Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2459-W/08
Unterhaltsabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2459-W/08vom 10.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.MW, DGasse, vertreten durch Mag.
Ulrike Schwanzer, 1080 Wien, Mölkergasse 3/11, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid vom 4.
April 2008 betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2006 wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird der Höhe nach entsprechend den Bescheiden
vom 2. Oktober 2007 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. Dr.MW (im folgenden Bw. genannt), ist Vater des
minderjährigen FW, geboren 2000. Mit der Kindesmutter Frau CWW wurde vor
dem Bezirksgericht Leopoldstadt am 14. Dezember 2006 ein Vergleich dahingehend
geschlossen, dass der Bw. ab dem 1. Juli 2006 bis auf weiteres, längstens
jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, einen monatlichen
Unterhaltsbetrag von € 40 zu Handen der Kindesmutter zu bezahlen habe.
Vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt wurde vereinbart, dass die Obsorge
weiterhin beiden Elternteilen zustehe, sich der hauptsächliche Aufenthalt
des gemeinsamen Kindes im Haushalt der Mutter befinden werde.
Über
die die gesetzlichen Unterhaltsbeträge übersteigenden Ausgaben, diese
werden mit "derzeit insgesamt rund € 500 monatlich" beziffert, werden von
den Eltern gemeinschaftlich eine Liste von Kostenbereichen erstellten und diese
Auslagen von Vater und Mutter gemeinsam getragen. Ausgehend von einem
durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Kindesvaters von € 2.450
und der Kindesmutter von € 2.177 wären € 215 zu Handen der
Kindesmutter und € 176 zu Handen des Kindesvater zu bezahlten, woraus sich
ein Differenzunterhaltsbetrag von gerundet € 40 zu Handen der Kindesmutter
ergebe.
Das Finanzamt erließ mit 2. Oktober 2007 den
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2006 dahingehend, dass als
Unterhaltsabsetzbetrag € 153 (€ 25,50 gem. § 33 Abs. 4 Z. 3 b
EStG 1988 für sechs Monate) zum Abzug zugelassen wurden. Mit 4.
April 2008 wird der Bescheid vom 2. Oktober 2007 gem. § 299 BAO aufgehoben
und im nunmehr vom Bw. bekämpften Bescheid vom 4. April 2008 wird der
Unterhaltsabsetzbetrag im Ausmaß von € 25,50 (für einen Monat)
berücksichtigt. Als Begründung des Bescheides findet sich der Hinweis
auf den Regelbedarfsatz für Unterhaltsleistungen für das Jahr 2006 bei
einem Alter des Kindes von 3 bis 6 Jahren in der Höhe von € 209
monatlich.
In einem Antrag vom 8. Mai 2008 wird um Verlängerung
der Berufungsfrist bis 31. Mai 2008 ersucht, und innerhalb dieser mit 27. Mai
2008 die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 4. April 2008
eingebracht. Darin wird auf die oben wiedergegebenen vor dem Bezirksgericht
Leopoldstadt getroffenen Vergleichsvereinbarungen zwischen den Kindeseltern
Bezug genommen und die "Zuerkennung des
Unterhaltsabsetzbetrag in voller Höhe für den Zeitraum vom 1. Juli
2006 bis 31. 12. 2006" begehrt. Mit 6. August 2008 wird die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dass der Berufungswerber seine Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber seinem Sohn im Jahr 2006 erfüllt hat, blieb im
Verwaltungsverfahren unbestritten.
Entsprechend § 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) steht
einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt
leistet, welches nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm
noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-) Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich
22,50 € zu.
Für den vorliegenden Fall ergibt
sich ein Differenzunterhaltsbetrag im Ausmaß von gerundet € 40 zu
Handen der Kindesmutter. Der gemeinsamen Ehe entstammt ein Kind, welches zum
größeren Teil dem Haushalt der Kindesmutter zuzurechnen ist.
Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung,
wenn weder eine behördliche Festsetzung noch ein schriftlicher Vertrag
vorliegt.
Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein
Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt
tatsächlich geleistet wurde. Der Zahlungsnachweis hat in allen Fällen
durch Vorlage schriftlicher Unterlagen (Einzahlungsbeleg,
Empfangsbestätigung) zu erfolgen. Wird das Ausmaß des vorgesehenen
Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der
Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die
volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Bei Zahlung des halben Unterhalts
für ein Kalenderjahr steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag für sechs
Monate zu. Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrages (die Gewährung
eines Teilbetrages von 25,50 Euro bzw. 38,20 Euro oder
50,90 Euro) hat nicht zu erfolgen.
Die in einem Gerichtsurteil oder einem gerichtlichen,
behördlichen oder außerbehördlichen Vergleich festgelegte
Höhe des zu leistenden gesetzlichen Unterhalts ist so lange bindend, als
sie nicht durch eine neue Festsetzung geändert wird oder nur deswegen ein
geringerer Unterhalt geleistet wird, weil eine (teilweise) Anrechnung der
Familienbeihilfe vorgenommen wurde (VfGH 27.6.2001, B 1285/00, und VfGH
19.6.2002, G 7/02, sowie OGH 28.11.2002, 3 Ob 141/02k).
Sind beide Elternteile zu Unterhaltsleistungen für
Kinder verpflichtet, die jeweils dem Haushalt des anderen Elternteiles
zugehören, steht beiden Elternteilen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu (VwGH
24.9.2003, 2003/13/0063).
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht auch dann nur einmal zu,
wenn mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen erfüllen.
Setzt das Gericht die Höhe einer Unterhaltsverpflichtung fest und teilt sie
in der Folge auf zwei Unterhaltsverpflichtete auf, ist der
Unterhaltsabsetzbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen, weil
jeder der beiden Unterhaltsverpflichteten seinem Teil der
Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Die Aufteilung hat behelfsmäßig
nach Monaten zu erfolgen, sodass insgesamt zwölf Monatsbeträge
zustehen.
Nach der genannten Bestimmung steht einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das
nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem
Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich
bei Vorliegen eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen oder
behördlichen Vergleiches (Jugendamt) aus dem darin festgesetzten
Unterhaltsbetrag, im Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den
in einem schriftlichen Vertrag festgelegten Unterhaltsbetrag.
Es kommt vor, dass der festgesetzte Unterhalt in bestimmten
Fällen außerordentlich niedrig ist und manchmal nahezu in einem
Missverhältnis zu dem durch den Unterhaltsabsetzbetrag eingeräumten
Steuervorteil steht.
Wurde der Unterhalt von einer Behörde (Gerichtsurteil
oder Jugendamt) festgesetzt, und kommt der Steuerpflichtige der
Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nach, dann steht der
Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu, unabhängig davon, in welcher
Höhe die Unterhaltsverpflichtung festgesetzt wurde. Wurde z. B. vom
Jugendamt eine Unterhaltsleistung von monatlich 1.000 S festgesetzt, und hat der
Unterhaltsverpflichtete dieser Festsetzung in vollem Umfang Folge geleistet
(Unterhaltszahlung im Kalenderjahr 12.000 S), steht der volle
Unterhaltsabsetzbetrag zu. Die Regelbedarfsätze kommen subsidiär nur
dann zur Anwendung, wenn eine behördlich festgesetzte Unterhaltsleistung
nicht vorliegt.
Im vorliegenden Fall wurde die Unterhaltsverpflichtung
durch einen Vergleich beider Elternteile vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt im
Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe festgestellt.
Da der Bw. den in diesem Vergleich bestimmten monatlichen
Unterhaltsbetrag zu Handen der Kindesmutter bestreitet, steht diesem auch
für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember des Jahres 2006 der
Unterhaltsabsetzbetrag im Ausmaß des im Einkommensteuerbescheid vom 2.
Oktober 2007 genannten Betrages das sind € 153 zu.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Wien, am 10.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2459-W/08
- Stammnummer
- 37253
- Gültig
- 10.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF