Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2456-W/08
Anerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2456-W/08vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. vom 28. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2001 bis 2006 und gegen den Bescheid des Finanzamtes X.
vom 19. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2007 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2007 machte die Berufungswerberin (Bw.), die Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit als Lehrerin erzielte, den
Alleinerzieherabsetzbetrag, Sonderausgaben und Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2007 ohne den Alleinerzieherabsetzbetrag zu
berücksichtigen.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass der
Alleinerzieherabsetzbetrag der Bw. zustehe, da sie erst am
10. Juli 2007 geheiratet habe und davor nicht in einer ehelichen
Gemeinschaft gelebt habe.
Außerdem habe sie jedes Jahr die gleichen
Sonderausgaben beantragt und wisse nicht, aus welchem Grund im Jahre 2007
(=streitgegenständliches Jahr) nur ein geringerer Betrag an Sonderausgaben
anerkannt worden sei, als im Jahr 2006.
Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens stellte das
Finanzamt fest, dass der nunmehrige Ehepartner der Bw. bereits seit 31. August
1984 an derselben Adresse wie die Bw. seinen Hauptwohnsitz inne gehabt
habe.
In der Folge nahm das Finanzamt gem. § 303
Abs. 4 BAO die Einkommensteuerverfahren betreffend die Jahre 2001 bis
2006 wieder auf, da Tatsachen neu hervorgekommen seien, die in den
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Diese
Umstände hätten allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis
der Verfahren im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt.
Gegen die in der Folge erlassenen Einkommensteuerbescheide
betreffend die Jahre 2001-2006 führte die Bw. in einer weiteren
Berufung (einen Vorlageantrag) aus, dass
sie zwar seit dem Jahr 1984 bis zur Verehelichung am 12. Juli 2007 mit
Herrn B. in der Wohnung in Y. gelebt, jedoch stets getrennte Haushalte
geführt habe.
Der in den vergangenen Jahren geltend gemachte
Alleinerzieherabsetzbetrag stehe der Bw. deshalb zu, da sich ihr nunmehriger
Ehemann nie an der Erziehung und den daraus resultierenden Erziehungskosten des
Kindes beteiligt habe. Er habe selbst für zwei Kinder Unterhalt zu leisten
und wäre auch nicht in der Lage gewesen, sich an derartige Kosten zu
beteiligen.
Die finanzielle Gebarung zwischen der Bw. und ihrem
nunmehrigen Ehemann habe in einer strikten Trennung der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung bestanden und habe die Bw keinerlei Zugriff auf die
Einkünfte ihres jetzigen Ehemannes gehabt. Ebenso habe die Bw. keinerlei
Einfluss auf die Ausgaben ihres nunmehrigen Ehemannes gehabt; lediglich einen
bestimmten Anteil an Mietkosten habe er im Wege eines monatlichen Dauerauftrages
an sie bezahlt.
Bei der Volkszählung im Jahr 2001 hätte die Bw.
und ihr Ehemann getrennt zwei Haushaltsbögen ausgefüllt, da es sich
eben um zwei Haushalte gehandelt habe.
Dass die Bw. und ihr nunmehriger Ehemann von 1984 bis 2007
eine gemeinsame Wohnung bewohnt hätten, lasse nicht automatisch den Schluss
zu, es handle sich um einen gemeinsamen Haushalt. Demzufolge wäre jede
Wohngemeinschaft als gemeinsamer Haushalt aufzufassen.
Im Jahr 1984 sei die Bw. geschieden worden und habe sie
sich die große Wohnung nicht leisten können. Deshalb habe sie nach
einem Mitbewohner gesucht. Ihr damals auf Wohnungssuche befindlicher
Lehrerkollege sei 1984 in das freie Zimmer eingezogen.
Die Begriffe "Lebenspartner" und "Partnerschaft" seien
nicht ausreichend definiert. Die bloße Tatsache, dass zwei Menschen eine
gemeinsame Wohnung bewohnen, sei nicht ausreichend, um daraus eine steuerliche
Schlechterstellung abzuleiten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
wird in Ergänzung des Abs. 1 bestimmt:
Für Ausgaben im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 (z.B.
Beiträge und Versicherungsprämien oder Ausgaben zur Wohnraumschaffung
und Wohnraumsanierung) mit Ausnahme der Beträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in
der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammer der
selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag
von 2.920,00 € jährlich.
Dieser Betrag erhöht sich um 2.920,00 €,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht, und/oder um 1.460,00 € bei mindestens drei Kindern im Sinne
des § 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988.
Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens
aber der Pauschbetrag nach § 18 Abs. 2 EStG 1988
(60,00 € jährlich) als Sonderausgaben abzusetzen sind.
Sind diese Ausgaben insgesamt gleich hoch oder höher
als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des
Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen
(Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
36.400,00 €, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel
gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900,00 € kein absetzbarer
Betrag mehr ergibt (Einschleifregelung).
Im vorliegenden Berufungsfall bringt die Bw. vor, sie wisse
nicht, aus welchem Grund im Jahr 2007 ein geringerer Betrag an
Sonderausgaben berücksichtigt worden sei als im Jahr 2006, obwohl sie
jedes Jahr die gleichen Sonderausgaben beantragt hat. Diesem Vorbringen ist zu
entgegnen, dass im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom
27. April 2007 der Erhöhungsbetrag - das sind wie oben
ausgeführt 2.920,00 € - für Steuerpflichtige mit
Alleinerzieherabsetzbetrag zum Tragen kam. Somit könnte ein Steuerpflichter
mit Alleinerzieherbetrag jährliche Sonderausgaben in Höhe von maximal
5.840,00 € geltend machen, die zu höchstens einem Viertel
steuerliche Berücksichtigung fänden. Da die Bw. an Sonderausgaben
einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.089,96 € geltend gemacht hatte,
dieser Betrag also im ursprünglichen Höchstbetrag von
5.840,00 € Deckung fand, wurde ein Viertel des von ihr geltend
gemachten Betrages, dies waren 1.022,49 €, als Topsonderausgaben
angesetzt. Der im gegenständliche Rechtsmittelverfahren angefochtene und
seitens der Berufungsbehörde zu überprüfende
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ist jedoch datiert mit
28. Februar 2008 und nicht wie die Bw. vermeint mit
27. April 2007. Darin wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag und damit
auch der Erhöhungsbetrag im Sinne des
§ 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 nicht
anerkannt. Somit lag der maßgebende Sonderausgabenhöchstbetrag
für die Bw. bei maximal 2.920,00 €. Sind nun die geltend
gemachten Ausgaben höher als der maßgebende Höchstbetrag, so ist
ein Viertel des Höchstbetrages - das ist 730,00 € - abzusetzen.
Insoweit wurde bei den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2006
und 2007 jeweils der gleiche Betrag an Sonderausgaben - nämlich
730,00 € - anerkannt. Lediglich auf Grund der Einschleifregelung
(siehe letzten Satz des § 18 Abs. 3 EStG 1988)
wurden im Jahr 2006 Sonderausgaben in Höhe von 370,38 € und
im Jahr 2007 in Höhe von 284,34 € steuerlich wirksam.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 steht einem
Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1)
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebt.
Für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages
(AEAB) muss ein Kind im steuerlichen Sinn vorliegen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
28. März 200, Zl. 99/14/0307) und die Sechsmonats-Frist
erfüllt sein. Als Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt in diesem
Zusammenhang ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate
im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988
zusteht. Als negatives Anspruchskriterium ist normiert, dass der Alleinerzieher
nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben darf. Gerade
das Vorliegen der zuletzt genannten Voraussetzung hat die Amtspartei der Bw.
abgesprochen.
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2007 gelangte die Amtspartei zur
Erkenntnis, dass die Bw. schon eine geraume Zeit vor der Verehelichung mit Herrn
B. in Y. in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe.
Der Verwaltungsgerichthof versteht unter einer
eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988, wenn zwei Personen in einer
Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf
Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen
eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen
Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-,
Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere
Merkmal fehlen. Indizien für eine Lebensgemeinschaft können zum
Beispiel die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort oder eine
gemeinsame Zustelladresse sein (vgl. z.B. VwGH-Erkenntnis vom
24. Februar 2004, Zl. 99/14/0247).
Wenn die Bw. in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 angibt, sie habe vor ihrer
Verehelichung am 10. Juli 2007 nicht in einer ehelichen Gemeinschaft
gelebt, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht auf eine eheliche Gemeinschaft
ankommt, sondern ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Dass der
spätere Ehemann der Bw. schon seit längerem an derselben Adresse wie
die Bw. polizeiliche gemeldet war und auch in der Wohnung der Bw. gewohnt hatte,
stellt die Bw. auch nicht in Abrede. Sie bringt hiezu vor, dass sie stets
getrennte Haushalte geführt hätten. Weder die Bw. noch ihr nunmehriger
Ehemann hätten Zugriff bzw. Einfluss auf die Einnahmen oder Ausgaben des
Anderen gehabt. Dieser Umstand reicht jedoch nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates (UFS) nicht aus, dass von einer nichteheähnlichen
Gemeinschaft ausgegangen werden kann, denn auch in ehelichen Partnerschaften
sind die Eheleute nicht verpflichtet dem Anderen Zugriff auf die eigenen
Bankkonten zu gewähren.
Das Ausfüllen zweier Haushaltsbögen (richtig:
Haushaltsblätter) auf Grund der Volkszählung im Jahr 2001, um
nach Ansicht der Bw. zwei getrennte Haushalte zu dokumentieren, überzeugt
ebenfalls nicht, da zwei getrennte Haushaltsblätter keine Aussage über
das Vorliegen von steuerrechtlich anerkannten, eheähnlichen Gemeinschaften
treffen. Mit der Volkszählung wurde nicht nur die Anzahl der Einwohner in
Österreich (Personenblatt) ermittelt, sondern auch eine Zählung der
Gebäude und der Wohnungen durchgeführt. Dass die Bw. und ihr jetziger
Ehemann in zwei getrennten Wohnungen mit zwei getrennten Wohnungseingängen
gelebt hätten, ist weder aus dem Vorbringen der Bw. noch aus den
vorgelegten Unterlagen zu erkennen. Die Bw. gibt selbst an, dass sie sich nach
ihrer Scheidung die große Wohnung in Y. nicht leisten habe können und
ihr damaliger Lehrerkollege und nunmehriger Ehemann in ein freies Zimmer
eingezogen ist.
Soweit die Bw. die Meinung vertritt, ihr stehe der
Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) zu, weil ihr jetziger Ehemann sich nie an der
Erziehung ihres Kindes und dessen Kosten beteiligt habe, ist zu entgegnen, dass
diese Umstände nicht Voraussetzung für die Anerkennung des AEAB sind.
Als Alleinerzieher gilt - wie oben ausgeführt - jede Person, die mit
mindestens einem Kind im Sinne des
§ 106 Abs.1 EStG 1988 mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr zusammenlebt und keine Ehe oder eheähnliche Lebensgemeinschaft
führt. Demnach führt der Einwand der Bw. über die alleinige
Kindererziehung und Tragung der Kosten aus diesem Grund nicht zum Erfolg der
Berufung.
Wenn die Bw. ausführt, das Bewohnen einer gemeinsamen
Wohnung lasse nicht automatisch den Schluss zu, es handle sich um einen
gemeinsamen Haushalt, ist darauf hinzuweisen, dass die Amtspartei eben nicht
automatisch zum Schluss gekommen ist, die Bw. und ihr nunmehriger Ehemann
führen einen gemeinsamen Haushalt. Das Finanzamt hat auf Grund der
längeren polizeilichen Meldung des Herrn B. an derselben Adresse wie die
Bw. und der mit ihm im Jahr 2007 geschlossenen Ehe unbedenklich darauf
geschlossen, dass die Bw. bereits vor ihrer Eheschließung mit Herrn B. in
einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat. Die Bw. hat schließlich
noch ergänzt, dass sich ihr jetziger Ehemann vor der Eheschließung an
den Wohnungskosten mittels eines monatlichen Dauerauftrages beteiligt hat;
insoweit hat also auch eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Bw. und Herrn
B. zumindest seit dem Jahr 2001 bestanden. Somit handelt es sich bei der
Lebensgemeinschaft zwischen der Bw. und ihrem jetzigen Ehemann schon vor der
Eheschließung um einen eheähnlichen Zustand, da sowohl eine
Wohnungsgemeinschaft als auch eine Wirtschaftsgemeinschaft nicht von der Hand zu
weisen ist.
Soweit die Bw. vermeint, jede Wohngemeinschaft wäre
als gemeinsamer Haushalt aufzufassen, ist ihr darin grundsätzlich
zuzustimmen. Das Wesen einer Wohngemeinschaft z.B. unter Studenten liegt
nämlich darin die laufend anfallenden Lebenshaltungskosten wie z.B. Miete,
Strom zu teilen, um damit für jeden einzelnen die Kosten zu minimieren. Um
aber eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 anzunehmen, müssen -
wie bereits oben ausgeführt - zwei Personen in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben muss
auf Dauer angelegt sein. Demnach könnte auch eine von der Bw. ins Treffen
geführte Wohngemeinschaft unter den oben erwähnten Voraussetzungen dem
typischen Erscheinungsbild eines ehelichen Zusammenlebens entsprechen.
Schließlich bringt die Bw. vor, dass die bloße
Tatsache, zwei Menschen bewohnen eine gemeinsame Wohnung, nicht ausreiche, um
daraus eine steuerliche Schlechterstellung abzuleiten. Diesem Vorbringen ist zu
erwidern, dass im gegenständlichen Berufungsfall nicht allein das
Zusammenwohnen zweier Menschen in einer gemeinsamen Wohnung für die
Aberkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages im Sinne des EStG 1988
maßgebend war, sondern das Nichtvorliegen der gesetzlichen
Anspruchvoraussetzungen des AEAB. Sowohl die polizeiliche Meldung des Herrn B.
an ein- und derselben Adresse wie die Bw. lange vor der Eheschließung, als
auch seine finanzielle Beteiligung an den Wohnungskosten sind ein Indiz für
eine steuerlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der Bw. und
lassen zu Recht den Schluss der Amtspartei zu, dass die Bw. und ihr
späterer Ehemann schon vor der gemeinsamen Verehelichung in einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt haben.
Somit war die Anerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages
zu versagen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2456-W/08
- Stammnummer
- 37304
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF