Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0148-K/06
Allen Fortschreibungen sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0148-K/06vom 08.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zurechnungsfortschreibungszeitpunkt ist immer der 1. Jänner des Jahres, das auf das die Fortschreibung auslösende Ereignis folgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SP, xy, vertreten durch GP,
Rechtsanwalt, 00, vom 6. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
K. vom 22. Februar 2006 betreffend Feststellungsbescheid zum 1. Jänner
2002, Zurechnungsfortschreibung des Grundbesitzes KG AB,
Geschäftsgrundstück, 11 wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aktenkundig ist folgender Beschluss (teilweiser
Auszug): "Nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen werden
über Antrag der Ersteigerin, SP gemäß
§ 237 EO aufgrund der
rechtskräftigen Erteilung des Zuschlages des BGK, 22,
am 11.07.2002, des rechtskräftigen
Meistbotsverteilungsbeschlusses des BG, 33, vom 29.11.2002, der Bescheide der
Bezirkshauptmannschaft.....bei den Liegenschaften 55 und ....Eigentümer
jeweils WB, ..., nachstehende Grundbuchshandlungen bewilligt: I Bei der
Liegenschaft 55, Einverleibung des Eigentumsrechtes für SP, VS, 9...."
Am 22. Februar 2006 erließ das Finanzamt einen
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2002 (Zurechnungsforschreibung
gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG) und rechnete somit die Liegenschaft KG
der Bw. ab 1. Jänner 2002 zu. Begründet wurde der
Fortschreibungsbescheid mit der Änderung der
Eigentumsverhältnisse.
Dagegen erhob die Bw. am 6. März 2006 Berufung wegen
Rechtswidrigkeit zufolge inhaltlicher Unrichtigkeit. Der Feststellungsbescheid
zum 1. Jänner 2002 enthalte keine Begründung, der Hinweis auf das
Abgabenänderungsgesetz sei unzureichend. Dem Bescheid liege weder ein
Ermittlungsverfahren zugrunde noch habe die Möglichkeit der Bw. zur
Äußerung bestanden. Es werde ersucht, den Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
In der Folge legte das Finanzamt die Berufung zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 21 Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG) lautet:
"Allen Fortschreibungen
einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der
steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung)
sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das
auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im
§ 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben
unberührt."
§ 193 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"Wenn die Voraussetzungen
für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach
bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist ..., in den Fällen
einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die
Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein
Fortschreibungsbescheid zu erlassen."
"Fortschreibungszeitpunkt" ist demnach immer der 1.1. des
Jahres, das auf das die Fortschreibung auslösende Ereignis folgt. Der
Fortschreibung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde
zu legen.
Wird eine Liegenschaft im Verlaufe eines
Exekutionsverfahrens zwangsweise versteigert, so geht das Eigentumsrecht mit dem
Zuschlag auf den Erwerber über (§ 237 Abs. 1 EO - Durchbrechung des
Eintragungsgrundsatzes, vgl. Kozil-Welser, Band II, S 90 ff).
Im Berufungsfall hat die Bw. die Liegenschaft aufgrund der
rechtskräftigen Erteilung des Zuschlages durch das Bezirksgericht am
11.07.2002 erworben. Für die Zurechnungsfortschreibung sind "die
Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung
folgt, zugrunde zulegen". Die Änderung der Eigentumsverhältnisse trat
im Berufungsfall am 11.07.2002 ein. Daher ist der
Zurechnungsfortschreibungszeitpunkt nach leg. cit. der 1. Jänner 2003. Die
Voraussetzungen für eine Zurechnung der Liegenschaft an die Bw. zum 1.
Jänner 2002 waren nicht gegeben.
Auf die Ausführungen in der Berufung war daher nicht
näher einzugehen
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am 08. Oktober
2008
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0148-K/06
- Stammnummer
- 37264
- Gültig
- 08.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF