Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1603-W/06
Unterrichtspraktikum keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1603-W/06vom 14.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 23. März 2006 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe, Mehrkindstaffel und Kinderabsetzbeträgen für den
Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. März 2006 forderte das
Finanzamt vom Berufungswerber Familienbeihilfe, Mehrkindstaffel und
Kinderabsetzbeträge für seine Tochter A (geb. 1980) für den
Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 im Gesamtbetrag
von 687,30 € zurück. In der Begründung wurde
ausgeführt, gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bestehe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, nach Abschluss der Berufsausbildung nur noch für die Dauer von drei
Monaten Anspruch auf Familienbeihilfe. Da die Tochter des Berufungswerbers am
27. Juni 2005 ihr Studium abgeschlossen habe, bestehe somit ab 1. Oktober
2005 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der
Berufungswerber Berufung mit der Begründung, seine Tochter habe ihre
Ausbildung noch nicht abgeschlossen, sondern absolviere ein für den Beruf
einer Professorin an einer höherbildenden Schule unabdingbar notwendiges
Praktikantenjahr an der HLA B als letzten Teil ihrer Berufsausbildung. Dies seit
Ende August/Anfang September 2005 bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006. Somit
jedenfalls bis zu ihrem 26. Geburtstag - und eben darüber hinaus.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde
dargestellt, aus welchen Gründen das "Unterrichtspraktikum" nicht als
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 qualifiziert werden kann. Hiebei wurde
vom Finanzamt unter anderem auf das Fehlen von umfassenden
Abschlussprüfungen hingewiesen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag), in welchem er Folgendes
ausführte:
Es treffe nicht zu, dass während des
Praktikantenjahres keine Prüfungen zu absolvieren seien. In der Tat seien
mehrere Prüfungen abzulegen, welche auch benotet würden. Dem
Vorlageantrag beigelegt sei etwa die Benotung der "Schulrechtsprüfung", mit
der Benotung "sehr gut", ausgestellt vom Landesschulrat für
Niederösterreich, welche unabdingbarer Bestandteil für einen
erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur Professorin sei. Eine weitere
Prüfung, die mit der Benotung "ausgezeichnet" oder "gut" absolviert werden
müsse, weil ansonsten keine Möglichkeit bestünde, eine Anstellung
als Professorin im öffentlichen Dienst zu erlangen, sei für das Ende
des Ausbildungsjahres vorgesehen. Diese Prüfung umfasse eine Beurteilung
des gesamten Jahres und bemesse die Fähigkeit, adäquat zu
unterrichten, sowie die komplexen Lernfortschritte während dieses
Ausbildungsjahres. Seine Tochter habe eine derartige Benotung zu erwarten. Sie
werde im Laufe des Sommers vorliegen und könne dann, falls erforderlich,
nachgereicht werden.
In Anbetracht eines beim Verwaltungsgerichtshof unter der
Geschäftszahl 2005/14/0123 anhängigen, die gleiche Rechtsfrage
betreffenden Verfahrens, wurde vom unabhängigen Finanzsenat die
Entscheidung über die Berufung gemäß
§ 281 BAO iVm
§ 282 Abs. 2 BAO bis zur Beendigung dieses Verfahrens
ausgesetzt.
Über den unter der Geschäftszahl 2005/14/0123
anhängigen Beschwerdefall hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
27. August 2008, 2006/15/0080 (früher: 2005/14/0123), entschieden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob das von der
Tochter des Berufungswerbers nach ihrem Lehramtsstudium absolvierte
Unterrichtspraktikum eine Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem mit Erkenntnis vom
27. August 2008, 2006/15/0080 (früher: 2005/14/0123), entschiedenen
Beschwerdefall das von der Tochter des Beschwerdeführers absolvierte
Unterrichtspraktikum nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 beurteilt. In dem Erkenntnis wird dazu
Folgendes ausgeführt:
"Die Einführung des Unterrichtspraktikums
für Absolventen der Lehramtsstudien mit Bundesgesetz vom
25. Februar 1988 über das Unterrichtspraktikum
(Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG) wurde damit begründet, dass
die pädagogische Ausbildung in den neuen Lehramtsstudien zwar verbessert
worden sei, aber die bisherige Einführung in das praktische Lehramt (in
Form eines Probejahres) dadurch nicht ersetzt werden könne, im Regelfall
ein Überangebot an Absolventen der Lehramtsstudien bestehe und nicht nur
der Studienerfolg als Auswahlkriterium dienen solle sowie, dass aus sozialen
Gründen allen Absolventen die Möglichkeit eines bezahlten
Einführungsjahres geboten werden solle (461 BlgNR, XVII. GP,
9ff). Es solle daher künftig
"vor
der Anstellung (Ernennung) als Lehrer für allgemeinbildende
Unterrichtsgegenstände eine zweigliedrige Ausbildung zurückgelegt
werden:
1.
Die wissenschaftliche Ausbildung an der Universität (bzw. Kunsthochschule),
wobei insbesondere im Schulpraktikum auch praxisbezogene Akzente gesetzt werden;
die wissenschaftliche Ausbildung wird durch die Erwerbung des Diplomgrades
gemäß
§ 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
abgeschlossen.
2. Die
Einführung in das praktische Lehramt, welche auf dem
Universitätsstudium aufbaut und unmittelbar die praktische Tätigkeit
betreffen muss. Da die wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen ist, die
Einführung in das praktische Lehramt im Regelfall bereits in dem auf den
Studienabschluss folgenden Schuljahr erfolgt und im Hinblick auf die knappe zur
Verfügung stehende Zeit ist eine Ergänzung der wissenschaftlichen
universitären Ausbildung während des Unterrichtspraktikums nicht
vorgesehen. Somit soll die Ausbildung, welche im Rahmen der wissenschaftlichen
Ausbildung nur ein geringes Maß an praktischer Ausbildung enthält,
durch die Einführung in das praktische Lehramt hinsichtlich der notwendigen
praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vervollständigt werden.
(...)
Die
vorgesehene Neugestaltung der Einführung in das praktische Lehramt
erfordert neben dem im Entwurf vorliegenden Gesetz noch Maßnahmen im
Bereich des Dienstrechtes. Insbesondere wird durch Novellierungen des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie des
Vertragsbediensteten-Gesetzes 1948 Vorkehrung zu treffen sein, dass erst
durch den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtspraktikums das
Ernennungserfordernis für Lehrer für allgemeinbildende
Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen sowie an
Akademien in der Verwendungsgruppe L1 erfüllt wird; (...)."
In diesem Sinne normieren § 202
Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 iVm Punkt 23.1.
Abs. 7 der Anlage 1 zum BDG und die §§ 37a Abs. 1
iVm 40 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (durch Verweise auf die
genannten Bestimmungen des BDG) in ihren im Streitzeitraum geltenden Fassungen
die Absolvierung des Unterrichtspraktikums als Ernennungs- oder
Anstellungsvoraussetzung.
Die wesentliche Änderung des
Unterrichtspraktikums gegenüber dem bisherigen Probejahr liegt darin, dass
Unterrichtspraktikanten Gelegenheit geboten werden soll, möglichst
selbständig eine Klasse während des gesamten Unterrichtsjahres zu
führen. Dies sei - so die Erläuterungen (aaO, 17) - auf
Grund der verbesserten wissenschaftlichen (einschließlich
schulpraktischen) Universitätsausbildung nunmehr möglich.
Nach § 5 Abs. 1 UPG umfasst das
Unterrichtspraktikum zum einen die Einführung in das praktische Lehramt an
der Schule und zum anderen die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen
Institutes.
Das Unterrichtspraktikum beginnt gemäß
§§ 2 und 11 Abs. 3 UPG mit einem zwei- bis dreitägigen
Einführungskurs am Pädagogischen Institut in der dem Beginn des
Schuljahres vorangehenden Woche und endet mit dem Ablauf eines Jahres. Der
Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den er das
Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse unter besonderer Betreuung eines
Betreuungslehrers zu führen. Die Führung des Unterrichts in einer
Klasse umfasst gemäß
§ 7 Abs. 2 UPG die
eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich
der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter
besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der
Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines
Lehrers gemäß
§ 51 Abs. 1 und 3 des
Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Gemäß
§ 7 Abs. 3 UPG hat der Unterrichtspraktikant an
den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichts
mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der
Unterrichtspraktikant hat gemäß
§ 8 UPG den Unterricht des
Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer von diesem
geführten Klasse zu beobachten und gemäß
§ 9 UPG auf
Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner
Unterrichtsbereiche zu vertreten. Weiters ist er gemäß
§ 10
Abs. 1 leg.cit. verpflichtet, mit den Unterrichtsgegenständen, die er
unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu
führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 UPG
haben die Betreuungslehrer am Ende des Unterrichtspraktikums die Leistungen des
Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf im Einzelnen
bestimmte Punkte zu beschreiben. Nach Abs. 2 leg.cit. hat der
zuständige Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes den Erfolg
der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen
Institutes dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten mitzuteilen. Abs. 5
leg.cit. bestimmt, dass der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten auf Grund
der ihm übermittelten Unterlagen sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen
festzustellen hat, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich
überschritten,
2. aufgewiesen oder
3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht
aufgewiesen hat."
"Eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa
die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1987, 87/13/0135, vom
23. Oktober 1990, 87/14/0031,
vom 7. September 1993,
93/14/0100,
VwSlg 6.805 F/1993, und vom 1. März 2007,
2006/15/0178).
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit
dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den
konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag
(vgl. das schon angeführte hg. Erkenntnis vom
18. November 1987).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
18. November 1987 weiter ausgeführt hat, kommt im Falle so
genannter Praktika weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen
Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe der dem Praktikanten
gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens
einer Berufsausbildung zu. Vielmehr ist entscheidend auf den Inhalt der
Tätigkeit abzustellen.
Das Unterrichtspraktikum stellt sich seinem Inhalt
nach als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz dar. Eine
Einführung in die Aufgaben des Arbeitsplatzes (wie sie gegenständlich
am Pädagogischen Institut erfolgt) und das anfängliche Arbeiten unter
Anleitung (gegenständlich in der Gestalt eines Betreuungslehrers) stehen im
Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder
Universitätsabsolventen. Dies erweist sich schon deshalb als notwendig,
weil Universitätsstudien zumeist - anders als die auf den Arbeitsplatz
Schule ausgerichteten Lehramtsstudien - nicht auf einen speziellen Beruf
vorbereiten. Auch ist die am Ende des Unterrichtspraktikums gemäß
§ 24 UPG vom "Vorgesetzten" des Unterrichtspraktikanten zu treffende
Beurteilung des "Arbeitserfolges" - dem Charakter des Unterrichtspraktikums
als Einstieg in den Beruf des Lehrers entsprechend - der im
öffentlichen Dienst anzufindenden Leistungsbeurteilung
(vgl. § 81 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979)
vergleichbar.
Dass der Gesetzgeber im Falle der Absolvierung
eines Lehramtsstudiums aus sozialen Erwägungen und, um besser aus mehreren
Bewerbern auswählen zu können, die typischerweise anzutreffende
Einstiegsphase in den Beruf vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt und
(auch aus Gründen der Planstellenbewirtschaftung) als
Ausbildungsverhältnis deklariert hat, rechtfertigt eine unterschiedliche
Behandlung der Unterrichtspraktikanten gegenüber anderen
Berufsanfängern in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe
nicht."
Auf Grund der oben angeführten Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes ist das von der Tochter des Berufungswerbers
absolvierte Unterrichtspraktikum nicht als Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren. Der in der
Berufung angeführte Umstand, dass die Tochter während bzw. am Ende des
Ausbildungsjahres benotet wurde, vermag daran nichts zu ändern, da diese
Beurteilung - wie vom VwGH ausgeführt - der im öffentlichen Dienst
vorgesehenen Leistungsbeurteilung vergleichbar ist.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 14.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1603-W/06
- Stammnummer
- 37297
- Gültig
- 14.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF