 43b NÖ
KAG könnten die Rechtsträger der Krankenanstalten "Fachärzten"
und nicht "in der Krankenanstalt angestellten Fachärzten" unter der
Voraussetzung, dass der Betrieb der Krankenanstalt keine Beeinträchtigung
erfährt, die Führung einer Ordination in den Räumlichkeiten der
Krankenanstalt einräumen.
Die Betriebsprüfung gestehe ein, dass sie nie
behauptet habe, dass es sich bei den Einkünften aus der Ordination und
jenen als Spitalsarzt um eine einheitliche Einkunftsquelle gehandelt habe,
sodass die in der Berufung zitierte Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates keineswegs ins Leere gehe, sondern die Berufungsgründe
untermauere.
Der Bw. legte außerdem ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21. 12. 2005, 2002/14/0148 vor, welches
die Wichtigkeit der Trennung der Einkunftsquellen für die steuerliche
Behandlung unterstreiche.
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte den Bw. in einem
Vorhalt zu der Tatsache Stellung zu nehmen, dass laut seiner eigenen Berechnung
in der Berufung durch das Dienstverhältnis Fahrten im Ausmaß von
32.120km pro Jahr anfallen, welche durch Berücksichtigung von
Pendlerpauschale und Verkehrsabsetzbetrag abgegolten würden und diese
Fahrten nicht nochmals als durch die Ordination bedingte Fahrten zwischen
Wohnort und Krankenhaus berücksichtigt werden könnten. Es seien nur
zusätzliche, an Tagen an denen kein Dienst im Rahmen des
Dienstverhältnisses angetreten werde, angefallene Fahrten zu
berücksichtigen.
Der Bw. wurde ersucht den Umfang dieser Extrafahrten und
die überwiegend betriebliche Nutzung des PKW BMW 530d A durch Vorlage eines
Fahrtenbuches nachzuweisen, bekannt zu geben mit welchen Fahrzeugen er jeweils
die Strecke Wohnort - Krankenhaus und retour in den Streitjahren
zurückgelegt habe, die Kilometerstände für den PKW BMW 530 d A
jeweils zum 1.1. der Streitjahre, die Anzahl der "Extrafahrten" in die
Ordination, sowie dazu Stellung zu nehmen, dass bei einer durchschnittlichen
Kilometerleistung von 36.000km pro Jahr 18.000km Extrafahrten absolviert werden
hätten müssen, um eine 50% überwiegende Nutzung des PKW als
betrieblich erreichen zu können
In seinem Antwortschreiben gab der Bw. bekannt, dass er die
Strecke Wohnort - Krankenhaus - Wohnort bis Juni 2001 mit dem PKW BMW 530 d A
und ab Juli 2001 teils mit diesem PKW, teils mit seinem Privat PKW Chrysler und
ab Sommer 2004 gelegentlich mit dem Motorrad zurückgelegt habe.
Der Bw. gab an, dass ein Fahrtenbuch für den PKW 530 d
A nicht vorliege, jedoch habe er fortlaufende Aufzeichnungen über Fahrten
außerhalb der zwingend angefallenen Fahrten Wohnung-
-Krankenhaus/Ordination zur Reisekostenabrechnungserstellung geführt, diese
legte der Bw. vor.
Bezüglich der angefragten Kilometerstände des PKW
BMW 530 d A gab der Bw. bekannt, dass er diese zwar nicht zum 1. 1 jeden Jahres,
jedoch aufgrund seiner Aufzeichnungen und Werkstattrechnungen vorlege.
Außerdem übermittelte der Bw. eine Kilometerstandsaufstellung
hinsichtlich seines Privat PKW Chrysler, aus welcher ersichtlich sei, dass die
Kilometerleistung des BMW sich ab dem Anschaffungszeitpunkt dieses Fahrzeuges
erheblich reduziert habe, insbesondere in den Sommermonaten überwiege die
Nutzung des PKW Chrysler.
Hinsichtlich der Extrafahrten in die Ordination legte der
Bw. dar, dass diese durchschnittlich 2-3 Mal im Monat und während des
Urlaubes anfielen. Der Bw. vertrat die Meinung, dass, wenn er von der Wohnung in
die Ordination fahre er im Betrieb anwesend sei und deshalb keine
zusätzlichen Fahrtkosten für den Weg zur Dienstelle anfielen. Wenn er
nach Beendigung seiner unselbständigen Tätigkeit in der Ordination
arbeite, träte er danach die Heimfahrt vom Betrieb aus an.
Die Kilometerleistungen des BMW 530 d A ergäben sich
wie folgt:
|
31.5.2000 bis 31.5.2001
|
46.058
|
31.5.2001 bis 8.5.2002
|
26.471
|
8.5.2002 bis 31.5.2003
|
29.089
|
31.5.2003 bis 7.4.2004
|
27.249
Ergänzend bemerkte der Bw., dass sein steuerlicher
Vertreter nach Einlage des BMW ins Betriebsvermögen per 15.4.2001 in den
Reisekostenabrechnungen keine Kilometergelder mehr geltend gemacht habe. Ab 2002
seien für Reisen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
keine Kilometergelder geltend gemacht worden.
Der Bw. legte dar, dass in der Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates RV/3685-W/02 auf das Erkenntnis des VwGH
93/13/0008 vom 29.5.1996 verwiesen werde, in welchem nur Kosten aus Literatur
und Fortbildung aufgeteilt würden, dies jedoch um die Aufteilung auch
anderer Aufwendungen im Rahmen der Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates zu begründen.
Der Bw. führte aus, dass nach seiner Ansicht die
Führung einer Ordination ohne Kraftfahrzeug nicht möglich wäre
und die Fahrten in das Krankenhaus in der Regel zugleich Fahrten zur Dienstelle
und in den Betrieb seien, weshalb eine Aufteilung der gefahrenen Kilometer
rechtens erscheine. Bei der Umlegung des Pendlerpauschales auf die für den
Bw. zwingend anfallenden Fahrten zwischen Wohnung und Krankenhaus/Ordination im
Ausmaß von 32.120km ergäbe sich ein Kilometergeld von
€ 0,065, während für Unternehmer Fahrten zwischen Wohnort
und Betrieb betriebliche Fahrten seien, was einer groben Ungleichbehandlung
gleichkäme.
Der Bw. legte dar, dass im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes 2001/14/0090 vom 29.5.2001 dieser ausführe, dass
es nicht als rechtswidrig erkannt werden könne, dass die belangte
Behörde eine Aufteilung der tatsächlich angefallenen Ausgaben (nach
Verhältnis der Einnahmen aus den beiden Einkunftsquellen) vorgenommen habe.
Es möge zwar zutreffen, dass die in Rede stehenden Aufwendungen auch
angefallen wären, wenn der Beschwerdeführer nur Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und nicht auch aus selbständiger Arbeit
erzielt hätte, dies ändere aber nichts daran, dass diese Aufwendungen
in einem Veranlassungszusammenhang zur gesamten ärztlichen Tätigkeit
stünden. Teile man nun nach Ansicht des Bw. die Kilometerleistung des BMW
530 d A für Fahrten Wohnung - Krankenhaus - Wohnung auf die beiden
Einkunftsquellen auf, ergäbe sich nach Ansicht des Bw. eine
überwiegende betriebliche Nutzung.
In der Beilage zur Vorhaltsbeantwortung legte der Bw.
Reisekostenaufstellungen betreffend die Jahre 2001 bis 2004 vor, aus welchen
ersichtlich ist, dass er im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger
Arbeit nach Einlage des PKW ins Betriebsvermögen für Reisen zu
Fortbildungsveranstaltungen keine Kilometergelder geltend gemacht hat.
Außerdem legte der Bw. eine Kilometeraufstellung
betreffend seinen im Juli 2001 angeschafften Privat PKW Chrysler vor, aus
welcher eine durchschnittliche jährliche Kilometerleistung von 15.000km
hervorgeht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob der vom Bw. im Jahr
2001 ins Betriebsvermögen genommene PKW BMW 530 d A in den Streitjahren
2001 bis 2004 überwiegend betrieblich genutzt wurde und sämtliche
Aufwendungen hiefür Betriebsausgaben darstellen oder ob er aus dem
Betriebsvermögen auszuscheiden war und die tatsächlichen Aufwendungen
für betriebliche Fahrten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. bezog in den Streitjahren 2001 bis 2004
nichtselbständige Einkünfte als Arzt im Krankenhaus, sowie
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem Bezug von
Sondergebühren in Verbindung mit seiner nichtselbständigen
Tätigkeit im Krankenhaus Hainburg.
Im April 2001 eröffnete er seine Ordination in den
Räumen des Krankenhauses und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte
aus selbständiger Arbeit.
Daneben bezog der Bw. in den Streitjahren sonstige
Einkünfte als Funktionär der niederösterreichischen
Ärztekammer.
Aus der Vereinbarung mit dem Krankenhaus betreffend die
Ordination ergibt sich, dass er für die Benutzung der Räume einen
Umsatzanteil als Miete an das Krankenhaus abführen musste und die
Räume nicht an Vormittagen benutzen durfte, da sie dann dem
Krankenhausbetrieb vorbehalten waren.
Der Betrieb der Ordination fand Montag bis Freitag nach
Vereinbarung am Morgen vor und am Nachmittag nach dem offiziellen
Krankenhausbetrieb statt.
Die Strecke zwischen dem Wohnort des Bw. und dem Krankhaus
beträgt in einer Fahrtrichtung 74km.
Der steuerliche Vertreter des Bw. hat am
15. April 2001 den PKW BMW 530 d A ins Betriebsvermögen
aufgenommen und ab diesem Tag hat der Bw. die Aufwendungen für diesen PKW
als Betriebsausgaben abgesetzt, im Jahr 2001 einen 40%igen und in den Jahren
2002 bis 2004 einen 30%igen Privatanteil angesetzt.
Aus den im Verfahren getätigten Erhebungen betreffend
die Nutzung des PKW BMW 530 d A ergibt sich, dass dieser benutzt wurde, um vom
Wohnort zum Krankenhaus und retour zu fahren. Neben diesem PKW wurde nach
Angaben des Bw. für diese Fahrten in den Streitjahren teilweise auch der
Privat PKW Chrysler und ein Motorrad verwendet.
Während des Urlaubes und zwei- bis dreimal pro Monat
hat der Bw. den PKW BMW 530 d A benutzt, um Extrafahrten vom Wohnort zum
Krankenhaus und retour zu unternehmen ohne an diesen Tagen seiner
nichtselbständigen Tätigkeit nachzugehen. Außerdem wurde der PKW
BMW 530 d A für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit benutzt.
Fahrtenbücher für den PKW BMW 530 d A und damit
konkrete Nachweise für betrieblich zurückgelegte Fahrten existieren
nicht.
Der Bw. hat aufgrund von Werkstattrechnungen bekannt
gegeben, dass er von 5/2000 bis 5/2001 46.058km, von 5/2002 bis 5/2002 26.471km,
von 5/2002 bis 5/2003 29.089km und von 5/2003 bis 4/2004 27.249km mit dem BMW
zurückgelegt hat. Im Juli 2001 hat der Bw. einen privaten PKW Chrysler
angeschafft, mit welchem er durchschnittlich 15.000km pro Jahr
zurücklegt.
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde der PKW BMW 530 d
A aus dem Betriebsvermögen mit der Begründung ausgeschieden, dass
keine überwiegende betriebliche Nutzung vorliege, da die Aufwendungen
für Fahrten Wohnort - Krankenhaus - Wohnort durch die Gewährung des
Verkehrsabsetzbetrages und des Pendlerpauschales im Rahmen der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit abgegolten sind.
Als Betriebsausgaben für den BMW 530 d A wurden durch
die Betriebsprüfung in allen Streitjahren 3000km für Extrafahrten
Wohnort Krankenhaus und retour, sowie zusätzliche Reisekilometer, für
welche zuvor kein Kilometergeld beantragt und gewährt worden war,
anerkannt.
Der Bw. vertritt die Ansicht, dass die Fahrten Wohnort -
Krankenhaus - Wohnort zugleich Fahrten in die Dienststelle und den Betrieb sind,
weshalb eine Aufteilung der Aufwendungen für die von ihm mit cirka 32.000km
errechneten gefahrenen Kilometer auf beide Einkunftsquellen rechtens erscheint
und sich eine überwiegende betriebliche Nutzung des BMW 530 d A ergibt.
Rechtliche Würdigung:
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 regelt,
dass Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben sind, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Ein bewegliches Wirtschaftsgut kann nur zur Gänze
Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein. Wenn es sowohl
betrieblichen als auch privaten Zwecken dient, ist es nach seiner
überwiegenden Nutzung zur Gänze entweder Betriebsvermögen oder
Privatvermögen. (VwGH 7.10.2003, 2001/15/0025; 19.11.1998, 96/15/0051).
Stellt das bewegliche Wirtschaftsgut Betriebsvermögen
dar, sind alle mit ihm zusammenhängenden Aufwendungen im tatsächlich
betrieblich genutzten Umfang Betriebsausgaben; ist hingegen das bewegliche
Wirtschaftsgut dem Privatvermögen zugeordnet, so sind die Aufwendungen in
tatsächlich betrieblich bedingt angefallener Höhe
Betriebsausgaben.
Bei einem Personenkraftwagen ist für die Abgrenzung
der betrieblich veranlassten Fahrtkosten von den auf Privatfahrten entfallenden
Kosten die Führung eines Fahrtenbuches erforderlich, aus dem der jeweils
zurückgelegte Weg unter Angabe des Zweckes der einzelnen Fahrt ersichtlich
ist. Für den Fall des Fehlens eines Fahrtenbuches ist die
Abgabenbehörde berechtigt, den auf die Privatfahrten entfallenden Teil der
Fahrtkosten zu schätzen (VwGH 12.6.1985, 83/13/0219,0232,0233; 16.4.1991,
90/14/0043). Ein nicht überwiegend betrieblich genutztes Kraftfahrzeug ist
nicht im Betriebsvermögen und bei betrieblicher Verwendung desselben sind
die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen, wobei bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als
30.000km pro Jahr das amtliche Kilometergeld zu verrechnen ist.
Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit werden die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den
Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten.
Zur Beurteilung des Überwiegens der Nutzung des PKW
BMW 530 d A als betrieblich oder privat in den Streitjahren 2001 bis 2004 ist
die Frage zu klären, ob die regelmäßig anfallenden Fahrten
Wohnort - Krankenhaus - Wohnort aus Anlass der Ausübung seiner
nichtselbständigen Tätigkeit (ca. 32.120km pro Jahr), welche zugleich
Fahrten an den Ort des Betriebes (Ordination im Krankenhaus) sind, wie vom Bw.
behauptet - zur Hälfte als durch den Betrieb der Ordination verursachte
Fahrten, welche die Anzahl der betrieblich gefahrenen Kilometer erhöhen und
zur Hälfte als durch die nichtselbständige Tätigkeit angefallen
anzusehen sind - oder ob die Fahrten zwar als durch beide Einkunftsquellen
(nichtselbständige Tätigkeit als angestellter Arzt und
selbständige Tätigkeit als Ordinationsbetreiber) verursachte, aber nur
einmal tatsächlich durchgeführte Fahrten durch Anerkennung des
Verkehrsabsetzbetrages und des Pendlerpauschales abgegolten sind.
Nach einhelliger Rechtsprechung sind Einkünfte aus der
Behandlung von Sonderklassepatienten dem Dienstverhältnis des Arztes als
Angestellter des Krankenhauses zuzuordnen und stellen keinen einheitlichen
Betrieb mit einer vom selben Arzt geführten Ordination dar (vgl. UFS,
RV/0080-G/04 vom 12.8.2004). Der § 43b des Niederösterreichischen
Krankenanstaltengesetzes bestätigt ebenfalls die strenge Trennung zwischen
dem Betrieb einer Facharztordination in einem Krankenhaus und der
Krankenanstalt.
Die Ansicht des Bw., dass in seinem Fall zwei getrennte
Einkunftsquellen vorliegen, nämlich einerseits die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, denen die Bezüge aus
Sonderklassegebühren zuzuordnen sind und andererseits die Einkünfte
aus der Ordination wird vom Unabhängigen Finanzsenat geteilt.
Nicht anschließen kann sich der Unabhängige
Finanzsenat allerdings dem auf dieser Ansicht basierendem Schluss des Bw.,
wonach die angefallenen Kosten für die Fahrten Wohnort - Krankenhaus -
Wohnort auf die beiden Einkunftsquellen zur Hälfte aufgeteilt werden
müssen.
Die vom Bw. in der Berufung vorgelegte Berechnung, wonach
er mit dem PKW BMW 530 d A die Strecke Wohnort - Krankenhaus - Wohnort
zurückgelegt hat, ist insofern unrichtig, als der Bw. selbst in einer
späteren Vorhaltsbeantwortung angegeben hat, dass er ab dem Erwerb des
Privat PKW Chrysler im Jahr 2001 fallweise auch mit diesem bzw. zusätzlich
auch manchmal mit einem Motorrad die Strecke absolviert hat.
Tatsächlich betrieblich zurückgelegte Kilometer
konnten mangels Vorliegens eines Fahrtenbuches für die Streitjahre 2001 bis
2004 nicht nachgewiesen werden.
Lediglich die Vorlage von Kilometerstandaufstellungen
aufgrund von Werkstattrechnungen und Fortbildungsveranstaltungen, sowie die
glaubwürdigen Angaben, dass fallweise "Extrafahrten" vom Wohnort zum
Krankenhaus und retour an dienstfreien Tagen bzw. während des Urlaubes
unternommen wurden, erlauben dem Unabhängigen Finanzsenat die Annahme, dass
die bereits von der Betriebsprüfung im Schätzungsweg ermittelten
Kilometer von je 3000km pro Jahr für Extrafahrten plus Kilometer für
Reisen, welche aufgrund des Vorhandenseins des BMW 530 d A im
Betriebsvermögen vorerst nicht geltend gemacht worden waren, also insgesamt
Kilometer im Umfang von 6532km (2001), 5846km (2002), 4082km (2003) und 6148km
(2004) als im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
betrieblich mit dem BMW 530 d A gefahren wurden.
Unbestritten ist, dass die vom Bw. jeweils an Tagen der
Verrichtung des Dienstes im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit im
Krankenhaus, an denen er auch in der Ordination im Rahmen der selbständigen
Tätigkeit gearbeitet hat, unternommenen Fahrten zwischen Wohnort -
Krankenhaus - Wohnort tatsächlich nur einmal anfielen, er also im
Krankenhaus, wo sich in denselben Räumen die Ordination befand, bereits
anwesend war, um nichtselbständig tätig zu werden.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes ist auch erwiesen,
dass im konkreten Fall des Bw. ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der
Tätigkeit des Bw. als angestellter Arzt im Krankenhaus und dem Betrieb
seiner Ordination besteht, auch wenn es richtig ist, dass theoretisch auch ein
anderer Facharzt die Ordination hätte betreiben können.
In der Realität hat diese Ordination jedoch der Bw.
eröffnet und ist diese zwar in steuertheoretischer Hinsicht als getrennte
Einkunftsquelle mit gesonderter Verrechnung und eigenem Briefpapier zu
betrachten, doch ist in der Praxis ein enger Zusammenhang zwischen der
Tätigkeit des Bw. als angestellter Arzt des Krankenhauses und als Betreiber
der Ordination im Krankenhaus gegeben, da laut Vertrag die Führung der
Ordination in den Räumlichkeiten und mit den Geräten der
Krankenanstalt stattfand und ein mindestens kostendeckendes Entgelt inklusive
des anlaufenden Personal- und Sachaufwandes gemäß
§ 43b
NÖ KAG zu entrichten war.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
Aufwendungen, die durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst sind bei der
Tätigkeit zu berücksichtigen, die im Vordergrund steht.
Gemäß dem vorliegenden Sachverhalt sind die vom Bw. aufgeführten
beiden Tätigkeiten aufgrund der rechtlichen Verbindungen und der Tatsache,
dass sie am selben Ort in denselben Räumlichkeiten durchgeführt
werden, derart verbunden, dass sie vom Standpunkt der Beurteilung der
Fahrtkosten so zu betrachten, dass im Vordergrund die Tätigkeit als
angestellter Arzt steht und davon auszugehen ist, dass hier ebenso wie bei der
Erzielung von Sonderklassegebühreneinkünften - abgesehen von den als
Betriebsausgaben anzuerkennenden "Extrafahrten" an Tagen, an denen kein Dienst
als nichtselbständig tätiger Arzt verrichtet wird - keine
zusätzlichen Fahrtkosten anfallen, um die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit im Rahmen der Ordination zu erzielen.
Wie im auch vom Bw. zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes 2002/14/0148 vom 21.12.2005 ausgeführt, ist bei
Vorliegen von zwei Einkunftsquellen relevant, dass die Veranlassung der
Aufwendungen durch die nichtselbständige Arbeit im Vergleich zu jener durch
die selbständige Arbeit im Vordergrund steht. Wenn der Arzt aus Anlass
seines Dienstverhältnisses an der Arbeitsstätte (hier im Krankenhaus)
bereits anwesend ist, fallen zusätzliche Fahrtkosten zur Erzielung der
selbständigen Einkünfte gar nicht an, wenn die selbständige
Tätigkeit (Ordination) in denselben Räumen ausgeübt wird, wie die
nichtselbständige Tätigkeit.
Auch wenn dieses zitierte Erkenntnis einen Arzt betraf, der
neben seinen nichtselbständigen Einkünften als angestellter Arzt
selbständige Einkünfte aus dem Bezug von Sonderklassegebühren
hatte, so ist die dort vertretene Meinung ebenso auf den vorliegenden
Sachverhalt anzuwenden, weil die Ausführungen sich auf die bereits durch
das nichtselbständige Dienstverhältnis verursachte räumliche
Anwesenheit des Arztes im Krankenhaus beziehen und irrelevant ist, welche Art
von selbständigen Einkünften ( aus Bezug von Sondergebühren oder
aus Betrieb einer Ordination) der Arzt durch Arbeit in denselben Räumen des
Krankenhauses erzielt.
Zu Recht hat die Betriebsprüfung entsprechend dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 95/14/0156 vom 28.1.1997 Kosten für
einzelne Fahrten, die nicht mit der nichtselbständigen Tätigkeit in
Zusammenhang standen, als Betriebsausgabe anerkannt.
Die Aufwendungen für die vom Bw. an Tagen der
nichtselbständigen Arbeit getätigten Fahrten Wohnort - Krankenhaus -
Wohnort (von denen aufgrund der Angaben in der Vorhaltsbeantwortung nicht alle
mit dem streitgegenständlichen BMW 530 d A absolviert wurden), werden vom
Unabhängigen Finanzsenat nicht als betriebliche Fahrten im Rahmen der
Erzielung der Einkünfte aus der Ordination anerkannt, weshalb augrund der
errechneten restlichen Kilometer, welche mit diesem PKW zurückgelegt
wurden, eine überwiegende betriebliche Verwendung des PKW BMW 530 d A in
den Jahren 2001 bis 2004 nicht vorliegt und der PKW BMW 530 d A zu Recht aus dem
Betriebsvermögen der Ordination auszuscheiden war.
Wenn der Bw. die Ausführungen in den Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes 2001/14/0090 vom 29.5.2001 und 93/13/0008 vom 29.5.1996
zitiert, wonach bei Aufwendungen, die zugleich durch mehrere Einkunftsquellen
veranlasst sind, der aufgewendete Betrag mit jeweils einem Teilbetrag den
Einkunftsquellen zugeordnet werden muss, wobei eine Aufteilung im
Verhältnis der Einnahmen vertretbar ist und die Aufwendungen in einem
Veranlassungszusammenhang zur gesamten ärztlichen Tätigkeit stehen, so
muss dem Bw. entgegengehalten werden, dass diese Erkenntnisse Aufwendungen
für allgemeine ärztliche Fortbildung und Fachliteratur im Zusammenhang
mit der nichtselbständigen und selbständigen Tätigkeit als Arzt
betrafen, welche nach dem betragsmäßigen Anteil den beiden
Einkunftsquellen zugeordnet wurden.
Die Aussagen in den Erkenntnissen sind auf die im
vorliegenden Fall strittigen Fahrtkosten nicht anwendbar, weil der Erwerb von
Fachbüchern und die Inanspruchnahme von Fortbildungsmaßnahmen der
ärztlichen Tätigkeit in ihrer Gesamtheit zugute kommen und von ihr
veranlasst werden, weshalb sie auch auf beide Einkunftsquellen aufteilbar sind.
Im gegenständlichen Fall sind jedoch die einmal anfallenden Fahrtkosten
strittig, welche im Rahmen der im Vordergrund stehenden und auch
betragsmäßig überwiegenden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bereits durch Gewährung des
Verkehrsabsetzbetrages und des Pendlerpauschales abgegolten werden.
Aus den angeführten Gründen war der PKW BMW 530 d
A mangels Nachweis der überwiegenden betrieblichen Nutzung aus dem
Betriebsvermögen auszuscheiden und die im Schätzungsweg ermittelten
betrieblich gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Die Berufungen betreffend die Einkommensteuer für die
Jahre 2001 bis 2004 waren abzuweisen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 15.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2426-W/06
- Stammnummer
- 37318
- Gültig
- 15.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF