Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0292-W/07
Strittig ist die Erkrankung der Bw. vor dem 21. Lebensjahres.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0292-W/07vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Ines
Schreiber, 1040 Wien, Karolinengasse 5, vom 27. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 22. April 2005 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe ab Dezember 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. April 2005 wurde der Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab
Dezember 1999 abgewiesen, da laut der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung
vom 14. April 2005 des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen (BSB) ein Grad der Behinderung in Höhe von 50% erst ab
1. Jänner 2002 bescheinigt worden sei.
Die Voraussetzungen gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) lägen nicht
vor, demnach sei auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde ausgeführt, dass die
Erkrankung der Berufungswerberin (Bw.) bereits vor Vollendung des
21. Lebensjahres bestanden und sich die Bw. seit dem Jahr 1991 wegen dieser
Erkrankung bereits wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung
befunden habe.
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde das
Berufungsbegehren abgewiesen, da laut fachärztlichem
Sachverständigengutachten vom 6. Juli 2006 das Ausmaß, wonach
die Bw. voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch das BSB erst ab dem 1. Jänner 2002,
somit im 32. Lebensjahr der Bw., bescheinigt worden sei. Da die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, sei ein Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe nicht gegeben.
Im rechtzeitig eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz brachte die Bw. abermals
vor, dass sie bereits im Jahre 1991, also vor Vollendung des
21. Lebensjahres mehrere Wochen im psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner
Höhe stationär behandelt worden sei.
Seitens des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS)
wurde die Bw. schließlich aufgefordert, Beweismittel betreffend eine
Behinderung vor dem 1. Jänner 2002 vorzulegen.
Nach Übermittlung diverser Krankengeschichten durch
die Bw. wurde das BSB ersucht, bekannt zu geben, seit wann der Gesamtgrad der
Behinderung der Bw. in Höhe von 50% bestehe.
Mit nervenfachärztlichem
Sachverständigengutachten vom 5. Februar 2008 teilte das BSB mit,
dass aus den nachgereichten Befunden (diverse Krankengeschichten) zu entnehmen
sei, dass zwei Monate nach der Geburt eines Kindes erstmals Phasen von
Antriebslosigkeit und Niedergeschlagenheit aufgetreten seien. Von einer nach
Beendigung des 21. Lebensjahres eingetretenen psychiatrischen Erkrankung
sei auszugehen, wobei eine rückwirkende Anerkennung des Grades der
Behinderung in Höhe von 50% ab September 1991 möglich sei. Ab diesem
Zeitpunkt liege Erwerbsunfähigkeit vor.
Dieses Gutachten wurde sowohl der Bw. als auch der
Amtspartei zur Kenntnisnahme übermittelt und wurde die Bw. abermals ersucht
Beweismittel vorzulegen, die eine diesbezügliche Erkrankung vor Vollendung
des 21. Lebensjahres nachweisen.
In einem weiteren
Schreiben ergänzte die Bw. ihr Vorbringen dahingehend, indem sie
vermeinte, durch einen in ihrer Kindheit vorgefallenen Missbrauch habe sie eine
Traumatisierung erlitten, die Ursache für ihre Erkrankung sei. Diese
Erkrankung sei bereits vor Erreichen ihres 21. Lebensjahres vorgelegen. Um
diesen ergänzten Sachverhalt als erwiesen annehmen zu können, regte
der UFS eine nochmalige Untersuchung durch das BSB an, insbesonders zur
Klärung der Frage, ob die Traumatisierung in der Kindheit der Bw. die
Ursache für ihre jetzige Erkrankung sei.
Mit nervenfachärztlichem SV-Gutachten vom
17. Juli 2008 wurde hinsichtlich der Bw. eine schizoaffektive Psychose
diagnostiziert und ausgeführt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen
sei, dass die nach der Geburt des Kindes der Bw. klinisch zeichnende Erkrankung
in Zusammenhang mit der frühkindlichen und kindlichen Traumatisierung
stehe. Ein enger Zusammenhang sei nicht abzustreiten. Ob diese Traumatisierung
die einzig geltende Ursache darstelle, sei nicht mit vollständiger
Sicherheit nachweisbar. Andere Faktoren (genetische Disposition, späteres
soziales Umfeld der Bw. etc.) würden eine zusätzliche Rolle spielen.
Eine Vulnerabilität sei dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit
gegeben.
Dieses Gutachten wurde der Bw. nachweislich zu Kenntnis
gebracht und führte sie hiezu aus, dass dieses Gutachten ihre
Ausführungen bestätige, wonach die Erkrankung der Bw. bereits vor
Erreichen ihres 21. Lebensjahres vorgelegen und auf eine frühkindliche
bzw. kindliche Traumatisierung zurückzuführen sei.
Weitere Befunde hat die Bw. trotz Ankündigung nicht
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit. c FLAG 1967
besteht für volljährige Kinder dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außer Stande sind sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Das Gutachten des BSB vom 5. Februar 2008 stellt
eindeutig fest, dass eine psychiatrische Erkrankung der Bw. nicht vor Vollendung
des 21. Lebensjahres der Bw gegeben ist. Etwa zwei Monate nach der Geburt
ihres ersten Kindes am xx.xx.1991 sind erstmals Phasen von Antriebslosigkeit und
Niedergeschlagenheit aufgetreten. In den darauf folgenden Tagen wurde die Bw.
auf Neuroleptika eingestellt und ein schizoaffektives Krankheitsbild
beschrieben.
Wenn die Bw. in ihrer Berufung ausführt, ihre
Erkrankung habe bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden, ist
entgegenzuhalten, dass laut SV-Gutachten des BSB vom 5. Februar 2008
nach der Geburt des Kindes der Bw. erstmals Phasen von Antriebslosigkeit und
Niedergeschlagenheit aufgetreten sind. Laut Aktenlage hat die Bw. ihr erstes
Kind am xx.xx.1991 zur Welt gebracht, somit nach Vollendung ihres 21.
Lebensjahres. Insoweit ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar.
Soweit die Bw. vorbringt, wegen dieser Erkrankung habe sie
sich seit dem Jahr 1991 wiederholt in stationärer psychiatrischer
Behandlung befunden, trifft dies zwar auf Grund der nachgereichten Befunde und
Krankengeschichten zu, doch auch im Jahr 1991 hat die Bw. ihr
21. Lebensjahr vollendet. Während die Bw. bereits am xx.xx.1991
einundzwanzig Jahre alt wurde, wurde sie laut vorgelegten Krankengeschichten
erst am 6. November 1991 im psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen.
Demnach war die Bw. zum Aufnahmezeitpunkt schon älter als einundzwanzig
Jahre.
Hinsichtlich des Vorbringens im Vorlageantrag, die Bw. sei
bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres mehrere Wochen im
psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner Höhe stationär behandelt
worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt den vorgelegten
Unterlagen nicht entspricht. Vielmehr ist die Bw. erst nach Vollendung ihres
21. Lebensjahres im November 1991 stationär behandelt
worden.
Schließlich verweist die Bw. auf eine
Traumatisierung, die sie durch einen in ihrer Kindheit vorgefallenen Missbrauch
erlitten habe, welche nach Angaben der Bw. die Ursache für ihre Erkrankung
sei. In diesem Zusammenhang wurde das BSB noch einmal um ein Gutachten gebeten,
worin festgestellt wurde, dass zwischen dem Missbrauchsvorfall in der Kindheit
der Bw. und der nach der Geburt ihres Kindes klinisch zeichnenden Krankheit ein
enger Zusammenhang besteht. Dies bedeutet aber, dass die festgestellte Krankheit
der Bw. (schizoaffektive Psychose) erst nach der Geburt ihres Kindes aufgetreten
ist, also war die unmittelbare Ursache für das Auftreten der Krankheit die
Niederkunft ihres Kindes. Aus dem Verlauf der vorgelegten Krankengeschichte
betreffend Aufenthalt vom 6. November 1991 bis
5. Dezember 1991 ist ebenfalls klar zu erkennen, dass die Ursache
ihrer jetzigen Krankheit die akute Belastungssituation auf Grund der Geburt
ihres Kindes war. Dies war aber zu einem Zeitpunkt, als die Bw. das
21. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Wenn die Bw. die Ansicht vertritt, das SV-Gutachten des BSB
vom 17. Juli 2008 bestätige ihre Ausführungen, wonach die
Erkrankung der Bw. bereits vor Erreichen ihres 21. Lebensjahres vorgelegen
sei, ist zu erwidern, dass sich der UFS dieser Sichtweise nicht
anschließen kann. Die Krankheit der Bw. ist erst nach der Geburt des
Kindes aufgetreten. Auch wenn die Bw. weiters ausführt, ihre Erkrankung sei
auf die frühkindliche Traumatisierung zurückzuführen, ist ihr
entgegenzuhalten, dass dies laut dem letzten SV-Gutachten eben nicht mit
vollständiger Sicherheit nachweisbar ist. Denn auch andere Umstände,
wie etwa die genetische Disposition oder das spätere soziale Umfeld der
Bw., können für das Auftreten der Krankheit verantwortlich
sein.
Unter Bedachtnahme auf sämtliche vorgelegten Befunde,
Krankengeschichten und SV-Gutachten des BSB gelangt der UFS somit zur
Auffassung, dass die Bw. die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht erfüllt, sodass auf die Voraussetzungen für die
Gewährung erhöhter Familienbeihilfe nicht mehr gesondert einzugehen
sind.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0292-W/07
- Stammnummer
- 37302
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF